{"id":"bgbl1-1985-52-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":52,"date":"1985-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_52.pdf#page=1","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)","law_date":"1985-10-16T00:00:00Z","page":1973,"pdf_page":1,"num_pages":28,"content":["1973\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                 Z 5702 A\n1985                     Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1985                                                                                             Nr. 52\nTag                                                     Inhalt                                                                                           Seite\n16. 10. 85  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPf!APrV) . . . . . . .                                                1973\nneu: 2124-15-1; 2124-5-4, 2124-5-5\n16. 10. 85  Zweite-Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung - See . . . . . . . . . . . . . . .                                           2001\n9511-19\n11. 10. 85  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 150 Jahre Eisenbahn in Deutschland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2003\n691-10-38\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2004\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür die Berufe in der Krankenpflege\n(KrPflAPrV)\nVom 16. Oktober 1985\nAuf Grund des § 11 des Krankenpflegegesetzes vom                      die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und\n4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 893) wird im Benehmen mit dem                    Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft mit                          geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                    erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie\nbei der praktischen Arbeit anzuwertden.\n1. Abschnitt                                          (4) Innerhalb des zweiten und dritten Jahres der Aus-\nbildung nach Absatz 1 sind unter Aufsicht von Inhabern\nAusbildung                                      einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Geset-\nund allgemeine Prüfungsbestimmungen                                zes mindestens 1 20, höchstens 160 Stunden im\nRahmen des Nachtdienstes abzuleisten.\n§ 1\n(5) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an\nAusbildung                                      den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1\n(1) Die dreijährigen Ausbildungen in der Kranken-                      und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster\npflege und in der Kinderkrankenpflege umfassen minde-                    der Anlage 4 nachzuweisen.\nstens den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten theore-\n§2\ntischen und praktischen Unterricht von 1 600 Stunden\nund die aufgeführte praktische Ausbildung von 3 000                                                            Staatliche Prüfung\nStunden.\n(1) Die staatliche Prüfung umfaßt für die Ausbildun-\n(2) Die einjährige Ausbildung in der Krankenpflege-                   gen nach § 1 Abs. 1 einen schriftlichen, einen mündli-\nhilfe umfaßt mindestens den in Anlage 3 aufgeführten                     chen und einen praktischen Teil, für die Ausbildung nach\ntheoretischen und praktischen Unterricht von 500 Stun-                   § 1 Abs. 2 einen mündlichen und einen praktischen Teil.\nden und die aufgeführte praktische Ausbildung von\n(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Krankenpfle-\n1100 Stunden.\ngeschule, Kinderkrankenpflegeschule oder Schule für\n(3) Während der praktischen Ausbildung nach den                        Krankenpflegehilfe (Schule) ab, an der er die Ausbil-\nAbsätzen 1 und 2 ist in allen nach§ 4 des Gesetzes für                    dung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren","1974                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt     2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 5 über die Teil-\nwerden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen                 nahme an den Ausbildungsveranstaltungen.\nzulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen\nausschüsse sind vorher zu hören.\ndem Prüfling spätestens. vier Wochen vor Prüfungsbe-\nginn schriftlich mitgeteilt werden.\n§3\nPrüfungsausschuß                                                    §5\n(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebil-                           Niederschrift\ndet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\n1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeam-        der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und\nten der zuständigen Behörde oder einer von der         etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.\nzuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser\nAufgabe beauftragten Ärztin oder einem entspre-\nchend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,                                           §6\n2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die                                  Benotung\nSchule nach den Schulgesetzen eines Landes der             Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistun-\nstaatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung          gen in der mündlichen und der praktischen Prüfung wer-\nuntersteht,                                             den wie folgt benotet:\n3. der leitenden Unterrichtsschwester oder dem leiten-\n„sehr gut\" (1 ); wenn die Leistung den Anforderungen in\nden Unterrichtspfleger der Schule,\nbesonderem Maße entspricht,\n4. folgenden Fachprüfern:\n„gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll\na) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,             entspricht,\nb) mindestens einer Unterrichtsschwester oder           „befr1edigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen\neinem Unterrichtspfleger,                           den Anforderungen entspricht,\nc) einer weiteren Krankenschwester oder Kinder-\n,,ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\nkrankenschwester oder einem weiteren Kranken-\nweist, aber im ganzen den Anforderungen noch ent-\npfleger oder Kinderkrankenpfleger,\nspricht,\nd) weiteren Unterrichtskräften entsprechend der zu\nprüfenden Fächer;                                   „mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderungen\nnicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwen-\ndem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer       digen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel\nangehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach         in absehbarer Zeit behoben werden können,\nüberwiegend ausgebildet haben.\n,,ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderun-\n2) Die zuständige Behörde kann abweichend von            gen nicht entspricht und selbst die Grundkenntni~s~ so\nAbsatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehö-           lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht\nrenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsit-         behoben werden können.\nzenden bestellen.\n(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat                                        §7\neinen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige\nBehörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsaus-                   Bestehen und Wiederholung der Prüfung\nschusses und nach Anhörung der Schulleitung die                 ( 1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach\nFachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende         § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit minde-\nbestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüfer      stens „ausreichend\" benotet wird.\nund deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.\n(2) Über die bestandene staatliche Prüfung„wird ein\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige\nZeugnis nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Uber das\nund Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvor-\nNichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des\ngängen entsenden.\nPrüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der\n§4                               die Prüfungsnoten anzugeben sind.\nZulassung zur Prüfung\n(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüf-      werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft\" oder\nlings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prü-      ,,ungenügend\" erhalten hat.\nfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest.\n(4) Hat der Prüfling alle Teile oder den praktischen\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-    Teil der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wieder-\ngende Nachweise vorliegen:                                  holungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an„\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-        einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren\nlienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsur-   Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten     schusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung\nFamilienbuch,                                           darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                              1975\ndie in § 18 Abs. 2 des Gesetzes festgelegte Dauer von                                II. Abschnitt\neinem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die                         Prüfungsbestimmungen\nweitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf\nfür die Ausbildung in der\nZulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die\nWiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate\nKrankenpflege\nnach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnah-\nmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen                                      §12\nzulassen.·                                                                 Schriftlicher Teil der Prüfung\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\n§8                             folgende Fächer:\nRücktritt von der Prüfung\n1. Krankenpflege in\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der\nPrüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt         a) Innerer Medizin und medizinischen Fachgebieten,\nunverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-                    b) Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten,\nschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsit-\nc) Gynäkologie und Geburtshilfe,\nzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unter-\nnommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn                 d) Psychiatrie,\nwichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann\ndie Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt          2. Krankheitslehre in\nwerden.\na) Innerer Medizin und medizinischen Fachgebieten,\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht               b) Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten,\nerteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für sei-       c) Gynäkologie und Geburtshilfe,\nnen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prü-\nfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.          d) Psychiatrie,\n3. Anatomie und Physiologie,\n§9\nVersäumnisfolgen                       4. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt      Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Auf-\ner eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab      sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.\noder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als     Die Aufsichtsarbeit in den Fächern 1 und 2 dauert\nnicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vor-         jeweils 120 Minuten, in den Fächern 3 und 4 jeweils 60\nliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger     Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei auf-\nGrund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.        einanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die Aufsichts-\nführenden werden von der Schulleitung bestellt.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nvorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschus-          (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von\nses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.             dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.\nJede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprü-\nfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüf~r bildet der\n§ 10                           Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche                mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne\nAufsichtsarbeit.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\nPrüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der             (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift-\nPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines          lichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 genannten\nTäuschungsversuches schuldig gemacht haben, den              Fächer wie folgt zu gewichten:\nbetreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklä-\nren; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entschei-     Nummer 1 mit dem Faktor 3,\ndung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung           die Nummern 2 und 3 jeweils mit dem Faktor 2,\nzulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung           Nummer 4 mit dem Faktor 1.\nwegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren\nnach Abschluß der Prüfung zulässig.                         Die Summe der gewichteten Noten wird durch die\nSumme der Faktoren geteilt. Dabei lautet die Gesamt-\nnote\n§ 11\n,,sehr gut\" ( 1 )      bei Werten bis unter 1,5,\nPrüfungsunterlagen\n,,gut\" (2)             bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,\nAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach                ,,befriedigend\" (3)    bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,\nAbschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunter-\n,,ausreichend\" (4)     bei Werten von 3,5 bis 4,0,\nlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind\ndr.ei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungs-       ,,mangelhaft\" (5)      bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,\nniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.                    ,,ungenügend\" (6)      bei-werten von über 5,0.","1976                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 13                                                    III. Abschnitt\nMündlicher Teil der Prüfung                                    Prüfungsbestimmungen\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf                    für die Ausbildung in der\nfolgende Fächer:                                                               Kinderkrankenpflege\n1. Krankenpflege,                                                                         §15\nSchriftlicher Teil der Prüfung\n2. Krankheitslehre,\n3. Psychologie, Sozialmedizin, Rehabilitation,                   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nfolgende Fächer:\n4. Hygiene.                                                 1. Kinderkrankenpflege in\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf          a) Pädiatrie,\ngeprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht        b) Kinderchirurgie,     Chirurgie  und   chirurgischen\nlänger als 10 Minuten geprüft werden.                                Fach gebieten,\nc) Kinder- und Jugendpsychiatrie,\n(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprü-\nd) Neugeborenen- und Wochenpflege,\nfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist\nberechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu betei-    2. Krankheitslehre in\nligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der              a) Pädiatrie,\nFachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prü-                 b) Kinderchirurgie,     Chirurgie  und   chirurgischen\nfungsn-ote für den mündlichen Teil der Prüfung.                      Fach gebieten,\nc) Kinder- und Jugendpsychiatrie,\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\nd) Neugeborenen- und Wochenbetterkrankungen,\nauf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern\nbeim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.                  3. Anatomie und Physiologie,\n4. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.\nDer Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Auf-\n§14                              sichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.\nDie Aufsichtsarbeit in den Fächern 1 und 2 dauert\nPraktischer Teil der Prüfung\njeweils 120 Minuten, in den Fächern 3 und 4 jeweils\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf   60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung_ ist an zwei\ndie Krankenpflege bei einer Patientengruppe von höch-        aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Die Auf-\nstens vier Patienten. Der Prüfling überntmmt im Sta-         sichtsführenden werden von der Schulleitung bestelit.\ntionsablauf die pflegerische Versorgung der Patienten\neinschließlich der Pflegeplanung, der verwaltungsmäßi-           (2) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngen Abwicklung und der zur Durchführung der Pflege\nerforderlichen Übergabe.                                         (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift-\nlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 genannten\n(2) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fach-    Fächer wie folgt zu gewichten:\nprüfer im Einvernehmen mit dem Patienten, der für die       Nummer 1 mit dem Faktor 3,\nPatienten verantwortlichen Ärztin oder dem für die          die Nummern 2 und 3 jeweils mit dem Faktor 2,\nPatienten verantwortlichen Arzt und der für die Patien-\nten am Prüfungstag zuständigen Krankenpflegekraft.           Nummer 4 mit dem Faktor 1.\nDer praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling in     §  t 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nder Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er\nkann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt wer-\nden.                                                                                      §16\nMündlicher Teil der Prüfung\n(3) Kann der praktische Teil der Prüfung im Einzelfall\nauf Grund zwingender Umstände nicht oder nur teil-              (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nweise entsprechend der Absätze 1 und 2 im Stationsab-       folgende Fächer:\nlauf erfolgen, so ist er insoweit ausnahmsweise im Rah-\nmen eines simulierten Stationsablaufs durchzuführen.         1. Kinderkrankenpflege,\n2. Krankheitslehre im Kindesalter,\n(4) Der praktische Teil der Prüfung wird von zwei        3. Psychologie, Sozialmedizin, Rehabilitation,\nFachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, abgenommen und          4. Hygiene.\nbenotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsit-   Kennfriisse über die Entwicklung des gesunden Kindes\nzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den           und über Vorsorgemaßnahmen im Kindesalter sind in\nFachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil       die mündliche Prüfung einzubeziehen. Die Prüflinge\nder Prüfung.                                                werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                           1977\nden einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als    Patienten verantwortlichen Ärztin oder dem für den\n10 Minuten geprüft werden.                                  Patienten verantwortlichen Arzt und der am Prüfungstag\nfür den Patienten zuständigen Krankenpflegekraft. Der\n(2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\npraktische Teil der Prüfung soll für den .Prüfling in der\nRegel in zwei Stunden abgeschlossen sein.\n§ 17\n(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nPraktischer Teil der Prüfung\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf\ndie Kinderkrankenpflege bei einer Patientengruppe von\nhöchstens vier Patienten. Der Prüfling übernimmt im                              V. Abschnitt\nStationsablauf die pflegerische Versorgung der Patien-                         Erlaubniserteilung\nten einschließlich der Pflegeplanung, der verwaltungs-\nmäßigen Abwicklung und der zur Durchführung der\n§ 20\nPflege erforderlichen Übergabe.\nErlaubnisurkunden\n(2) Die Auswahl der Patienten erfolgt durch die Fach-\nprüfer im Einvernehmen mit dem Patienten oder seinem           liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die\ngesetzlichen Vertreter, der für die Patienten verantwort-   Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeich-\nlichen Ärztin oder dem für die Patienten verantwortli-     nungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die\nchen Arzt und der am Prüfungstag für die Patienten          zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem\nzuständigen Krankenpflegekraft. Der praktische Teil der     Muster der Anlage 6 aus.\nPrüfung solrfür den Prüfling in der Regel in sechs Stun-\nden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander-\nfolgende Tage verteilt werden.                                                          § 21\nSonderregelungen für Staatsangehörige\n(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.                           anderer Mitgliedstaaten der EWG\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehö-\nIV. Abschnitt -                       rige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,\nPrüfu ngsbesti mmu ngen                     daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nfür die Ausbildung in der                    Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde\nKrankenpflegehilfe                       des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte ent-\nsprechende Bescheinigung oder einen von- einer sol-\n§18                             chen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,\nwenn einsolcher nicht beigebracht werden kann, einen\nMündlicher Teil der Prüfung                  gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragstel-\n(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf   ler den Beruf der Krankenschwester oder des Kranken-\nfolgende Fächer:                                            pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich\nsind, im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt,\n1 . Krankenpflege im Rahmen der Krankenpflegehilfe         so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1\nunter Einbeziehung der Krankheitslehre,                Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei\nder zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-\n2. Anatomie, Physiologie und Hygiene,                      staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller\n3. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.                verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-\nrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf    standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-\ngeprüft. In dem Fach 1 soll der Prüfling nicht länger als   gen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Her-\n15 Minuten, in den Fächern 2 und 3 nicht länger als         kunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung\njeweils 10 Minuten geprüft werden.                          der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Sat-\nzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb\n(2) § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind\nund im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. ·1\nNr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat\n§19\nsie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunfts-\nPraktischer Teil der Prüfung                 staates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tat-\nbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die\n(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf  Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestell-\ndie grundpflegerische Versorgung eines Patienten. Der      ten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mit-\nPrüfling übernimmt im Stationsablauf die grundpflegeri-     zuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheini-\nsche Versorgung des Patienten.                             gungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.\nSie dürfen der Beurteilung nur zugrunde g~legt werden,\n(2) Die Auswahl des Patienten erfolgt durch die Fach-   wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei\nprüfer im Einvernehmen mit dem Patienten, der für den       Monate zurückliegt.","1978                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1                           VI. Abschnitt\nNr. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehö-\nSch Iu ßvorschriften\nrige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,\ndaß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des                                        § 22\nGesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung                               Berlin-Klausel\nder zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-\nstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nchend.                                                       leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Kranken-\npflegegesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-                                   § 23\ngemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1                                  Inkrafttreten\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei\nMonate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden.            in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 27\nWerden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der        Abs. 3 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbil-\nzuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates        dungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern,\neingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten       Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom\nFrist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Aus-         2. August 1966 (BGBI. 1 S. 462) ·und die Ausbildungs-\nkünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat-         und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und\noder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht      Krankenpflegehelfer vom 2. August 1966 (BGBI. 1\neingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.                 S. 466) außer Kraft. .\nBonn, den 16. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 22. Oktober 1985                          1979\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nA\nTheoretischer und praktischer Unterricht in der Krankenpflege\nStundenzahl\n1      Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde                                                         120\n1.1    Berufskunde und Ethik; Geschichte des Berufs\n1.2    Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusam-\nmenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internatio-\nnaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat\n1.3    Aktuelle Berufsfragen\n1.4    Krankenpflegegesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheits-\nwesens und ihre Abgrenzung zueinander\n1.5    Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtig-\nkeit sind\n1.6    Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz\n1.7    Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausüt:>ung von Be-\ndeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten\n1.8    Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungs-\nmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht\n1.9    Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozial-\nversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)\n1.10   Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n1.11   Wirtschaftsordnung\n1.12   Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen\n2      Hygiene und medizinische Mikrobiologie                                                           120\n2.1    Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen\n2.1.1  Die Gesundheit - Begriff und Bedeutung -\n2.1 .2 Gesundheit und Lebensalter\n2.1.3  Gesundheit in der Arbeits- und Umwelt\n2.2    Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten\n2.2.1  Gesunde Lebensweise\n2.2.2  Sexualerziehung, Familienplanung\n2.2.3  Suchten und ihre Bekämpfung\n2.2.4  Früherkennung von Krankheiten\n2.3    Allgemeine Ernährungslehre\n2.3.1  Aufgaben der Ernährung und Bedeutung der gesunden Ernährung\n2.3.2  Bestandteile der Nahrung\n2.3.3  Nährstoffbedarf und seine Berechnung\n2.3.4  Ernährungsmäßige Bedürfnisse unter Berücksichtigung von Lebensalter, Lebens-\numständen und Umwelt\n2.3.5  Herstellen von einfachen Gerichten und Zwischenmahlzeiten\n2.3.6  Anrichten von Mahlzeiten\n2.3. 7 Aufbewahren von Lebensmitteln","1980                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStundenzahl\n2.4     Allgemeine Hygiene und Umweltschutz\n2.4.1   Klima, Wasser, Boden, Luft\n2.4.2   Kleidung und Wohnung\n2.4.3   Persönliche Hygiene einschließlich Psychohygiene\n2.4.4   Hygiene und Ordnung im klinischen und außerklinischen Pflegebereich\n2.5     Bakteriologie, Virologie und Parasitologie\n2.5.1   Krankheitserreger\n2.5.2   Infektionspforten, -wege und -wirkungen\n2.5.3   Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Entwesung\n2.5.4   lsolierungsmaßnahmen\n2.6     Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen\n2.7     Schutzimpfungen\n2.7.1   Aktive und passive Schutzi~pfungen\n2.7.2   Impfreaktionen und Impfkomplikationen\n2. 7 .3 Impfkalender\n2.7.4   Impfung im internationalen Reiseverkehr\n3       Biologie, Anatomie und Physiologie                                      120\n3.1     Zelle und Gewebe\n3.2     Fortpflanzung, Wachstum, Reifung\n3.3     Vererbung und Evolution\n3.4     Bewegungsapparat\n3.5     Herz- und Gefäßsystem\n3.6     Blut und Lymphe\n3.7      Atmungssystem\n3.8     Verdauungssystem\n3.9     Endokrines System\n3.10     Harnsystem\n_3.11     Genitalsystem\n3.1 2   Zentrales und peripheres Nervensystem\n3.13     Sinnesorgane\n3.14    Haut- und Hautanhangsorgane\n3.15    Regulationsvorgänge\n4       Fachbezogene Physik und Chemie                                           40\n4.1     Mechanik in Medizin und Pflege\n4.2     Wärmelehre\n4.3     Akustik\n4.4     Optik\n4.5     Elektrizität\n4.6     Radiologie einschließlich Strahlenschutz\n4.7     Allgemeine und anorganische Chemie\n4.8     Organische und physiologische Chemie","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                1981\nStundenzahl\n5       Arzneimittellehre                                                                      60\n5.1     Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln\n5.2     Arzneiformen und ihre Verabreichung\n5.3     Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung\n5.4     Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie\n5.5     Arzneimittelgruppen\n5.6     Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln\n6       Allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich Vorsorge, Diagnostik,\nTherapie und Epidemiologie                                                            360\n6.1     Allgemeine Krankheitslehre\n6.1.1   Krankheit und Krankheitsursachen\n6.1.2   Reaktionen\n6.1.3   Re- und Degeneration, Sklerose\n6.1.4   Atrophie, Hypertrophie und Nekrose\n6.1.5   Thrombose, Embolie, Infarkt\n6.1.6   Wunden, Wundheilung\n6.1.7   Blutungen\n6.1.8   Störungen des Wachstums\n6.1.9   Gutartige und bösartige Neubildungen\n6.2     Innere Medizin\n6.2.1   Herz- und Kreislauferkrankungen\n6.2.2   Gefäßkrankheiten\n6.2.3   Blutkrankheiten\n_6.2.4  Erkrankungen der Atmungsorgane\n6.2.5   Erkrankungen des Verdauungssystems\n6.2.6   Erkrankungen der Niere\n6.2.7   Stoffwechselerkrankungen\n6.2.8   Erkrankungen der endokrinen Drüsen\n6.2.9   Allergische und immunologische Erkrankungen\n6.2.10  Vitaminmangelerkrankungen\n6.2.11  Infektionskrankheiten\n6.2.12  Parasitäre Erkrankungen\n6.3     Chirurgie, Orthopädie, Urologie\n6.3.1   Luxationen, Frakturen, Verletzungen, Verbrennungen, Schock\n6.3.2   Plastische und Wiederherstellungschirurgie\n6.3.3   Lokale Infektionen\n6.3.4   Erkrankungen des Kopfes und des Halses\n6.3.5   Erkrankungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks\n6.3.6   Erkrankungen der Extremitäten\n6.3.7   Erkrankungen des Thorax und des Herzens\n6.3.8   Erkrankungen der Gefäße\n6.3.9   Erkrankungen im Bauchraum\n6.3.10  Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege\n6.3.11  Erkrankungen des männlichen Genitale einschließlich Neubildungen","1982                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStundenzahl\n6.4    Frauenheilkunde\n6.4.1  Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus\n6.4.2  Sterilität und Kontrazeption\n6.4.3  Mißbildungen und Lageanomalien des Genitale\n6.4.4  Entzündliche Erkrankungen des Genitale und der Brust\n6.4.5  Infektionen des Genitale\n6.4.6  Neubildungen im Bereich des Genitale und der Brust ·\n6.5    Geburtshilfe\n6.5.1  Schwangerschaft\n6.5.2  Geburt\n6.5.3  Wochenbett\n6.5.4  Das Neugeborene\n6.6    Kinderheilkunde\n6.6.1  Störungen beim unreif geborenen Kind\n6.6.2  Mißbildungen\n6.6.3  Ernährungsstörungen\n6.6.4  Stoffwechselstörungen\n6.6.5  Störungen der inneren Sekretion\n6.6.6  Störungen im Nervensystem\n6.6.7  Infektionskrankheiten\n6.6.8  Psychisches Deprivationssyndrom\n6.7    Neurologie\n6.7.1  Verletzungen und Erkrankungen des Gehirns einschließlich der Anfallskrankheiten und\nNeubildungen\n6.7.2  Erkrankungen des Rückenmarks\n6.7.3  Erkrankungen des peripheren Nervensystems\n6.7.4  Extrapyramidale Erkrankungen\n6.8    Psychiatrie\n68.1   Psychosomatik und seelische Reaktionen auf körperliche Krankheiten\n6.8.2  Neurosen und Persönlichkeitsstörungen\n6.8.3  Endogene und exogene Psychosen\n6.8.4  Hirnorganische Erkrankungen und symptomatische Psychosen\n6.8.5  Suchtkrankheiten\n6.9 ·  Haut- und Geschlechtskrankheiten\n6.9.1  Hautinfektionen\n6.9.2  Allergische Erkrankungen\n6.9.3  Entzündliche Erkrankungen\n6.9.4  Erkrankungen durch physikalische und chemische Einflüsse\n69.5   Neubildungen und Fehlbildungen\n6.9.6  Erkrankungen der Hautanhangsgebilde\n6.9.7  Geschlechtskrankheiten\n6.10   Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten\n6.10.1 Erkrankungen und Verletzungen der Nase und der Nasennebenhöhlen\n6.10.2 Erkrankungen und Verletzungen des Ohres\n6.10.3  Erkrankungen und Verletzungen des Rachens und des Kehlkopfes","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                  1983\nStundenzahl\n6.11    Augenkrankheiten\n6.11.1  Fehlsichtigkeit, Blindheit\n6.11.2  Erkrankungen _des Auges und der Hilfsorgane\n6.11.3  Verletzungen des Auges und der Hilfsorgane\n6.12    Alterskrankheiten\n6.13    Grundlagen der Anaesthesie\n7       Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik                                     100\n7.1     Allgemeine Psychologie\n7 .1 .1 Allgemeine Grundlagen der Entwicklungs-, Persönlichkeits- und Lernpsychologie\n7 .1 .2 Psychologie des kranken Menschen\n7 .2    Sozialpsychologie\n7.2.1   Einführung in die Gruppendynamik\n7 .2.2  Kommunikation - Interaktion\n7 .2.3  Gesprächsführung\n7 .3    Soziologie\n7 .3.1  Soziologie der Gruppen und soziale Schichtung\n7 .3.2  Soziologie des Krankenhauses\n7.3.3   Sozialmedizin\n7.4     Pädagogik\n7 .4.1  Anthropologische Grundlagen der Erziehung\n7.4.2   Erziehungsziele, Führungsstile\n7.4.3   Pädagogik in der Krankenpflege\n8       Krankenpflege                                                                            480\n8.1     Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Krankenschwester und des Kranken-\npflegers in den verschiedenen Arbeitsbereichen\n8.2     Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen\nBedürfnisse\n8.3     Aufnahme, Verlegung und Entlassung des Patienten\n8.4     Umgang mit Angehörigen und Besuchern\n8.5     Beobachten des Patienten\n8.5.1   Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten\n8.5.2   Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen\n8.5.3   Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen\n8.5.4   Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung\nund Rezidiwerhütung\n8.6     Pflegemaßnahmen\n8.6.1   Hilfen bei Verrichtung des täglichen Lebens\n8.6.2   Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen\n8.6.3   Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten\n8.6.4   Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung\n8.6.5   Hilfen bei der psychischen Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung\n8.6.6   Ernährung und Hilfen bei der Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung diätetischer\nKostformen","1984                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStundenzahl\n8.7       Pflegetechniken\n8.7.1     Anwendung von physikalischen Maßnahmen\n8.7.2     Versorgung von Wunden, Anlegen von Verbänden und Schienen\n8.7.3     Injektionen, Vorbereitung von Venenpunktionen, Infusionen und Transfusionen\n8.7.4     Sondierungen und Spülungen, einschließlich Einläufe und Katheterisierung\n8.7.5     Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut\n8.7.6     Allgerr.eine Instrumentenkunde\n8.8       Organisation der Pflegearbeit\n8.8.1     Aufstellen von Pflegeplänen; Anwenden des Krankenpflegeprozesses\n8.8.2     Berichterstattung und Pflegedokumentation\n8.8.3     Mitarbeiterbesprechungen\n8.8.4     Anleitung und Beaufsichtigung von lernenden und Hilfspersonal\n8.9       Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern des Pflege- und Behandlungsteams\n8.9.1     Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Visiten\n8.9.2     Vorbereiten des Patienten für- ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige\närztliche Verrichtungen, nachfolgende Betreuung des Patienten\n8.9.3     Vorbereitung von Instrumenten und Geräten für ärztliche Maßnahmen\n8.9.4     Begleiten des Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen\n8.9.5     Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen; Umgang mit Untersuchungsmaterial\n8.10      Spezielle Krankenpflege bei Patienten mit\n8.10.1    Bewußtseinsstörungen, Bewußtlosigkeit\n8.10.2    Ateminsuffizienz, Atemstillstand\n8.10.3    Herz- und Kreislaufinsuffizienz, Herzstillstand\n8.10.4    Störungen der Ausscheidungsfunktionen\n8.10.5    Störungen der Nahrungsaufnahme\n8.10.6    Störungen der Temperaturregulation\n8.10.7    Erkrankungen der Sinnesorgane\n8.10.8    Störungen der Motorik\n8.10.9    geistiger Behinderung\n8.10.10 Suchterkrankungen\n8.10.11 Neurosen, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen\n8.10.12 Suizidgefährdung\n8.10.13 chronischen Krankheiten\n8.10.14 unheilbaren Krankheiten\n8.10.15 operativen Eingriffen\n8.11       Krankenpflege in besonderen Situationen und Bereichen\n8.11.1     Nachtwachen\n8.11.2     Pflege alter Menschen\n8.11.3    Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen\n8.11.4    Verhalten bei Todesfällen\n8.11.5    Pflege von Wöchnerinnen und Neugeborenen\n8.11.6    Pflege von gesunden und kranken Säuglingen und Kindern\n8.11.7    Einführung in die Krankenpflege auf der Intensivstation\n8.11.8    Krankenpflegerische Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich\n8.11.9    Krankenpflege auf der Isolierstation\n8.11 .10 Krankenpflege auf psychiatrischen Stationen","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                       1985\nStundenzahl\n8.11.11 Krankenpflege in Gemeinde- oder Sozialstationen, Hauskrankenpflege\n8.11.12 Krankenpflege in Werksambulatorien\n8.11.13 Krankenpflege in Rehabilitationseinrichtungen\n8.11.14 Krankenpflege in sonstigen Pflegeeinrichtungen\n9        Grundlagen der Rehabilitation                                                                  20\n9.1      Rehabilitation in der Krankenpflege\n9.2      Begriff und Arten der Behinderung\n9.3      Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation\n9.4      Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation\n9.5      Stellung der Behinderten in der Gesellschaft\n9.6      Träger und Einrichtungen der Rehabilitation\n10       Einführung in die Organisation und Dokumentation im Krankenhaus                                30\n10.1     Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern\n10.2     Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern\n10.3     Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirt-\nschaftsgütern\n10.4      Pflegesysteme\n10.5      Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare, Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten,\nelektronische Datenverarbeitung\n10.6      Statistik im Gesundheitswesen\n11       Sprache und Schrifttum                                                                         20\n11.1     Vortrag und Diskussion\n11 .2    Mündliche und schriftliche Berichterstattung\n11.3     Benutzung und A_uswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur\n11.4     Einführung in fachbezogene Terminologien\n12       Erste Hilfe                                                                                    30\n12.1     Allgemeines Verhalten bei Notfällen\n12.2     Erstversorgung\n12.3     Maßnahmen der Wiederbelebung\n12.4     Transport\n12.5     Blutstillung\n12.6     Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen\n12.7     Maßnahmen bei Schockzuständen\n12.8     Infusion und Transfusion\n12.9     Maßnahmen bei Vergiftungen\n12.10    Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unter-\nkühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen\nvon Fremdkörpern\nZur Verteilung auf die Fächer 1 bis 12                                                                 100\nStundenzahl insgesamt:    1 600","1986                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nB\nPraktische Ausbildung in der Krankenpflege\nStunden\nPraktische Ausbildung in\n1.       Allgemeiner Medizin und medizinischen Fachgebieten einsohließlich Pflege alter\nMenschen und Alterskrankheiten                                                           900\n2.       Allgemeiner Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten                                     750\n3.       der Gynäkologie oder Urologie und der Wochen- und Neugeborenenpflege                     350\n4.       der Psychiatrie, Kinderkrankenpflege und Kinderheilkunde sowie in der Gemeinde-\nkrankenpflege (Hauskrankenpflege) oder entsprechenden Einrichtungen des Gesund-\nheitswesens                                                                              400\nBei der Verteilung der Gesamtstundenzahl von 400 sind die einzelnen Bereiche entspre-\nchend ihrer Bedeutung und der organisatorischen Möglichkeiten der Krankenpflegeschule\nangemessen zu berücksichtigen.\nZur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 4                                                           600\nStunden insgesamt:  3000\nEinsätze in Funktionsbereichen sollen nicht vor dem zweiten Ausbildungsjahr erfolgen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                           1987\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 1)\nA\nTheoretischer und praktischer Unterricht in der Kinderkrankenpflege\nStundenzahl\n1      Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde                                                         120\n1.1    Berufskunde und Ethik; Geschichte des Berufs\n1.2    Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammen-\narbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler\nOrganisationen wie Weltgesundheitsorganisation und Europarat\n1.3    Aktuelle Berufsfragen\n1.4    Krankenpflegegesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheits-\nwesens und ihre Abgrenzung zueinander\n1.5    Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Wichtig-\nkeit sind\n1.6    Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugendschutz\n1.7    Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der\nBerufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorge-\nberechtigten\n1.8    Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungs-\nmittelrecht sowie in das Lebensmittelrecht\n1.9    Sozialpolitik einschließlich Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozial-\nversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)\n1.10   Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n1.11   Wirtschaftsordnung\n1.12   Politische Meinungsbildung, politisches Handeln, aktuelle politische Fragen\n2      Hygiene und medizinische Mikrobiologie                                                           120\n2.1    Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen\n2.1 .1 Die Gesundheit - Begriff und Bedeutung -\n2.1.2  Gesundheit und Lebensalter\n2.1.3  Gesundheit in der Arbeits- und Umwelt\n2.2    Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten\n2.2.1  Gesunde Lebensweise\n2.2.2  Sexualerziehung, Familienplanung\n2.2.3  Suchten und ihre Bekämpfung\n2.2.4  Früherkennung von Krankheiten\n2.3    Allgemeine Ernährungslehre\n2.3.1  Aufgaben der Ernährung und Bedeutung der gesunden Ernährung\n2.3.2  Bestandteile der Nahrung\n2.3.3  Nährstoffbedarf und seine Berechnung\n2.3.4  Ernährungsmäßige Bedürfnisse unter Berücksichtigung von Lebensalter, Lebens-\numständen und Umwelt                                                            ·\n2.3.5  Herstellen von einfachen Gerichten und Zwischenmahlzeiten\n2.3.6  Anrichten von Mahlzeiten\n2.3.7  Aufbewahren von Lebensmitteln","1988                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStundenzahl\n2.4    Allgemeine Hygiene und Umweltschutz\n2.4.1  Klima, Wasser, Boden, Luft\n2.4.2  Kleidung und Wohnung\n2.4.3  Persönliche Hygiene einschließlich Psychohygiene\n2.4.4 Hygiene und Ordnung im klinischen und außerklinischen Pflegebereich\n2.5   Bakteriologie, Virologie und Parasitologie\n2.5.1  Krankheitserreger\n2.5.2 Infektionspforten, -wege und -wirkungen\n2.5.3 Antisepsis, Desinfektion, Asepsis, Sterilisation, Entwesung\n2.5.4 lsolierungsmaßnahmen\n2.6   Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen\n2. 7  Schutzimpfungen\n2.7.1 Aktive und passive Schutzimpfungen\n2.7.2 Impfreaktionen und Impfkomplikationen\n2.7.3 Impfkalender\n2.7.4 Impfung im internationalen Reiseverkehr\n3      Biologie, Anatomie und Physiologie                                      120\n3.1    Zelle und Gewebe\n3.2   Fortpflanzung, Wachstum, Reifung\n3.3   Vererbung und Evolution\n3.4   Bewegungsapparat\n3.5   Herz- und Gefäßsystem\n3.6   Blut und Lymphe\n3. 7  Atmungssystem\n3.8   Verdauungssystem\n3.9   Endokrines System\n3.10  Harnsystem\n3.11  Genitalsystem\n3.12  Zentrales und peripheres Nervensystem\n3.13   Sinnesorgane\n3.14   Haut- und Hautanhangsorgane\n3.15   Regulationsvorgänge\n4     Fachbezogene Physik und Chemie                                           40\n4.1    Mechanik in Medizin und Pflege\n4.2    Wärmelehre\n4.3    Akustik\n4.4    Optik\n4.5    Elektrizität\n4.6    Radiologie einschließlich Strahlenschutz\n4.7    Allgemeine und anorganische Chemie\n4.8    Organische und physiologische Chemie\n5      Arzneimittellehre                                                       60\n5.1    Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln\n5.2    Arzneiformen und ihre Verabreichung","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                 1989\nStundenzahl\n5.3    Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung\n5.4    Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie\n5.5    Arzneimittelgruppen\n5.6    Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln\n6      Allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich Vorsorge, Diagnostik,\nTherapie und Epidemiologie                                                             360\n6.1    Allgemeine Krankheitslehre\n6.1.1  Krankheit und Krankheitsursachen\n6.1.2  Reaktionen\n6.1.3  Re- und Degeneration, Sklerose\n6.1.4  Atrophie, Hypertrophie und Nekrose\n6.1.5  Thrombose, Embolie, Infarkt\n6.1.6  Wunden, Wundheilung\n6.1.7  Blutungen\n6.1.8  Störungen des Wachstums\n6.1.9  Gutartige und bösartige Neubildungen\n6.2    Kinderheilkunde einschließlich Sozialpädiatrie·\n6.2.1  Störungen beim unreif geborenen Kind\n- 6.2.2  Krankheiten des Neugeborenen\n6.2.3  Störungen des Wachstums und der Entwicklung\n6.2.4  Ernährungsstörungen des Säuglings und Kleinkindes\n6.2.5  Hypovitaminosen und Avitaminosen im Kindesalter\n6.2.6  Stoffwechselerkrankungen des Kindes\n6.2.7  Störungen der endokrinen Drüsen\n6.2.8  Krankheiten des lymphatischen Systems\n6.2.9  Mißbildungen\n6.2.10 Cerebrale Störungen\n6.2.11 Infektionskrankheiten\n6.2.12 Parasitäre Erkrankungen\n6.2.13 Herz- und Kreislauferkrankungen, Schock\n6.2.14 Gefäßerkrankungen\n6.2.15 BI utkrankheiten\n6.2.16 Erkrankungen der Atmungsorgane\n6.2.17 Erkrankungen des Verdauungssystems\n6.2.18 Erkrankungen der Niere und der ableitenden Harnwege\n6.2.19 Allergische und immunologische Erkrankungen\n6.2.20 Psychisches Deprivationssyndrom und Psychosomatik\n6.3    Fachgebiete unter besonderer Berücksichtigung des Kindesalters\n6.3.1  Chirurgie\n6.3.2  Orthopädie\n6.3.3  Urologie\n6.4 _  Neurologie des Kindesalters\n6.4.1  Verletzungen und Erkrankungen des Gehirns einschließlich der Anfallskrankheiten und\nNeubildungen                           ·\n6.4.2  Erkrankungen des Rückenmarks","1990                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStundenzahl\n6.4.3    Erkrankungen des peripheren Nervensystems\n6.4.4    Extrapyramidale Erkrankungen\n6.5      Kinder- und Jugendpsychiatrie\n6.5.1    Psychosomatik und seelische Reaktionen auf körperliche Krankheiten\n6.5.2    Neurosen und Persönlichkeitsstörungen\n6.5.3    Endogene und exogene Psychosen\n6.5.4    Hirnorganische Erkrankungen und symptomatische Psychosen\n6.5.5    Suchtkrankheiten\n6.6      Haut- und Geschlechtskrankheiten\n6.6.1    Hautinfektionen\n6.6.2    Allergische Erkrankungen\n6.6.3    Entzündliche Erkrankungen\n6.6.4    Erkrankungen durch physikalische und chemische Einflüsse\n6.6.5    Neubildungen und f ehlbildungen\n6.6.6    Erkrankungen der Hautanhangsgebilde\n6.6.7    Geschlechtskrankheiten\n6.7      Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten\n6.7.1    Erkrankungen und Verletzungen der Nase und der Nasennebenhöhlen\n6.7.2    Erkrankungen und Verletzungen des Ohres\n6.7.3    Erkrankungen und Verletzungen des Rachens und des Kehlkopfes\n6.8      Augenkrankheiten\n6.8.1    Fehlsichtigkeit, Blindheit\n6.8.2   Erkrankungen des Auges und der Hilfsorgane\n6.8.3   Verletzungen des Auges und der Hilfsorgane\n6.9     Frauenheilkunde\n6.9.1   Störungen der Menstruation und des Menstruationszyklus\n6.9.2   Sterilität und Kontrazeption\n6.9.3   Mißbildungen und Lageanomalien des Genitale\n6.9.4   Entzündliche Erkrankungen des Genitale und der Brust\n6.9.5   Infektionen des Genitale\n6.9.6   Neubildungen im Bereich des Genitale und der Brust\n6.10    Geburtshilfe\n6.10.1  Schwangerschaft\n6.10.2  Geburt\n6.10.3  Wochenbett\n6.10.4  Das Neugeborene\n6.11    Grundlagen der Anaesthesie\n7       Grundlagen der Psychologie, Soziologie und Pädagogik                              100\n7.1     Allgemeine Psychologie\n7.1.1   Allgemeine Grundlagen der Entwicklungs-, Persönlichkeits- und Lernpsychologie\n7 .1 .2 Psychologie des kranken Kindes\n7.2     Sozialpsychologie\n7.2.1   Einführung in die Gruppendynamik\n7.2.2   Kommunikation - Interaktion\n7 .2.3  Gesprächsführung","Nr. 52 '- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                     1991\nStundenzahl\n7 .3   Soziologie\n7 .3.1 Soziologie der Gruppen und soziale Schichtung\n7 .3.2 Soziologie des Krankenhauses\n7.3.3  Sozialmedizin\n7 .4   Pädagogik\n7.4.1  Anthropologische Grundlagen der Erziehung\n7.4.2  Erziehungsziele, Führungsstile\n7.4.3  Pädagogik in der Kranken- und Kinderkrankenpflege\n7 .5   Beschäftigungslehre\n7.5.1  Bedeutung der Beschäftigung für das kranke Kind\n7 .5.2 Möglichkeiten und Arten der Beschäftigung, insbesondere Spielen\n8      Kinderkrankenpflege                                                                         480\n8.1    Einführung in die Tätigkeiten und Aufgaben der Kinderkrankenschwester und des Kinder-\nkrankenpflegers in den verschiedenen Arbeitsbereichen\n8.2    Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychosozialen\nBedürfnisse und ihrer körperlichen, statischen und geistigen Entwicklung\n8.3    Aufnahme, Verlegung und Entlassung des Patienten\n8.4    Umgang mit den Eltern, anderen Bezugspersonen und Besuchern des Patienten\n8.5    Beobachten des Patienten\n8.5.1  Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten\n8.5.2  Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen\n8.5.3  Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen\n8.5.4  Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung\nund Rezidivverhütung\n8.6    Pflegemaßnahmen\n8.6.1  Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens\n8.6.2  Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen\n8.6.3  Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrank~eiten\n8.6.4  Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung\n8.6.5  Hilfen bei der psychischen Aktivierung, Anleitung zur Beschäftigung und Mithilfe bei der\nschulischen Betreuung\n8.6.6  Natürliche und künstliche Ernährung des Säuglings\n8.6.7  Ernährung des Kindes und Besonderheiten bei der Ernährung des kranken Kindes\n8.6.8  Diätetische Kostformen\n8.7    Pflegetechniken\n8.7.1  Anwenden von physikalischen Maßnahmen\n8.7.2  Versorgen von Wunden, Anlegen von Verbänden und Schienen\n8.7.3  Injektionen, Vorbereitung von Venenpunktionen, Infusionen und Transfusionen\n8.7.4  Sondierungen und Spülungen einschließlich Einläufe und Katheterisierung\n8.7.5  Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut\n8.7.6  Allgemeine Instrumentenkunde\n8.8    Organisation der P!legearbeit\n8.8.1  Aufstellen von Pflegeplänen; Anwenden des Krankenpflegeprozesses\n8.8.2  Berichterstattung und. Pflegedokumentation","1992                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStundenzahl\n8.8.3   Mitarbeiterbesprechungen\n8.8.4   Anleitung und Beaufsichtigung von lernenden und Hilfspersonal\n8.9     Zusammenarbeit mit weiteren Mitgliedern des Pflege- und Behandlungsteams\n8.9.1   Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung der Visiten\n8.9.2   Vorbereiten des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und sonstige ärzt-\nliche Verrichtungen, nachfolgende Betreuung des Patienten\n8.9.3   Vorbereitung von Instrumenten und Geräten für ärztliche Maßnahmen\n8.9.4   Begleiten des Patienten zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen\n8.9.5   Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnahmen; Umgang mit Untersuchungsmaterial\n8.10    Spezielle Kinderkrankenpflege bei Patienten mit\n8.10.1  Bewußtseinsstörungen, Bewußtlosigkeit\n8.10.2  Ateminsuffizienz oder Atemstillstand\n8.10.3  Herz- und Kreislaufinsuffizienz, Herzstillstand\n8.10.4  Störungen der Ausscheidungsfunktionen\n8.10.5  Störungen der Nahrungsaufnahme\n8.10.6  Störungen der Temperaturregulation\n8.10.7  Erkrankungen der Sinnesorgane\n8.10.8  Störungen der Motorik\n8.10.9  geistiger Behinderung\n8.10.10 Suchterkrankungen\n8.10.11 Verhaltensstörungen\n8.10.12 Suizidgefährdung\n8.10.13 chronischen Krankheiten\n8.10.14 unheilbaren Krankheiten\n8.10.15 operativen Eingriffen\n8.11    Kinderkrankenpflege in besonderen Situationen und Bereichen\n8.11.1  Nachtwachen\n8.11.2  Pflege und Begleitung des sterbenden Kindes\n8.11.3  Verhalten bei Todesfällen\n8.11.4  Einführung in die Kinderkrankenpflege im Neugeborenenzentrum und in der Intensivstation\n8.11.5  Kinderkrankenpflegerische Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich\n8.11.6  Kinderkrankenpflege auf der Isolierstation\n8.11.7  Kinderkrankenpflege auf psychiatrischen Stationen\n8.11.8  Kinderkrankenpflege in Gemeinde- oder Sozialstationen, häusliche Kinderkrankenpflege\n(Hauskrankenpflege)\n8.11.9  Kinderkrankenpflege in Rehabi Iitationsei nrichtungen\n8.11.10 Kinderkrankenpflege in sonstigen Pflegeeinrichtungen\n8.11.11 Pflege des erwachsenen Kranken\n9       Grundlagen der Rehabilitation                                                              20\n9.1     Rehabilitation in der Kinderkrankenpflege\n9.2     Begriff und Arten der Behinderung\n9.3     Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation\n9.4     Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation\n9.5     Stellung der Behinderten in der Gesellschaft\n9.6     Träger und Einrichtungen der Rehabilitation","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                        1993\nStundenzahl\n10       Einführung in die Organisation und Dokumentation im Krankenhaus                                30\n10.1     Rechts- und Organisationsformen sowie Trägerschaften von Krankenhäusern\n10.2     Planung, Bau und Ausstattung von Krankenhäusern\n10.3     Betrieb von Krankenhäusern einschließlich Leistungsbereiche und Umgang mit Wirt-\nschaftsgütern\n10.4     Pflegesysteme\n10.5     Schriftverkehr, Karteiführung, Formulare, Erfassung und Weitergabe von Leistungsdaten,\nelektronische Datenverarbeitung\n10.6     Statistik im Gesundheitswesen\n11       Sprache und Schrifttum                                                                         20\n11.1     Vortrag und Diskussion\n11.2     Mündliche und schriftliche Berichterstattung\n11.3     Benutzung und Auswertung deutscher und fremdsprachlicher Fachliteratur\n11.4     Einführung in fachbezogene Terminologien\n12       Erste Hilfe                                                                                    30\n12.1     Allgemeines Verhalten bei Notfällen\n12.2     Erstversorgung\n12.3     Maßnahmen der Wiederbelebung\n12.4     Transport\n12.5     Blutstillung\n12.6     Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen\n12.7     Maßnahmen bei Schockzuständen\n12.8     Infusion und Transfusion\n12.9     Maßnahmen bei Vergiftungen\n12.10    Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unter-\nkühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen\nvon Fremdkörpern\nZur Verteilung auf die Fächer 1 bis 12                                                                 100\nStundenzahl insgesamt:    1 600","1994                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nB\nPraktische Ausbildung in der Kinderkrankenpflege\nStunden\nPraktische Ausbildung in\n1.       Allgemeiner Pädiatrie einschließlich Infektionskrankheiten unter Berücksichtigung der\nverschiedenen Altersstufen einschließlich Frühgeborene und Neonatologie                 1 230\n2.       Chirurgie und chirurgischen Fachgebieten                                                  600\n3.       der Neugeborenen- und Wochenpflege                                                        220\n4.       der Neuropädiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie, Gemeindekrankenpflege (Haus-\nkrankenpflege) oder entsprechenden Einrichtungen des Gesundheitswesens                    350\nBei der Verteilung der Gesamtstundenzahl von 350 sind die einzelnen Bereiche entspre-\nchend ihrer Bedeutung und der organisatorischen Möglichkeiten der Kinderkrankenpflege-\nschule angemessen zu berücksichtigen.\nZur Verteilung auf die Bereiche 1 bis 4                                                            600\nStunden insgesamt:   3000\nEinsätze in Funktionsbereichen sollen nicht vor dem zweiten Ausbildungsjahr erfolgen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                           1995\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 2)\nA\nTheoretischer und praktischer Unterricht in der Krankenpflegehilfe\nStundenzahl\n1     Berufs-, Gesetzes-, Staatsbürgerkunde                                                            40\n1.1   Krankenpflegegesetz und Einführung in die Tätigkeitsbereiche der vom Gesetz erfaßten\nBerufe in der Krankenpflege und ihre Abgrenzung zueinander\n1.2   Berufskundliche Fragen, insbesondere Ethik in der Krankenpflege\n1.3   Einführung in Organisation und Dokumentation im Krankenhaus\n1 .4  Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der\nBerufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorge-\nberechtigten\n1.5   Arbeitsrechtliche   Bestimmungen      einschließlich  Mutterschutz,   Arbeitsschutz    und\nUnfallverhütung\n1.6   Einführung in die Seuchen-, Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung\n1 .7  Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozial-\nangebote)\n1.8   Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland\n1 .9  Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland\n2     Hygiene                                                                                          40\n2.1   Die Gesundheit und ihre Wechselbeziehungen\n2.2   Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten\n2.3   Allgemeine Ernährungslehre\n2.4   Allgemeine Hygiene und Umweltschutz einschließlich persönliche Hygiene\n2.5   Hygiene im Krankenhaus\n3     Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie                                                 40\n3.1   Zelle und Gewebe\n3.2   Fortpflanzung, Wachstum, Reifung\n3.3   Vererbung und Evolution\n3.4   Bewegungsapparat\n3.5   Herz- und Gefäßsystem\n3.6   Blut und Lymphe\n3.7   Atmungssystem\n3.8   Verdauungssystem\n3.9   Endokrines System\n3.1 O Harnsystem\n3.11  Genitalsystem\n3.12  Zentrales und peripheres Nervensystem\n3.13   Sinnesorgane\n3.14  Haut und Hautanhangsorgane\n3.15   Regulationsvorgänge\n4     Arzneimittellehre                                                                                 20\n4.1   Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln\n4.2   Arzneiformen und ihre Verabreichung","1996                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nStundenzahl\n4.3    Umgang mit Arzneimitteln\n4.4     Arzneimittelgruppen\n5      Krankheitslehre                                                                               60\n5.1    Allgemeine Krankheitslehre\n5.2    Krankheit und Krankheitsursachen\n5.3    Arten und Erscheinungsformen häufig auftretender Krankheiten einschließlich Infektions-\nkrankheiten, psychischer Krankheiten und Alterskrankheiten\n5.4    Untersuchungsverfahren und Behandlungsmethoden, Vorsorgemaßnahmen\n6      Krankenpflegehilfe                                                                           230\n6.1    Psychologie des kranken Menschen und Umgang mit Patienten unter Berücksichtigung\nihrer physischen und psychosozialen Bedürfnisse\n6.2    Mithilfe bei Aufnahme, Verlegung und Entlassung von Patienten\n6.3    Umgang mit Angehörigen und Besuchern\n6.4    Beobachten des Patienten\n6.4.1  Beobachten des Aussehens und Verhaltens des Patienten\n6.4.2  Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungsergebnissen\n6.4.3  Ergreifen von Maßnahmen einschließlich der Weitergabe von Beobachtungsergebnissen\n6.4.4  Fortlaufende Beobachtung im Hinblick auf Therapiewirkung, Komplikationsvermeidung\nund Rezidiwerhütung\n6.5    Pflegemaßnahmen\n6.5.1  Hilfen bei Verrichtungen des täglichen Lebens\n6.5.2  Hilfen bei Ausscheidungsvorgängen\n6.5.3  Vorbeugende Maßnahmen gegen Folgekrankheiten\n6.5.4  Hilfen bei der körperlichen Mobilisierung\n6.5.5  Hilfen bei der psychischen Aktivierung und Anleitung zur Beschäftigung\n6.5.6  Ernährung und Hilfen bei der Nahrungsaufnahme unter Berücksichtigung diätetischer\nKostformen\n6.6    Pflegetechniken und besondere Maßnahmen\n6.6.1  Anwenden von physikalischen Maßnahmen\n6.6.2  Spezielle Pflege des Auges, des Ohres, der Nase, des Mundes und der Haut\n6.6.3  Mithilfe beim Versorgen von Wunden und beim Anlegen von Verbänden und Schienen\n6.6.4  Mithilfe bei Injektionen, Sondierungen und Spülungen\n6.6.5  Mithilfe bei der Vorbereitung des Patienten für ärztliche Untersuchungen, Operationen und\nsonstige ärztliche Verrichtungen\n6.6.6   Pflege von Instrumenten und medizinischen Geräten und Mithilfe bei der Anwendung\n6.6. 7  Umgang mit Untersuchungsmaterial\n6.7     Organisation der Pflegearbeit\n6.7.1   Einführung in den Pflegeprozeß\n6.7.2   Berichterstattung und Pflegedokumentation\n6.8     Besondere Pflegemaßnahmen bei Patienten mit\n6.8.1   Störungen der Vitalfunktionen\n6.8.2   geistiger Behinderung oder psychosozialer Störung\n6.8.3   körperlichen Behinderungen oder Bewegungsstörungen\n6.8.4   chronischen Krankheiten","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22: Oktober 1985                        1997\nStundenzahl\n6.8.5    infektiösen Erkrankungen\n6.8.6    operativer Behandlung\n6.9      Krankenpflegehilfe in besonderen Situationen und Bereichen\n6.9.1    Pflege alter Menschen\n6.9.2    Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen\n6.9.3    Verhalten bei Todesfällen\n6.9.4    Einführung in die Wochen- und Neugeborenenpflege\n6.9.5    Einblick in Tätigkeiten im Operations- und Ambulanzbereich, in psychiatrischen Einrichtun-\ngen, in sonstigen Pflegeeinrichtungen und in Gemeindepflege- und Sozialstationen, Haus-\nkrankenpflege\n6.10     Grundlagen der Rehabilitation\n7        Erste Hilfe                                                                                     20\n7.1      Allgemeines Verhalten bei Notfällen,\n7.2      Erstversorgung\n7 .3     Maßnahmen der Wiederbelebung\n7.4      Transport\n7 .5     Blutstillung\n7.6      Wundversorgung und Versorgung bei Knochenbrüchen\n7. 7     Maßnahmen bei Schockzuständen\n7 .8     Infusion und Transfusion\n7 .9     Maßnahmen bei Vergiftungen\n7.10·    Maßnahmen bei sonstigen Notfällen wie Verbrennungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Unter-\nkühlung, Ertrinken, Verschüttung, Ersticken, Unfälle durch elektrischen Strom, Eindringen\nvon Fremdkörpern\nZur Verteilung auf die Fächer 1 bis 7                                                                    50\nStundenzahl insgesamt:       500\nB\nPraktische Ausbildung in der Krankenpflegehilfe\nStunden\nPraktische Ausbildung                                                                                 1100 ·\nEs sind Ausbildungsabschnitte in mindestens je einem konservativen und operativen Fach vorzusehen.","1998                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 1 Abs. 5)\n(Bezeichnung der Schule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                             Geburtsort\nhat in der Zeit                          vom                                    bis\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung\nals Krankenpflegeschüler(in)/als Kinderkrankenpflegeschüler(in)/als Schüler(in) für Krankenpflegehilfe*) teil-\ngenommen.\nDie Ausbildung ist- nicht- über die nach dem Krankenpflegegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ... Tage*) -\nunterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift(en) der Schulleitung)\n*) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1985                                          1999\nAnlage 5\n(zu § 7 Abs. 2 Satz 1 )\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung in der ......................................... : ....... .\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                   Geburtsort\nhat am .................... die staatliche Prüfung in der Krankenpflege/Kinderkrankenpflege/Krankenpflegehilfe *)\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der\n........................................ in ......................................... bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung                                                                                  '' ................ '' **)\n2. im mündlichen Teil der Prüfung                                                                                     \" ............... .\n3. im praktischen Teil der, Prüfung                                                                                   '' ............... .\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\n**) Die Prüfung in der Krankenpflegehilfe umfaßt keinen schriftlichen Teil.","2000                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 6\n(zu§ 20)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung\n', ............................ ~ ................................... .\nHerr/Frau/Fräulein *)\ngeboren am                                                                     in\nerhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\n,, ................................................................ .\nzu führen.\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n*) Nichtzutreffendes streichen."]}