{"id":"bgbl1-1985-51-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":51,"date":"1985-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-51-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_51.pdf#page=2","order":8,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1985-10-04T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1950                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 4. Oktober 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 haltenden Anforderungen sind insbesondere Art,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen\nausgehenden Emissionen sowie die Nutzungs-\ndauer und technische Besonderheiten der An-\nArtikel 1                                 lagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2\ngelten entsprechend für Anlagen, die- nach § 67\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März\n1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch                Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes· nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-\nGesetz vom 4. März 1982 (BGBI. I S. 281 ), wird wie folgt\ngeändert:                                                         ordnung anzuzeigen waren.\n(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderun-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                   gen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in\nihr bestimmt werden, daß bei in Absatz 2 genann-\na) In Nummer 2 wird das Wort „und\" gestrichen.                 ten betriebsbereiten Anlagen in näher bestimm-\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                           ten Gebieten für eine bestimmte Frist von den auf\nGrund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforde-\n,,3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn,              rungen abgewichen werden darf. Dies gUt nur,\nsie werden ordnungsgemäß und schadlos                 wenn die Abweichung mit dem in § 1 genannten\nverwertet oder, soweit Vermeidung und Ver-            Zweck vereinbar ist, insbesondere wenn durch\nwertung technisch nicht möglich oder unzu-            technische Maßnahmen an anderen Anlagen des\nmutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchti-           Betreibers oder Dritter insgesamt eine weiter-\ngung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,           gehende Minderung von Emissionen derselben\nund\".                                                 oder in ihrer Wirkung gleicher Stoffe erreicht wird\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                            als bei Beachtung der auf Grund der.Absätze 1\nund 2 festgelegten Anforderungen.''\n„4. entstehende Wärme, die nicht an Dritte\nabgegeben wird, für Anlagen des Betreibers        b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\ngenutzt wird, soweit dies nach Art und\nStandort der Anlagen technisch möglich und     3. -§ 16 wird wie folgt geändert:\nzumutbar sowie mit den Pflichten nach den\nNummern 1 bis 3 vereinbar ist.\"                   a) In Satz 1 werden die Worte „von den Angaben\nzum Genehmigungsantrag . einschließlich der\nd) Der Wortlaut des § 5 in der vorstehend geänder-\nbeigefügten Unterlagen\" durch die Worte „vom\nten Fassung wird Absatz 1; folgender Absatz 2\nGenehmigungsbescheid einschließlich der in\nwird angefügt:\nBezug genommenen Unterlagen\" ersetzt.\n,,(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhö-\nb) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1; folgender\nrung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechts-\nAbsatz 2 wird angefügt:\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Anlagen, bei denen nutzbare Wärme in nicht               ,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anlagen, die\nunerheblichem Umfang entstehen kann und die                 nach § 67 .Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor\nentsprechend den Anforderungen nach Absatz 1               Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4\nNr. 4 errichtet und betrieben werden müssen.\"              der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                            4. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:           a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt                ,,(2) Die zuständige Behörde darf eine nach-\nwerden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vor-               trägliche Anordnung nicht treffen, wenn sie\nsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen                   unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der\nfestgelegten     Anforderungen     nach Ablauf             Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand\nbestimmter Übergangsfristen erfüllt werden                 außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung\nmüssen, soweit zum Zeitpunkt des lnkrafttretens            angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbeson-\nder Rechtsverordnung in einem Vorbescheid                  dere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der\noder einer Genehmigung geringere Anforderun-               Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr\ngen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung               verursachten Immissionen sowie die Nutzungs-\nder Dauer der Übergangsfristen und der einzu-              dauer und technische Besonderheiten der","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985                             1951\nAnlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträg-      9. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit\n,,Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassen-\nnicht getroffen werden, soll die zuständige             strömen luftverunreinigender Stoffe oder erheb-\nBehörde die Genehmigung unter den Voraus-               lichen Abgasströmen, insbesondere bei Anlagen\nsetzungen des§ 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder          mit einem Abgasstrom von mehr als 50 000 m 3 je\nteilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind            Stunde, sollen Anordnungen nach Satz 1 getroffen\nanzuwenden.''                                           werden, soweit eine Überschreitung der in Rechts-\nb) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                        vorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgeleg-\nten Emissionsbegrenzungen nach der Art der\n,,(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anfor-        Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.\"\nderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend\nfestgelegt sind, dürfen durch nachträgliche\n10. In § 32 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 4, § 35 Abs. 2\nAnordnungen weitergehende Anforderungen zur\nSatz 2, § 43 Abs. 2 werden die Textstellen ,, § 7\nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-\nAbs. 2\" jeweils durch ,,§ 7 Abs. 4\" ·ersetzt.\ngen nicht gestellt werden.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze        11. § 48 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:\n4 und 5.\n„4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden\nd) In Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 und 3\"                  Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in\ndurch die Worte „Absätze 1 bis 4\" ersetzt.                    einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3\nvorgesehen werden können, unter Berücksich-\n5. In§ 19 Abs. 2 wird die Textstelle „die§§ 8 und 9,\"                 tigung insbesondere der dort genannten Vor-\ngestrichen.                                                        aussetzungen.''\n12. § 62 wird wie folgt geändert:\n6. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Textstelle,,§ 17 Abs. 1,\n,,(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbe-\nAbs. 2 Satz 2 oder Abs. 4\" durch die Textstelle\ndürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren\n,,§ 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5\"\nnachträglichen Anordnung oder einer abschließend\nersetzt.\nbestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung\nnach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die           b) In Absatz 2 Nr. 1 sind die Worte ,,§ 16 Satz 1\"\nAnordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder               durch die Worte,,§ 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\nden Betrieb der Anlage, so kann die zuständige                   bindung mit Abs. 2,\" zu ersetzen.\nBehörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur\nErfüllung der Auflage, der Anordnung oder der                                    Artikel 2\nPflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 unter-\nsagen.\"                                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n7. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Textstelle,,§ 7 Abs. 2\"\ndurch die Textstelle,,§ 7 Abs. 4\" ersetzt.\nArtikel 3\n8. In § 28 Nr. 2 wird das Wort „fünf\" durch das Wort         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n,,drei\" ersetzt.                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. Oktober 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1952                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden\nnach dem Sozialgesetzbuch\nVom 27. September 1985\nAuf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 und des § 30 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 4 und 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes\nvom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDie Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,\nAnstalten und Stiftungen des öffentlich~Rechts sind befugt,\n1. nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nAbschriften, Vervielfältigungen, Negative und Ausdrucke von auf Daten-\nträgern gespeicherten Daten,\n2. nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nUnterschriften und Handzeichen\nzu beglaubigen.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel II § 39 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren -\nauch im land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 27. September 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}