{"id":"bgbl1-1985-54-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":54,"date":"1985-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/54#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_54.pdf#page=19","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 2)","law_date":"1985-10-31T00:00:00Z","page":2055,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985                         2055\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Vierten Verordnung zum, Waffengesetz (WaffV 4 ÄndV 2)\nVom 31. Oktober 1985\nAuf Grund des§ 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli\n1980 (BGBI. 1 S. 956), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Vierte Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976 (BGBI. I S. 1810), zuletzt\ngeändert durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1S. 2344),\nwird wie folgt geändert:\n11                            11\n1 . In § 2-Abs. 3 werden die Stundensätze „64 durch „ 106 ,,55' durch „88 und „47\n11\n,\n1           11\ndurch „ 74\" ersetzt.\n2. In § 3 werden die Absätze 5 und 6 wie folgt gefaßt:\n,, (5) Werden auf Grund eines Antrages in den Räumen der Behörde mindestens 150\nKurzwaffen oder 75 Langwaffen gleichen Typs und Kalibers geprüft, so ermäßigen\nsich die Gebühren um 10 vom Hundert der Gebührensätze nach Abschnitt II Nr. 14\nder Anlage und bei mehr als 300 Kurzwaffen oder 150 Langwaffen um 15 vom Hun-\ndert.\n(6) Werden weniger als 5 Schußwaffen des gleichen Typs und Kalibers geprüft,\nso erhöhen sich die Gebührensätze nach Abschnitt II Nr. 14 der Anlage auf das\nDoppelte, mindestens jedoch auf 10,- Deutsche Mark pro Waffe.\"\n3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:\n1. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder 2 a des Gesetzes,\n2. Zulassung von Ausnahmen nach§ 37 Abs. 3 des Gesetzes, soweit der Gebüh-\nrenschuldner die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976\nbereits ausgeübt hat,\n3. Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des\nGesetzes.''\n4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I wird Nummer 19 wie folgt gefaßt:\n,, 19. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,\nzu der der Berechtigte Anlaß gegeben hat.           20,- DM bis zu dem\nIm übrigen gilt für den Widerruf oder die Rück-     Betrag, der als Gebühr\nnahme von Amtshandlungen und für die Ab-            für die Erteilung der\nlehnung oder Rücknahme von Anträgen auf             jeweiligen Erlaubnis\n11\nVornahme von Amtshandlungen § 15 des Ver-           erhoben worden ist.\nwaltungskostengesetzes.\nDie bisherige Nummer 19 wird Nummer 20, Satz 2 dieser Nummer wird gestri-\nchen.\nb) Abschnitt II wird wie folgt gefaßt:\n„Abschnitt II: Feste Gebühren\nDM\n1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte\n(§ 28 Abs. 1 WaffG)                                              65,-\n2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sport-\nschützen oder Waffensachverständige\n( § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 2 WaffG)                               65,-\n3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen-\nsammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)                             150,-","2056                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Be-               DM\ndürfnisprüfung ( § 32 Abs. 2 WaffG)                        40,-\n5. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den\nFällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG                        26,-\n6. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitz-\nkarte ( § 28 Abs. 6 WaffG)                        Zuschlag von 20,- DM\nzu den Gebühren nach\nden Nummern 1 bis 5\n7. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbe-\nsitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim\nÜbergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf\nein Vereinsmitglied, das bereits eine waffen-\nrechtliche Erlaubnis besitzt                               10,-\n8. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffen-\nbesitzkarte\na) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder\nmehrerer Waffen                               Gebühr in Höhe der\nGebühr für die jeweilige\nWaffenbesitzkarte\ngemäß Abschnitt II\nb) der Berechtigung zur Ausübung der tat~äch-\nlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen\nnach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG                          15,-\n9. Eintragung\na) einer oder mehrerer Waffen in die Waffen-\nbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit\ndie Eintragung nicht bei der Ausstellung der\nWaffenbesitzkarte oder bei der Eintragung\neiner weiteren Erwerbsberechtigung in eine\nWaffenbesitzkarte vorgenommen wird,                    10,-\nb) des Überlassens einer oder mehrerer Waffen\nin der Waffenbesitzkarte                               10,-\n10. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines\n(§ 29 Abs. 1 WaffG)                                        35,-\n11. Eintragung der Berechtigung zum Munitions-\nerwerb und Ausstellung eines Munitionserwerb-\nscheines in Form eines solchen Vermerks in der\nWaffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)                       20,-\n12. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1\nWaffG)                                                      80,-\n13. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffen-\nscheines(§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG)                         40,-\n14. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)\na) Büchsen und Flinten für\naa) Zentralfeuermunition                                 5,60\nbb) Randfeuermunition                                    2,20\nb) aa) Selbstl~depistolen mit verriegeltem Ver-\nschluß                                             3,50\nbb) sonstige Selbstladepistolen                          2,60\nc) Vorderladerwaffen\naa) Perkussionsgewehre                                   8,50\nbb) Perkussionsrevolver                                 11,-\ncc) Perkussionspistolen                                  6,50\nd) sonstige Pistolen                                         2,20\ne) sonstige Revolver                                         3,40","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985               2057\nf) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen               DM\naa) Pistolen (Selbstladepistolen)                       2,20\nbb) Revolver                                            2,60\ng) Leuchtpistolen                                           2,60\nh) Böller mit einem Laufinnendurchmesser bis\nzu 20 mm je Lauf                                       13,-\ni) Einsteckläufe für\naa) Zentralfeuermunition                                 7,40\nbb) Randfeuermunition                                    3,-\nj) Austauschläufe für Büchsen und Flinten für\naa) Zentralfeuermunition                                 5,60\nbb) Randfeuermunition                                    2,20\nk) Austauschläufe für Pistolen                              3,70\n1) Verschlußteile von Langwaffen                            4,-\nm) Verschlußteile von Kurzwaffen\naa) von Pistolen mit verriegeltem Verschluß              2,65\nbb) von sonstigen Pistolen                               1,65\ncc) von Revolvern                                        2,50\n15. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen\ndes § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halb-\nsatz WaffG                                                  7,50\n16. Ausstellung       einer Bescheinigung über die\nBerechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27\nAbs. 4 Satz 2 WaffG                                       15,-\n17. Abstempelung der Karteiblätter ( § 14 Abs. 2\nSatz 2 der 1 . WaffV) pro angefangene 50 Stück            . 7,50\n18. Ausstellung einer beschußtechnischen Beschei-\nnigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV)                            7,50\n19. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nicht-\ndurchführung der Beschußprüfung ( § 8 Abs. 2\nder 3. WaffV)                                               7,50\n20. Zulassung von Ausnahmen in anderen . als in\nAbschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen, insbeson-\ndere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39\nAbs. 2 der 1 . WaffV                                     13,-.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nmonats in Kraft.\nBonn, den 31. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}