{"id":"bgbl1-1985-50-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":50,"date":"1985-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung","law_date":"1985-09-25T00:00:00Z","page":1925,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["1925\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                 Z 5702 A\n1985                  Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1985                                                                             Nr. 50\nTag                                                  1nhalt                                                                            Seite\n25. 9. 85  Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung                                                                                            1925\nneu: 9241-23-12; 9241-23-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1947\nStraßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 25. September 1985\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung               (2) Die in der Anlage 1 ohne nähere Bezeichnung\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)          angeführten Paragraphen, Anhänge, Klassen und Rand-\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-              nummern sind die der Gefahrgutverordnung Straße\nbehörden verordnet:                                              sowie der Anlagen dazu.\n§ 1                                                                           §3\nAnwendungsbereich                                  ~eltung von Ausnahmen des Eisenbahnverkehrs\nDiese Verordnung regelt gegenüber der Gefahrgut-                  (1) Abweichend von§ 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 3 und 6\nverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550)             in Verbindung mit der Anlage A der Gefatirgutverord-\nzulässige Abweichungen. Sie gilt für innerstaatliche             nung Straße dürfen gefährliche Güter mit Straßenfahr-\nBeförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeu-             zeugen befördert werden, wenn die Voraussetzungen\ngen.                                                             und Bedingungen einer gemäß§ 5 Abs. 1 der Gefahrgut-\nverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1\nS. 1 560) oder gemäß § 4 Abs. 1 der Gefahrgutverord-\n§2\nnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1S. 1502),\nZulassung zur Beförderung                          geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983\n(BGBI. 1S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigung oder\n(1) Abweichend von§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2,\ndie Voraussetzungen und Bedingungen einer in\n3 und 6, § 6 Abs. 1 bis 9, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 3\nder Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom\nund den Anlagen A und B der Gefahrgutverordnung\n16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651) zugelassenen Aus-\nStraße dürfen gefährliche Güter mit Straßenfahrzeugen\nnahme erfüllt sind und wenn\nbefördert werden, wenn die Voraussetzungen und\nBedingungen der in der Anlage 1 enthaltenen Ausnah-              1. die Ausnahmegenehmigung oder die Ausnahme in\nmen erfüllt sind.                                                    der Anlage 2 aufgeführt ist oder","1926                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. es sich um die Beförderung von gefährlichen Gütern       Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nin Versaridstücken oder Containern zum oder vom         licher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1\nnächsten geeigneten Bahnhof handelt und der             S. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juli\nAbsender die Ausnahmegenehmigung oder die Aus-          1982 (BGBI. 1S. 1113), erfüllt sind und wenn die Beför-\nnahme für die Eisenbahnbeförderung in Anspruch          derung mit einem Seeschiff vorausging oder folgt.\nnehmen darf.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Absender ein\n(2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 eine      Abdruck der Ausnahmegenehmigung dem Beförde-\nAusnahmegenehmigung oder eine Ausnahme für Beför-          rungspapier beizugeben. Der Absender hat im Beförde-\nderungen mit Straßenfahrzeugen nur mit Einschränkun-       rungspapier zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\ngen oder nur unter zusätzlichen Bedingungen gilt, ist      Angaben die Nummer der Ausnahmegenehmigung für\ndies in Spalte 4 der Anlage 2 angegeben.                    den Seeverkehr wie folgt anzugeben:\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Absender im\n,,AG Nr. See ... \".\nBeförderungspapier zusätzlich zu den sonst vorge-\nschriebenen Angaben die Nummer der Ausnahmege-\nnehmigung oder der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n„AG Nr. E ... \", oder gegebenenfalls        „Ausnahme                             Berlin-Klausel\nNr. E ... \".\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBei Beförderungen von Containern vom nächsten geeig-        tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nneten Bahnhof zum Empfänger ist dieser Vermerk durch       über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\ndie jeweilige Abfertigungsstelle der Eisenbahn anzu-       Berlin.\nbringen.\n§4\n§6\nGeltung von Ausnahmen des Seeschiffsverkehrs\nInkrafttreten\n(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6\nin Verbindung mit den Anlagen A und B der Gefahrgut-            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nverordnung Straße dürfen gefährliche Güter von und          Gleichzeitig tritt die Straßen-Gefahrgutausnahmever-\nnach einem deutschen Seehafen mit Straßenfahrzeu-           ordnung vom 2. Oktober 1979 (BGBI. 1S. 1609), zuletzt\ngen befördert werden, wenn die Voraussetzungen und          geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April\nBedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3              1985 (BGBI. 1S. 719), außer Kraft.\nBonn, den 25. September 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                                                 1927\nAnlage 1\n(zu § 2)\nAusnahmen Nr. S 1 bis S 9                                   50 Liter zu verpacken. Es sind die in der\nSpalte 3 der Tabelle angegebenen Min-\n(bleiben frei)\ndestprüfdrücke und die in der Spalte 4\nAusnahme Nr. S 10                                    .angegebenen Fülldrücke sowie die Druck-\nbehälterverordnung in der jeweils gültigen\n(Gasgemische)                                       Fassung zu beachten.\n1                    Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit Anlage A Randnummern 2200 und 2201               3                 Sonstige Vorschriften\ndürfen die in der Tabelle zu dieser Aus-\nEine Erlaubnis nach § 7 ist nicht erforder-\nnahme aufgeführten Gasgemische unter\nlich.\nBeachtung der für die in Spalte 2 dieser\nTabelle angegebenen Ziffer geltenden Vor-             4                 Vermerk im Beförderungspapier\nschriften unter folgenden Bedingungen als\nStoffe der Klasse 2 befördert werden:                                  Im Beförderungspapier hat der Absender\nzusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\n2                    Verpackung                                                            Angaben zu vermerken:\nDie Stoffe sind in Druckgasflaschen aus                               ,, .•• 1 ), 2, GGVS, Ausnahme Nr. S 10\".\nStahl - ausgenommen Flaschen aus Man-\nganstahl - mit einem Inhalt von höchstens            1) Stoffbezeichnung wie in der Tabelle zu dieser Ausnahme (Spalte 1) angegeben.\nTabelle zur Ausnahme Nr. S 10\nGasgemisch                                                        Ziffer                   Mindestprüfdruck                höchstzulässiger\nin MPa (bar)                    Fülldruck in MPa (bar)\n(Überdruck)\n2                        3                               4\n0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff\nin Wasserstoff                                                    2 bt)                    1,5 · P15 2 )                   20      (200)\n0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff\nin Wasserstoff                                                    2 bt)                    1,5 · P15                       12      (120)\n0-10 Vol.-% Ammoniak in Wasserstoff                                2 bt)                    1,5 · P1s                         5       (50)\n0-5 Vol.-% i-Butan in Helium                                       2 b)                     1,5 · P15                         3,5     (35)\n0-5 Vol.-% n-:1:~utan in Helium                                    2 b)                     1,5 · P1s                         2,5     (25)\n13 Vol.-% Propan und\n87 Vol.-% Methan                                                  2 b)                     1,5 · P15                         4       (40)\n180 ppm Acetylen in Wasserstoff                                   2 b)                     1,5. p15                        15      (150)\n14,5 Vol.-% Acetylen und\n85,5 Vol.-% Wasserstoff                                           2 b)                      1,5 · P15                        1,5     (15)\n14 Vol.-% Acetylen und\n86 Vol.-% Wasserstoff                                              2 b)                     1,5 · P15                        1,6     (16)\n9      Vol.-%      Acetylen,\n38, 1     Vol.-%      Wasserstoff,\n29        Vol.-%      Kohlenoxid,\n9      Vol.-%      Stickstoff,                                 2 bt)                     1,5 · P15                        5       (50)\n9      Vol.-%      Methan,\n4      Vol.-%      Kohlendioxid und\n1 ,9   Vol.-%      Äthylen\n60        Vol.-%      Acetylen,\n13       Vol.-%      Helium,\n9      Vol.-%      Kohlendioxid,\n9      Vol.-%      Stickstoff,                                  2 b)                     1 (10)                           0,15      (1,5)\n4,5    Vol.-%      Äthylen und\n4,5    Vol.-%      Äthan\n2)  p, 5 ist der Fülldruck bei +15 \"C.","1928                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGasgemisch                                          Ziffer          Mindestprüfdruck      höchstzulässiger\nin MPa (bar)          Fülldruck in MPa (bar)\n(Überdruck)\n2               3                     4\n60    Vol.-%  Acetylen,\n9,5 Vol.-%  Äthylen,\n9,5 Vol.-%  Äthan,                                 2 b)            1 (10)                  0,15     (1,5)\n9   Vol.-%  Kohlendioxid,\n9   Yol.-%  Stickstoff und\n3   Vol.-%  Helium\n0-3 Vol.-% Propan in Helium                          2 a)            1,5 · P15             18,5 (185)\n0-5 Vol.-% Difluordichlormethan\nin Stickstoff                                        2 a)            1,5. p15                7     (70)\n0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff\nin Argon                                             2 at)           1,5. P15              20     (200)\n0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff\nin Helium                                            2 at)           1,5 · P15             20     (200)\n0-10 Vol.-% Chlorwasserstoff\nin Sticksfoff                                        2 at)           1,5. p15              20     (200)\n0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid\nin Argon                                             2 a)            1,5 · P15             14,5 (145)\n0-1 0 Vol.-% Schwefelhexafluorid\nin Helium                                           ,2 a)            1,5 · P15             14,5 (145)\n0-10 Vol.-% Schwefelhexafluorid\nin Stickstoff                                        2 a)            1,5 · P15             14,5 (145)\n0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff\nin Argon                                             2 bt)           1,5 · P15             12     (120)\n0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff\nin Helium                                            2 bt)           1,5 · P15             12     (120)\n0-10 Vol.-% Schwefelwasserstoff\nin Stickstoff                                        2 at)           1,5 · P15             12     (120)\n0-10 Vol.-% Ammoniak in Argon                        2 at)           1,5 · P15               5      (50)\n0-10 Vol.-% Ammoniak in Helium                       2 at)           1,5 · P15               5      (50)\n0-10 Vol.-% Ammoniak in Stickstoff                   2 at)           1,5 · P1s               5     (50)\nAusnahmen Nr. S 11 bis S 18                      b) mit Gegenständen der Anlage A\nKlasse 1 b Randnummer 2131 in Ver-\n(bleiben frei)\nsandstücken, die mit zwei Gefahrzetteln\nnach Anlage A Anhang A.9 Muster Nr. 1\nAusnahme Nr. S 19                               versehen sind,\n(Zusammenladung von Stoffen und Gegen-                  zusammen auf einem Fahrzeug unter. fol-\nständen der Klassen 1 a und 1 b)                   genden Bedingungen befördert werden:\n1            Abweichend von§ 4 Abs. 7 Nr. 2 in Verbin-     2         Anforderungen an die Gegenstände nach\ndung mit Anlage B Randnummer 11 403                     Abschnitt 1 Buchstabe b\nAbs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a\nund Abs. 3 Buchstabe a dürfen                            Die Gegenstände dürfen nur zusammen\nbefördert werden, wenn sie nach folgenden\na) Stoffe und Gegenstände der Anlage A                   Bekanntmachungen des Präsidenten der\nKlasse 1 a Randnummer 2101 sowie                     Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM)\nGegenstände der Anlage A Klasse 1 b                  bder des Direktors des Bundesinstitutes für\nRandnummer 2131, jeweils in Versand-                 Chemisch-Technische         Untersuchungen\nstücken, die mit einem Gefahrzettel                  beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nnach Anlage A Anhang A.9 Muster Nr. 1                Beschaffung (BICT) der Lagergruppe 1.4\nversehen sind,                                       angehören:","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                         1929\nBekanntmachung vom                             6           Mitführen von Bescheinigungen\n- 12. Juli 1978 (BAnz. Nr. 144                             Während der Beförderung ist\nvom 4. August 1978),                                    - eine schriftliche Erklärung des Fahrzeug-\n- 26. Februar 1980 (BAnz. Nr. 49                              halters, daß die Abtrennung der Lade-\nvom 11. März 1980),                                        räume aus einer fugenlosen Holzwand\nvon mindestens 50 mm Dicke besteht\n- 18. Juni 1980 (BAnz. Nr. 117                                und den Bedingungen dieser Ausnahme\nvom 1. Juli 1980),                                         entspricht, oder\n- 3. September 1980 (BAnz. Nr. 183                         - eine Kopie der Gleichwertigkeitsbe-\nvom 1. Oktober 1980),                                      scheinigung der Bundesanstalt für Mate-\nrialprüfung (BAM) oder des Bundesinsti-\n- 8. Januar 1981 (BAnz. Nr. 21                                tuts für Chemisch-Technische Untersu-\nvom 31. Januar 1981 ),                                     chungen beim Bundesamt für Wehrtech-\nnik und Beschaffung (BICT)\n- 28. September 1981 (BAnz. Nr. 187\nmitzuführen.\nvom 7. Oktober 1981 ),\n- 2. Februar 1984 (BAnz. Nr. 30                7           Vermerk im Beförderungspapier\nvom 11. Februar 1984),\nIm Beförderungspapier hat der Absender\n- 29. März 1984 (BAnz. Nr. 82                              zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nvom 28. April 1984),                                    Angaben zu vermerken:\n- 5. Oktober 1 984 (BAnz. Nr. 199                          ,,Ausnahme Nr. S 19\".\nvom 19. Oktober 1984) und\n- 19. April 1985 (BAnz. Nr. 81                                     Ausnahmen Nr. 5 20 bis 5 25\nvom 30. April 1985).                                                     (bleiben frei)\n3  Anforderungen an das Fahrzeug                                          Ausnahme Nr. 5 26\nDie Stoffe und Gegenstände dürfen nur                                          (Tanks\nin Beförderungseinheiten 8.111 gemäß                          aus glasfaserverstärktem Kunststoff)\nArilage B Randnummer 11 205 Abs. 2\n1            Abweichend von § 6 Abs. 1 bis 3 und § 9\nBuchstabe c befördert werden.\nAbs. 3 in Verbindung mit Anlage B Rand-\nnummer 1O 121 Abs. 1 dürfen bestimmte\n4  Anforderungen an den Laderaum                              - entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3\nRandnummer 2301,\nDer Laderaum für die Gegenstände nach\nAbschnitt 1 Buchstabe b muß allseitig vom                  - entzündend , (oxydierend)       wirkende\nLaderaum für die Stoffe und Gegenstände                       Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer 2501,\nnach Abschnitt 1 Buchstabe a durch eine                    - giftige Stoffe der Klasse 6.1 Randnum-\nWand abgetrennt sein, deren Schutzwir-                        mer 2601,\nkung gegenüber der Detonationsübertra-\ngung mindestens der einer fugenlosen                       - ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnum-\nHolzwand von 50 mm Dicke entsprechen                          mer 2801\nmuß.                                                       unter folgenden Bedingungen in Tanks\n(festverbundene Tanks, Aufsetztanks und\nTankcontainer) aus glasfaserverstärktem\n5  Gleichwertigkeitsbescheinigung für                         ungesättigtem Polyesterharz oder glas-\nandere Abtrennungen                                        faserverstärkten ·Epoxidharz-Formstoffen\n(glasfaserverstärktem Kunststoff) beför-\nWerden andere Laderaumabtrennungen\ndert werden:\nals die in Abschnitt 4 genannten verwendet,\nso ist eine Gleichwertigkeitsbescheinigung\nder Bundesanstalt für Materialprüfung         2           Die Tanks müssen den „Richtlinien für\n(BAM), für den militärischen Bereich eine                Tanks aus glasfaserverstärktem ungesät-\nGleichwertigkeitsbescheinigung des Bun-                   tigtem Polyesterharz oder aus glasfaser-\ndesinstituts für Chemisch-Technische                      verstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glas-\nUntersuchungen beim Bundesamt für                         faserverstärktem Kunststoff) - TAT 001 -\"\nWehrtechnik und Beschaffung (BICT), über                  vom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt S. 430),\ndie Wirksamkeit der Abtrennung hinsicht-                  zuletzt geändert durch Bekanntmachung\nlich der Verhinderung einer Detonations-                  vom 19. April 1984 (Verkehrsblatt S. 222),\nübertragung erforderlich. In Zweifelsfällen               entsprechend gebaut, ausgerüstet, bauart-\nist die Wirksamkeit dieser Abtrennungen                   geprüft, zugelassen und gekennzeichnet\ndurch Versuche zu überprüfen.                              sein.","1930                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3     Es dürfen nur die im Anhang I dieser Richt-                      Ausnahmen Nr. S 29 und S 30\nlinien aufgeführten Stoffe befördert werden.                               (bleiben frei)\n4     Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und                                Ausnahme Nr. S 31\nTankcontainer aus glasfaserverstärktem\n(Begleitpapiere\nKunststoff, die vor dem 1. Juni 1984 ent-\ninnerhalb der Seehafenstädte)\nsprechend der bis zu diesem Zeitpunktgel-\ntenden Fassung der Ausnahme Nr. S 26                      Abweichend von der Anlage A Randnum-\ngebaut und in Verkehr gebracht worden                     mer 2002 Abs. 3 darf bei der Beförderung\nsind, dürfen bis zum 30. April 1990 weiter-               gefährlicher Güter innerhalb der Seehafen-\nverwendet werden. Die Frist kann mit                      städte als Begleitpapier auch ein Verlade-\nZustimmung der Bundesanstalt für Materi-                  schein (Schiffszettel) nach § 8 Abs. 4 der\nalprüfung verlängert werden.                              Verordnung über die Beförderung gefährli-\ncher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978\n(BGBI. 1S. 1017), geändert durch die Ver-\n5     Im Beförderungspapier hat der Absender\nordnung vom 27. Juli 1982 (BGBI. 1\nzusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nS. 1113), verwendet werden.\nAngaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 26\".                                             Ausnahmen Nr. S 32 bis S 55\n(bleiben frei)\nAusnahme Nr. S 27\n(bleibt frei)                                        Ausnahme Nr. S 56\n(Probe- und Einweisungsfahrten)\nAusnahme Nr. S 28                           Abweichend von Anlage B Randnummer\n(Zulassung eines Gasgemisches)                     10 315 Abs. 1 dürfen Tankfahrzeuge oder\nBeförderungseinheiten zur Beförderung\n1     Abwei_chend von § 3 Abs. 1 in Verbindung                  von Tanks (Aufsetztanks, Gefäßbatterien)\nmit Anlage A Randnummern 2200 und 2201                    oder von Tankcontainern auch von Fahr-\ndarf das Gasgemisch                                       zeugführern gefahren werden, die nicht im\n- Äthylenoxid                          12 %               Besitz einer von der Industrie- und Han~\ndelskammer ausgestellten Bescheinigung\n- Dichlordifluormethan                 88 %               sind, wenn folgende Bedingungen einge-\nunter folgenden Bedingungen als Stoff der                 halten werden:\nKlasse 2 befördert werden:\n1. Das Fahrzeug muß sich auf einer Probe-\nfahrt mit einem Sachverständigen oder\n2      Allgemeine Vorschriften                                      Prüfer nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder\n2.1    Die für Gase der Anlage A Randnummer                         auf einer Fahrt für einen einzuweisen-\n2201 -Ziffer 4 Buchstabe c geltenden Vor-                    den Fahrzeugführer befinden.\nschriften sind entsprechend zu beachten,\nsoweit nachfolgend nicht besondere Bedin-                 2. Der Fahrzeugführer muß von einem Bei-\ngungen festgelegt sind.                                      fahrer begleitet werden, der im Besitz\nder vorgenannten Bescheinigung ist; der\n2.2    Eine Erlaubnis nach § 7 ist nicht erforder-                  Beifahrer ist verantwortlich für die\nlich.                                                        Beachtung der Gefahrgutvorschriften\nund für die Einhaltung der V_orsichts-\n3      Sonstige Vorschriften                                        maßnahmen.\n3.1    Das Gemisch darf nur aus der flüssigen\nPhase entnommen werden.                                                  Ausnahme Nr. S 57\n3.2    Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck-                              (Gefäße und Tanks\nprobe anzuwendenden inneren Drucks                                     für Reinigungszwecke)\n(Prüfüberdruck) und der höchstzulässigen\nFüllung gelten folgende Werte:                            Abweichend von§ 4 Abs. 3 und§ 6 Abs. 1\nbis 9 in Verbindung mit Anlage A Randnum-\n3.2.1  Prüfüberdruck= 1,8 MPa (18 bar),                          mer 2301 Ziffer 41 und Anlage B gilt die\n3.2.2   Höchstzulässige Masse der Füllung je Liter               Gefahrgutverordnung Straße nicht für\nFassungsraum: 1,09 kg/1.                                  ungereinigte leere Gefäße und Tanks, die\nzum Zwecke der Reinigung anderer Tanks\n4     Vermerk im Beförderungspapier                              von nach § 19 Abs. 1 des Wasserhaus-\nhaltsgesetzes zugelassenen Fachbetrie-\nIm Beförderungspapier hat der Absender                     ben genutzt werden, wenn in ihnen Heizöle\nzusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                   oder Dieselöle der Klasse 3 Randnummer\nAn.gaben zu vermerken:                                    2301 Ziffer 32 Buchstabe c nur zwischen-\n,,Ausnahme Nr. S 28\".                                     gelagert worden sind.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                          1931\nAusnahmen Nr. S 58 und S 59              3.3          Abweichend von Anlage B Randnummer\n10 385 sind schriftliche Weisungen bei\n(bleiben frei)\njeder Beförderung von Transformatoren\nAusnahme Nr. S 60                               und Kondensatoren ohne Schutzverpak-\nkung mitzuführen.\n(Beförderung                               In den schriftlichen Weisungen ist zusätz-\nvon polychlorierten Biphenylen                       lich anzugeben:\nin Transformatoren und Kondensatoren)\na) bei den nach Anlage B Randnummer\n1     Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbin-                       10 385 Abs. 1 Nr. 3 zu machenden\ndung mit Anlage A Randnummer 2606 dür-                          Angaben:\nfen bis zum 31. Dezember 1987 polychlo-\n„Im Brandfall kann es zur Bildung von\nrierte Biphenyle (PCB) der Anlage A Rand-\nhochgiftigem Dioxin kommen.\",\nnummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b (assi-\nmiliert) unter folgenden Bedingungen beför-                 b) bei den nach Anlage B Randnummer\ndert werden.                                                     10 385 Abs. 1 Nr. 4 zu machenden\nAngaben:\n2      Verpackungen,        Transportgefäße    und                    „Unverzüglich Straße sichern und\nBeförderungsmittel                                             andere Straßenbenutzer warnen sowie\n2.1                                                                   Unbefugte fernhalten. Unverzüglich die\nVerpackungen            und     Transport-\nzuständige Umweltschutzbehörde über\ngef äße\nden Unfall oder Zwischenfall verständi-\nDer Stoff darf in Transformatoren und Kon-                      gen (falls die Umweltschutzbehörde\ndensatoren, in denen er als Kühlmittel ent-                     nicht bekannt ist, muß die Polizei oder\nhalten ist, ohne Schutzverpackung ver-                          Feuerwehr gebeten werden, diese\npackt sein, sofern diese auf Grund ihrer                        Behörde zu informieren).\",\nBauart und Abmessungen nicht in Verpak-                    c) bei den nach Anlage B Randnummer\nkungen gemäß Anlage A Randnum-                                  10 385 Abs. 1 Nr. 5 zu machenden\nmer 2606 verpackt werden können.                               Angaben:\n2.1.1 Das Kühlmittelsystem muß während der                             ,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)\nBeförderung dicht sein (vgl. § 4, - Sicher-                      nach einem Unfall in das Erdreich ein-\nheitspflichten). Stoßempfindliche Teile der                     dringen, müssen sie restlos mit dem ver-\nTransformatoren und Kondensatoren sind                           unreinigten Boden entfernt werden.\"\ndurch geeignete Maßnahmen besonders zu         3 .4        Die Fahrzeuge mit Transformatoren und\nschützen. Dabei müssen die Füllstands-                     Kondensatoren ohne Schutzverpackung\nkontrolleinrichtungen ablesbar bleiben.                     sind abweichend von Anlage B Randnum-\n2.2    Beförderungsmittel                                         mer 10 500 auch dann mit Warntafeln zu\nkennzeichnen, wenn das Nettogewicht der\nDie Transformatoren und Kondensatoren                      mit einer Beförderungseinheit beförde_rten\ndürfen in                                                  PCB 1 000 kg oder weniger beträgt.\n- gedeckten oder bedeckten Straßenfahr-         3.5          Die übrigen für Stoffe der Anlage A Rand-\nzeugen oder in                                           nummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b gelten-\n- Großcontainern                                            den Vorschriften sind entsprechend anzu-\nwenden.\nbefördert werden, sofern sie die Abmes-\nsungen der vorgenannten Beförderungs-          4          Vermerke_im Beförderungspapier\nmittel nicht überschreiten.\nIm Beförderungspapier hat der Absender\nzusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\n3     Sonstige Vorschriften\nAngaben zu vermerken:\n3.1   Die Beförderung von PCB in Transformato-                    ,,Ausnahme Nr. S 60' '.\nren und Kondensatoren ist erlaubnispflich-\ntig nach § 7, wenn die Masse der mit einer                                Ausnahme Nr. S 61\nBeförderungseinheit beförderten PCB mehr\nals 400 kg beträgt. PCB sind dann wie                       (Beförderung von ansteckungsgefährli-\nStoffe der Liste II der Anlage B Anhang 8.8                 chen Abfällen sowie Anforderungen an die\nzu behandeln. Beträgt die Masse der mit                                     Verpackunge·n)\neiner Beförderungseinheit beförderten PCB       1           Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3\nmehr als 1 Ö00 kg, so sind die PCB wie                      in V~rbindung mit Anlage A Randnummern\nStoffe der Liste I der Anlage B Anhang 8.8                  2650, 2651 und Anhang A.5 sowie in Ver-\nzu behandeln.                                               bindung mit Anlage B Randnummern\n3.2   Auf die Transformatoren und Kondensato-                     10 315, 10 385 und 10 500 dürfen anstek-\nren dürfen keine anderen Güter gestapelt                    kungsgefährliche Abfälle aus Krankenhäu-\nwerden. Sie sind so zu sichern, daß sie                     sern, Tierkliniken und anderen Einrichtun-\nnicht verrutschen, verkanten, umfallen oder                gen des Gesundheitswesens als Stoffe und\ndurch      herunterfallende      Gegenstände                Gegenstände der Anlage A Klasse 6.2\nbeschädigt werden können.                                   Randnummern 2650 und 2651 sowie ekel-","1932                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nerregende Stoffe der Anlage A Randnum-                         - wenn zwischen dem Verpacken und der\nmer 2651 Ziffer 11 unter nachfolgenden                            Beendigung des Transports höchstens\nBedingungen befördert werden.                                      48 Stunden liegen und die Verpackungen\nnicht der Sonneneinstrahlung oder star-\n2        Verpackungen und Transportgefäße                                   ker Wärmeeinwirkung ausgesetzt wer-\n2.1      Verpackungen                                                       den.\n2.U      Nicht wiederverwendbare Verpackungen            2.1.4           Bauartprüfung\nfi'ir feste Abfälle (siehe Nummer 3.1)\nDie Eignung der Verpackungen muß durch\n- Fässer aus Kunststoff (Typ 1 H 2),                             eine Bauartprüfung gemäß Anlage A\n- Fässer aus Pappe (Typ 1 G), jeweils mit                       Anhang A.5 nachgewiesen sein.\neinem höchstzulässigen Fassungsraum                         Für stark ansteckungsgefährliche Abfälle\nvon 250 1oder                                                (infektiöse Abfälle der Gruppe C der „Richt-\n- Kanister aus Kunststoff (Typ 3 H 2) mit                       linien für die Erkennung, Verhütung und\neinem höchstzulässigen Fassungsraum                         Bekämpfung von Krankenhausinfektionen\"\nvon 601 oder                                                des Bundesgesundheitsamtes) sind die\nBedingungen für Stoffe der Verpackungs-\n- Kisten aus Pappe (Typ 4 G) oder\ngruppe II, für sonstige ansteckungsgefähr-\n- Kisten aus massiven Kunststoffen (Typ                         liche Abfälle sind die Bedingungen für\n4 H 2) jeweils mit einem höchstzulässi-                      Stoffe der Verpackungsgruppe III anzuwen- ·\ngen Fassungsraum von 60 1                                   den. Werden die Abfälle nicht getrennt\nentsprechend Anlage A Anhang A.5 Rand\".'                       gesammelt, sind die Bedingungen der\nnummern 3525, 3526, 3530 und 3531.                             höheren Verpackungsgruppe maßgebend.\n2.1.2    Verpackungen für flüssige Abfälle                              Folgende Abweichungen sind zulässig:\n- Fässer aus Kunststoff (Typ 1 H 1 ),                           - Die Prüfungen nach Anlage A Randnum-\nmer 3551 Abs. 5 und 6 und Randnummer\n- Kanister aus Kunststoff (Typ 3 H 1)                               3555 dürfen mit der Standardflüssigkeit\nentsprechend Anlage A Anhang A.5 Rand-                             Wasser durchgeführt werden.\nnummer 3526.                                                   - Die Prüfzeiten nach Anlage A Randnum-\n2.1.3   Zusätzliche Anforderungen an die Verpak-                            mer 3551 Abs. 5 und 6 und Randnummer\nkung                                                               3555 Abs. 3 Satz 5 dürfen auf 14 Tage     '\nreduziert werden.\n2.1.3.1  Die Verpackungen müssen\nZusätzlich sind folgende Prüfungen durch-\na) desinfizierbar sein,\nzuführen:\nb) wasserdicht sein,\n2.1.4.1         Zusätzliche Prüfungen\nc) durchdringfest gegenüber spitzen Kanü-\n2.1.4.1.1       Prüfung der Keimdichtheit\nlen von Spritzen mit einem Außendurch-\nmesser von ca. 1 mm sein (z. 8. DIN                        Die Prüfung ist an 3 Prüfmustern je Bauart\n13 097 Teil 2),                                           und Hersteller vorzunehmen. Es sind 2\nPrüfverfahren zulässig:\nd) mit Griffen, Griffrand oder Hebevorrich-\ntungen ausgerüstet sein.                   2.1.4.1.1.1     Die Innenwände der Prüfmuster werden mit\n0, 1 ml/1 0 cm 2 Innenfläche mit einer Keim-\nDie Verschlüsse sowie die ggf. vorhande-\nsuspension therr:nophiler Bakterien (Bacil-\nnen Lüftungseinrichtungen (siehe Nummer\nlus stearo thermophilus) mit 107 log-Stufen\n2.1.3.3) müssen keimdicht sein.\nKBE/ml*) im Sprühverfahren gleichmäßig\nEin Öffnen der Verpackungen nach ord-                           benetzt.\nnungsgemäßem Verschluß muß visuell                              Anschließend sind die Prüfmuster bei einer\nerkennbar sein.                                                  relativen Luftfeuchte von mindestens 80 %\n2.1.3.2 Die Anforderungen der Buchstaben b und c                      . und Raumtemperatur vorschriftsgemäß zu\nsowie die Keimdichtheit sind von der                            verschließen, auf + 5fr°C zu erhitzen und\nzuständigen Behörde für die Bauartprüfung                        nach Erreichen dieser Temperatur 14 Tage\n(siehe Nummer 2.1.4) zu prüfen.                                 unter diesen Bedingungen zu lagern.\n2.1.3.3 Die Verpackungen müssen mit einer geeig-                        Täglich sind an den Außenwänden der Prüf-\nneten Lüftungseinrichtung nach Anlage A                         muster Abklatschuntersuchungen mittels\nRandnummer 3500 Abs. 8 versehen sein,                            spezifischer Nährböden und an Deckel-\nwelche die Keimdichtheit sicherstellt                           fugen, Bodenfugen, Verschlüssen sowie\n(siehe Nummern 2.1.3.1 und 2.1.3.2). Auf                        vorhandenen Lüftungseinrichtungen Ab-\nLüftungseinrichtungen darf verzichtet wer-                       strichuntersuchungen mittels steriler an-\nden,                                                             gefeuchteter Tupfer durchzuführen. Die\nTupfer sind in mit 10 ml keimspezifischer\n- wenn die gefüllten Verpackungen vom\nNährlösung gefüllte Reagenzgläser zu\nAbsender temperiert (höchstens+ 15 °C)\nzur Beförderung übergeben werden oder       •)  KBE = Keim-Bildende-Einheiten","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                          1933\ngeben und ebenso wie die Nährböden der                    Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3512\nAbklatschuntersuchungen bei + 55 °C min-                  und nach Nummer 3.3 gekennzeichnet\ndestens 48 Stunden zu bebrüten. Bei Trü-                  sein.\nbung der Nährlösung oder Veränderung der\nNährböden sind Nachweistests für die          2.2         Transportgefäße           für    mehrfache\nTestkeime vorzunehmen.                                    Verwendung\nNach Ende der 14tägigen Lagerzeit sind an                 Die Transportgefäße sind nur für feste\nden Innenwänden der Prüfmuster minde-                     Abfälle (siehe Nummer 3.1) zugelassen.\nstens 3 Abklatschpräparate mit Rodac-         2.2.1       Innenverpackungen\nPlatten, die mit keimspezifischem Nährbo-\nden gefüllt sind, anzufertigen. Diese sind                Die Abfälle sind in Mengen bis zu höch-\nbei + 55 °C mindestens 48 Stunden zu be-                  stens 25 kg in dicht zu verschließende\nbrüten, anschließend müssen die eingege-                  Säcke aus geeignetem Kunststoff oder\nbenen Testkeime reisoliert werden können.                 gleichwertige Innenverpackungen zu ver-\npacken.\nKriterien für das Bestehen der Prüfung:\n2.2.2       Transportgefäße\nDie eingegebenen Testkeime müssen nach\nder Prüfzeit an den Innenwänden der Prüf-                 Die Innenverpackungen sind in dichte voll-\nmuster nachgewiesen werden. Bei den an                    wandige Transportgefäße aus Metall oder\nden Außenseiten, Verschlüssen und vor-                    geeignetem Kunststoff mit einem höchst-\nhandenen Lüftungseinrichtungen vorge-                     zulässigen Fassungsraum von 1 000 1 mit\nnommenen Untersuchungen dürfen keine                      dicht verschließbarem Deckel einzugeben.\nTestkeime nachgewiesen sein.                              Die Anforderungen nach den Nummern\n2.1.3.1 bis 2.1.3.3 sind für die Transportge-\n2.1 .4.1 .1.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1.4.1 .1.1                    fäße entsprechend anzuwenden. Brutto-\nkönnen auch bei + 37 °C mit Keimen von                    höchstmasse eines Transportgefäßes:\nStaphylococcus aureus SG 511 in Trau-                     400 kg. Transportgefäße aus Kunststoff\nbenzuckerlösung durchgeführt werden.                      dürfen höchstens 5 Jahre ab dem Monat\n2.1.4.1.2     Prüfung der Durchdringfestigkeit                          der Herstellung verwendet werden.\nDie Prüfung ist bei Verpackungen nach         2.2.3       Bauartprüfung\nNummer 2.1 .1 und Transportgefäßen aus                    Die Eignung der Transportgefäße mit Innen-\nKunststoff nach Nummer 2.2 durchzufüh-                    verpackungen muß durch eine Bauartprü-\nren.                                                      fung nachgewiesen sein.\nAus einem Prüfmuster werden aus Boden,                    Transportgefäße aus Metall sind einer Sta-\nSeitenwand und Deckel Proben entnom-                      peldruckprüfung u·nd einer Fallprüfung\nmen. Auf jede Probe ist als Prüfkörper eine               gemäß den Abschnitten 2.3 und 2.4 des\nspitze Kanüle mit einem Außendurchmes-                    Anhangs I der „Technischen Richtlinien für\nser von ca. 1 mm (z.B. DIN 13 097 Teil 2)                 den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die\nauf die Innenseite senkrecht aufzusetzen                  Kennzeichnung und die Verwendung von\nund mit einer geführten Masse von 0,5 kg                  kubischen Tankcontainern (KTC) aus\n10 Minuten zu belasten.                                   metallischen Werkstoffen - TR KTC 001 -\"\nDie Prüfung ist an jeder Probe bei+ 40 °C in              (Verkehrsblatt 1985 S. 422), Transportge-\neiner relativen Luftfeuchtigkeit von minde-               fäße aus Kunststoff sind einer Stapeldruck-\nstens 65 % durchzuführen.                                 prüfung und einer Fallprüfung gemäß den\nAbschnitten 4.5 und 4.11 der „Technischen\nKriterium für das Bestehen der Prüfung                    Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die\nDer Prüfkörper darf die Proben nicht durch-               Zulassung, die Kennzeichnung und die Ver-\ndringen.                                                  wendung von Transportgefäßen aus Kunst-\nstoffen - TR TK 001 -\" (Verkehrsblatt 1985\n2.1 .4.1 .3   Prüfung der Wasserdichtheit\nS. 422) zu unterziehen.\nDrei Prüfmuster sind mit Wasser zu füllen\nund mindestens 24 Stunden lang auf der                    Es sind die Bedingungen für feste Stoffe'der\nSeite mit Verschluß nach unten bei Raum-                  Verpackungsgruppe II der vorgenannten\ntemperatur zu lagern.                                     Richtlinien anzuwenden.\nDie zusätzlichen Prüfungen nach Nummer\nKriterium für das Bestehen der Prüfung                    2.1 .4.1 sind auch bei der Bauartprüfung der\nBei keinem Prüfmuster darf Flüssigkeit                   Transportgefäße durchzuführen.\naustreten.                                    2.2.4      Zulassung und Kennzeichnung\n2.1 .5        Zulassung und Kennzeichnung                   2.2.4.1    Die Bauart der Transportgefäße muß von\n2.1.5.1       Die Bauart der Verpackung muß gemäß                      der zuständigen Behörde zugelassen sein.\nAnlage A Anhang A.5 Randnummern 3500          2.2.4.2    Jedes auf Grund der zugelassenen Bauart\nAbs. 3 und 3550 zugelassen sein.                         hergestellte Transportgefäß muß wie folgt\n2.1 .5.2      Jede auf Grund der zugelassenen Bauart                   gekennzeichnet sein:\nhergestellte Verpackung muß gemäß                        - mit dem Zeichen „GGVS\",","1934                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n- mit dem Buchstaben „y\" für Verpak-             3.9        Der Beförderer darf nur Fahrzeugführer ein-\nkungsgruppe II,                                         setzen, die zusätzlich zu Anlage 8 Rand-\n- mit dem Buchstaben „S\",                                   nummer 10 315 Abs. 7 Satz 2 über die vom\nBeförderungsgut ausgehenden Gefahren\n- mit der Angabe der Bruttohöchstmasse                      und die Bedingungen dieser Ausnahme\nin kg,                                                  unterrichtet wurden.\n- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten\n4          Vermerke im Beförderungspapier\nbeiden Ziffern), bei Transportgefäßen aus\nKunststoff zusätzlich mit dem Monat der                 Im Beförderungspapier hat der Absender\nHerstellung,                                            zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\n- mit dem Buchstaben „D\",                                   Angaben zu vermerken:\n„Ausnahme Nr. S 61 \".\n- entweder mit der Registriernummer und\ndem Namen oder Kurzzeichen des Her-          5          Übergangsvorschriften\nstellers oder aus einer anderen Kenn-\nzeichnung der Transportgefäße, wie sie       5.1        Nicht bauartgeprüfte Verpackungen und\nvon der zuständigen Behörde festgesetzt                 Transportgefäße, die vollwandig, dicht ver-\nwurde und                                               schließbar, formstabil und freitragend sind,\ndürfen unter Beachtung der übrigen Be-·\n- nach Nummer 3.3.                                          stimmungen dieser Ausnahme bis zum\nDie Kennzeichnung ist dann beispielsweise                   31. Dezember 1987 weiter verwendet wer-\nwie folgt zu fassen:                                        den. Die Anforderungen nach Nummer\n2.1 .3.1 brauchen nicht nachgewiesen zu\n,,GGVS/y/S/400/12-85/D/BAM 999\" zu-\nsein.\nzüglich der Aufschrift nach Nummer 3.3.\n5.2        Die Versandstücke brauchen bis zum\n3    Sonstige Vorschriften                                       31. Dezember 1985 nicht nach Nummer 3.2\nund bis zum 31. Dezember 1987 nicht nach\n3.1  In Verpackungen nach Nummer 2.1.1 und                       Nummer 3.3 gekennzeichnet zu sein. Num-\nTransportgefäße mit Innenverpackungen                       mer 3.4 ist ab 1 . Juli 1986 anzuwenden; bis\nnach Nummer 2.2 für feste Abfälle dürfen                    dahin gelten folgende Fristen: 5 Tage für\nauch flüssige Abfälle in geringer Menge                     nicht temperierte und 14 Tage für tempe-\n(höchstens 5 % des höchstzulässigen Füll-                  rierte Verpackungen und Transportgefäße.\ngewichts) eingefüllt werden, wenn geeig-\nnete Saugstoffe beigegeben werden. Die\nAusnahme Nr. S 62\nSaugstoffe müssen die Flüssigkeit voll-\nständig aufsaugen.                                                            (bleibt frei)\n3.2  Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr-\nzettel nach Anlage A Anhang A.9 Muster                                  Ausnahme Nr. S 63\nNr. 6.1 A zu versehen.                                                  (Saug-Druck-Tanks)\n3.3  Jedes Versandstück muß deutlich und halt-        1          Abweichend von,§ 6 Abs. 1 bis 3 und § 9\nbar folgende Aufschrift tragen:                             Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 8 Anhang\n,,Höchstzulässiges Füllgewicht: ... kg\".                    8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 5 und\nAnhang 8.1 b Randnummer 212 172 Abs. 4\nDas auf dem Versandstück angegebene                         dürfen gefährliche Güter mit einem Flamm-\nFüllgewicht darf nicht überschritten wer-                   punkt bis zu 100 °C der Klassen 3, 6.1 und\nden.\n8, die zur Beförderung in festverbundenen\n3.4   Nicht temperierte Verpackungen und                         Tanks (Tankfahrzeugen),. Aufsetztanks\nTransportgefäße dürfen vor der Beförde-                    oder Tankcontai·nern mit einem Berech-\nrung längstens 4 Tage, temperierte Verpak-                 nungsdruck bis zu 400 kPa (4 bar) zugelas-\nkungen und Transportgefäße (höchstens                      sen sind, in Saug-Druck-Tanks auch unter\n+ 15 °C) längstens 7 Tage befüllt gelagert                  Verwendung von Druckluft entleert werden,\nsein.                                                      wenn ·die Tanks explosionsdruckfest sind\n3.5   Versandstücke ohne Lüftungseinrichtung                     und hinsichtlich Bau und Ausrüstung den\ndürfen nur in temperierten Fahrzeugen                      ,,Technischen Richtlinien Tanks - hier:\n(höchstens + 15 °C) befördert werden.                     TRT 011 Saug-Druck-Tanks\" (Verkehrs-\nblatt 1984 S. 222) entsprechen.\n3.6   Den Versandstücken dürfen außen keine\nSpuren der gefährlichen Güter anhaften.                   Saug-Druck-Tanks sind festverbundene\nTanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks oder\n3.7   Abweichend von Anlage 8 Randnummer                         Tankcontainer im Sinne von Anlage B\n1O 385 sind schriftliche Weisungen bei                     Randnummer 10 014 Abs. 1.\njeder Beförderung mitzuführen.\n3.8  Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen            2          Abweichend von Anlage B Anhang 8.1 a\nWarntafeln ohne Kennzeichnungsnummer                        Randnummer 211 173 und Anhang 8.1 b\nnach Anlage 8 Randnummer 10 500 zu                         Randnummer 212 173 dürfen gefährliche\nkennzeichnen.                                              Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 in Saug-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                        1935\nDruck-Tanks auch mit einem Füllungsgrad                               Ausnahme Nr. S 66\nunter 80 % befördert werden.\n(Beförderung von l)ohlenstäuben\nin Tankfahrzeugen)\n3 In die Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1\nund in die Prüfbescheinigung nach § 6         1           Abweichend von§ 6 Abs. 1 bis 3 in Verbin-\nAbs. 2 sind folgende Auflagen aufzuneh-                   dung mit der Anlage B Randnummern\nmen:                                                      211 127 Abs. 1 und 7, 211 131 Satz 1 und\n211 420 bis 211 475 sowie abweichend\na) Bei Beförderung von Stoffen mit Flamm-                von der Anlage B Randnummern 10 220\npunkten bis zu 100 °C darf eine Vermi-                Abs. 1, 10 260 Abs. 2, 10 315 und 211 410\nschung mit entzündend (oxydierend)                    darf künstlich aufbereiteter Staub von\nwirkenden Stoffen nicht erfolgen.                     Braunkohle und/oder Steinkohle der\nb) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu                Klasse 4.1 Randnummer 2401, Ziffer 10\nreinigen und vor der erneuten Befüllung               unter den folgenden Bedingungen in fest-\nauf Schäden zu untersuchen. Dies gilt                 verbundenen Tanks von Tankfahrzeugen\nauch für die Armatu.ren und Dichtungen.               befördert werden.\nc) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprü-\nfung der Ausrüstungsteile ist durch den   2           Bau, Ausrüstung und Prüfung der Tanks\nSachverständigen        zusätzlich eine               und der Tankfahrzeuge ,\ninnere Prüfung des Tanks durchzufüh-\n2.1         Bau und Ausrüstung\nren.\n2.1.1       Die Tanks müssen den Vorschriften der\n4  Im Beförderungspapier hat der Absender                   Anlage B Anhang 8.1 a mit Ausnahme der\nzusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                 Randnummern 211 131 Satz 1 sowie\nAngaben zu vermerken:                                    211 420 bis 211 475 entsprechen.\n,,Ausnahme Nr. S 63\".                        2.1.2       Die Anforderungen der Anlage B Randnum-\nmer 10 220 Abs. 1 sind auf Fahrzeuge mit\nAusnahme Nr. S 64                            kippbaren Tanks, deren hintere Ausrü-\nstungsteile mit einem besonderen Schutz\n(bleibt frei)\nversehen sind, der die Tanks in gleicher\nWeise schützt wie eine Stoßstange, nicht\nAusnahme Nr. S 65                            anzuwenden.\n(Umschreibung von Schulungsnachweisen        2.1.3       Tanks mit Untenentleerung dürfen abwei-\nder Bundeswehr)                             chend von Anlage B Randnummer 211 131\n1  Abweichend von Anlage B Randnummer                       Satz 1 anstatt mit zwei hintereinanderlie-\n10 315 Abs. 1 ist Soldaten und ehemaligen                genden, voneinander unabhängigen Ver-\nSoldaten der Bundeswehr von der für ihren                schlüssen mit nur einem Verschluß (Aus-\nWohnsitz zuständigen Industrie- und Han-                 laufstutzen mit Absperreinrichtung) verse-\ndelskammer auf Antrag bei Vorlage eines                  hen sein, wenn der Verschluß aus verfor-\nNachweises über die bei der Bundeswehr                   mungsfähigem Werkstoff gebaut ist.\nerfolgreich abgeschlossene Schulung eine     2.1.4       Die Tankfahrzeuge müssen Anlage B Rand-\nBescheinigung nach Anlage B Anhang 8.6                   nummer 211 126 entsprechen und zusätz-\nohne nochmalige erfolgreiche Schulung                    lich mit einem Erdungsband (Schleppband)\nentsprechend Anlage B Randnummer                         mit einwandfreier elektrischer Verbindung\n10 31 5 auszustellen.                                    zu den Tanks ausgerüstet sein.\n2 Für die Schulung der Bundeswehr bedarf        2.1.5       Die Schutzausrüstung gemäß Anlage B\nes keiner gesonderten Lehrgangsanerken-                   Randnummer 10 260 Abs. 2 braucht nicht\nnung durch die Industrie- und Handelskam-                 mitgeführt zu werden.\nmern. Der Bundesminister der Verteidigung     2.2         Prüfungen\nsorgt dafür, daß die von der Bundeswehr\ndurchgeführte Schulung den jeweiligen         2.2.1       Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind\nAnforderungen an die besondere Schulung                   erstmals vor Inbetriebnahme sowie ein Jahr\nder Fahrzeugführer nach Anlage B Rand-                    nach der Inbetriebnahme und danach min-\nnummer 10 315 entspricht.                                 destens alle 3 Jahre wiederkehrend den\nPrüfungen gemäß Anlage B Randnummern\n3 Die Bescheinigung darf nur für die in dem                 211 151 und 211 152 zu unterziehen.\nNachweis der Bundeswehr ausgewiesenen         2.2.2       Nach Reparaturen an Tanks und deren\nKlassen ausgestellt werden. Maßgebend                     Befestigungseinrichtungen ist eine Prüfung\nfür die Berechnung der Geltungsdauer                      nach Anlage B Randnummer 211 153\ngemäß Anlage B Randnummer 10 315                          durchzuführen.\nAbs. 1 und 2 ist der Tag, an dem der Grund-\nkurs eines Grundlehrgangs oder eines          2.2.3       In der Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 ist\nFortbildungslehrgangs in der Bundeswehr                   zusätzlich zu vermerken:\nerfolgreich abgeschlossen wurde.                          ,,Ausnahme Nr. S 66\".","1936                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3      Sonstige Vorschriften                        3.1.7       Die Tankfahrzeuge sind jeweils an einer\n3.1    Be- und Entladung                                        Entladestelle zu entladen. Kann das Tank-\nfahrzeug nicht restlos entleert werden, ist\n3.1.1  Die Tanks sind mittels Schwerkraft soweit                der Tank nach dem Entladen bis zur erneu-\nwie möglich und zulässig mit Füllgut zu                 ten Beladung luftdicht zu verschließen.\nbefüllen.\n3.1.8       Die Tanks dürfen mit Druckluft entladen\n3.1.2  Hinsichtlich der Gefahren durch elektrosta-              werden. Die Temperatur der zum Entladen\ntische Aufladung ist das Merkblatt „Stati-                verwendeten Druckluft darf + 80 °C nicht\nsche Elektrizität\" ZH 1/200 des Hauptver-                 überschreiten. Der Förderdruck der Druck-\nbandes der gewerblichen Berufsgenossen-                   luft darf höchstens 200 kPa (2,0 bar)\nschaften zu beachten.                                     (Überdruck) betragen.\n3.1.3 Bei Beladung gemäß Nummer 3.1.1 und bei       3.1.9      Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein\nEntleerung mit Druckluft aus stationären                  Schutzgas (lnertgas) - z. 8. Stickstoff oder\nAnlagen ist der Fahrzeugmotor während                    Kohlendioxid - bis zu einem der Förderluft\ndes Be- und Entladens der Tanks abzustel-                entsprechenden Druck (vergleiche Num-\nlen. Entladung mit Druckluft aus fahrzeugei-             mer 3.1.8) in die Tanks einzuleiten. Hierauf\ngenen Anlagen ist nur zulässig, wenn die                 kann verzichtet werden, wenn durch ein von\nAuspuffanlage des Fahrzeugmotors minde-                  der für Ausnahmezulassungen nach § 5\nstens 5 m von Einfüll- und Entleerungsöff-               Abs., 1 oder einer anderen nach Landes-\nnungen sowie von Sicherheitsventilen ent-                recht zuständigen Behörde anerkanntes\nfernt ist.                                               Verfahren sichergestellt ist, daß keine\n3.1.4                                                          Glimmnester in die Tanks gelangt sind und\nAls Bereich des Tankfahrzeuges für das\nder Verlader dies im Beförderungspapier\nEinhalten der Verbote der Anlage B Rand-\nnach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3\nnummern 10 353 und 10 37 4 ist eine Flä-\nund 4 bestätigt hat.\nche mit einem Radius von 10 m um die Ein-\nfüll- bzw. Entleerungsöffnungen der Tanks     3.1.10     Vor der Durchführung der Maßnahme nach\nsowie von zwei jeweils 10 m breiten Strei-               Nummer 3.1 .9 ist festzustellen, ob der in\nfen auf beiden Seiten des Förderschlau-                  Nummer 3.1.6 geforderte Mindestüber-\nches anzusehen.                                          druck noch besteht. Ist der Überdruck nicht\n3.1.5                                                          mehr vorhanden, darf nur ein Schutzgas\nWährend des Be- und Entladens ist der\n(lnertgas) zur pneumatischen Förderung\nAufenthalt in oder auf dem Tankfahrzeug\n(Entladung) verwendet werden.\neinschließlich Zugfahrzeug- mit Ausnahme\ndes unbedingt notwendigen Aufenthalts zur     3.1.11      Das Sicherheitsventil in der Druckluftzulei-\nBedienung der Be- und Entladeeinrichtun-                  tung muß von Halter oder Fahrzeugführer\ngen am Fahrzeug - nicht zulässig. Darüber                 regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft\nhinaus dürfen sich während des Entladens                  werden.\naußer dem dafür verantwortlichen Personal\nkeine weiteren Personen im Bereich des        3.1.12      Die     allgemeinen    Betriebsvorschriften\nTankfahrzeugs (siehe Nummer 3.1.4)                        (Abschnitt 3) und die besonderen Vor-\nbefinden.                                                 schriften für das Beladen, Entladen und für\ndie Handhabung (Abschnitt 4) des 1. Teils\n3.1.6 Unmittelbar nach dem Beladen ist in die                   der Anlage B sind zu beachten.\nTanks Schutzgas (lnertgas), z.B. Stickstoff\noder Kohlendioxid, bis zu einem Überdruck     3.2         Betriebs-      und    Beförderungsvor-\nvon höchstens 30 kPa (0,3 bar) einzuleiten.               schriften\nDer Überdruck durch Schutzgas muß wäh-\nrend der gesamten Beförderung durch eine      3.2.1      Es darf nur Personal eingesetzt werden,\nEinspeisung aus mitgeführten Druckbehäl-                  das mit der Handhabung der Tankfahr-\ntern aufrechterhalten werden und mit Hilfe               zeuge und ihrer Ausrüstung sowie mit den\neiner geeigneten Meßeinrichtung leicht                   besonderen Gefahren, die vom Füllgut aus-\nfeststellbar sein. Er darf 30 kPa (0,3 bar)              gehen können, vertraut ist (siehe Rand-\nnicht überschreiten und 1 kPa (0,01 bar)                 nummer 10 315 Abs. 7 Satz 2).\nnicht unterschreiten. Die· Methode und die    3.2.2      Der Betör-derer darf nur Fahrzeugführer ein-\nEinrichtung für die Einspeisung des                      setzen, die zusätzlich zu dem nach Anlage\nSchutzgases sowie für die Aufrechterhal-                 B Randnummer 10 315 für die Klasse 4.1\ntung des Überdrucks müssen von einem                   --geforderten Grund- bzw. Fortbildungskurs\nSachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2                   über die besonderen Gefahren des Füllgu-\ngeprüft und als wirksam bescheinigt wor-                 tes und die Vorschriften dieser Ausnahme\nden sein. In dieser Bescheinigung muß der                unterrichtet worden sind.\nerforderliche Inhalt der mitzuführenden\nDruckbehälter angegeben sein. Die Druck-      3.2.3      Die Bescheinigung nach Nummer 3.1.6 ist\nbehälter müssen den Vorschriften der                     während der Fahrt mitzuführen und zustän-\nKlasse 2 entsprechen und am Tankfahr-                    digen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nzeug sicher angebracht sein.                             auszuhändigen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                         1937\n3.2.4 Bei Beförderung von leeren ungereinigten                   müssen die Wände und Böden der Tanks\nTanks ist die Schutzgasaufgabe gemäß                       abweichend       folgende     Mindestdicken\nNummer 3.1.6 nicht erforderlich.                           haben:\nDie Beförderung der beladenen Tankfahr-                   Tanks aus Baustahl:                   4 mm\n3.2.5\nzeuge im kombinierten Ladungsverkehr                       Tanks aus\n(Huckepackverkehr) mit der Eisenbahn                      Aluminiumknetlegierungen:             5 mm\nist nur zugelassen, wenn die Überlagerung                 Die Tanks müssen mjt einem Druck von\nmit lnertgas nach Nummer 3.1.6 durch                      260 kPa (2,6 bar) (Überdruck) geprüft wer-\neine automatische Regelungseinrichtung                    den. Dieser Prüfdruck ist auch als Berech-\nsichergestellt ist.                                       nungsdruck nach Anlage B Randnummer\n211 123 anzuwenden. Der höchste\n4     Vermerke im Beförderungspapier                             Betriebsdruck darf 200 kPa (2,0 bar)\n(Überdruck) nicht übersteigen.\nIm Beförderungspapier ist zusätzlich zu den\nsonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-        5.2.3       Die Prüfung nach Anlage B Randnummer\nmerken:                                                   211 150 des nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 zustän-\ndigen Sachverständigen muß anstelle der\n,,Ausnahme Nr. S 66\".\nÜbereinstimmung des Tanks (Tankfahr-\nzeugs) mit dem zugelassenen Baumuster\n5     Übergangsvorschriften                                      die Übereinstimmung des Tanks (Tankfahr-\n5.1   Tankfahrzeuge,                                             zeugs) mit den Vorschriften des Anhangs\n8.1 a und ·den übrigen Vorschriften der\n- deren Baumuster auf Grund von Ausnah-                    Anlage B in Verbindung mit dieser Aus-\nmen der zuständigen Landesbehörden                     nahme umfassen. Die Prüfungen nach\nnach § 11 Abs. 1 der Gefahrgutverord-                  Anlage B Randnummern 211 151 und\nnung Straße in der Fassung der Bekannt-                211 152 sind auch vor erstmaliger Inbe-\nmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1                     triebnahme durchzuführen. Die Prüfbe-\nS. 905) zugelassen ist,                                scheinigung nach § 6 Abs. 2 darf nur 1 Jahr\n- die bis zum 30. September 1985 in den                    gültig sein.\nVerkehr gebracht wurden und                 5.2.4       Der Sachverständige nach § 9 Abs. 3 Nr. 2\n- deren Verwendung auf Grund von·Aus-                      darf die .Gültigkeitsdauer einer Prüfbe-\nnahmen der zuständigen Landesbehör-                    scheinigung nach § 6 Abs. 2 nur für jeweils\nden nach § 11 Abs. 1 der Gefahrgut-                    1 Jahr verlängern, wenn vorher der Tank\nverordnung Straße in der Fassung der                   und seine Befestigung einer inneren und\nBekanntmachung vom 29. Juni 1983 bis                   äußeren Prüfung gemäß Anlage B Rand-\nzum 30. September 1985 zugelassen                      nummern 211 151 und 211 152 unterzo-\nwar,                                                   gen worden ist. Die innere Prüfung muß\nOberflächenrißprüfungen an besonders\ndürfen unter Beachtung der Vorschriften                    beanspruchten Stellen des Tanks ein-\nder Abschnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme                     schließen. Wenn die Oberflächenrißprüfun-\nweiterverwendet werden.                                    gen ergeben, daß unter Berücksichtigung\n5.2   Tankfahrzeuge,                                             der .zu erwartenden Beanspruchungen die\nDichtheit des Tanks nicht mehr gewährlei-\n- für die keine Baumusterzulassung erteilt\nstet ist, darf die Prüfbescheinigung nicht\nwurde,\nverlängert werden.\n- die vor dem 1. Oktober 1984 erstmals in      5.2.5       Die Vorschriften der Nummern 5.2.1 bis\nden Verkehr gebracht wurden und                         5.2.4 sind auch für Tankfahrzeuge anzu-\n- deren Verwendung auf Grund von Aus-                      wenden, die auf Grund von Ausnahmen der\nnahmen der zuständigen Landesbehör-                     zuständigen Landesbehörde nach § 11\nden nach § 11 Abs. 1 der Gefahrgutver-                  Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in\nordnung Straße in der Fassung der                       der Fassung der Bekanntmachung vom\nBekanntmachung vom 29. Juni 1983 bis                   .29. Juni 1983 in dem Zeitraum vom 1. Juli\nzum 30. September 1985 zugelassen                       1984 bis zum 30. September 1985 erst-\nwar,                                                    mals. in den Verkehr gebracht wurden,\nobwohl keine Baumusterzulassung vorlag.\ndürfen unter nachfolgenden· Bedingungen\nbis zum 30. April 1990 weiterverwendet         5.2.6       Die     sonstigen     Bestimmungen      der\nwerden:                                                    Abschnitte 2 bis 4 dieser Ausnahme sind\nentsprechend anzuwenden.\n5.2.1 Die Erfüllung der Anforderungen der\nAnlage B Randnummer 211 1 27 Abs. 1\nbraucht nicht nachgewiesen zu sein.                                     Ausnahme Nr. S 67\n5.2.2 Soweit der Tankwerkstoff Baustahl                                      (Verlängerte Gültigkeit\n(s. Anlage B Fußnote 3 zu Randnummer                             von Schulungsbescheinigungen)\n211 127) oder eine Aluminiumknetlegie-         1           Abweichend von Anlage B Randnummer\nrung der Güte AIMg3 oder AIMg4, 5M ist,                    10 315 gelten die von der Industrie- und","1938                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\nHandelskammer auf Grund des § 12 der                       Die Kisten aus Pappe müssen die Anforde-\nGefahrgutverordnung           Straße     vom               rungen der Anlage A Randnummer 3530\n23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509), geän-                   Buchstaben a bis c erfüllen.\ndert durch die Verordnung vom 20. Juni\n1983 (BGBI. 1 S. 853), ausgestellten            2.3        Bauartprüfung\nBescheinigungen über eine erfolgreiche                     Die Eignung der zusammengesetzten Ver-\nTeilnahme an Schulungskursen für Führer                    packung muß durch eine Bauartprüfung\nvon Tankfahrzeugen oder Beförderungs-                      nach folgenden Vorschriften nachgewiesen\neinheiten zur Beförderung von Tanks oder                   sein:\nvon Tankcontainern, die längstens bis zum\n- Fallprüfung gemäß Anlage A Randnum-\n31. März 1986 gültig sind, ohne die Teil-\nmer 3552 entsprechend den Vorschriften\nnahme der Fahrzeugführer an einem Fort-\nfür Kisten aus Pappe, jedoch mit einer\nbildungslehrgang bis zum 30. Juni 1986\nFallhöhe von 9 m,\nunverändert weiter.\n- Stapeldruckprüfung gemäß Anlage A\nRandnummer 3555 mit einem Auflagege-\n2     Diese Ausnahme gilt auch für Bescheini-                       wicht von 100 kg,\ngungen nach Anlage B Randnummer\n10 315 in der grenzüberschreitenden Fas-                  - Durchstoßprüfung gemäß          Anlage   A\nsung. In diesen Fällen hat der Bescheini-                     Randnummer 3636 Abs. 3.\ngungsinhaber (Fahrzeugführer) die verlän-                   Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn\ngerte Gültigkeit bei der Industrie- und Han-                das Kunststoffröhrchen nicht beschädigt\ndelskammer in seine Bescheinigung eintra-                   und die Dose aus Metall nicht durchstoßen\ngen zu lassen.                                              ist.\n2.4       Zulassung und Ke'nnzeichnung\nAusnahme Nr. S 68\n2.4.1      Die Bauart der zusammengesetzten Ver-\n(Beförderung von Analysenstandards\npackung muß gemäß· Anhang A.5 Rand-\nmit 2, 3, 7, 8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin                nummer 3500 Abs. 3 und 3550 zugelassen\n[2, 3, 7, 8-TCDD] in zusammengesetzten                    sein, die Verwendung anderer als der in\nVerpackungen)                              Nummer 2.1 genannten Innenverpackun-\n1    Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3                   gen bedarf der Zustimmung der Bauart-\nin Verbindung mit Anlage A Randnummern                     zulassungsbehörde.\n2002 Abs. 12 a und 2601 Bern. 2 zur Ziffer       2.4.2     Jede auf Grund der zugelassenen Bauart\n17 dürfen Analysenstandards mit einem                      hergestellte Außenverpackung muß wie\nGehalt an 2, 3, 7, 8-TCDD von höchstens                    folgt gekennzeichnet sein:\n10 mg/kg (10 ppm = parts per million) unter\nnachfolgenden Bedingungen mit Straßen-                     - mit dem Symbol „GGVS\",\nfahrzeugen befördert werden.                               - der Codenummer „4 G\",\n- der Bezeichnung „TCDD\",\n2     Verpackung                                                - dem Jahr der Herstellung (die letzten bei-\nDie Analysenstandards sind in zusammen-                        den Ziffern),\ngesetzte Verpackungen zu verpacken.                        - dem Buchstaben „D' ',\n2.1  Innenverpackung                                            - entweder aus einer Registriernummer\nDas 2, 3, 7, 8-TCDD ist in Konzentrationen                     und dem Namen oder Kurzzeichen des\nbis höchstens 10 mg/kg (10 ppm) mit                            Herstellers oder aus einer anderen Kenn-\ngeeigneten Lösemitteln (z.B. Toluol, Me-                       zeichnung der Verpackung, wie sie von\nthanol) in Mengen bis 1 ml in Glasampullen                     der zuständigen Behörde festgesetzt\nzu füllen. Je eine Glasampulle ist zuge-                       wurde.\nschmolzen in ein Röhrchen aus Kunststoff                   Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise\nmit Eindrückstopfen einzusetzen, verblei-                  wie folgt zu fassen:\nbende Freiräume sind mit geeigneten\n,,GGVS/4 G/TCDD/S/85/D/BAM 999\".\nSaug- und Polsterstoffen (z. 8. Vermiculite)\nauszufüllen. Je ein Kunststoffröhrchen ist       2.5       Wiederverwendung\ndann mittig in eine Dose aus Metall mit Ein-               Eine Verpackung darf nur wiederverwendet\ndrückdeckel einzusetzen, verbleibende                      werden, wenn der Versender vor Befüllung\nFreiräume sind mit geeigneten Saug- und                    alle Verpackungsbestandteile überprüft\nPolsterstoffen (z.B. Vermiculite) auszufül-                und keine sichtbaren Beschädigungen\nlen.                                                       festgestellt hat.\n2.2  Außen ver p a c k_u n g\nJe eine dicht verschlossene Dose aus             3         Sonstige Vorschriften\nMetall ist mittig in eine Kiste aus Pappe ein-   3.1       Jedes Versandstück ist mit je einem\nzusetzen, verbleibende Freiräume sind mit                  Gefahrzettel nach Anlage A Anhang A.9\nPolsterstoffen (z. B. Styropor) auszufüllen.               Muster Nr. 6.1 und Nr. 12 zu kennzeichnen;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                         1939\nhaben die verwendeten Lösemittel einen                   nach Nummer 2.3 bauartgeprüften Verpak-\nFlammpunkt von unter + 21 °C, so sind die                kung gleichwertig sind und der Versender\nVersandstücke zusätzlich mit einem                      die Gleichwertigkeit im Beförderungspapier\nGefahrzettel nach Anlage A Anhang A.9                    bescheinigt.\nMuster Nr. 3 zu kennzeichnen, verkleinerte\nGefahrzettel mit einer Seitenlänge von min-\ndestens 50 mm dürfen verwendet werden.                                 Ausnahme Nr. S 69\n3.2  Eine Zusammenpackung mit anderen                            (Beförderung von säuregefüllten oder\nGefahrgütern oder sonstigen Gütern · ist                       tei !entleerten Altakkumulatoren)\nnicht zugelassen, eine Zusammenladung        1           Abweichend von§ 4 Abs. 3 Nr. 1 in Verbin-\nist nur mit ungefährlichen Gütern zug~las-               dung mit Anlage A Randnummer 2806 und\nsen.                                                     Anlage B Randnummer 81 111 dürfen\n3.3  Die Versandstücke sind in Dienstkraftfahr-               schwefelsäuregefüllte oder teilentleerte\nzeugen (Pkw oder kleine Lieferwagen) zu                   Altakkumulatoren (gebrauchte Kraftfahr-\nbefördern. Das Fahrzeug ist von einem                    zeugbatterien) der Anlage A Randnummer\nsachkundigen Fahrzeugführer zu führen                    2801 Ziffer 1 Buchstabe b unter nachfol-\noder von einem sachkundigen Begleiter zu                  genden Bedingungen in loser Schüttung in\nbegleiten.                                               besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeu-\ngen, Containern oder Transportbehältern\n3.4  Mit einem Fahrzeug dürfen höchstens 10                   befördert werden.\nVersandstücke glyichzeitig befördert wer-\nden.\n2           Bau und Ausrüstung\n3.5  Die Versandstücke sind so zu sichern, daß\n2.1         Der Laderaum der Straßenfahrzeuge, die\nsie nicht verkanten, umfallen, verrutschen\nContainer und qie Transportbehälter müs-\noder durch andere Gegenstände beschä-\nsen aus säurebeständigem gegen die zu\ndigt werden können.\nerwartenden mechanischen Belastungen\n3.6  Abweichend von Anlage B Randnummer                       beständigem Stahl oder gleichwertigem\n10 385 sind schriftliche Weisungen bei                   Material bestehen. Die Gleichwertigkeit\njeder Beförderung mitzuführen.                            muß durch ein Gutachten der Bundesan-\nstalt für Materialprüfung nachgewiesen\n3.7 Die Fahrzeuge sind abweichend von                         sein.\nAnlage B Randnummer 10 500 bei jeder\nBeförderung mit Warntafeln ohne Kenn-         2.2         Der Laderaum der Straßenfahrzeuge, die\nzeichnungsnummer zu kennzeichnen.                         Container und die Transportbehälter sind\n3.8 Die Fahrzeuge haben den Beförderungs-                     mit einer Haube aus säurebeständigem\nweg ohne verkehrsunabhängige Aufent-                      Stahl oder gleichwertigem Material (siehe\nhalte zurückzulegen.                                      Nummer 2.1 ) flüssigkeitsdicht abzudecken.\nDie Laderäume von Straßenfahrzeugen, die\n3.9 Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Einzel-               Container und die Transportbehälter mit im\ntransporte erteilt werden. § 7 Abs. 3 ist                 oberen Teil (mindestens 2/3 der Bordwand-\nnicht anzuwenden.                                         höhe) senkrechten Wänden dürfen auch\nmit einer säurebeständigen Plane abge-\n4   Vermerke im Beförderungspapier                            deckt werden, die mindestens 10 cm über\nIm Beförderungspapier nach Anlage A                       die Oberkante der Bordwände überlappt\nRandnummer 2002 Abs. 3 ist zusätzlich zu                  und so befestigt ist, daß sie bei der Beför-\nden sonst vorgeschriebenen Angaben zu                     derung dicht an den Bordwänden anliegt.\nvermerken:                                    2.3         Vorhandene Klappen und Verschlüsse\n- Tag und Uhrzeit der Beförderung (Beginn                 müssen mit säurebeständigen Dichtungen\nund Ende),                                             flüssigkeitsdicht verschlossen sein. Die\nLaderäume der Straßenfahrzeuge, die Con-\n- Name des Fahrzeugführers sowie des                      tainer und die Transportbehälter müssen\nBegleiters,                                            gegen eventuelle Restströme gesichert\n- die Nummer dieser Ausnahme, die wie                     sein.\nfolgt    anzugeben     ist:  ,,Ausnahme    2.4         Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen für\nNr. S 68\".                                             die Beförderung der Container oder der\nDas Beförderungspapier ist vom Empfänger                  Transportbehälter - sind mit Feuerlösch-\n2 Jahre aufzubewahren.                                    mitteln nach Anlage B Randnummer 10 240\nund 81 240 und mit zwei Warnleuchten\nnach Anlage B Randnummer 10 260 aus-\n5   Übergangsvorschriften                                     zurüsten. Die Befestigungseinrichtungen\nNicht bauartgeprüfte Verpackungen dürfen                  der Straßenfahrzeuge sowie der Container\nbis zum 31. Dezember 1987 weiterverwen-                   und der Transportbehälter müssen der\ndet werden, wenn sie die sonstigen Vor-                   Anlage B Randnummer 211 127 Abs. 1\nschriften dieser Ausnahme erfüllen, einer                 Satz 1 entsprechen.","1940                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2.5 Die zur Entladung der Fahrzeuge, Container               Schrägstellungen keine Flüssigkeit aus-\noder     Transportbehälter    erforderlichen             treten.\nKippeinrichtungen sind in geeigneter Weise\ngegen unbefugtes oder unbeabsichtigtes         3.4       Die Dichtungen der Laderäume der Stra-\nBetätigen zu sichern.                                    ßenfahrzeuge, der Container und der\nTransportbehälter sind nach jeder Entla-\n2.6 Teile von Brems- oder Beleuchtungsanla-                  dung vor Verschluß so zu reinigen, daß\ngen oder sonstige sicherheitsrelevante                   Flüssigkeitsdichtigkeit und Säurebestän-\nTeile der Straßenfahrzeuge, auf die beim                digkeit gewährleistet sind.\nEntladen Schwefelsäure tropfen kann,\nmüssen säurebeständig oder durch säure-        3.5       Die Bescheinigungen nach Nummer 2.8 für\nbeständige Schutzeinrichtungen          (z. B.           Straßenfahrzeuge mit wie vor ausgerüste-\nableitende Tropfbleche) geschützt sein.                 ten Laderäumen sind bei der Beförderung\nmitzuführen und befugten Personen auf\n2.7  Die Säurebeständigkeit muß für Schwefel-                Verlangen vorzuzeigen.\nsäure in Konzentrationen bis zu 45%\ngewährleistet sein.                            3.6      Die Bescheinigungen nach Nummer 2.8 für\ndie Container und die Transportbehälter\n2.8  Die Straßenfahrzeuge mit den wie vor                   brauchen nicht mitgeführt zu werden, wenh\nbeschriebenen Laderäumen, die Container                an den Containern und den Transportbe-\nund die Transportbehälter sind erstmals vor            hältern auf einem Schild aus nicht korrodie-\nInbetriebnahme einer Bauprüfung und einer              rendem Metall dauerhaft und an einer leicht\ninneren und äußeren Untersuchung insbe-                zugänglichen Stelle folgende Angaben ein-\nsondere hinsichtlich der Säurebeständig-               gestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren\nkeit sowie der mechanischen Beanspru-                  angebracht sind:\nchung und einer Dichtheitsprüfung mit                  - Hersteller oder Herstellerzeichen,\nWasser zu unterziehen. Die Straßenfahr-\nzeuge mit wie vor beschriebenen Laderäu-               - Herstellungsnummer,\nmen, die Container und die Transportbehäl-             - Baujahr,\nter aus Stahl sind wiederkehrend minde-                 - Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und\nstens alle 3 Jahre, solche aus anderem                    der zuletzt durchgeführten wiederkeh-\nMaterial (siehe Nummer 2.1) mindestens                     renden Prüfung nach Nummer 2.8,\nalle 2 Jahre erneut einer inneren und äuße-\nren Untersuchung und einer Dichtheitsprü-              - Stempel des Sachverständigen, der die\nfung mit Wasser zu unterziehen. Die Prü-                   Prüfung vorgenommen hat.\nfungen sind von Sachverständigen nach                   Folgende Angaben müssen auf den Lade-\n§ 9 Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen. Diese haben               räumen der Straßenfahrzeuge, den Contai-\nüber die Prüfungen eine Bescheinigung                   nern und den Transportbehältern oder auf\nauszustellen. In der Bescheinigung ist die              einer Tafel angegeben sein:\nNummer dieser Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. S 69\".                           - Name des Eigentümers und des Betrei-\nbers (Benutzers),\n3    Sonstige Vorschriften                                  - Rauminhalt der Laderäume der Straßen-\nfahrzeuge, der Container und der Trans-\n3.1  Die Laderäume der Straßenfahrzeuge, die                    portbehälter in I gemessen bis zur Höhe\nContainer und die Transportbehälter, ihre                  der niedrigsten Bordwand,\nHauben und Dichtungen sind vom Halter\noder Fahrzeugführer vor jeder Bereitstel-              - Eigenmasse des Straßenfahrzeugs, des\nlung zur Beladung auf Schäden, die ihre                    Containers und des Transportbehälters,\nFlüssigkeitsdichtigkeit oder Säurebestän-              - höchstzulässige Gesamtmasse.\ndigkeit beeinträchtigen, zu untersuchen;\nPlanen sind entsprechend auf Schäden, die      3.7       Die Fahrzeuge sind mit Warntafeln ohne\nihre Säurebeständigkeit beeinträchtigen,                 Kennzeichnungsnummer nach Anlage B\nzu untersuchen. Fahrzeuge mit schadhaf-                  Randnummer 10 500 zu kennzeichnen.\nten Laderäumen, schadhafte Container und\nTransportbehälter einschließlich Hauben        3.8       Abweichend von Anlage B Randnummer\noder Planen dürfen nicht bereitgestellt wer-             10 835 sind schriftliche Weisungen bei\nden.                                                    jeder Beförderung mitzuführen.\n3.2  Die Laderäume der Straßenfahrzeuge, die        3.9      Ab dem 1. Januar 1987 dürfen für Beförde-\nContainer und die Wechselbehälter dürfen                rungen im Rahmen dieser Ausnahme nur\nnicht über die Höhe der niedrigsten Bord-               Fahrzeugführer eingesetzt werden, die im\nwand hinaus beladen sein.                               Besitz einer gültigen Bescheinigung nach\nAnlage B Randnummer 10 315 sind, wenn\n3.3  Bei Umschlagvorgängen (z. B. Selbstaufla-               die Masse der mit einer Beförderungs-\ndung von Containern und Transportbehäl-                 einheit    beförderten    Altakkumulatoren\ntern) darf auch bei dadurch bedingten                   3 000 kg oder mehr beträgt.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                         1941\n4     Vermerke· im Beförderungspapier               2.2.3      Für als Tankcontainer zu behandelnde\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                 Baumaschinen sind Bescheinigungen nach\nAngaben hat der Absender die Nummer                      Anlage B Randnummer 212 154 Satz 2 bei\ndieser Ausnahme wie folgt zu vermerken:                  jeder Beförderung mitzuführen. In der\nBescheinigung ist die Nummer dieser Aus-\n,,Ausnahme Nr. S 69\".                                    nahme wie folgt zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr.. S 70\".\n5     Übergangsvorschriften\n2.3        Fahrzeuge\n5.1   Straßenfahrzeuge mit nach Nummer 2 aus-\ngerüsteten Laderäumen sowie nach Num-         2.3.1      Die Vorschriften der Anlage B mit Aus-\nmer 2 ausgerüstete Container und Trans-                  nahme der Randnummer 10 220 Abs. 1\nportbehälter, welche noch nicht nach Num-               sind anzuwenden.\nmer 2.8 geprüft sind, dürfen bis zur Prüfung\n- längstens jedoch bis zum 31. Dezember       3          Sonstige Vorschriften\n1986 - unter Beachtung der übrigen Vor-       3.1        Werden Baumaschinen mit Tankcontainern\nschriften dieser Ausnahme weiterverwen-                  (siehe Nummer 2.2) mit anderen Straßen-\ndet werden.                                              fahrzeugen befördert, so\n- sind sie so zu sichern, daß die Vorschrif-\n5.2   Transportbehälter bis zu 1 000 1 Raumin-\nten der Anlage B Randnummer 212 127\nhalt, gemessen bis zur Höhe der niedrig-\nAbs. 1 erfüllt sind,\nsten Bordwand, die noch nicht nach Num-\nmer 2.8 geprüft sind, dürfen bis zur Prüfung,           - ist die elektrische Ausrüstung der Bau-\nlängstens jedoch bis zum 31 . Dezember                      maschinen auszuschalten,\n1987, weiterverwendet werden.                           - müssen die Gefäße oder festverbunde-\nnen Tanks mindestens 5 m entfernt von\nheißen Teilen (z. B. Motor, Auspuff) und\nAusnahme Nr. S 70                              von Fahrerhäusern ohne Schutzwand\n(Überführungsfahrten von Baumaschinen                      entfernt sein.\nmit Gefäßen oder Tanks für brennbare          3.2       Die sonstigen für den jeweils beförderten\nGase)                                Stoff geltenden Vorschriften sind entspre-\nchend anzuwenden.\n1     Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1\nbis 3 in Verbindung mit Anlage A Randnum-     4          Übergangsvorschriften\nmer 2200 und Anlage B dürfen brennbare\n4.1        Baumaschinen mitfestverbundenen Tanks\nGase der Anlage A Randnummer 2201\nZiffer 2 Buchstabe b, Ziffer 3 Buchstabe b               oder Tankcontainern, welche bis zum\n31. März 1986 erstmals in Verkehr ge-\nund Ziffer 4 Buchstabe bin Gefäßen, fest-\nverbundenen Tanks oder Tankcontainern                    bracht werden und die Vorschriften der\nNummer 2 nicht erfüllen, dürfen weiterhin\nvon Baumaschinen (z. B. Straßenfräsen'.\nbefördert werden, wenn die Vorschriften\nVorheizmaschinen, Remixer) bei Überfüh-\nder Druckbehälterverordnung in der jeweils\nrungsfahrten zu und von Einsatzstellen\nunter nachfolgenden Bedingungen beför-                   gültigen Fassung erfüllt sind.\ndert werden.                                  4.2        Ist die Fahrerhausrückwand selbstfahren-\nder Baumaschinen nicht als Schutzwand\n2      Bau, Ausrüstung und Prüfung                             ausgerüstet, so muß eine Wassersprühvor-\nrichtung zur Kühlung der Gefäße oder der\n2.1    Gefäße\nfestverbundenen Tanks vorhanden sein.\nDie Gefäße bis zu einem höchstzulässigen\nFassungsraum von 1 000 1 müssen den                                   Ausnahme Nr. S 71\nbesonderen Vorschriften der Klasse 2 ent-\nsprechen.                                                       (Beförderung von Eichnormalen\nfür Benzin und Kerosin)\n2.2   Festverbundene Tanks und Tank-                1          Abweichend von § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1\ncontainer                                                bis 3 in Verbindung mit Anlage A Randnum-\nmern 2300 bis 2322 und Anlage B dürfen\n2.2.1 Selbstfahrende Baumaschinen sind wie                     festverbundene ungereinigte leere Eichnor-\nTankfahrzeuge, nicht selbstfahrende wie                  male für Benzin der Anlage A Randnummer\nTankcontainer zu behandeln.                              2301 Ziffer 3 Buchstabe b sowie Kerosin\nDie festverbundenen Tanks oder Tankcon-                 der Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 31\ntainer müssen den Vorschriften der                      Buchstabe c unter nachfolgenden Bedin-\nAnhänge 8.1 a oder 8.1 b entsprechen.                   gungen mit Straßenfahrzeugen befördert\nwerden. Bei Fassungsräumen bis 1000 1\n2.2.2 Der Öffnungsdurchmesser von Peilrohren                   sind die Beförderungsvorschriften für leere\nund Manometerstutzen darf 1,5 mm nicht                   Gefäße der Anlage A Randnummer 2301\nüberschreiten.                                           Ziffer 41, bei Fassungsräumen über 10001","1942                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\ndie Beförderungsvorschriften für        leere            sich zuletzt im Eichnormal befunden hat\nungereinigte Tanks anzuwenden.                           (Prüfmedium).\n3.5         Die übrigen Vorschriften der Anlagen A und\n2    Ausrüstung und Prüfung der Eichnormale                  B - mit Ausnahme der Randnummern\nmit Fassungsräumen über 1 000 1                          10 204, 10 417 und- 211 126 - sind nicht\n2.1  Die Eichnormale müssen entleert und                     anzuwenden.\ndrucklos sein. Ihre Befüll- und Entleerungs-\nöffnungen müssen dicht verschlossen sein.                             Ausnahme Nr. S 72\n(Beförderung von Eichnormalen\n2.2  Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen                              für Heizöl und Dieselöl)\nmit einer flammendurchschlagsicheren\nArmatur ausgerüstet sein.                                Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung\nmit Anlage A Randnummern 2300 und 2301\n2.3 Die Eichnormale sind erstmalig vor Inbe-                 Ziffer 41 unterliegen ungereinigte leere\ntriebnahme sowie wiederkehrend minde-                    Eichhormale für Heizöle und Dieselöle der\nstens alle 3 Jahre von einem Sachverstän-                Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 32\ndigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 einer äußeren                Buchstabe c nicht den Vorschriften der\nund ggf. inneren Besichtigung und einer                  Gefahrgutverordnung Straße, wenn sie ent-\nDichtheitsprüfung mit Wasser ohne Über-                  leert und drucklos sind.\ndruck zu unterziehen. Über die Prüfung hat\nder Sachverständige eine Bescheinigung                                 Ausnahme Nr. S 73\nauszustellen, die bei jeder Beförderung mit-\nzuführen ist.                                            (Anwendung der Vorschriften der Anlagen\nA und B auf Stoffe der Klasse 4.1 Ziffer 1)\nAbweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3\n3   Sonstige Vorschriften\nsind die Vorschriften der Anlagen A und B\n3.1 Bei Beförderung von Eichnormalen mit Fas-                auf Stoffe der Anlage A Randnummer 2401\nsungsräumen über 1 000 1 dürfen abwei-                   Ziffer 1 nicht anzuwenden.\nchend von Anlage B Randnummer 10 315\nnur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die                              Ausnahme Nr. S 74\nim Besitz einer gültigen Bescheinigung\nnach dieser Randnummer sind.                                  (Erlaubnispflicht für die Beförderung\nvon Schwefelsäure)\n3.2  Schriftliche Weisungen nach Anlage B\n1          Abweichend von§ 7 Abs. 1 in Verbindung\nRandnummer 10 385 sind bei jeder Beför-\nmit Anlage B Anhang 8.8 ist die Beförde-\nderung von Eichnormalen mit Fassungs-\nrung von Schwefelsäure der Anlage A\nräumen über 1 000 1 mitzuführen.\nRandnummer 2801 Ziffer 1 Buchstabe b nur\n3.3 Die Eichnormale mit Fassungsräumen über                  in Konzentrationen über 85 % erlaubnis-\n1 000 1 sind an beiden Seiten mit einem                  pflichtig. Schwefelsäure der Anlage A\nGefahrzettel nach Anlage A Anhang A.9                    Randnummer 2801 Ziffer 1 Buchstabe b in\nMuster Nr. 3 zu kennzeichnen.                            Konzentrationen bis zu 85 % gilt nicht als\nGut der Liste II der Anlage B Anhang 8.8.\n3.4 Die Fahrzeuge mit Eichnormalen mit Fas-\nsungsräumen über 1000 1 sind mit Warn-\ntafeln nach Anlage B Randnummer 1 0 500       2          Im Beförderungspapier ist die Nummer\nzu kennzeichnen. Die Nummer der Kenn-                    dieser Ausnahme wie folgt zu vermerken:\nzeichnung muß diejenige des Stoffes sein,                ,,Ausnahme Nr. S 7 4\".","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                        1943\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 )\nGeltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung\nund von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nfür die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen\nTeil 1\nDie nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985\n(BGBI. 1S. 1651 )gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils\nangegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.\nAus-       Klasse      Stoffe oder       Inhalt der Ausnahme und ggf. für den         Fundstelle   Geltungsdauer\nnahme                  Ziffern           Straßenverkehr zu beachtende Einschrän-                   längstens bis\nNr.                                      kungen und zusätzliche Bedingungen\n2           3                 4                                            s.           6\nE3        5.2                           Zulassung der Beförderung bestimmter          BGBI. 1985 1 unbefristet\nPeroxid-Lösungen in zusammengesetz-           s. 1651\nten Verpackungen\nE6         1          alle              Zulassung von verkleinerten Gefahr-           BGBI. 1985 1 31.12.1987\n2                             zetteln                                       S. 1651\n4.1\n4.2\n4.3\n5.1\n5.2\n6.2\n7\n2           Stickstoff       Bedingte Freistellung von Feuerlöschern       BGBI. 19851  unbefristet\nKohlendioxid     mit Stickstoff oder Kohlendioxid als Treib-   s. 1651\nmittel von den Beförderungsvorschriften\nE10        3           bestimmte         Übergangsweise Zulassung der Weiter-         BGBI. 19851  30. 4. 1990\n6.1         Stoffe           verwendung nach den „Richtlinien für die      S. 1651\n8                             Baumusterprüfung und Zulassung von\nfreitragenden     Kunststoffgefäßen      zur\n11\nBeförderung gefährlicher Stoffe (RfK)\nvom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976\nS. 258) baumustergeprüfter, zugelasse-\nner und gekennzeichneter Verpackungen.\nDie Bauart darf auch vom Bundesbahn-\nZentralamt Minden zugelassen sein.\nE 11       2          Stickstoff        Zulassung der Beförderung von Hydro-          BGBI. 19851  unbefristet\nspeichern mit Stickstoff                      S. 1651\nE13        3           bestimmte         Zulassung der Beförderung bestimmter         BGBI. 19851   unbefristet\n4.1       · Stoffe            Stoffe in kubischen Tankcontainern           s. 1651\n4.2                           (KTC)\n4.3                           Zusätzliche Bedingungen:\n5.1\n6.1                           1. Hinsichtlich der Übergangsvorschrif-\n6.2                              ten (Nummer 5.4 der Ausnahme) ist\n8                                die Gefahrgutverordnung Straße in der\nFassung vom 29. Juni 1983 (BGBI. I\nS. 905) heranzuziehen.\n2. KTC mit Fassungsräumen von mehr\nals 1 000 1 brauchen übergangsweise\nbis zum 31 . Dezember 1985 nicht mit\nWarntafeln nach Anlage B Randnum-\nmer 10 500 Abs. 2 und 3 gekennzeich-\nnet sein.","1944                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAus-       Klasse    Stoffe oder     Inhalt der Ausnahme und ggf. für den       Fundstelle      Geltungsdauer\nnahme                Ziffern         Straßenverkehr zu beachtende Einschrän-                    längstens bis\nNr.                                 kungen und zusätzliche Bedingungen\n2         3               4                                           5              6\nE14        4.1       bestimmte       Zulassung der Beförderung bestimmter        BGBI. 1985 1    unbefristet\n5.1       Stoffe          Stoffe in flexiblen Großpackmitteln (fle-   S. 1651\n6.1                       xible IBC)\n6.2                       Zusätzliche Bedingungen:\n8\n1. Die Beförderung ist nur als geschlos-\nsene Ladung in gedeckten oder\nbedeckten Straßenfahrzeugen oder\nals Containerladung zugelassen.\n2. Hinsichtlich der Übergangsvorschrif-\nten (Nummer 5.3 der Ausnahme) ist\ndie Gefahrgutverordnung Straße in der\nFassung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1\nS. 905) heranzuziehen.\nE15        3         bestimmte      Zulassung der Beförderung bestimmter         BGBI. 19851     unbefristet\n4.1       Stoffe         Stoffe in Transportgefäßen aus Kunst-        S. 1651\n4.2                      stoffen (TK)\n4.3\nZusätzliche Bedingungen:\n5.1\n6.1                       1. Hinsichtlich der Übergangsvorschrif-\n6.2                          ten (Nummer 5.3 der Ausnahme) ist\n8                            die Gefahrgutverordnung Straße in der\nFassung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1\nS. 905) heranzuziehen.\n2. TK mit Fassungsräumen von mehr als\n1 000 1 brauchen übergangsweise bis\nzum 31. Dezember 1985 nicht mit\nWarntafeln nach Anlage B Randnum-\nmer 10 500 Abs. 2 und 3 gekennzeich-\nnet sein.\nTeil 2\nDie nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985\n(BGBI. 1S. 1560) sowie des § 4 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1S. 1502),\ngeändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 789), erteilten, Ausnahmegenehmigungen gelten im\nRahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer\nauch für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.\nAus-       Klasse    Stoffe oder    Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für  Fundstelle      Geltungsdauer\nnahme-               Ziffern        den Straßenverkehr zu beachtende Ein-                        längstens bis\ngeneh-                              schränkungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2         3              4                                            5               6\n1          3         bestimmte      Übergangsweise Zulassung von bauart-         Verkehrsblatt   31.12.1986\nStoffe         geprüften Weißblechgefäßen                   1984 S. 178\n254        4.3       2 b)           Verpackungszulassung                         Verkehrsblatt   31.12.1986\n1984 s. 534\n258        1a        12 a)          Verpackungszulassung bei Beförderung         Verkehrsblatt   31.12.1985\nin geschlossener Ladung                      1983 S. 368\n281        4.3                      Zulassung der Beförderung eines Gemi-        Verkehrsblatt   31.12.1986\nsches aus 83 % Siliziumtetrachlorid und     1984 s. 107\n17 % Siliziumchloroform (Trichlorsilan)\n304        1a        12 a)           Zulassung der Beförderung in Transport-     Verkehrsblatt   31. 1. 1988\n12 C)           gefäßen aus Kunststoffen                    1985 S. 462","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1985                           1945\nAus-   Klasse Stoffe oder       Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle     Geltungsdauer\nnahme-        Ziffern           den Straßenverkehr zu beachtende Ein-                      längstens bis\ngeneh-                          schränkungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2      3                 4                                           5              6\n305    5.1    8                 Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt  31.12.1986\n1984 s. 174\n322    5.1    4c)               Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt  31. 12. 1986\n1984 s. 109\n324    1a                       Zulassung folgender Gemische aus            Verkehrsblatt  31.12.1985\na) 90 % Dinitrosopentamethylentetramin      1981 S. 142\nmit mindestens 10 % Magnesiumoxid\noder\nb) 75 %       Dinitrosopentamethylentetra-\nmin, 15 % Calciumcarbonat und 10 %\nverzweigtem, gesättigtem, alipathi-\nschem Kohlenwasserstoff von durch-\nschnittlichem Molgewicht 480 oder\nc) 75 bis 80 % Dinitrosopentamethylen-\ntetramin, 17 bis 20 % anorganischer\ninerter Füllstoff und 3 bis 5 % Paraf-\nfinöl\n343    1C                       Zulassung der Beförderung von Thermit-      Verkehrsblatt  31.12.1985\nzündern in bestimmter Zusammenset-          1983 S. 368\nzung\n360    4.1    bestimmte         Zulassung von Erleichterungen für die       Verkehrsblatt  31. 7. 1988\n4.2    Stoffe            Zusammenpackung                             1985 s. 462\n4.3\n5.1\n5.2\n361    1a     2                 Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt  .31 . 1 2. 1985\n4.1    7 a)                                                          1981 s. 142\n374    1b     5 a)               Verpackungszulassung                       Verkehrsblatt   31.12.1985\n1983 s. 368\n375    5.1    bestimmte          Verpackungszulassung                       Verkehrsblatt   31.12.1986\nStoffe                                                        1984 S. 111\n392    2      bestimmte          Stoff- und Verpackungszulassung            Verkehrsblatt   31.12.1987\nGasgemische                                                   1985 s. 462\n396    2      11                 Verpackungszulassung                       Verkehrsblatt   31.12.1985\n1981 s. 190\n404     1b                       Zulassung der Beförderung von Druck-       Verkehrsblatt   31.12.1985\ngasgeneratoren für Feuerlöscher mit         1981 s. 142\nExplosivstoffsatz in bestimmter Zusam-\nmensetzung\n409     1 C                      Zulassung der Beförderung von Rauch-        Verkehrsblatt  31.12.1985\npulver in bestimmter Zusammensetzung        1981 s. 142\nzu Übungszwecken\n413     1b     1 c)              Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt  31.12.1985\n1983 s. 368\n417     1b     5 a)              Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt  31.12.1985\n1981 s. 142\n419    1b                       Zulassung der Beförderung von Zündver-      Verkehrsblatt  31.12.1985\nzögerern für elektrische Sprengzeitzün-     1983 S. 368\nder\n421    1 C                      Zulassung der Beförderung eines Heiz-       Verkehrsblatt  31.12.1985\nsatzes für Gasgeneratoren in bestimmter     1983 S. 368\nZusammensetzung","1946                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAus-   Klasse Stoffe oder  Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle    Geltungsdauer\nnahme-        Ziffern      den Straßenverkehr zu beachtende Ein-                     längstens bis\ngeneh-                     schränkungen und zusätzliche Bedingungen\nmigung\nNr. E\n2      3            4                                           5             6\n428    1b                  Zulassung der Beförderung von Spreng-       Verkehrsblatt 31. 12 .. 1985\nschnüren in einer bestimmten Verpak-        1983 s. 368\nkung\nZusätzliche Bedingungen:\nDie für Gegenstände der Randnummer\n2131 Ziffer 1 Buchstabe c zu beachten-\nden Vorschriften der Anlagen A und B sind\nentsprechend anzuwenden. Bei Mengen\nüber 500 kg (Faktor 20) ist die Beförde-\nrung erlaubnispflichtig nach § 7.\n435    4.3                 Zulassung der Beförderung von               Verkehrsblatt 31. 12. 1986\n- Dimethylaminotrimethylstannan             1984 S. 113\n- Tris(dimethylamino)boran\n- Tetrakis(dimethylamino)titan\nin einer bestimmten Verpackung\nZusätzliche Bedingungen:\nDie für Stoffe der Randnummer 2471 Zif-\nfer 2 Buchstabe b zu beachtenden Vor-\nschriften der Anlagen A und B sind ent-\nsprechend anzuwenden.\n462    2      4 bt)        Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 30. 6. 1987\n1985 S. 462\n464    1b                  Zulassung der Beförderung von Detonato-     Verkehrsblatt 31.12.1985\nren für Munition                            1983 s. 424\n471    4.2                 Zulassung der Beförderung von Nickel-       Verkehrsblatt 31.12.1986\nkatalysatoren                               1985 S.\n490    5.2    10           Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31. 12. 1986\n14                                                       1984 S. 177\n18\n498    1b                  Zulassung der Beförderung von               Verkehrsblatt 31. 12. 1985\n- Trennschrauben M 10                       1983 S. 424\nZulassungszeichen BAM\nPT 2 - 0013\n- Trennschrauben M 12\nZulassungszeichen BAM\nPT 2 - 0014\n512    1a     11 c)        Verpackungszulassung für Preßkörper         Verkehrsblatt 31. 7.1988\naus Schwarzpulver als Treibladungen für     1985 s. 462\nVorderladerwaffen\n22/77  4.3    3            Verpackungszulassung                        Verkehrsblatt 31.12.1986\n1985 s. 462\nZusätzliche Bedingung:\nDie auf Grund der Ausnahme Nr. S 45 in\nder bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nnung gültigen Fassung geprüften, zuge-\nlassenen und gekennzeichneten Verpak-\nkungen dürfen bis zum 31. Dezember\n1 986 weiter verwendet werden.\n1/78   4.2                  Zulassung der Beförderung von Raney-       Verkehrsblatt  31. 12. '1986\nNickel-Katalysato~en - in Wasser aufge-    1985 S. 462\nschlämmt - (Metalle in pyrophorer Form)"]}