{"id":"bgbl1-1985-53-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":53,"date":"1985-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/53#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_53.pdf#page=29","order":4,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung","law_date":"1985-10-24T00:00:00Z","page":2033,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                         2033\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Handelsregisterverfügung\nVom 24. Oktober 1985\nAuf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die        2. In § 43 ·Nr. 6 wird am Ende der Punkt durch einen\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-      Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                     „n) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit\nSitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte\n§ 1                                      in dem in §, 1 Abs. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen bezeichneten Umfang· betreibt, die\nDie Handelsregistervertügung vom 12. August 1937                gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes\n(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch            bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami-\ndie Sechste Verordnung zur Änderung der Handels-                   liennamen und Wohnort.\"\nregistervertügung vom 24. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 832),\nwird wie folgt geändert:\n1 . In § 40 Nr. 5 Abs. 4 wird am Ende der Punkt durch                                 §2\neinen Strichpunkt ersetzt und folgendes angefügt:\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie\n„g) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit      im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nSitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte\nin dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die                                §3\ngemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes\nbestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Fami-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nliennamen und Wohnort.''                         in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}