{"id":"bgbl1-1985-53-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":53,"date":"1985-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/53#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-53-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_53.pdf#page=18","order":8,"title":"Neufassung der Wohngeldverordnung","law_date":"1985-10-22T00:00:00Z","page":2022,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["2022                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wohngeldverordnung\nVom 22. Oktober 1985\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Wohn-\ngeldverordnung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2009) wird nachstehend\nder Wortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. November 1985 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 35),\n2. den am 1. Mai 1984 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n5. April 1984 (BGBI. 1 S. 546),\n3. den am 1. November 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 36 Nr. 1 und 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. 1 S. 1741 ),\nzu 2. des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1921 ),\nzu 3. des § 36 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421 ).\nBonn, den 22. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                          2023\nWohngeldverordnung\n(WoGV)\nErster Teil                           (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen\nfür den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine\n§ 1                            bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne\nEinfluß auf die Miete.\nAnwendungsbereich\n(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohn-\n§5\ngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten\nTeils dieser Verordnung zu ermitteln.                                  Nicht feststehende Betriebskosten\n(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist          Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf\nnach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verord-      Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder\nnung zu berechnen.                                          teilweise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als\nPauschbeträge anzusetzen.\n(3) Die Mietenstufen für Gemeinden(§ 8 Abs. 1 bis 5\ndes Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser\nVerordnung beigefügten Anlage.                                                         §6\nAußer Betracht bleibende Kosten,\nZuschläge und Vergütungen\nZweiter Tei 1\n(1) Sind die in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes\nWohngeld-Mietenermittlung                     bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in\nder Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag\n§2                              hierfür angegeben ist, oder können die in § 5 Abs. 2 Nr. 1\nund 2 des Wohngeldgesetzes bezeichneten Betriebs-\nMiete\nkosten im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis-\n( 1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für  mäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so blei-\ndie Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund              ben sie in Höhe der folgenden Pauschbeträge außer\neines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsver-        Betracht:\neinbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter\nzu bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen;           1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,\ndazu gehören auch Beträge, die auf Grund eines Miet-             zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-\nvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung              wärmeversorgungsanlagen 1,60 · Deutsche Mark\nan einen Dritten zu bezahlen sind.                               monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;\n(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistun-      2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder\ngen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betref-          Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deut-\nfen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer           sche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;\nGarage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.           3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis\n5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-\n§3                                 tete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder\nMietvorauszahlungen und Mieterdarlehen                  10 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie-\ntete Wohnraum von 2 oder mehr Personen benutzt\n(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt      wird;\nworden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahl-\nten Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem       4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu\nZeitraum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt             anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu\nsind.                                                           gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom\nHundert der auf diesen Raum entfallenden Miete;\n(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen\ngegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem           5. für Vergütungen für die Überlassung von\nMieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete ver-            a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel, bei\nrechnet, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die              Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den voll-\nsich die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.                    möbliert gemieteten Wohnraum entfallenden\nMiete,\n§4                                     bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den\nSach- und Dienstleistungen des Mieters                     teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden\nMiete,\n(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen\nfür den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt,           b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich,\nso ist die ermäßigte Miete zugrunde zu legen.                   c) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich.","2024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2                           Dritter Teil\ndes Wohngeldgesetzes:                                                   Wohngeld-Lastenberechnung\n1. bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs-\nanlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungs-                                      §9\nanlagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d\nAufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung\nsowie in Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3\n(zu § 27 Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverord-            (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen\nnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten      zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und\nBetriebskosten,                                         der Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohn-\nraum entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der\n2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und             Wohnraum anzusehen, der vom Antragberechtigten und\nFernwarmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c          den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglie-\nund Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27          dern zu Wohnzwecken benutzt wird.-\nAbs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung be-\nzeichneten Kosten                                          (2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-\nnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwarten-\na) der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis,\nden Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das\nb) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-        dem Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalender-\nanlagen und                                        jahr feststellbar und ist eine Änderung im Bewilligungs-\nc) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs.       zeitraum nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung\nDer Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene     auszugehen.\nBeträge für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie                                § 10\nfür Verwaltungs- und Instandhaltungskosten\nGegenstand und Inhalt\nzuzurechnen.\nder Wohngeld-Lastenberechnung\n(3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und          (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen\nder Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer\nanzuwenden.\nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das\nGebäude,\n§7\n2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonder-\nMiete bei Wohnraumnutzung in Heimen                   eigentum stehenden Wohnraum und den damit ver-\nbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaft-\n(1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines\nHeimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum                lichen Eigentum,\nund andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekö-         3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-\nstigung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung            ähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und\neines Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit             den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer-\nmehreren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzu-               wohnrecht erstreckt,\nsetzen. Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene        4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-\nZulagen, insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die        teil.\nerkennbar nicht auf die Gebrauchsüberlassung von\nWohnraum entfallen, so ist der nach Satz 1 maß-                (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den\ngebende Vomhundertsatz nur auf das übrige Entgelt an-       Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige\nzuwenden. Können solche im Gesamtentgelt enthaltene         Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen\nZulagen im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis-       sowie das Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück\nmäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind     besteht aus den überbauten und den dazugehörigen\nhierfür Beträge in Höhe entsprechender Zulagen ver-         Flächen.\ngleichbarer Heime abzusetzen.\n(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die\nFremdmittel und die Belastung auszuweisen.\n(2) § 6 ist nicht anzuwenden.\n§ 11\n§8                                                    Fremdmittel\nMietwert                             (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind\n(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag           1 . Darlehen,\nzugrunde gelegt werden, der der Miete für vergleich-\n2. gestundete Restkaufgelder,\nbaren Wohnraum entspricht. Dabei sind Unterschiede\ndes Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und         3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks\nAusstattung des Wohnraums, durch angemessene Zu-               außer der Hypothekengewinnabgabe\noder Abschläge zu berücksichtigen„                         ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind\noder nicht.\n(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete\nfür vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag             (2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der Antrag-\nnicht zugrunde gelegt werden kann.                         berechtigte oder ein zu seinem Haushalt rechnendes","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                            2025\nFamilienmitglied zu vertreten hat, in Darlehen um-          1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins-\ngewandelt, so sind diese Darlehen keine Fremdmittel im          besondere Verwaltungskostenbeiträge der aus-\nSinne dieser Verordnung.                                        gewiesenen Fremdmittel,\n2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\n§12\n3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiese-\nAusweisung der Fremdmittel                       nen Fremdmittel,\n(1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lasten-         4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-\nberechnung nur auszuweisen                                       renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12\n1. mit dem Umstellungsbetrag:                                    genannten Zwecke.\ndie auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die     Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver-\nam 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948 und im     sicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken\nSaarland am 1. April 1948 auf dem Grundstückding-       in Höhe von 2 vom Hundert des ausgewiesenen Fremd-\nlich gesichert waren, im Saarland außerdem die auf      mittels auszuweisen.\nDeutsche Mark umgestellten Fremdmittel, die in der\n(2) Für die in Absatz 1-Nr. 1 und 2 genannte Belastung\nZeit vom 2. April 1948 bis zum 5. Juli 1959 aufgenom-\naus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte\nmen wurden und zur Finanzierung der in Nummer 2\nJahresleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche\ngenannten Zwecke gedient haben;\nLeistung oder war im Falle des § 12 Abs. 2 die Leistung\n2. mit dem Nennbetrag:                                      für das ersetzte Mittel geringer, so ist die geringere\ndie Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in Berlin  Leistung anzusetzen.\nnach dem 24. Juni 1948 und im Saarland nach dem\n5. Juli 1959 der Finanzierung folgender Zwecke                                      §14\ngedient haben:                                                     Belastung aus der Bewirtschaftung\na) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wieder-           (1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind\nherstellung, des Ausbaues oder der Erweiterung     Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal-\ndes Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne der       tungskosten auszuweisen.\n§§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung und          (2) Als Instandhaltungskosten sind 12 Deutsche\nder§§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes         Mark, als Betriebskosten 8 Deutsche Mark je Quadrat-\nfür das Saarland in der jeweils geltenden Fas-     meter Wohnfläche und Nutzfläche der Geschäftsräume\nsung;                                              im Jahr und die für den Gegenstand der Wohngeld-\nb) der Modernisierung im Sinne von § 3 Abs. 1 bis 3    Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzuset-\nund Abs. 5 sowie§ 4 des Modernisierungs- und       zen. Als Verwaltungskosten sind die für den Gegen-\nEnergieeinsparungsgesetzes in der jeweils gel-     stand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen Drit-\ntenden Fassung;                                    ten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen.\nÜber die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hin-\nc) der nachträglichen Errichtung oder des nachträg-    aus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt\nlichen Ausbaues einer dem öffentlichen Verkehr     werden.\ndienenden Verkehrsfläche oder des nachträg-\nlichen Anschlusses an Versorgungs- und Ent-                                     §15\nwässerungsanlagen;                                                Nutzungsentgelte, Pachtzinsen\nd) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den                         und Fernheizungskosten\nGegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.\n( 1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des Kapi-\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel        taldienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebs-\nnach den dort genannten Stichtagen durch andere             kosten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt\nFremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohngeld-        an einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der\nLastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der            Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der nach den\nersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuwei-          §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit\nsen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle die nach den §§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nut-\nder Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der         zungsentgelt nicht enthalten sind und vom Antrag-\njeweils geltenden Fassung jedoch nur mit dem Ab-             berechtigten unmittelbar an den Gläubiger entrichtet\nlösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn an      werden, sind diese Beträge dem Nutzungsentgelt hinzu-\nStelle eines Zwischenfinanzierungsmittels ein Dauer-        zurechnen. Soweit eine Aufgliederung des Nutzungs-\nfinanzierungsmittel tritt.                                   entgelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-Lasten-\nberechnung das gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.\n(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nFremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu               (2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt-\nleisten, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung           schaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete\nnicht auszuweisen.                                           Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Land-\nzulage anzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepach-\n§13\ntete Landzulage von der Kleinsiedlung oder landwirt-\nBelastung aus dem Kapitaldienst                schaftlichen Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.\n(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind aus-            (3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Dek-\nzuweisen                                                     kung der Kosten für die Fernw_ärme- und Fernwarmwas-","2026                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nserversorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der        Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden.\nin § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohn-        Wenn für die Überlassung einer Garage an einen ande-\ngeld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1           ren ein geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag\nund 2 ist entsprechend anzuwenden.                           von weniger als 480, aber mindestens von 360 Deut-:\nsehe Mark im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage\n§16                               einem anderen gegen ein höheres Entgelt als den in\nSatz 1 genannten Betrag überlassen, so ist das Entgelt\nAußer Betracht' bleibende Belastung               in voller Höhe abzusetzen.\n(1) In den Fällen des§ 7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeld-          (4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im\ngesetzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht,       Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind\nals sie auf die in § 10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung       insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung\nbezeichneten Räume oder Flächen entfällt, die von dem        der laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder\nAntragberechtigten oder einem zu seinem Haushalt             Annuitätsdarlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigen-\nrechnenden Familienmitglied ausschließlich gewerblich        tümer, der nicht zum Haushalt des Antragberechtigten\noder beruflich benutzt werden. Soweit die Belastung auf      rechnet.\nRäume oder Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil\neiner Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen\nNebenerwerbsstelle gehören, wird sie jedoch berück-\nsichtigt, es sei denn, diese Räume oder Flächen werden                              Vierter Teil\nvon anderen Personen als dem Antragberechtigten und                            Schi u ßvorsch riften\nseinen zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern\nbenutzt.\n§ 17\n(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeld-                    (Aufhebung von Vorschriften)\ngesetzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüber-\nlassung von Räumen oder Flächen an einen anderen die\ndarin enthaltenen Beträge                                                               §18\nBerlin-Klausel\n1 . zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen,                  leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeld-\n2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fern-             gesetzes auch im Land Berlin.\nwärme- und Fernwarmwasserversorgungsanlagen\nund                                                                                  § 19\n3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und\nÜberleitungsvorschrift\nWaschmaschinen\nabzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist ent-         Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften\nsprechend anzuwenden.                                        dieser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld\nnoch nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum\n(3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-         Inkrafttreten der Änderung das bis dahin geltende Recht\nLastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche       anzuwenden.\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 3)\nDie Anlage ist in dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nauf den Seiten 2010 bis 2021 veröffentlicht.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                           2027\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Postzeitungsordnung\nVom 22. Oktober 1985\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in                 ,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer               für dieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-              einem Zeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt\nordnet:                                                            der Verleger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche\nArtikel 1                                Zeitungsbunde, weil er Postvertriebsstücke mit\nund ohne Beipack getrennt verpackt, so wird für\nDie Postzeitungsordnung vom 9. September 1981                   jede Leiteinheit, für die Zeitungsbunde mit Bei-\n(BGBI. I S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom            pack bestimmt sind, eine Gebühr erhoben. Diese\n23. März 1984 (BGBl.1 S. 493), wird wie folgt geändert:·           Gebühr wird auch erhoben, wenn der Verleger\nnach Abschluß der Regellieferung Postvertriebs-\n1. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                             stücke derselben Zeitungsnummer in besonderen\n,,(5) Verlegerbeilagen müssen in das Zeitungs-               Zeitungsbunden einliefert (Nachversand); es sei\nexemplar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zei-             denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge je\ntungsexemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist            Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-\nnicht erforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit              stücke.''\neiner Umhüllung versehen ist.\"                              b) Die bisherigen Absätze 2 und 3·werden Absätze 3\nund 4.\n2. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexem-                                 Artikel 2\nplar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungs-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nexemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nerforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer       verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nUmhüllung versehen ist.\"\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 3\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}