{"id":"bgbl1-1985-54-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":54,"date":"1985-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/54#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_54.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)","law_date":"1985-10-25T00:00:00Z","page":2040,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["2040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber den Schutz von Wild\n(Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)\nVom 25. Oktober 1985\nAuf Grund des§ 36 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 in Verbindung       (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für\nmit§ 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung         Tiere, die\nder Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1           1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Übereinstirn\"\"\nS. 2849) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                mung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffen-\nordnet:                                                          den Art im Geltungsbereich des Bundeswaldgeset-\n§ 1                                  zes erworben worden sind,\nAnwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n2. in Übereinstimmung mit denVorschriften zum Schutz\nder betreffenden Art in den Geltungsbereich des\n(1) Diese Verordnung findet Anwendung aufTiere der           Bundeswaldgesetzes gelangt sind. Für Tiere der in\nin den Anlagen 1 und 4 genannten Arten. Für die                  Anlage 1 genannten Arten, die auf Grund einer ledig-\nAbgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung              lich zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat\nist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend.                zulässigen Einfuhr in den Geltungsbereich des Bun-\nDie Art schließt Unterarten ein, auch soweit diese im            deswaldgesetzes gelangt sind, gelten die Beschrän-\nGeltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur              kungen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.\nnicht vorkommen.\n(4) Die Verbote des Absatzes 1 gelten ferner nicht für\n(2) Der Begriff Tiere im Sinne dieser Verordnung        Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stock-\numfaßt lebende und tote Tiere, ihre ohne weiteres           ente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes\nerkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen        in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos\ngewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen           geworden sind.\nEntwicklungsformen und Nester.\n(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nim Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des Absat-\n§2                             zes 1 zulassen, soweit dies für die Verwertung be-\nVerbote                           schlagnahmter oder eingezogener Tiere erforderlich\nist. Sie kann ferner im Einzelfall Ausnahmen von den\n(1) Es ist verboten, Tiere der in Anlage 1 genannten    Verboten des Absatzes 1 sowie von den Verboten des\nArten                                                      Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 zulassen,\nsoweit dies\n1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche\nGewalt über sie auszLJüben, sie zu be- oder ver-       1 . für Zwecke der Forschung oder Lehre,\narbeiten oder sonst zu verwenden,                      2. zur Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der\n2. abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in            damit zusammenhängenden Aufzucht oder\nden Verkehr zu bringen sowie                           3. aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine\n3. für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu            Nutzung von Tieren in geringen Mengen\nbefördern.                                             erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotop-\nDas Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten          schutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kom-\nsowie Vorschriften der Länder nach § 36 Abs. 2 Nr. 2       mission der Europäischen Gemeinschaften oder Ver-\ndes Bundesjagdgesetzes über das Aufnehmen, die             pflichtungen aus internationalen Artenschutzüberein-\nPflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes     kommen nicht entgegenstehen.\nund dessen Verbleib bleiben unberührt.\n(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere,                              §3\nan denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rah-                    Halten von Greifen und Falken\nmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben\n(1) Die Haltung von Greifen oder Falken der in\nwurde. Diese Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen\nAnlage 4 genannten Arten ist _nur nach Maßgabe der\nEntgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert,\ngehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von            Absätze 2 bis 6 zulässig.\ndiesen Beschränkungen sind                                     (2) Wer Greife oder Falken hält,\n1 . Tiere der in Anlage 2 genannten Arten,                 1. muß Inhaber eines auf seinen Namen lautenden gül-\ntigen Falknerjagdscheines sein,\n2. Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in\nSatz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbs-      2. darf insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare der\nmäßigen Zwecken erfolgen sowie                              Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke halten,\n3. in der Natur aufgefundene tote Tiere, soweit sie für    3. hat unverzüglich die Greife und Falken dauerhaft und\nZwecke der Forschung oder Lehre verwendet wer-              unverwechselbar nach Maßgabe des Absatzes 3 zu\nden.                                                        kennzeichnen und","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985                            2041\n4. hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle                                          §4\na) spätestens bis zum 1. Juni 1986, bei späterem              Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten\nBeginn der Haltung binnen vier Wochen nach\nBegründung des Eigenbesitzes, den Bestand an            ( 1) Wer gewerbsmäßig\nGreifen und Falken und\n1. tote Tiere der in Anlage 5 genannten Arten oder Teile\nb) nach der Bestandsanzeige jeweils unverzüglich            dieser Tiere präpariert oder\nden Zu- und Abgang von Greifen und Falken\n2. lebende oder tote Tiere der in Anlage 5 genannten\nschriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben             Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringt\nenthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft,      oder erwirbt,\nVerbleib, Standort, Verwendungszweck und Kenn-\nzeichen der Greife und Falken. Die Verlegung des        hat über diese Tiere ein Aufnahme- und Auslieferun·gs-\nregelmäßigen Standortes der Greife und Falken ist       buch mit täglicher Eintragung nach dem Muster der\nebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den        Anlage 6 zu führen. Werden Tiere nach Nummer 2 im\nTod eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit      Einzelhandel abgegeben, brauchen Name und Anschrift\nder Anzeige über den Abgang zurückzugeben.              des Empfängers sowie der Abgangstag nur bei den\nTieren angegeben zu werden, deren Verkaufspreis über\n(3) Für die nach Absatz 2 Nr. 3 vorgeschriebene          250 Deutsche Mark beträgt.\nKennzeichnung sind Fußringe zu verwenden, die von der\nnach Landesrecht zuständigen Stelle ausgegeben wer-            (2) Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter\nden. Diese kann verlangen, daß die Kennzeichnung            Form vorzunehmen; § 43 Abs. 2 bis. 4 Satz 1 und 2 des\nunter ihrer Aufsicht vorzunehmen ist. Die Fußringe          Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.\nmüssen                                                         (3) Die Bücher mit den Belegen sind der nach Landes-\n1. so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet         recht zuständigen Stelle auf Verlangen zur Prüfung aus-\nwerden können, und                                      zuhändigen.\n2. mit dem abgekürzten Namen des Bundeslandes, in              (4) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzu-\ndem die Beringung vorgenommen wird, der Bezeich-        bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem\nnung der ausgebenden Stelle und einer fortlaufenden     Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung\nNummer aus einem in jedem Bundesland einzurich-         für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht wor-\ntenden Nummernsystem beschriftet sein.                  den ist.\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Ein-\nzelfall eine andere Kennzeichnung zulassen, wenn               (5) Die in Absatz 1 genannten Tiere und Teile von\ndiese im übrigen den Anforderungen nach Satz 3 ent-         Tieren sind zu kennzeichnen, soweit dies mit angemes-\nspricht. Sind Greife und Falken in Vollzug des Washing-     senem Aufwand möglich ist.\ntoner Artenschutzübereinkommens zu kennzeichnen,\nso ist dieses Kennzeichen maßgebend und eine Kenn-\nzeichnung nach dieser Verordnung nicht erforderlich.                                    §5\nRechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nim Einzelfall von den Voraussetzungen des Absatzes 2           Wer Tiere der in Anlage 5 genannten Arten besitzt\nNr. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn                        oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich\n1. die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- oder For-          gegenüber der zuständigen Behörde auf eine Berechti-\nschungszwecken dient oder die Ausnahme zur              gung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen nach-\nNachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur        weist, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme\nNachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur        nach § 2 Abs. 2 bis 5 vorliegen oder glaubhaft macht,\nNachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur        daß er oder ein Dritter die Tiere bei Inkrafttreten dieser\nerforderlich ist,                                       Verordnung in Besitz hatte. Für Gegenstände zum per-\nsönlichen Gebrauch oder Hausrat gilt dies nur, wenn\n2. der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und aus-\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berech-\nreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege     tigung nach § 2 Abs. 2 bis 5 nicht besteht.\nvon Greifen und Falken besitzt und\n3. eine fachgerechte Betreuung sowie eine den tier-\nschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Hal-                                  §6\ntung gewährleistet sind.\nOrdnungswidrigkeiten\n(5) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf\nOrdnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 5 des\nGreife und Falken, die bei Inkrafttreten dieser Verord-\nBundesjagdge_setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnung in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutzgel-        lässig\ntenden Vorschriften gehalten werden. Die Anwendung\ndes Absatzes 2 Nr. 1 und 2 auf die Erweiterung solcher     1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 dort bezeichnete Tiere in\nBestände und auf den Ersatz des Abgangs bleibt un-             Besitz nimmt, erwirbt, die tatsächliche Gewalt über\nberührt.                                                       sie ausübt, sie be- oder verarbeitet oder sonst ver-\nwendet, in den Verkehr bringt oder befördert,\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für zoologische\nEinrichtungen von juristischen Personen des öffent-        2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\nlichen Rechts sowie für behördlich genehmigte oder             dort bezeichnete Tiere an Dritte gegen Entgelt abgibt\nanerkannte Auffang- und Pflegestationen.                       oder zu diesem Zweck befördert, hält oder anbietet,","2042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Greife oder Falken hält,         4. die Verordnung über den Verkehr und Handel mit\n4. einer Vorschrift des§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 über die        erlegtem Wild vom 17. März 1951 (Badisches\nHaltung oder Kennzeichnung von Greifen oder Fal-              ·Gesetz-. und Verordnungsblatt S. 68), geändert\nken, über Anzeigepflichten oder über die Pflicht· zur         durch Verordnung vom 16. Oktober 1954 (Gesetz-\nRückgabe eines freigewordenen Kennzeichens                     blatt für Baden-Württemberg S. 144),\nzuwiderhandelt oder\n5. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5                                 Hessen\nüber die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbe-           5. die Wildbret-Verordnung vom 10. November 1969\nwahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern                 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen\noder Belegen oder über die Kennzeichnung von Tie-              - Teil 1- S. 267), geändert durch Verordnung vom\nren oder Teilen von Tieren zuwiderhandelt.                    10. Oktober 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\ndas Land Hessen - Teil 1- S. 346),\n§7\nBerlin-Klausel                                                Niedersachsen\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-         6. die Artikel 41, 42 und 43 des Landesjagdgesetzes in\ntungsgesehes in Verbindung mit§ 45 des Bundesjagd-                der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\ngesetzes auch im Land Berlin.                                     1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz\n§8                                    vom 5. Dezember 1983 (Niedersächsisches Gesetz-\nund Verordnungsblatt S. 281 ),\nInkrafttreten\n§ 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 4 sowie § 6, soweit                       Nordrhein-Westfalen\ner sich auf die genannten Vorschriften bezieht, treten\nam 1. April 1986 in Kraft; im übrigen tritt diese Verord-      7. die§§ 42 bis 44, 55 Abs. 2 Nr. 6 und 7 des Landes-\nnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzei-             jagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung\ntig treten außer Kraft:                                           der· Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für das Land Mordrhein-West-\nBaden-Württemberg                             falen S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n1. die Verordnung zum Schutz der Greifvögel vom                   19. März 1985 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\n11. März 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg              das Land Nordrhein-Westfalen S. 261 ),\nS. 223),\n2. die Verordnung über den Verkehr mit Wild vom                                        Saarland\n2. Januar 1951 (Regierungsblatt der Regierung             8. der § 46 Abs. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes in\nWürttemberg-Baden S. 9), geändert durch Verord-               der Fassung der Bekanntmachung vom.2. April 1982\nnung vom 16. Oktober 1' 954 (Gesetzblatt für Baden-           (Amtsblatt des Saarlandes S. 309),\nWürttemberg S. 144),\n3. die Verordnung über den Verkehr und Handel mit·             9. der § 32 der Durchführungsbestimmungen zum\nWild vom 13. Februar 1951 (Regierungsblatt für das            Jagdgesetz für das Saarland vom 5. März 1957\nLand Württemberg-Hohenzollern S. 29),                         (Amtsblatt des Saarlandes S. 216).\nBonn, den 25. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985 2043\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\n1. Haarwild\nSteinwild (Capra ibex L.),\nSchneehase (Lepus timidus L),\nMurmeltier (Marmota marmota L.),\nSeehund (Phoca vitulina L.);\n2. Federwild\nRebhuhn (Perdix perdix L.),\nFasan (Phasianus co/chicus L.),\nWachtel ( Coturnix coturnix L.),\nAuerwild (Tetrao urogallus L.),\nBirkwild (Lyrurus tetrix L),\nRackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus),\nHaselwild (Tetrastes b(Jnasia L.),\nAlpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),\nWildtruthuhn (Meleagris gal/opavo L.),\nHohltaube (Columba oenas L.),\nRingeltaube (Columba palumbus L.),\nTurteltaube (Streptopelia turtur L.),\nTürkentaube (Streptope/ia decaocto FRIVALDSKY),\nHöckerschwan ( Cygnus olor GMELIN),\nGraugans (Anser anser l.),\nBläßgans (Anser albifrons SCOPOLI),\nSaatgans (Anser fabalis LATHAM),\nKurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON),\nRingelgans (Branta bernicla L.),\nWeißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN),\nKanadagans (Branta canadensis L.),\nStockente (Anas platyrhynchos l.),\nLöffelente (Anas clypeata l.),\nSchnatterente (Anas strepera L.),\nPfeifente (Anas penelope l.),\nKrickente (Anas crecca L.),\nSpießente (Anas acuta l.),\nKolbenente (Netta rufina PALLAS),\nBergente (Aythya marila L.),\nReiherente (Aythya fuligula l.),\nTafelente (Aythya ferina L.),\nSchellente (Bucephala clangula L.),\nBrandente (Tadorna tadorna L.),\nEisente (Clangula hyemalis l.), -\nSamtente (Melanitta fusca L.),\nTrauerente (Melanitta nigra L.),\nEiderente (Somateria mollissima l.),\nMittelsäger (Mergus serrator L.),_\nGänsesäger (Mergus merganser l.),\nZwergsäger (Mergus albellus l.),\nWaldschnepfe (Scolopax rusticola L.),\nBläßhuhn (Fulica atra L.),\nMantelmöwe (Larus marinus L.),\nHeringsmöwe (Larus fuscus L.),\nSilbermöwe (Larus argentatus·PONTOPPIDAN),","2044        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSturmmöwe (Larus canus L.),\nLachmöwe (Larus ridibundus L.),\nSchwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK),\nZwerg~öwe (Larus minutus PALLAS),\nDreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.),\nHaubentaucher (Podiceps cristatus L.),\nGraureiher (Ardea cinerea L.),\nKolkrabe (Corvus corax L.).\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1)\nRebhuhn (Perdix perdix L.),\nFasan (Phasianus colchicus L.),\nRingeltaube (Columba pa/umbus L.),\nGraugans (Anser anser L.),\nStockente (Anas platyrhynchos L.),\nPfeifente (Anas penelope L.),\nKrickente (Anas crecca L.),\nSpießente (Anas acuta L.),\nTafelente (Aythya ferina L.),\nBläßhuhn (Fulica atra L.).\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2)\nBläßgans (Anser albifrons SCOPOLI),\nReiherente (Aythya fuligula L.),\nWaldschnepfe (Scolopax rusticola L.).\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 1 )\nFischadler (Pandion haliaeetus L.),\nWespenbussard (Pemis apivorus L),\nSchwarzmilan (Milvus migrans BODDAERT),\nRotmilan (Milvus milvus L.),\nSeeadler (Haliaeetus albicilla L.),\nRohrweihe (Circus aeruginosus L),\nKornweihe (Circus cyaneus L.),\nWiesenweihe (Circus pygargus L.),\nSperber (Accipiter nisus L.),\nHabicht (Accipiter gentilis L.),\nMäusebussard (Buteo buteo L.),\nRauhfußbussard (Buteo /agopus BRUENNICH),\nSteinadler (Aquila chrysaetos L),\nTurmfalke (Fa/eo tinnuncu/us L.),\nRotfußfalke (Fa/eo vespertinus L.),\nMerlin (Fa/eo columbarius L.),\nBaumfalke (Fa'Jco subbuteo L.),\nWanderfalke (Fa/eo peregrinus TUNSTALL).","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1985                            2045\nAnlage 5\n(zu § 4 Abs. 1, § 5)\n1. Haarwild\nSteinwild (Capra ibex l.),\nSchneehase (Lepus timidus l.),\nMurmeltier (Marmota marmota L.),\nSeehund (Phoca vitulina L.);\n2. Federwild\nWachtel ( Coturnix coturnix L.),\nAuerwild ( Tetrao urogal/us L.),\nBirkwild (Lyrurus tetrix L.),\nRackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus),\nHaselwild ( Tetrastes bonasia L.),\nAlpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),\nHohltaube (Columba oenas l.),\nTurteltaube (Streptope/ia turtur L.),\nKurzschnabelgans (Anser brachyrhynchos BAILLON),\nWeißwangengans (Branta leucopsis BECHSTEIN),\nLöffelente (Anas c/ypeata L.),\nSchnatterente (Anas strepera L.),\nKolbenente (Netta rufina PALLAS),\nSeheilente (Bucephala clangu/a L.),\nBrandente (Tadorna tadorna l.),\nEisente (Clangula hyemalis L.),\nEiderente (Somateria mollissima L.),\nMittelsäger (Mergus serrator L.),\nGänsesäger (Mergus merganser L.),\nZwergsäger (Mergus albellus L),\nSchwarzkopfmöwe (Larus melanocephalus TEMMINCK),\nZwergmöwe (Larus minutus PALLAS),\nDreizehenmöwe (Rissa tridactyla L.),\nHaubentaucher (Podiceps cristatus L.),\nGraureiher (Ardea cinerea L.),\nKolkrabe (Corvus corax L.).\nAnlage 6\n(zu § 4 Abs. 1 )\nAufnahme- und Auslieferungsbuch\nBezeichnung der im Bestand\nvorhandenen oder                                                    Name und genaue Anschri ft\nName und genaue Anschrift\nEin-          übernommenen Sache                                                          cles Empfängers\nLfd.                                                        des Einlieferers       Abgangs-\ngangs-     nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen                                             oder Art des sonstigen\nNr.                                                      oder der sonstigen         tag\ntag            und ggf. Bezeichnung                                                           Abganges\nBezugsquelle\nder zum Erwerb\nberechtigenden Dokumente\n~"]}