{"id":"bgbl1-1985-53-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":53,"date":"1985-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/53#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-53-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_53.pdf#page=24","order":9,"title":"Postzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO)","law_date":"1985-10-22T00:00:00Z","page":2028,"pdf_page":24,"num_pages":7,"content":["2028                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostztgGebO)\nVom 22. Oktober 1985\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren ........................... .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . .                                4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     5\nGebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6\nGebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       7\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . .                          1O\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebühren-\nschuld durch Abbuchen vom Postgirokonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder\nBarzahlung zu entrichten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zei-\ntungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen,\nwerden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-\ngefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnum-\nmer fällig werden, wird besonders abgerechnet.\n(2) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Rechnung üQer Postzeitungsge-\nbühren richtet sich nach dem gemäß § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite\nder Zeitung aufgedruckten Erscheinungstag. fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungs-\nnummer für die Rechnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus\nden anderen Angaben nach § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung ergibt.\n(3) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen\nin Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten\nGebührenschuld zu fordern.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                       2029\n§2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n( 1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine\nGebühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare wer-\nden keine Gebühren erstattet.\n§3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 Deutsche Mark.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr\nfür jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 Deutsche Mark.\n§4\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n( 1 ) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle\nund angefangene Zeile 10 Deutsche Mark.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux\nallemands\" erhoben.\n§5\nGebühren für Fremdbeilagen\n( 1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:\n1. eines Druck-Erzeugnisses\nin Postvertriebsstücken                                                          14,4 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                 7,2 Pf,\n2. eines Musters\nin Postvertriebsstücken                                                          20,6 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                               10,3 Pf.\n(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,\nbetragen\nin Postvertriebsstücken                                                             6,0 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                  3,0 Pf.\n§6\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für\njeden Beutel und für jede lose Sendung:                               ·\n1 . für die Beförderung                                                              2, 70 DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                                           2,25 DM,\nan der Endstelle                                                               2,25 DM,\nam Umladeort                                                                   2,25 DM.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der\nBeutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt\nwerden müssen.\n§7\nGebühren für Postvertriebsstücke\n(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:\n1 . bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                        11,28 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          0,84 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,19 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,30 Pf,","2030                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                        15,19 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          1,03 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,30 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,68 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                        21,00 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          1, 19 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,52 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,79 Pf.\n'(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm auf-\ngerundet, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger\nerscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Post-\nzeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absat-\nzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert\nwerden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens\n10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im\nVierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für\nje 10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt\nAbsatz 2 entsprechend.\n(6) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt\n60 Pfennig je Leiteinheit.\n§8\nGebühren für Postzeitungsgut\n( 1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je\nSendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexem-\nplaren beträgt 1 O Pfennig je Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und\n2,5 Pfennig je Sendung erhoben.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag\nvon 80 Pfennig je Kilogramm erhoben.\n§9\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:\nbis    50 g                                                              50 Pf,\nüber     50 g bis 100 g                                                                60 Pf,\nüber   100 g  bis 250 g                                                                85 Pf,\nüber   250 g  bis 500 g                                                             1,25 DM,\nüber   500 g  bis 1 000 g                                                           2,05 DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.\n§10\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je\n10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                    2031\n§ 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37\ndes Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 29. Mai 1982 (BGBI. I S. 660),\ngeändert durch Verordnung vom 28. Juni 1984 (BGBI. 1S. 857), außer Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","2032                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 23. Oktober 1985\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-            (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Ent-\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- schädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten         Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\nFassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des        an Nordrhein-Westfalen              280 721000      DM\nBEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nBayern                            99 390 000    DM\nS. 1315) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:                                                          Hessen                            51083000      DM\n§ 1                                   Rheinland-Pfalz                  380 841 000     DM\nHamburg                             4938000     DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                Berlin                           270 055 000     DM\nimRechnungajahr 1984                        insgesamt    .                     1 087 028 000 DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz\ngeleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-           (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-\ngungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän-           dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht\ngenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1984             erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab:\nbetragen:\nBaden-Württemberg                      71867000     DM\nin den Ländern (außer Berlin)   1 535 670 000 DM          Niedersachsen                          18625000     DM\nin Berlin                         317 712 000 DM          Schleswig-Holstein                     29623000     DM\ninsgesamt                       1 853 382 000 DM          Saarland                                 4445000    DM\nBremen                                   4006000    DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-\ngungsaufwendungen beträgt:                                  insgesamt                            1 28 566 000 DM\nin den Ländern (außer Berlin)     767 835 000 DM          (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nin Berlin                         190 627 000 DM       Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\ninsgesamt                         958 462 000 DM       den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nnach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-       gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt\naufwendungen betragen:                                    worden sind.\nin Nordrhein-Westfalen            239 571 000     DM\nBayern                        156 599 000     DM                               §2\nBaden-Württemberg             131 994 000     DM                         Berlin-Klausel\nNiedersachsen                 103 245 000     DM\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nHessen                         79239000       DM   leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 240 des Bundes-\nRheinland-Pfalz                51808000       DM   entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nSchleswig-Holstein             37 345000      DM\nim Saarland                        15018000       DM\nin Hamburg                         22853000       DM                               §3\nBremen                          9591 000      DM                          Inkrafttreten\nBerlin                         47 657 000     DM\nDiese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der\ninsgesamt                         894 920 000 DM       Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Oktober 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                         2033\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Handelsregisterverfügung\nVom 24. Oktober 1985\nAuf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die        2. In § 43 ·Nr. 6 wird am Ende der Punkt durch einen\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-      Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                     „n) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit\nSitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte\n§ 1                                      in dem in §, 1 Abs. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen bezeichneten Umfang· betreibt, die\nDie Handelsregistervertügung vom 12. August 1937                gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes\n(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch            bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami-\ndie Sechste Verordnung zur Änderung der Handels-                   liennamen und Wohnort.\"\nregistervertügung vom 24. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 832),\nwird wie folgt geändert:\n1 . In § 40 Nr. 5 Abs. 4 wird am Ende der Punkt durch                                 §2\neinen Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie\n„g) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit      im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nSitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte\nin dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die                                §3\ngemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes\nbestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nliennamen und Wohnort.''                         in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","2034                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Arzneibuch\nVom 25. Oktober 1985\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes                             Artikel 3\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nheit kann das Homöopathische Arzneibuch 1. Ausgabe\nArtikel 1                           in der vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt und im Deutschen Apotheker Verlag\nDas Homöopathische Arzneibuch 1. Ausgabe ( § 3 der       bekanntmachen. Er kann dabei die Herstellungsregeln\nVerordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli 1978,          nach aufsteigender Numerierung und die Monographien\nBGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung       alphabetisch durchgehend neu ordnen.\nvom 20. Februar 1985 (BGBI. 1S. 384), wird-nach Maß-\ngabe des Vierten Nachtrages 1 985 geändert. Bezugs-\nquelle der amtlichen Fassung des Vierten Nachtrages                              Artikel 4\n1985 ist der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\nArtikel 2                          gesetzes auch im Land Berlin.\nHomöopathische Arzneimittel, die sich am 1. Januar\n1986 im Verkehr befinden und nicht den Anforderungen\nArtikel 5\ndes Vierten Nachtrages 1985 entsprechen, dürfen noch\nbis zum 30. Juni 1987 in den Verkehr gebracht werden.        Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 25. Oktober 1 985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie ur:id Gesundheit\nRita Süssmuth"]}