{"id":"bgbl1-1985-51-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":51,"date":"1985-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_51.pdf#page=9","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der EWG-Handwerk-Verordnung","law_date":"1985-10-08T00:00:00Z","page":1957,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985                 1957\nVierte Verordnung\nzur Änderung ~er EWG-Handwerk-Verordnung\nVom 8. Oktober 1985\nAuf Grund des § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 19661 S. 1), der durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist, wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nIn der Überschrift und in§ 1 Abs. 1 der EWG-Handwerk-Verordnung vom\n4. August 1966 (BGBI. 1 S. 469), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n10. Februar 1984 (BGBI. I S. 252), wird jeweils das Wort „übrigen\" gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in\nVerbindung mit§ 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","1958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 8. Oktober 1985\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c bis g, Nr. 2 bis 5, Nr. 7 Buch-\nstaben d, f, g und Nr. 9, die Bestimmungen des § 17 a auch in Verbindung mit§ 17 b, des Eichgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1S. 410) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft, zu\n§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 17 a, auch in Verbindung mit § 17 b, des Eichgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie und Gesundheit, zu§ 17 a, auch in Ver-\nbindung mit § 17 b, des Eichgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, nach Anhörung\nvon Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gemäß§ 17 a Abs. 2 des Eichgesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\nDie Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1585; 1982 1S. 155), geändert durch§ 16\nder Verordnung vom 6. März 1985 (BGBI. 1 S. 542), wird wie folgt geändert:\n1 . Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden.\"\n2. In § 4 werden in den Absätzen 2 und 5 jeweils die Worte „zuständigen Behörde\" durch die Worte „Physikalisch-\nTechnischen Bundesanstalt\" und in den Absätzen 3 und 4 jeweils die Worte „zuständige Behörde\" durch die\nWorte „Physikalisch-Technische Bundesanstalt\" ersetzt.\n3. § 7 ~ird neu erlassen und dabei wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,a) Feinkostsoßen und Senf,\".\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Abweichend davon sind feste Deodorants und Erfrischungsstifte nach Volumen zu kennzeichnen.\"\n4. § 10 Abs. 2 wird neu erlassen; ihm wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nr. 4 von der Kennzeichnung der Füllmenge\nbefreit sind, zusätzlich verpackt und beträgt die gesamte Füllmenge mehr als 100 Gramm, so ist auf dieser Ver-\npackung die Anzahl und die Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben.\"\n5. § 11 wird neu erlassen und§ 12 wird durch folgende§§ 12 und 13 ersetzt:\n,,§ 12\nGrundpreisangabe\n(1 ) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit Lebensmitteln in Nennfüllmengen von nicht\nweniger als 5 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 1O Kilogramm oder Liter anbietet oder für sie unter\nAngabe von Preisen wirbt, hat den von ihm geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter anzugeben (Grund-\npreis). Das gleiche gilt für Fertigpackungen mit\nFuttermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel,\nWasch- und Reinigungsmitteln,\nkosmetischen Mitteln,\nPutz- und Pflegemitteln,\nKlebstoffen,\ngebrauchsfertigen Lacken und Anstrichmitteln,\nMineralölen und Brennstoffen\nin Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter.\n(2) Bei Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, darf als Grundpreis\nder Preis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeugnisses angegeben werden.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985                           1959\n(3) Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis\nauf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.\n§13\nAllgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe\n(1) Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen,\n1 . die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden\ndürfen,\n2. die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind,\n3. bei denen das Behältnis aus besonders wertvollen Werkstoffen hergestellt ist und ausschließlich Geschenk-\nzwecken dient,\n4. deren Preis einen Betrag von 0, 1O DM oder ein ganzes Vielfaches hiervon, jedoch nicht mehr als 1,- DM\nbeträgt,\n5. soweit es sich um Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern handelt, die die Fertigpackung in\nihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit ver-\nwenden,\n6. die von den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes genannten Stellen\nabgegeben werden, wenn die Fertigpackungen ursprünglich für die eigene Versorgung bestimmt waren.\n(2) Die Angabe eines neuen Grundpreises ist nicht erforderlich\n1. bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Preis um\neinen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird,\n2. bei Fertigpackungen mit leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Preis wegen einer drohen-\nden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.\"\n6. § 14 wird gestrichen.\n7. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefaßt:\n,,§ 14\nBefreiung von der Grundpreisangabe für Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen\nDie Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit\n1. Langusten, Hummer, Crabmeat, echtem Kaviar oder Lachs, Gänseleberpastete oder sonstigen Lebens-\nmitteln, die zu einem Preis von mehr als 50,- DM für das Kilogramm oder Liter zur Abgabe an Letztver-\nbraucher feilgehalten werden,\n2. Butter,\n3. Schokoladenwaren, ausgenommen die Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 11, Zuckerwaren und Dauerback-\nwaren mit einer Füllmenge von weniger als 100 Gramm,\n4. figürlichen Schokoladen- und Zuckerwaren, sofern das Gesamtgewicht der Einzelstücke unter 50 Gramm\nmehr als die Hälfte der Nennfüllmenge beträgt,\n5. Kaffee, Tee und teeähnlichen Erzeugnissen in Aufgußbeuteln,\n6. konzentrierten Fruchtsäften, getrockneten Fruchtsäften, Getränkepulvern und Get~änkekonzentraten, auf\ndenen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist,\n7. Geliermitteln,\n8. Torten und Tortenteilen,\n9. Backmischungen,\n10. Fertiggerichten sowie konzentrierten oder diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit\nFertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden,\n11. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der\nNägel dienen,\n12. Parfums,\n13. parfümierten Duftwässern, die mindestens drei Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumen-\nprozent reinen Äthylalkohol enthalten,\n14. Zweitaktölen.''\n8. In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und\" jeweils durch „oder\" ersetzt.","1960                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n9. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden das Komma und die Worte „Grundpreisangabe bei Abtropfgewichten\" gestrichen.\nb) Absatz 1 wird gestrichen.\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\n10. § 21 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n11. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Fertigpackungen mit Dispersionsfarben bis einschließlich 20 Liter sind nach Volumen zu kennzeichnen.\"\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Bei Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts darf von der Füllmengenangabe nach § 16 des\nEichgesetzes nur abgesehen werden, wenn die Füllmenge in Begleitpapieren angegeben ist. Fertigpackun-\ngen mit diesen Erzeugnissen dürfen nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Ver-\nkehr gebracht werden; ausgenommen sind Fertigpackungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Gemeinschaften hergestellt worden sind oder sich dort in freiem Verkehr befunden haben.\"\n12. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und§ 33 a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend.\"\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Unverpacktes Brot mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verke_hr\ngebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild\nauf oder neben dem Brot angegeben ist. Die §§ 1, 6, 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und die §§ 18 und 20 gelten\nentsprechend.\"                                                                                 ·\n13. § 33 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und§ 16 Abs. ·2 des Eichgesetzes und die§§ 5, 6 Abs. 1 und 4, §§ 18, 29 bis 31 und\n33 a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend.\"\n14. Die Überschrift des Sechsten Abschnittes wird wie folgt gefaßt:\n„Sechster Abschnitt\nAusnahmen, Nachschau, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften\".\n15. Vor§ 34 wird folgender§ 33 a eingefügt:\n,,§ 33a\nAusnahmen\nDie §§ 15 bis 17 des Eichgesetzes sowie die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\n1. Fertigpackungen, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Geset-\nzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem EWG-\nZeichen der Anlage 9,\n2. Fertigpackungen, deren Menge nicht nach Gewicht, Volumen oder Länge zu kennzeichnen ist und die an\nLetztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerb-\nlichen Tätigkeit verwenden,\n3. Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind,\n4. geeichte formbeständige Behältnisse.\"\n16. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n,,Für die Prüfung von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\"\n17. § 35 Abs. 1 und 3 werden wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 1\" durch das Zitat ,,§ 1 Abs. 1\" ersetzt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985                               1961\nb) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,5.     einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3,\n4 oder 5, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 17 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder Abs. 4, §§ 18, 20 Abs. 1\noder 2, § 21 Abs. 2 oder§ 31 Abs. 1 Satz 3 über die Kennzeichnung von Fertigpackungen oder die\nAufbringung oder die Art und Weise von Angaben auf Fertigpackungen zuwiderhandelt,\".\nc) Nach Absatz 1 Nr. 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:\n,, 14 a. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 2 Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts mit einer dort nicht auf-\ngeführten Nennfüllmenge in den Verkehr bringt,\".\nd) Nach Absatz 1 Nr. 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:\n,,5 a. entgegen § 1 2 Abs. 1 oder 3 oder § 19 den Grundpreis nicht oder nicht ordnungsgemäß angibt,''.\ne) Nach Absatz 1 Nr. 1 5 wird folgende Nummer 15 a eingefügt:\n,,15 a. entgegen§ 32 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit den§§ 1, 6, 18 oder 20 Abs. 1 oder 2 unver-\npacktes Brot nicht oder nicht ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten Angaben versehen oder mit\neinem nicht in Anlage 1 Nr. 14 Spalte 4 aufgeführten Nenngewicht gewerbsmäßig in den Verkehr\nbringt,\".\nf) An die Stelle von Absatz 3 tritt folgender neuer Absatz 3:\n,,(3) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, soweit sie § 6 Abs. 1, §§ 18 und 20 Abs. 1 oder\n2 betrifft, Nr. 5 a und 8 bis 14 a gelten auch für offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt\nwerden.''\nArtikel 2\nDie Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie folgt geändert:\n1 . In Anlage 1 werden Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7, 8 Buchstabe b, Nummer 9\nund 14 wie folgt geändert und folgende Nummer 15 eingefügt:\nErzeugnisse                                            Füllmengenbereich,     Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4     EG-Werte 1)               zusätzliche\ngenannten Nenn-                                  nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n2                          3                     4\n„ 1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit            0,005 bis 10 1         0,10-0,25-0,375-\nAlkohol stummgemachter Most                                       0,50-0,75-1-\naus frischen Weintrauben, aus-                                    1,5-2-3-5-6-\ngenommen Weine der Tarifstellen                                   9-10\n22.05 A und B des GZT sowie Likör-                                für die Ausrüstung\nwein (GZT: ex 22.05 C), Trauben-                                  von Luftfahrzeugen\nmost, teilweise gegoren, auch ohne                                außerdem: 0,187\nAlkohol stummgemacht             (GZT:                            bis 31. 12. 1985:\n22.04)                                                            0,73*\nbis 31. 12. 1988:\n0,35 - 0, 70 -1,25 *\n4. a) Spirituosen und sonstige alkoholi-            0,005 bis 10 1         0,02 -0,03-0,04-          0,25-5-10\nsche Getränke; zusammenge-                                        0,05 -0, 10-0,20 -         bis 31.12.1988:\nsetzte alkoholische Zubereitungen                                 0,50-1-                    0,025\nzum Herstellen von Getränken                                      1,5-2-\n(GZT: 22.09)                                                     2,5-3\nbis 31. 12. 1988:\n0,35- 0,375-0, 70-\n0,75                -\n7. Milch, frisch, weder eingedickt noch             0,005 bis 10 1         0,20-0,25-                 0,10-0,33-\ngezuckert (GZT: ex 04.01 ), aus-                                      0,50-0,75-                 1,5-3-4-\ngenommen Joghurt, Kefir, saure                                        1-2                        5-10\nMilch, Molke und andere fermentierte                                  bis 31.12.1988: 0, 10\noder gesäuerte Milch; Milchmischge-\ntränke (GZT: 22.02 8)","1962                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErzeugnisse                                        Füllmengenbereich,    Nennfüllmenge in Liter bzw. Gramm\nin dem nur Fertig-\npackungen mit den\nin Spalten 3 und 4    EG-Werte 1)               zusätzliche\ngenannten Nenn-                                 nationale Werte\nfüllmengen in den\nVerkehr gebracht\nwerden dürfen\n1                                   2                         3                     4\n8. b) Limonaden (einschließlich der aus          0,20 bis 10 1         0,20-0,25 -0,33 -         0, 70- 9\nMineralwasser hergestellten) und                               0,50-0,75-\nandere     nichtalkoholische Ge-                               1-1,5-2\ntränke, keine Milch oder kein Milch-                           bis 31. 12. 1988: 0, 70\nfett enthaltend, ausgenommen\nFrucht- und Gemüsesäfte der Tarif-\nnummer 20.07 des GZT sowie Kon-\nzentrate (GZT: 22.02 A)\n9. Fruchtsäfte {einschließlich Trauben-          0, 125 bis 1O 1       0,125-0,20-               0,70-3-4-\nmost) und Gemüsesäfte, nicht gego-                                 0,25-0,33'-               5-10\nren, ohne Zusatz von Alkohol, auch                                 0,50-0,75-\nmit Zusatz von Zucker, mit einer                                   1-1,5-2\nDichte bei 15 °C von 1,33 oder weni-                               bis 31.12.1988: 0,70;\nger (GZT: 20.07 8) - nicht konzen-                                     0,18-0,35\ntrierte Säfte -, Fruchtnektar                                          (nur Metalldosen)\n14. Brot (außer Knäckebrot nach Anlage 3\nNr. 19.2)\na) ungeteilt oder in Stücke geteilt          mehr als 250                                    500-750-\nbis 10000 g                                     1 000-1250-\n1500-1 750-\n2000\nsowie sonstige\nVielfache\nvon 500\nb) in Scheiben geschnitten                  mehr als 100                                     125-250-\nbis 10000 g                                      500-750-\n1000-1250-\n1500-2000-\n2 500-3 000\n15. Margarine, Halbfettmargarine                  50 bis 5000 g          125-250-500-              62,5-4000\"\n1 000-1 500-\n2000-2500-\n5000\n1) Die mit • gekennzeichneten Werte sind nur für eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte Fertigpackungen zulässig.\n2. In Anlage 2 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n„2a            Handarbeits-, Stopf-                         5-10- 20- 50                       5-10- 20\nund Reihgarne                                und Vielfache\nvon 50\n2b           Sticktwist                                                                      8\".\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Unverbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen gemäß § 17 a Abs. 1\nNr. 5 des Eichgesetzes\".\nb) Die Nummern 1OA, 10. 9, 11 . 2, 12, die Überschrift zu Nummer 18 und di,e Nummern 19.1., 20 . 1.1, 21.2.1,\n21.4.1, 21.4.2, 21.6, 23.4.1, 24.1, 24.3, 24.4, 40, 41 und 60 werden wie folgt gefaßt; außerdem werden fol-\ngende Nummern 10.11, 23.4.2 bis 23.4.4 und 24. 7 eingefügt:","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985                            1963\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                           in g                      in ml                   in ml\nnationale                  nationale              nationale\nEG-Werte                    EG-Werte                EG-Werte      Werte\nWerte                      Werte\n2             3           4              5        6             7\n\" 10.4   gezuckerte Kondens-                       170-400\nm ilch-erzeugnisse\n10.9   Frischkäse                  62,5-125- 100-150-\n250 - 500 - 200 - 400\n1000-\n2000-\n5000\n10.11 Butterzubereitungen                        62,5\n11.2   Würstchen                                 180-300-\n360-400-\n720-900-\n1650-\n3300\n12.    Fischerzeugnisse:\n12.1   Fischerzeugnisse,                         65-75-\nKrusten-, Schalen- und                    90-110-\nWeichtiere ohne Aufguß-                   150-190-\nflüssigkeit im Sinne von                  300-350-\n§ 11 Abs. 1 (die Werte                    400-600-\ngelten für das angegebene                 1500-\nGesamtgewicht)                            1650-\n2500\n12.1.1 für Sardellenpaste                        60 an Stelle\nvon 65\n12.1.2 für importierte Krusten-,                 105-115\nSchalen- und Weichtiere\naußerdem\n12.1.3 für importierte Sardinen,                 60-105-\nSardellen, Anchovis, Bris-                120-325-\nlinge, Sprotten, Sild und                 780-8,00\nandere     Heringszuberei-\ntungen außerdem\n12.1.4 für importierte Thunfische                80-115-\nund Makrelen außerdem                     165-185-\n240-830-\n1750\n12.1.5 für importierte Störe und                 160-240\nKilka\n12.2   Fischerzeugnisse,                         65-75-\nKrusten-, Schalen- und                    90-110-\nWeichtiere in Aufguß-                     150-175-\nflüssigkeit im Sinne von                  225-275-\n§ 11 Abs. 1 (die Werte                    300-400-\ngelten für das angegebene                 600-750-\nAbtropfgewicht)                           1250-\n1500-\n1750-\n2500\n12.2.1 für importierte Krusten-,                 55-70-\nSchalen- und Weichtiere                   120-130-\naußerdem                                  140-185-\n280-340-\n400","1964                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                          in g                      in ml                   in ml\nnationale                  nationale              nationale\nEG-Werte                   EG-Werte                EG-Werte       Werte\nWerte                      Werte\n2              3           4              5        6             7\n12.2.2 für importierte Sardinen,                70-85\nSardellen, Anchovis, Bris-\nlinge, Sprotten, Sild und\nandere     Heringszuberei-\ntungen außerdem\n12.2.3 für importierte Thunfische               80-1400\nund Makrelen außerdem\n18.    Getreideerzeugnisse und\nähnliche Erzeugnisse\n19.1   Feine Backwaren und                      150-175-\nDauerbackwaren (außer                    300-400-\nPaniermehl)                              600-750-\n1250-\n1500-\n1750\n20.1.1 für getrocknete Früchte                 ·100-200\naußerdem\n21.2.1 für Diabetiker-Konfitüren,               225-430\n-Marmeladen, -Gelees,\n-Pflaumenmus und -Hage-\nbuttenmus nur ·\n21.4.1 Schokoladen- und                         150-175-\nZuckerwaren einschließ-                  300-400-\nlich kandierten Früchten                 750\n(außer figürliche Erzeug-\nnisse)\n21.4.2 Figürliche Schokoladen-                  225-1 500\nund Zuckerwaren außer-\ndem\n21.6   Getränkepulver                           225-400-\naoo.:...1200\n23.4.1 für Ketchups                                                       800\naußerdem\n23.4.2 für importierte Ketchups                                           750\naußerdem\n23.4.3 für Worcester- und Soja-                                           140\nsoße außerdem\n23.4.4 für importierte Würzsoßen                                          45-57-\naußerdem                                                           140-210-\n280\n24.1   Gewürze, Gewürzextrakte                  7,5-12,5-\nund Gewürzzubereitungen                  15-35-\nsowie sonstige Würzmittel                45-60-\n(ausgenommen Erzeug-                     70-80-\nnisse nach Nr. 23.4, 24.2                90-150-\nbis 24. 7 und 25)                        175-300-\n350-400-\n700\n24.3   Senf                                                               335-670-\n875\nbis 31.12.\n1986:\n135-230","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1985                           1965\nNennfüllmenge\nBehältnisvolumen\nErzeugnis                          in g                      in ml                    in ml\nnationale                 nationale               nationale\nEG-Werte                   EG-Werte                EG-Werte\nWerte                     Werte                    Werte\n1                       2              3           4             5         6             7\n24.4   Meerettich                                                                                  53-95-\n150-212-\n270-370-\n720\n24.7  Zitronensaft und zitronen-                                          7,5-75\nsafthaltige Säuerungsmit-\ntel, soweit nicht durch\nAnlage 1 Nr. 9 erfaßt\n40     Pulverförmige Wasch- und                                                       Schachteln: 3000-\nReinigungsmittel                                                               375-750- 5450\n1500-\n2250-\n3750-\n7700-\n11450-\n15200-\n18950-\n22700\nTromm~ln:\n3950-\n7700-\n11450-\n15200-\n18950-\n22700\n41     Scheuerpulver               250-500- 5000\n750-\n1000-\n10000\n60     Putz- und Pflegemittel,     25-50-       40-3000       25-50-      40-3000\".\nunter anderem: Pflegemit-    75-100-                    75-100-\ntel für Leder und Schuhe,    150-200-                   150-200-\nHolz und Bodenbeläge,      250-375-                    250-375-\nHerde und Metall ein-       500-750-                   500-750-\nschließlich für Kraftfahr-   1000-                      1000-\nzeuge, Fenster und Spie-     1500-                      1500-\ngelgläser einschließlich   2000-                       2000-\nfür Kraftfahrzeuge (GZT:     5000-                      5000-\n34.05), Fleckenmittel,      10000                      10000\nAppreturen und Färbemit-\ntel für den Haushalt\n(GZT: 38.12A und 32.09C),\nEntkalkungsmittel (GZT:\n34.02), Deodorierungsmit-\ntel für den Haushalt (GZT:\n33.06 8), nicht pharma-\nzeutische Desinfektions-\nmittel\n4. In Anlage 4 a Nr. 4 Buchstabe f wird in der Tabelle die Zahl „2,508\" durch die Zahl „2,058\" ersetzt.\n5. In Anlage 5 Nr. 4.3 wird die Zahl „0,243\" durch die Zahl „0,266\" ersetzt.\n6. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 14 wird gestrichen.\nb) In Nummer 28 werden nach den Begriffen „Polyamid (6.6)\", ,,Polyamid 6\" und „Polyamid 11\" jeweils die\nWorte „oder Nylon\" eingefügt.\nc) In Nummer 29 wird die Zahl „3,00\" durch die Zahl „1,50\" ersetzt.","1966                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n7. In Anlage 7 Nr. 1 Buchstabe b erhält die Tabelle folgende Fassung:\n„Brutto- oder Nettogewicht                                        größter tatsächlicher\nder Fertigpackungen in g                                        Unschärfebereich in g\nweniger als 50                                                    0,5\nvon      50 bis weniger als 500                                   1,0\nvon 500 bis weniger als 1 500                                     2,0\nvon 1 500 bis weniger als 5 000                                   5,0\n5 000 und mehr                                                    das 0, 125fache\nder zulässigen Minusabweichung\".\nArtikel 3\nDie§§ 17, 17 b und 35 Abs. 2 Nr. 8 a und Abs. 3 des Eichgesetzes in.der bis zum 1. März 1985 geltenden Fassung\nwerden aufgehoben.\nArtikel 4\nFertigpackungen, die nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind,\ndürfen noch bis zum 30. Juni 1986 mit dieser Kennzeichnung erstmals in den Verkehr gebracht werden. Fertigpak-\nkungen, die nach diesen Vorschriften von der Grundpreisangabe befreit waren und bis zum 30. Juni 1986 erstmals\nin den Verkehr gebracht werden, dürfen weiterhin ohne Grundpreisangabe abgegeben werden. Fertigpackungen\nmit Dispersionsfarben, die nicht der Vo~schrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 entsprechen, dürfen noch bis zum\n31. Dezember 1985 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\nArtikel 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch\nim Land Berlin.\nArtikel 6\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt\nist.\n(2) Die durch Artikel 2 Nr. 1 in Anlage 1 eingefügte Nummer 15 tritt mit der Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Margarinegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1841 ) in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n· In Vertretung\nS'chlecht"]}