{"id":"bgbl1-1985-53-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":53,"date":"1985-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/53#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_53.pdf#page=23","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordnung","law_date":"1985-10-22T00:00:00Z","page":2027,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                           2027\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Postzeitungsordnung\nVom 22. Oktober 1985\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in                 ,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer               für dieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu\n900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird ver-              einem Zeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt\nordnet:                                                            der Verleger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche\nArtikel 1                                Zeitungsbunde, weil er Postvertriebsstücke mit\nund ohne Beipack getrennt verpackt, so wird für\nDie Postzeitungsordnung vom 9. September 1981                   jede Leiteinheit, für die Zeitungsbunde mit Bei-\n(BGBI. I S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom            pack bestimmt sind, eine Gebühr erhoben. Diese\n23. März 1984 (BGBl.1 S. 493), wird wie folgt geändert:·           Gebühr wird auch erhoben, wenn der Verleger\nnach Abschluß der Regellieferung Postvertriebs-\n1. § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                             stücke derselben Zeitungsnummer in besonderen\n,,(5) Verlegerbeilagen müssen in das Zeitungs-               Zeitungsbunden einliefert (Nachversand); es sei\nexemplar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zei-             denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge je\ntungsexemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist            Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-\nnicht erforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit              stücke.''\neiner Umhüllung versehen ist.\"                              b) Die bisherigen Absätze 2 und 3·werden Absätze 3\nund 4.\n2. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexem-                                 Artikel 2\nplar eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungs-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nexemplar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nerforderlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer       verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nUmhüllung versehen ist.\"\n3. § 26 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 3\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","2028                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nPostzeitungsgebührenordnung\n(PostztgGebO)\nVom 22. Oktober 1985\nInhaltsübersicht\n§\nEntrichten der Gebühren ........................... .\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;\nGebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2\nZeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              3\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . .                                4\nGebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     5\nGebühren für die Benutzung besonderer\nBeförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    6\nGebühren für Postvertriebsstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       7\nGebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     8\nGebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9\nSondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . .                          1O\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    11\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\n§ 1\nEntrichten der Gebühren\n(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebühren-\nschuld durch Abbuchen vom Postgirokonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder\nBarzahlung zu entrichten sind. Über die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zei-\ntungsnummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen,\nwerden für die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammen-\ngefaßt. Über Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnum-\nmer fällig werden, wird besonders abgerechnet.\n(2) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Rechnung üQer Postzeitungsge-\nbühren richtet sich nach dem gemäß § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite\nder Zeitung aufgedruckten Erscheinungstag. fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungs-\nnummer für die Rechnung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus\nden anderen Angaben nach § 10 Abs. 1 der Postzeitungsordnung ergibt.\n(3) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen\nin Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten\nGebührenschuld zu fordern.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                       2029\n§2\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung\n( 1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine\nGebühren erhoben.\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare wer-\nden keine Gebühren erstattet.\n§3\nZeitungsgrundgebühr\n(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 Deutsche Mark.\n(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr\nfür jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 Deutsche Mark.\n§4\nGebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\n( 1 ) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle\nund angefangene Zeile 10 Deutsche Mark.\n(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux\nallemands\" erhoben.\n§5\nGebühren für Fremdbeilagen\n( 1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:\n1. eines Druck-Erzeugnisses\nin Postvertriebsstücken                                                          14,4 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                 7,2 Pf,\n2. eines Musters\nin Postvertriebsstücken                                                          20,6 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                               10,3 Pf.\n(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,\nbetragen\nin Postvertriebsstücken                                                             6,0 Pf,\nin Postzeitungsgut                                                                  3,0 Pf.\n§6\nGebühren für die Benutzung\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten\n(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für\njeden Beutel und für jede lose Sendung:                               ·\n1 . für die Beförderung                                                              2, 70 DM,\n2. für die Behandlung\nan der Anfangsstelle                                                           2,25 DM,\nan der Endstelle                                                               2,25 DM,\nam Umladeort                                                                   2,25 DM.\n(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der\nBeutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt\nwerden müssen.\n§7\nGebühren für Postvertriebsstücke\n(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:\n1 . bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                        11,28 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          0,84 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,19 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,30 Pf,","2030                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                        15,19 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          1,03 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,30 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,68 Pf,\n3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen\nbis 30 g                                                                        21,00 Pf,\nfür je 10 g mehr\nüber 30 g bis 250 g                                                          1, 19 Pf,\nüber 250 g bis 500 g                                                         1,52 Pf,\nüber 500 g bis 1 000 g                                                       1,79 Pf.\n'(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm auf-\ngerundet, Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.\n(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger\nerscheinenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.\n(4) Bei der Festsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Post-\nzeitungsdienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absat-\nzes 1 Nr. 1 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert\nwerden. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens\n10 Zeitungsnummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im\nVierteljahr nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.\n(5) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für\nje 10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt\nAbsatz 2 entsprechend.\n(6) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt\n60 Pfennig je Leiteinheit.\n§8\nGebühren für Postzeitungsgut\n( 1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je\nSendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexem-\nplaren beträgt 1 O Pfennig je Sendung.\n(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und\n2,5 Pfennig je Sendung erhoben.\n(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag\nvon 80 Pfennig je Kilogramm erhoben.\n§9\nGebühren für Streifbandzeitungen\n(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:\nbis    50 g                                                              50 Pf,\nüber     50 g bis 100 g                                                                60 Pf,\nüber   100 g  bis 250 g                                                                85 Pf,\nüber   250 g  bis 500 g                                                             1,25 DM,\nüber   500 g  bis 1 000 g                                                           2,05 DM.\n(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.\n§10\nSondervorschriften für das Land Berlin\nIm Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung\nbetragen:\n1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je\n10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,\n2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1985                    2031\n§ 11\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37\ndes Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 29. Mai 1982 (BGBI. I S. 660),\ngeändert durch Verordnung vom 28. Juni 1984 (BGBI. 1S. 857), außer Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}