{"id":"bgbl1-1985-53-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":53,"date":"1985-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-53-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_53.pdf#page=2","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik","law_date":"1985-10-25T00:00:00Z","page":2006,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik\nVom 25. Oktober 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,(5) Im Jahre 1985 ist durch eine einmalige Vor-\nwegbefragung der Betriebe mit familienfremden\nArtikel 1                               Arbeitskräften festzustellen, welche davon Arbei-\nter im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 beschäftigen und\nÄnderungen des Gesetzes über die Lohnstatistik                  wie sich diese Arbeiter nach den in § 4 Abs. 2\nDas Gesetz über die Lohnstatistik in der im Bundes-             genannten Merkmalen gliedern. Die Arbeitgeber\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, ver-                sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte für\nöffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das              die einmalige Vorwegbefragung zu erteilen.\"\nGesetz vom 4. August 1971 (BGBI. I S. 1217), wird wie\nfolgt geändert:                                             3. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n.,§ 4\n1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Berlin\" die\nWorte „und im Saarland\" eingefügt.                             (1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erhebt Merk-\nmale über persönliche und sachliche Verhältnisse,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                die zur statistischen Verwendung bestimmt sind\n(Erhebungsmerkmale) oder die der Durchführung der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          Zählung dienen (Hilfsmerkmale). Die Erhebungs-\n,,(1) Die Statistik nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 erstreckt    merkmale dürfen auf die für die maschinelle Weiter-\nsich auf                                                verarbeitung bestimmten Datenträger übernommen\nwerden. Hilfsmerkmale dürfen nur insoweit übernom-\n1. die Wir1schaftsbereiche Allgemeine Landwirt-         men werden, als sie nach Absatz 4 Satz 2 zur Durch-\nschaft und Allgemeiner Gartenbau,                  führung der nachfolgenden Erhebung notwendig\n2. die ständig vollzeitlich beschäftigten Arbeiter      sind.\nim Stundenlohn und im Monatslohn, die nicht in\ndie Hausgemeinschaft aufgenommen sind.\"               (2) Erhebungsmerkmale sind:\nb) In Absatz 2 werden das Wort „landwirtschaft-             1. die Zahl der Arbeiter unter besonderer Angabe der\nlichen'' gestrichen und nach den Worten                      Zugehörigkeit zu Tarifvertrag und tariflicher Lohn-\n,,Absatz 1\" die Worte „Nr. 2\" eingefügt.                     gruppe,\nc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-          2. die Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer\ngefügt:                                                       Angabe der Mehrarbeitsstunden,\n,,(3) Die Auskunftspflicht gemäß § 2 gilt jeweils      3. die Bruttobarverdienste unter besonderer Angabe\nbis zur nächsten Neuauswahl der Betriebe. Eine               der Verdienstbestandteile,\nneue repräsentative Auswahl von Betrieben ist\nspätestens nach Vorliegen der Ergebnisse der            gegliedert nach der Tätigkeit im allgemeinen Acker-\nnächsten Landwirtschaftszählung vorzuneh-               bau, in der Viehhaltung oder in Sonderkulturen, Stun-\nmen.\"                                                   den- oder Monatslohn, Geschlecht, Alter und Quali-\nfikation der Arbeiter sowie nach Größe der Betriebe,\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt       gemessen an der Zahl der Arbeiter.\ngefaßt:\n,,(4) Die Statistik ist jährlich jeweils für den          (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind auf Erhe-\nMonat September durchzuführen.\"                          bungsvordrucken unter Angabe des Namens oder","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                         2007\nder betrieblichen Kennziffer der zu erfassenden             Erhebungsergebnisse mit denen der nächstjährigen\nArbeiter für jeweils einen Monat oder vier zusammen-        Erhebung zu vernichten.\"\nhängende Wochen zu machen. Der Erhebungsvor-\ndruck wird dem Auskunftspflichtigen durch die            4. § 6 wird wie folgt geändert:\nzuständige Landesbehörde zugesandt. Dabei ist der\nAuskunftspflichtige schriftlich zu belehren über die        a) Absatz 2 wird gestrichen.\nRechtsgrundlage dieser Statistik, Art und Zweck der         b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; darin\nErhebung, die statistische Geheimhaltung, die Aus-              werden die Worte „den Absätzen 1 und 2'' durch\nkunftspflicht, über Erhebungs- und Hilfsmerkmale                ,,Absatz 1'' ersetzt.\n(Absätze 2 und 4) sowie Trennung und Löschung.\n(4) Hilfsmerkmale der Erhebung sind Name und                                    Artikel 2\nAnschrift der Auskunftspflichtigen und Name oder\nBerlin-Klausel\nbetriebliche Kennziffer der zu erfassenden Arbeiter.\nName und Anschrift des Auskunftspflichtigen sind           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnach Prüfung des Erhebungsvordrucks auf Vollstän-        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndigkeit und Plausibilität von diesem zu trennen,\ngesondert aufzubewahren und dürfen als Verzeich-\nnis der Anschriften für die nächstjährige Erhebung                                Artikel 3\nauf maschinelle Datenträger übernommen werden.                                  Inkrafttreten\nSie sind nach einer Neuauswahl der Betriebe gemäß\n§ 3 Abs. 3 zu löschen. Der andere Teil des Er-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nhebungsvordrucks        ist   nach     Vergleich    der  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Oktober 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2008                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 16. Oktober 1985\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset-            Baden-Württemberg:                    27 139  Tonnen\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-               Saarland:                                888  Tonnen\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch           Berlin:                                   18  Tonnen\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975\nBayern:                               71 854  Tonnen\n(BGBI. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\ndes § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der                 Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maß-\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einverneh-                gabe der in Satz 2 genannten Vorschriften die Refe-\nmen mit den Bundesministern der Finanzen und für                 renzmengen zur Verfügung, die zu ihren Gunsten\nWirtschaft verordnet:                                            gegen die Gewährung einer Vergütung für die end-\ngültige Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\nfreigesetzt werden.\"\nArtikel 1\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas-            2. § 9 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1984                    „6. im Falle des § 6 Abs. 8, in welcher Höhe ihm eine\n(BGBI. 19851 S. 5), geändert durch die Verordnung vom                  Referenzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.\"\n11. September 1985 (BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt\ngeändert:\n3. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 8 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:          a) In Satz 1 wird die Frist „bis zum 30. Tag\" durch die\nFrist „bis zum 45. Tag\" ersetzt.\n,,Ihnen stehen ab dem zweiten Zwölfmcnatszeitraum,\nin diesem selbst jedoch nur bis zu einer Höhe von 25         b) In Satz 2 wird die Frist „bis zum 45. Tag\" durch die\nvom Hundert, zur Verteilung nach Maßgabe des Arti-               Frist „bis zum 60. Tag\" ersetzt.\nkels 3 Nr. 2 und des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der\nVerordnung (EWG) Nr. 857 /84 folgende Anliefe-\nArtikel 2\nrungs-Referenzmengen zur Verfügung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritteh Überlei-\nSchleswig-Holstein:                    11 600 Tonnen\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 4 7 des Gesetzes zur\nHamburg:                                   74 Tonnen      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nNiedersachsen:                         32 597 Tonnen      auch im Land Berlin.\nBremen:                                   130 Tonnen\nNordrhein-Westfalen:                   20 109 Tonnen                               Artikel 3\nHessen:                                12 173 Tonnen         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985\nRheinland-Pfalz:                        8 418 Tonnen      in Kraft.\nBonn, den 16. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}