{"id":"bgbl1-1985-54-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":54,"date":"1985-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/54#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-54-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_54.pdf#page=10","order":4,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (28.ÄndVFO)","law_date":"1985-10-31T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["2046                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(28.ÄndVFO)\nVom 31. Oktober 1985\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird 'im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\nordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Fernmeldeordnung\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), wird wie folgt geändert:\n1. § 49 a wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden neuen Absätze 2 bis 6 ersetzt:\n,,(2) Die örtlichen Breitbandnetze bestehen aus den zentralen Einrichtungen, den Breitbandleitungsnetzen,\nden Breitbandanschlüssen sowie den privaten Breitbandanlagen. Auf Antrag können unter sinngemäßer\nAnwendung der Bestimmungen für private Breitbandanlagen auch private Rundfunk-Empfangsantennen-\nanlagen an Breitbandanschlüsse angeschlossen werden. Die örtlichen Breitbandnetze können untereinander\nund mit anderen technischen Einrichtungen verbunden werden.\n(3) Der Breitbandanschluß besteht aus der Anschlußstelle für die private Breitbandanlage und der\nAnschlußleitung zwischen der Anschlußstelle und der letzten Abzweigung des Breitbandleitungsnetzes. Der\nBreitbandanschluß, an den eine private Rundfunk-Empfangsantennenanlage angeschlossen ist, besteht aus\nder Anschlußstelle für die Antennenanlage und der Anschlußleitung.\n(4) Breitbandanschlüsse werden nach dieser Verordnung überlassen, soweit keine anderweitige Regelung\ngetroffen ist.\n(5) Zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks wird, soweit in Satz 6 nichts anderes bestimmt\nist, nur ein Breitbandanschluß überlassen, an den unmittelbar eine private Breitbandanlage angeschlossen\nwerden kann. Dies gilt auch für einen Breitbandanschluß, der für die Versorgung der Wohneinheiten auf\nmehreren Grundstücken beantragt worden ist, wenn diese Versorgung durch eine private Breitbandanlage\ngewährleistet ist. Der Inhaber des Breitbandanschlusses ist im Falle des Satzes 1 und des Satzes 2 verpflich-\ntet, allen Wohnungsinhabern die Benutzung der privaten Breitbandanlage oder von Teilen davon gegen einen\nangemessenen Kostenausgleich zu ermöglichen; auf diese Verpflichtung wird vor der Überlassung des Breit-\nbandanschlusses hingewiesen. Die Benutzung der privaten Breitbandanlage kann vom Inhaber des Breit-\nbandanschlusses davon abhängig gemacht werden, daß hinzukommende Wohnungsinhaber mit ihm eine\nTeilnehmergemeinschaft bilden oder, wenn eine Teilnehmergemeinschaft bereits besteht, diese erweitert\nwird. Die Deutsche Bundespost bietet die über terrestrische Sender übertragenen, am Ort empfangbaren\nRundfunkprogramme (Grundleistung) und die besonders herangeführten Rundfunkprogramme (Teilleistung)\nzusammen als Regelleistung an; je nach den rundfunkrechtlichen Voraussetzungen werden jedoch auf Antrag\nRegelleistung und Grundleistung an zwei Anschlußstellen getrennt voneinander übermittelt. In diesen Fällen\ngilt jede der beiden Anschlußstellen als ein Breitbandanschluß. Der Inhaber des Breitbandanschlusses hat\nder Deutschen Bundespost die für die Gebührenberechnung maßgebende Anzahl der Wohneinheiten sowie\nderen etwaige Änderung unverzüglich mitzuteilen.\n(6) Die private Breitbandanlage dient der Anschließung der Endgeräte an den Breitbandanschluß und\nbesteht aus den privaten Leitungen mit oder ohne aktive Bauelemente und den Anschlußstellen für die\nEndgeräte beim Benutzer (Breitbandsteckdosen). Die Genehmigungspflicht nach § 2 des Gesetzes über\nFernmeldeanlagen bleibt für Rundfunk-Empfangsantennenanlagen, die an einen Breitbandanschluß ange-\nschlossen sind, unberührt. Oie Deutsche Bundespost behält sich vor, Art und Umfang der Nutzung der an den\nBreitbandanschluß angeschlossenen privaten Breitbandanlage zur ordnungsgemäßen Gebührenerhebung\nzu überprüfen.\"\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 7, 8 und 9.\n2. In § 58 wird nach der Übergangsvorschrift zu § 25 Abs. 1 a bis 1 c (Mindestwartungsdauer) folgende Übergangs-\nvorschrift eingefügt:\n,,§ 49 a (Örtliche Breitbandnetze)\nIst ein Breitbandanschluß nach§ 49 a in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung überlassen worden,\nhat dessen Inhaber auf Wunsch, soweit zumutbar, die Benutzung seiner privaten Breitbandanlage oder von\nTeilen davon jedem Wohnungsinhaber auf demselben Grundstück zu ermöglichen, wenn alle sich daraus\nergebenden Kosten von diesem übernommen werden. § 49 a Abs. 5 Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.\"","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985                        2047\nArtikel 2\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nDie Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 20. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 789), werden wie folgt geändert:\n1. Die Übergangsvorschriften zu Abschnitt 8.6 (Bildschirmtextdienst) werden wie folgt geändert:\na) Übergangsvorschrift 1 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Übergangsvorschriften 2 bis 4 werden Übergangsvorschriften 1 bis 3; in diesen Übergangs-\nvorschriften werden jeweils die Worte „zum 31. Dezember 1985\" durch die Worte „zum 30. Juni 1986\" und\ndie Worte „vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1986\" durch die Worte „vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni\n1987\" ersetzt.\nc) In der neuen Übergangsvorschrift 2 werden die Worte „soweit in Übergangsvorschrift 4 nichts anderes\nbestimmt ist\" durch die Worte „soweit in Übergangsvorschrift 3 nichts anderes bestimmt ist\" ersetzt.\n2. In Abschnitt, 10.1. Fernsprechstromwege (Stromwege mit Fernsprechbandbreite)' wird nach Nummer 4 folgende\nVorschrift ,Zu Nr. 1 bis 4' eingefügt:\n„Zu Nr. 1 bis 4\nFür Fernsprechstromwege zur Bildübertragung der Nachrichtenagenturen werden für die Berechnung der\nStromweggebühren neben der gebührenpflichtigen Stromweglänge nach Nr. 1 bis 4 nur 70 vom Hundert der\njeweiligen Gebührensätze und als Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung\n80 Stunden zugrunde gelegt; das gilt jedoch nur, soweit diese Fernsprechstromwege ausschließlich für die Über-\nmittlung von Bildern für Zeitungsunternehmen, Rundfunkanstalten und Behörden benutzt werden.\"\n3. Der Abschnitt ,1 2 a. Örtliche Breitbandnetze' wird wie folgt gefaßt:\nGebühr\nNr.                                 Gegenstand\nDM\n„ 12 a.     Örtliche Breitbandnetze\n(§ 49 a der Fernmeldeordnung)\n12 a. 1. Grundgebühren für Breitbandanschlüsse\nHinweis\nDie auf eine Wohneinheit entfallende monatliche Gebühr\nerrechnet sich aus der jeweiligen Summe der Einzelbeträge\nnach Nr. 1 bis 7 oder 8 bis 14 zuzüglich der Summe der jewei-\nligen Einzelbeträge nach Nr. 22 bis 28, dividiert durch die der\nBerechnung zugrunde gelegten Anzahl der Wohneinheiten.\nDiese Rechenvorschrift gilt für angeschlossene und für vor-\nhandene Wohneinheiten (Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28); sie gilt\nauch für die Ermittlung der auf eine Wohneinheit entfallenden\nmonatlichen Gebühr nach Nr. 15 bis 21.\nMonatliche Gebühr für einen Breitbandanschluß,\nwenn die über terrestrische Sender übertragenen, am Ort\nempfangbaren und die besonders herangeführten Rund-\nfunkprogramme, von letzteren mindestens zwei deutsch-\nsprachige Fernsehprogramme, übermittelt werden (Regel-\nleistung), je Wohneinheit\n1             für die    1. bis  10. Wohneinheit ................... .                9,-\n2             für die  11. bis 20. Wohneinheit                                        8,-\n3             für die  21. bis 40. Wohneinheit                                        6,60\n4             für die 41. bis 100. Wohneinheit                                        5,40\n5             für die 101. bis 200. Wohneinheit                                       4,20\n6             für die 201. bis 500. Wohneinheit                                       3,20\n7             für jede weitere Wohneinheit ........................ .                 2,40","2048                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nQM\nZu Nr. 1 bis 7\n1. In den Fällen, in denen aufgrund landesrechtlicher Rege-\nlungen für die Regelleistung zusätzlich eine landesspezifi-\nsche Gebühr oder ein landesspezifisches Entgelt entrichtet\nwerden muß, wird auf Antrag des Inhabers des Breitband-\nanschlusses anstelle der Regelleistung oder neben der\nRegelleistung die Grundleistung übermittelt. In diesen\nFällen werden für die Übermittlung der Grundleistung Ge-\nbühren nach Nr. 8 bis 14 und für die Bereitstellung des dafür\nerforderlichen posteigenen Filters Gebühren nach\nAbschnitt 12 a. 3 Nr. 1 erhoben.\n2. Die Vorschrift 8 zu Nr. 1 bis 28 und die Vorschrift 5 zu\nAbschnitt 12 a. 2 Nr. 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn\ngemäß Vorschrift 1 anstelle der Regelleistung oder neben\nder Regelleistung die Übermittlung der Grundleistung\nbeantragt wird.\n3. Die Gebühren werden erst drei Monate nach der erstma-\nligen Übermittlung von mindestens zwei deutschsprachi-\ngen, besonders herangeführten Fernsehprogrammen in\ndem örtlichen Breitbandnetz erhoben. Es werden jedoch\nmindestens Gebühren nach Nr. 8 bis 14 erhoben.\nMon~tliche Gebühr für einen Breitbandanschluß,\nwenn nur die über terrestrische Sender übertragenen, am\nOrt empfangbaren Rundfunkprogramme übermittelt werden\n(Grundleistung), je Wohneinheit\n8       für die      1. bis 10. Wohneinheit ................... .             6,-\n9       für die     11. bis 20. Wohneinheit                                   5,40\n10       für die 21. bis 40. Wohneinheit                                       4,40\n11       für die 41. bis 100. Wohneinheit                                      3,60\n12       für die 101. bis 200. Wohneinheit                                     2,80\n13       für die 201. bis 500. Wohneinheit                                     2,20\n14       für jede weitere Wohneinheit ........................ .               1,60\nMonatliche Gebühr für einen Breitbandanschluß,\nwenn auf Antrag nur die besonders herangeführten Rund-\nfunkprogramme, darunter mindestens zwei deutschspra-\nchige Fernsehprogramme, übermittelt werden (Teilleistung),\nje Wohneinheit\n15       für die      1. bis   10. Wohneinheit ................... .           6,-\n16       für die 11. bis       20. Wohneinheit                                 5,40\n17      für die 21. bis 40. Wohneinheit                                        4,40\n18      für die 41 . bis 100. Wohneinheit                                      3,60\n19      für die 101. bis 200. Wohneinheit                                      2,80\n20      für die 201 . bis 500. Wohneinheit                                     2,20\n21      für jede weitere Wohneinheit ........................ .                1,60\nZu Nr. 15 bis 21\n1. Für die Bereitstellung des erforderlichen posteigenen Fil-\nters wird die Gebühr nach Abschnitt 12 a. 3 Nr. 1 erhoben.\n2. Die Gebühren werden erst drei Monate nach der erstma-\nligen Übermittlung der Teilleistung in dem örtlichen Breit-\nbandnetz erhoben.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985        2049\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 7 oder\n8 bis 14, wenn die über direktempfangbare Satelliten übertra-\ngenen Rundfunkprogramme, darunter mindestens zwei\ndeutschsprachige Fernsehprogramme, die nicht in der Regel-\nleistung enthalten sind, übermittelt werden (Zusatzleistung),\nje Wohneinheit\n22     für die      1. bis 10. Wohneinheit ..................... .            2,40\n23     für die 11 . bis 20. Wohneinheit                                       2,20\n24     für die 21. bis 40. Wohneinheit                                        2,-\n25     für die 41. bis 100. Wohneinheit                                       1,60\n26     für die 101 . bis 200. Wohneinheit                                     1,20\n27     für die 201. bis 500. Wohneinheit                                      0,80\n28     für jede weitere Wohneinheit .......................... .              0,40\nZu Nr. 22 bis 28\nDie Gebühren werden erst sechs Monate nach der erstma-\nligen Übermittlung der Zusatzleistung in dem örtlichen\nBreitbandnetz erhoben.\nZu Nr. 1 bis 28\n1. Bei Büroräumen, gewerblich genutzten Räumen und ver-\ngleichbaren Räumen, Räumen in Beherbergungsbetrieben\nund vergleichbaren Betrieben werden je drei Räume, in\ndenen Breitbandsteckdosen installiert sind, als eine Wohn-\neinheit gerechnet. Es werden hierfür jedoch höchstens die\nGebühren für 30 Wohneinheiten erhoben.\n2. Bei Programmanbietern oder -veranstaltern werden je\ndrei Räume, in denen Breitbandsteckdosen installiert sind,\nals eine Wohneinheit gerechnet, sofern dem Inhaber des\nBreitbandanschlusses auf den von diesem Breitband-\nanschluß versorgten Grundstücken ein Stromweg nach\nAbschnitt 10.4.1 überlassen wurde. Es werden hierfür\njedoch höchstens die Gebühren für sechs Wohneinheiten\nerhoben.\n3. Bei Schulen, Universitäten, Heimen, Krankenhäusern,\nSanatorien und vergleichbaren Einrichtungen, deren Trä-\nger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein\nVerband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere,\ngemeinnützige juristische Person des privaten Rechts ist,\nwerden je fünf Räume, in denen Breitbandsteckdosen\ninstalliert sind, als eine Wohneinheit gerechnet. Es werden\nhierfür jedoch höchstens die Gebühren für 30 Wohneinhei-\nten erhoben.\n4. Auf Ausstellungen, die nicht auf einem Messegelände\nstattfinden, Jahrmärkten und vergleichbaren Veranstaltun-\ngen werden je 20 Breitbandsteckdosen als eine Wohn-\neinheit gerechnet.\n5. Auf einem abgeschlossenen Messegelände werden alle\nAusstellungshallen und Ausstellungsräume ohne Berück-\nsichtigung der Anzahl der installierten Breitbandsteck-\ndosen stets als sechs Wohneinheiten gerechnet.\n6. Die nach den Vorschriften 1 bis 4 ermittelte Anzahl der\nWohneinheiten wird jeweils auf volle Wohneinheiten abge-\nrundet; es wird jedoch mindestens die Gebühr für jeweils\neine Wohneinheit erhoben.\n7. Die nach Vorschrift 1 bis 6 ermittelten Wohneinheiten\nwerden den an derselben privaten Breitbandanlage ange-\nschlossenen, überwiegend Wohnzwecken dienenden\nWohneinheiten hinzugerechnet.\n8. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses wer-\nden nur 75 vom Hundert der Gebühren nach Nr. 1 bis 28","2050                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                    Gegenstand\nDM\nerhoben, wenn anstelle der Anzahl der angeschlossenen\nWohneinheiten die der vorhandenen Wohneinheiten der\nBerechnung der monatlichen Gebühren zugrunde gelegt\nwird. Es werden jedoch mindestens die vollen Gebühren für\nfünf Wohneinheiten erhoben. Die Vorschriften 1 bis 7 sind\nanzuwenden. Anstelle der vorhandenen werden die ange-\nschlossenen Wohneinheiten der Berechnung der Gebüh-\nren zugrunde gelegt, wenn der Inhaber des Breitbandan-\nschlusses dies beantragt. In diesen Fällen wird ab dem auf\nden Antragseingang folgenden Kalendermonat die monat-\nliche Gebühr in voller Höhe erhoben. Vorschrift 1 zu\nAbschnitt 12 a 2. Nr. 7 ist anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3\nsind nicht anzuwenden, wenn nach§ 49 aAbs. 5 Satz5 und\n6 der Fernmeldeordnung zwei Breitbandanschlüsse über-\nlassen werden oder wenn nach Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 7\nanstelle der Regelleistung die Grundleistung beantragt\nwird.\n9. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses wird\nanstelle der Gebühren nach Nr. 1 bis 28 eine Vorausgebühr\nerhoben. Diese beträgt für den Zeitraum von 12 Monaten\ndas 11 fache, für den Zeitraum von 60 Monaten das 50fache\nund für den Zeitraum von 120 Monaten das 80fache der\nGebühren nach Nr. 1 bis 28. Die Vorausgebühr wird für den\neinmal gewählten Zeitraum weiter erhoben, wenn nicht\nacht Wochen vor Ablauf des jeweiligen Zeitraumes die\nUmstellung der Zahlungsweise beantragt wird. Werden\ninnerhalb eines Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr\nentrichtet worden ist,\n- zusätzliche Wohneinheiten über die private Breitband-\nanlage an den Breitbandanschluß angeschaltet oder\n- dem Inhaber des Breitbandanschlusses eine neue Lei-\nstung zur Verfügung gestellt oder\n- bei Wahl der Vorausgebühr für 60 oder 120 Monate die\nmonatlichen Gebühren durch eine Rechtsverordnung\ngeändert,\nkann auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses\ndie sich ergebende Gebührendifferenz für einen weiteren\nZeitraum nach Satz 2 als Vorausgebühr entrichtet werden.\nIn allen anderen Fällen ist die jeweilige Gebühr als monat-\nliche Gebühr zu entrichten. Die Vorausgebühr kann\ngemeinsam mit der Erhebung der Gebühren nach Vor-\nschrift 8 beantragt werden.\n10. Für die Gebühren nach Nr. 1 bis 28 beginnt die Gebüh-\nrenpflicht an dem Tag der Übergabe des Breitbandan-\nschlusses. Ist zum Zeitpunkt der Bereitstellung des be-\ntriebsfähigen Breitbandanschlusses die private Breitband-\nanlage noch nicht fertiggestellt, verschiebt sich der Beginn\nder Gebührenpflicht auf den Tag der Fertigstellung und An-\nschließung an den Breitbandanschluß, spätestens jedoch\nauf den Tag nach Ablauf von drei Monaten nach der Bereit-\nstellung des betriebsfähigen Breitbandanschlusses.\n11. Wird ein Breitbandanschluß, für den eine Vorausgebühr\nnach Vorschrift 9 entrichtet worden ist, vor Ablauf des\njeweiligen Zeitraumes gekündigt oder werden Wohneinhei-\nten abgeschaltet oder die monatlichen Gebühren gesenkt,\nso wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat\n- bei der für 12 Monate gezahlten Vorausgebühr ein Zwölf-\ntel,\n- bei der für 60 Monate gezahlten Vorausgebühr ein Sech-\nzigste! und\n- bei der für 120 Monate gezahlten Vorausgebühr ein Ein-\nhundertzwanzigstel\nder hierfür entrichteten Vorausgebühr erstattet.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985          2051\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n12 a. 2. Anschließungs-, Änderungs- und Übernahme-\ngebühren für Breitbandanschlüsse\nHinweis\nDie in dem Hinweis zu Abschnitt 12 a.1 enthaltene Regelung\nist auf die Berechnung der Anschließungsgebühren sinnge-\nmäß anzuwenden.\nAnschließungsgebühren\nAnschließung eines Breitbandanschlusses zur Übermittlung\nvon Rundfunkprogrammen, je Wohneinheit\nfür die   1. Wohneinheit ............................... .             675,-\n2      für die   2. bis 4. Wohneinheit ......................... .            450,-\n3      für die 5. Wohneinheit ............................... .               400,-\n4      für die 6. bis     10. Wohneinheit ....................... .           350,-\n5      für die 11. bis 100. Wohneinheit ....................... .              25,-\n6     für jede weitere Wohneinheit .......................... .                10,-\nZu Nr. 1 bis 6\n1. Die Vorschriften 1 bis 7 und 10 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1\nbis 28 sind sinngemäß anzuwenden.\n2. Werden an eine private Breitbandanlage eine oder meh-\nrere Wohneinheiten zusätzlich angeschaltet, für die noch\nkeine Anschließungsgebühren erhoben worden sind, wer-\nden mit der Anschaltung der zusätzlichen Wohneinheiten\ndie jeweiligen Gebühren nach Nr. 2 bis 6 erhoben.\n3. Auf Antrag des Inhabers des Breitbandanschlusses\nwerden anstelle der Gebühren nach Nr. 1 bis 6 für den Zeit-\nraum von 48 Monaten eine monatliche Rate in Höhe von\neinem Vierzigstel und für den Zeitraum von 96 Monaten\neine monatliche Rate in Höhe von einem Siebzigste! der\nGebühren nach Nr. 1 bis 6 erhoben.\n4. Die Ratenzahlung nach Vorschrift 3 kann in Verbindung\nmit der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift 5 bean-\ntragt werden.\n5. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 6 werden nur zu 70 vom\nHundert erhoben, wenn anstelle der Anzahl der ange-\nschlossenen Wohneinheiten die der vorhandenen Wohn-\neinheiten der Berechnung der Anschließungsgebühren\nzugrunde gelegt wird. Es werden jedoch mindestens die\nvollen Gebühren für fünf Wohneinheiten erhoben. Die Vor-\nschriften 1 bis 7 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 sind anzu-\nwenden. Die Sätze 1 und 2 werden nicht angewendet, wenn\nnach § 49 a Abs. 5 Satz 5 und 6 der Fernmeldeordnung\nzwei Breitbandanschlüsse überlassen werden oder wenn\nnach Vorschrift 2 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 anstelle der\nRegelleistung die Grundleistung beantragt wird; dies gilt\nauch, wenn der Inhaber des Breitbandanschlusses inner-\nhalb des Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstma-\nligen Anschließung der Wohneinheiten zwei Breitbandan-\nschlüsse nach § 49 a Abs. 5 Satz 5 und 6 der Fernmelde-\nordnung beantragt oder wenn nach Vorschrift 2 zu Ab-\nschnitt 12 a. Nr. 1 bis 7 anstelle der Regelleistung die\nGrundleistung beantragt wird. In diesen Fällen wird für die\nSumme der zum Zeitpunkt der beantragten Änderung an\ndie beiden Breitbandanschlüsse angeschlossenen Wohn-\neinheiten eine Anschließungsgebühr ermittelt und um die\nbereits entrichtete Anschließungsgebühr vermindert. Die\nresultierende Differenz wird von dem Inhaber des hinzu-\nkommenden Breitbandanschlusses nacherhoben. Bereits\nentrichtete Gebühren werden nicht erstattet.","2052                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGebühr\nNr.                               Gegenstand\nDM\n6. Wird ein Breitbandanschluß, für den monatliche Raten\nnach Vorschrift 3 erhoben werden, vor Ablauf des jeweili-\ngen Zeitraumes gekündigt, so wird für jeden noch nicht\nabgelaufenen Kalendermonat bei der monatlichen Gebühr\nfür 48 Monate ein Achtundvierzigstel und bei der monatli-\nchen Gebühr für 96 Monate ein Sechsundneunzigstel der\nGebühren nach Nr. 1 bis 6 in einer Summe erhoben.\n7. Werden nach§ 49 a Abs. 5 Satz 5 und 6 der Fernmel-\ndeordnung zwei Breitbandanschlüsse überlassen, wird für\ndie Ermittlung der Anschließungsgebühr die Summe der an\nden beiden Breitbandanschlüssen angeschlossenen\nWohneinheiten zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag\nwird im Verhältnis der an den jeweiligen Breitbandanschluß\nangeschalteten Wohneinheiten aufgeteilt und als An-\nschließungsgebühr für den jeweiligen Breitbandanschluß\nerhoben.\n8. Wird ein Breitbandanschluß gekündigt, so werden\nbereits entrichtete einmalige Gebühren nicht erstattet.\n§ 49 a Abs. 9 der Fernmeldeordnung ist sinngemäß anzu-\nwenden.\nÄnderungsgebühren\n7   Für eine oder mehrere gleichzeitig durchgeführte Änderungen\ndes Breitbandanschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ·  65,-\n1. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn sich die Grundlage\nder Gebührenberechnung dadurch ändert, daß nach Vor-\nschrift 8 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 anstelle der vor-\nhandenen die angeschlossenen oder anstelle der ange-\nschlossenen die vorhandenen Wohneinheiten der Gebüh-\nrenberechnung zugrunde gelegt werden.\n2. Die Gebühr wird bei der zusätzlichen Anschaltung wei-\nterer Wohneinheiten, für die Anschließungsgebühren\ngemäß Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 6 zu entrichten sind, nicht\nerhoben.\n3. Werden an einer privaten Breitbandanlage Wohneinhei-\nten, für die bereits Anschließungsgebühren entrichtet wor-\nden sind, an- oder abgeschaltet, so wird die Gebühr nicht\nerhoben.\n4. Änderungen, die gleichzeitig mit der Neuanschließung\nausgeführt werden, sind gebührenfrei.\nÜbernahmegebühren\n8   Für die Übernahme eines Breitbandanschlusses . .- ........ .                               65,-\n1. Die Gebühr schließt die Übernahme eines posteigenen\nFilters nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7 oder\nnach Vorschrift 1 zu Abschnitt 12 a.1 Nr. 15 bis 21 ein.\n2. Bei der Übernahme von Breitbandanschlüssen ist die\nVorschrift 2 zu Abschnitt 1.4 Nr. 8 sinngemäß anzuwenden.\n12 a. 3. Sonstige Gebühren\n1   Einmalige Gebühr für die Überlassung eines posteigenen\nFilters ................................................. .                               200,-\n1. Die Gebühr wird beim Ausbau des posteigenen Filters\nnicht erstattet.\n2. Es wird keine Gebühr nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 7 erho-\nben.","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985                              2053\nÜbergangsvorschriften\nZu Abschnitt 1 2 a gelten folgende Übergangsvorschriften:\nAbschnitt 12 a.1 (Grundgebühren für Breitbandanschlüsse)\n1. Sind für ein örtliches Breitbandnetz oder für Teile davon Investitionsbeiträge geleistet worden und sind deshalb\nnach Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung die nach\nAbschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 zu erhebenden monatlichen Gebühren um einen Vomhundertsatz ermäßigt worden,\nso werden ab 1. Juli 1983 für Breitbandanschlüsse dieser örtlichen Breitbandnetze oder für Breitband-\nanschlüsse der entsprechenden Teile davon die zu erhebenden monatlichen Gebühren um denselben Vom-\nhundertsatz ermäßigt. Die Ermäßigung entfällt mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der Inbetriebnahme des\njeweiligen örtlichen Breitbandnetzes oder des jeweiligen Teiles davon, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni\n1993.\n2. Für Breitbandanschlüsse, die nach § 49 a der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden\nFassung überlassen worden sind, werden bis zum 31. Deze.mber 1987 nur die Gebühren nach Abschnitt 12 a.1\nNr. 8 bis 14 oder nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14 und 22 bis 28 erhoben.\n3. Für Breitbandanschlüsse, für die gemäß Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 in der bis zum 30. Juni 1983\ngeltenden Fassung anstelle der monatlichen Gebühren eine Vorausgebühr in Höhe des Achtzigfachen der\nmonatlichen Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses entrichtet\nworden ist, werden bis zum Ende des vorgenannten Zeitraumes keine monatlichen Gebühren nach Ab-\nschnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14 erhoben. Wird in dem örtlichen Breitbandnetz die Zusatzleistung übermittelt, ist hierfür\nnur die Gebühr nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 22 bis 28 zu entrichten; wird in dem örtlichen Breitbandnetz die Teil-\nleistung übermittelt, werden ab dem 1. Januar 1988 die Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 7, vermindert\num die jeweiligen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 8 bis 14, erhoben. Werden zusätzliche Wohneinheiten an\ndie private Breitbandanlage angeschaltet, werden für diese Wohneinheiten Gebühren nach Abschnitt 1 2 a.1 Nr. 1\nbis 28 oder auf Antrag für einen neu gewählten Zeitraum gemäß Satz 2 der Vorschrift 9 zu Abschnitt 12 a.1 die\nVorausgebühr erhoben.\n4. Aufgrund der Bestimmungen der im Rahmen des Betriebsversuches über die Anschließung von mittleren und\ngrößeren Wohnanlagen abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über die Anschließung einer privaten\nBreitbandanläge an eine Breitbandanschlußstelle treten an die Stelle dieser Vereinbarung die Bestimmungen\nder Fernmeldeordnung. Es werden bis zum 31. Dezember 1987 nur Gebühren in Höhe der bisherigen Entgelte\nerhoben, wenn die Anzahl der Wohneinheiten, die der Berechnung der Entgelte zugrunde lag, unverändert bleibt\nund die verordnungsgemäßen Gebühren nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 die Höhe der vereinbarten Entgelte\nübersteigen.\n5. In den Fällen, in denen für Breitbandanschlüsse in den Kabelfernsehpilotprojektgebieten die pilotprojektspezi-\nfischen Gebühren die verordnungsgemäßen Gebühren übersteigen,' werden auf Antrag die pilotprojektspezifi-\nschen Gebühren nur in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 1 2 a.1 Nr. 1 bis 7 oder nach Abschnitt 12 a.1 Nr. 1\nbis 7 und 22 bis 28 erhoben.\n6. Spätestens nach Beendigung eines Pilotprojektes (in Berlin nach Ablauf der entgeltfreien Phase) sind für die\nbisherigen Kabelpilotprojektteilnehmer die Bestimmungen der Fernmeldeordnung anzuwenden.\nAbschnitt 12 a.2 (Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse)\n1. Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren für Breitbandanschlüsse ist die Übergangsvorschrift 1 zu\nAbschnitt 12 a.1 Nr. 1 bis 28 sinngemäß anzuwenden. Es werden jedoch mindestens 40 vom Hundert der\nAnsc~ließungsgebühren nach Abschnitt 1 2 a.2 Nr. 1 bis 6 erhoben.\n2. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung bis zum 31. Dezember 1985 bei einer Dienststelle\nder Deutschen Bundespost gemäß § 11 Abs. 3 der Fernmeldeordnung eingegangen ist und die bis zum\n31. Dezember 1987 übergeben werden, werden Anschließungsgebühren nach Abschnitt 12 a.2 in der bis zum\n31. Dezember 1985 geltenden Fassung weitererhoben. Dies gilt, soweit in der Übergangsvorschrift 3 in der ab\ndem 1. Januar 1986 geltenden Fassung nichts anderes geregelt ist. Für Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag\nauf Anschließung in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1986 eingeht und die bis zum 31. Dezember 1987\nübergeben werden, wird anstelle der Gebühr nach Abschnitt 1 2 a.2 Nr. 1 für die erste Wohneinheit eine Anschlie-\nßungsgebühr in Höhe von 500,- DM erhoben. Satz 1 gilt auch für die Anschaltung zusätzlicher Wohneinheiten,\nfür die noch keine Anschließungsgebühren entrichtet worden sind. Es werden jedoch höchstens die Gebühren\nnach Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 bis 6 in Verbindung mit Satz 2 erhoben.\n3. Für Breitbandanschlüsse, für die nach Vorschrift 2 zu Abschnitt 1 2.3 Nr. 6 in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden\nFassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die Erhebung monatlicher Gebühren für einen Zeitraum\nvon zehn Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses in der Höhe eines Achtzigstels der einmaligen\nAnschließungsgebühr beantragt worden ist und für Breitbandanschlüsse, für die nach der Vorschrift 4 oder 5 zu","2054                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAbschnitt 12 a.2 Nr. 1 oder nach der Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 12 a.2 in der bis zum 31: Dezember\n1985 geltenden Fassung anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die monatliche Gebühr für einen Zeit-\nraum von vier Jahren nach Übergabe des Breitbandanschlusses beantragt worden ist, ist diese monatliche\nGebühr bis zum Ende des vorgenannten Zeitraumes weiterzuerheben. Werden in diesen Fällen ab dem 1. Januar\n1986 zusätzliche Wohneinheiten an die private Breitbandanlage angeschaltet, werden für die zusätzlichen Wohn-\neinheiten die Gebühren nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 2 bis 6 erhoben. Für diese zusätzlichen Wohneinheiten\nist die Vorschrift 3 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Die Vorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1\nbis 6 ist auf Breitbandanschlüsse, für die Anschließungsgebühren nach Satz 1 erhoben werden, sinngemäß\nanzuwenden.\n4. In den in Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 12 a.1 bezeichneten Fällen werden keine Anschließungsgebühren\nerhoben, wenn die Anzahl der Wohneinheiten, die der Berechnung der Entgelte zugrunde lag, nicht erhöht wird.\n5. Bestehen über eine Breitbandanschlußstelle mehrere Benutzungsverhältnisse, können gegen eine Anschlie-\nßungsgebühr von 450,- DM je Wohneinheit weitere Benutzungsverhältnisse begründet werden. In diesen Fällen\nkönnen die Inhaber der privaten Breitbandanlage die Anschließung weiterer Wohneinheiten davon abhängig\nmachen, daß der jeweilige Wohnungsinhaber die mit der Anschließung verbundenen Kosten übernimmt.\n6. Hat die Deutsche Bundespost an der Breitbandanschlußstelle einen posteigenen Breitbandverteiler errichtet,\nkann bis zum 31. Dezember 1986 die je nach der Bauart des posteigenen Breitbandverteilers maximal mögliche\nAnzahl von Benutzungsverhältnissen zu einer Anschließungsgebühr von 550,- DM neu begründet werden.\nSollen diese Benutzungsverhältnisse ab dem 1. Januar 1987 weiter bestehen, so ist der Breitbandverteiler\nvon den daran angeschlossenen Inhabern der Breitbandanschlüsse in ihr Eigentum zu übernehmen. Die Aus-\nwechslung des posteigenen Breitbandverteilers durch den Inhaber des Breitbandanschlusses gegen einen\nprivaten Breitbandverteiler ist jederzeit vor dem 1. Januar 1987 möglich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen\nzur Neubegründung weiterer Benutzungsverhältnisse die Erweiterung des posteigenen Breitbandverteilers\nerforderlich wäre. Satz 2 der Übergangsvorschrift 5 ist anzuwenden.\n7. Auf Breitbandanschlüsse im Zusammenhang mit Kabelfernsehpilotprojektgebieten sind folgende Regelungen\nanzuwenden:\na) In den Fällen, in denen für Breitbandanschlüsse in den Kabelfernsehpilotprojektgebieten die pilotprojekt-\nspezifischen Gebühren die verordnungsgemäßen Gebühren übersteigen, werden auf Antrag die pilotprojekt-\nspezifischen Gebühren nur in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 bis 6 erhoben.\nb) Die Übergangsvorschrift 6 zu Abschnitt 12 a.1 ist anzuwenden.\nc) Auf Breitbandanschlüsse der Pilotprojektgebiete, für die anstelle der einmaligen Anschließungsgebühr die\nZahlung einer monatlichen Gebühr beantragt wurde, ist nach Beendigung des Pilotprojektes Übergangsvor-\nschrift 3 sinngemäß anzuwenden.\nd) Auf Breitbandanschlüsse, für die ein Antrag auf Anschließung unter Pilotprojektbedingungen gestellt wird, die\naber nicht vor Beendigung der Pilotprojekte übergeben werden können, sind die Bestimmungen der Fern-\nmeldeordnung anzuwenden.\"\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Artikel 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft.\nBonn, den 31 . Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSchön"]}