{"id":"bgbl1-1985-5-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":5,"date":"1985-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes","law_date":"1985-01-31T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["204                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes\nVom 31. Januar 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          2. § 13 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 13\nGrenzüberschreitender Verkehr\nArtikel 1\n(1) Wer Abfälle in den, aus dem oder durch den\nDas Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der              Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will,\nBekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41,               bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.\n288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 1982            Sie darf nur erteilt werden, wenn\n(BGBI. 1S. 281 ), wird wie folgt geändert:\n1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung oder\nAblagerung der Abfälle keine Beeinträchtigung\n1 . § 2 wird wie folgt geändert:\ndes Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich\n,,(1) Abfälle, die im Geltungsbereich dieses              Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antrag-\nGesetzes anfallen, sind dort zu beseitigen, soweit          stellers oder der für die Beförderung der Abfälle\n§ 13 nichts anderes zuläßt. Sie sind so zu besei-           verantwortlichen Personen ergeben,\ntigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-       wenn außerdem\nträchtigt wird, insbesondere nicht dadurch, daß\n3. beim Verbringen der Abfälle in den Geltungs-\n1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und                bereich dieses Gesetzes\nihr Wohlbefinden beeinträchtigt,\na) Abfallbeseitigungspläne nach § 6 Abs. 1 oder\n2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,                 3 nicht entgegenstehen,\n3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich               b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen\nbeeinflußt,                                               erbracht werden, daß die Beseitigung im Her-\n4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft-                    kunftsstaat nicht ordnungsgemäß durchge-\nführt werden kann; dies gilt nicht, wenn Abfall-\nverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,\nbeseitigungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder\n5. die Belange des Naturschutzes und der Land-                  sonstige planerische Festlegungen der Länder\nschaftspflege sowie des Städtebaus nicht                   unabhängig hiervon eine Beseitigung im Gel-\ngewahrt oder                                               tungsbereich dieses Gesetzes vorsehen,\n6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung          4. beim Verbringen der Abfälle aus dem Geltungs-\ngefährdet oder gestört werden.                        bereich dieses Gesetzes\nDie Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und             a) keine geeigneten Abfallbeseitigungsanlagen\nLandesplanung sind zu beachten.\"                                in dem Land zur Verfügung stehen, in dem die\nAbfälle angefallen sind und die Nutzung von\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               Abfallbeseitigungsanlagen eines anderen Lan-\n,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             des nicht möglich ist oder für den Beseiti-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                    gungspflichtigen eine unbillige Härte darstel-\nrates für bestimmte, in einer Rechtsverordnung                 len würde; dies gilt nicht, wenn Abfallbeseiti-\nnach Absatz 2 aufgeführte Stoffe, die keine                    gungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 die Besei-\nAbfälle im Sinne dieses Gesetzes sind, sondern                 tigung von Abfällen außerhalb des Geltungs-\nals Reststoffe verwertet werden sollen, die Über-              bereichs dieses Gesetzes vorsehen,\nwachung, Genehmigungs- und Kennzeichnungs-                 b) vom Antragstefler amtliche Erklärungen\npflicht in entsprechender Anwendung des § 11                   erbracht werden, daß die Abfälle im Empfän-\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und 5, der§§ 12, 13 Abs. 1            gerstaat ordnungsgemäß beseitigt werden\nNr. 1, 2, 4 Buchstabe b und c und Nr. 5, Abs. 3 bis            können und in den vom Transport berührten\n6 sowie der §§ 13 a und 13 b anzuordnen, wenn                  weiteren Staaten keine Bedenken gegen die\nvon ihnen bei einem unsachgemäßen Befördern,                   Durchfuhr der Abfälle bestehen,\nBehandeln oder lagern eine erhebliche Beein-               c) von der Beseitigung im Empfängerstaat keine\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausge-                 Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\nhen kann. Die Genehmigung in entsprechender                    im. Geltungsbereich dieses Gesetzes zu\nAnwendung 1des § 13 ist zu erteilen, wenn die Vor-             besorgen ist,\naussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4\nBuchstabe b und c, Nr. 5 vorliegen; sie soll in der     5. beim Verbringen der Abfälle durch den Geltungs-\nRegel für einen Zeitraum von zwei Jahren erteilt           bereich dieses Gesetzes die in Nummer 4 Buch-\nwerden. § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend          stabe b und c genannten Voraussetzungen vor-\nanwendbar.''                                               liegen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985                             205\n(2) Sollen die Abfälle mit dem Ziel ihrer Beseitigung         (6) Der Bundesminister des Innern gibt im Einver-\nauf Hoher See in den, aus dem oder durch den Gel-             nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen im\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so             Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, über die\nist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antrag-             Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbe-\nsteller die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom         reich dieses Gesetzes verbracht werden können.\"\n11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom\n15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhü-         3. Nach § 13 werden folgende §§ 13 a, 13 b und 13 c\ntung der Meeresverschmutzung durch das Einbrin-               eingefügt:\ngen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge\n,,§ 13a\n(BGBI. 197711 S. 165), das zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) geän-                         Mitwirkung anderer Behörden\ndert worden ist, vorlegt. In diesem Fall hat die zustän-         (1) Die Zollstellen wirken bei der Überwachung des\ndige Behörde lediglich die für die Beförderung erfor-         Verbringens von Abfällen in den, aus dem oder durch\nderlichen Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die             den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht\nBeseitigung auf Hoher See weder über einen Hafen              der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch ein             Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz erge-\nSchiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die         ben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen wor-\nGenehmigung nur erteilt werden, wenn die zustän-              den sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden.\ndige Behörde nach Anhörung der für die Abfallbesei-           In Fällen des Satzes 2 können sie Abfälle sowie\ntigung zuständigen Behörden der anderen Länder                deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf\nfestgestellt hat, daß eine Beseitigung an Land im             Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten\nSinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genann-        zurückweisen, bis zur. Behebung der festgestellten\nten Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller          Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den\neine Erlaubnis des Empfängerstaates nach Maßgabe              zuständigen Behörden vorgeführt werden.\nder in Satz 1 genannten Abkommen vorlegt. Die\n(2) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann\nGenehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die\nder Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1\nBeseitigung auf See von einem Staat aus erfolgen\nsoll, der den in Satz 1 genannten Abkommen nicht              genannten Aufgaben durch Vereinbarung mit dem\nSenat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Frei-\nbeigetreten ist.\nhafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwal-\n(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist        tungsgesetzes gilt entsprechend.\nbei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 3 die\nBehörde des Landes, in dem die Abfälle erstmals                                         §13b\nbehandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen,                         Kennzeichnung der Fahrzeuge\nbei einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 4 oder 5 oder\nSoweit eine Genehmigungspflicht nach § 12 oder\nAbsatz 2 die Behörde des Landes, in dem die Beför-\n§ 13 besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle\nderung der Abfälle beginnt. Die obersten Landesbe-\nauf öffentlichen Straßen befördert werden, mit zwei\nhörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle ver-\nrechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln\nbracht werden sollen, erhalten durch die Genehmi-\nvon 40 Zentimeter Grundlinie und mindestens 30\ngungsbehörden vor Beginn der Beförderung jeweils\nZentimeter Höhe versehen sein; die Warntafeln müs-\neine Ausfertigung der nach Absatz 1 erteilten Geneh-\nsen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A\" (Buchsta-\nmigung.\nbenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter)\n(4) Die zuständige Behörde kann Proben der beför-         tragen. Die Warntafeln sind während der Beförderung\nderten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür            vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahr-\nund für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 wer-             zeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der\nden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.                  Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen\nKostenschuldner ist der Antragsteller, bei der Ent-          muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhän-\nnahme und Untersuchung von Proben daneben auch               gers angebracht sein. Für das Anbringen der Warn-\nder Beförderer.                        ·                     tafeln hat der Fahrzeugführer zu sorgen.\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                      §13c\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   Grenzüberschreitender Verkehr innerhalb der\nVorschriften zu erlassen über                                               Europäischen Gemeinschaft\n1. die Antragsunterlagen, die Form des Antrags und               (1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäi-\nder Genehmigung,                                          schen Gemeinschaften kann die Bundesregierung\n2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nWohls der Allgemeinheit erforderlich ist,                desrates Vorschriften erlassen über\n3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbe-              1. Abweichungen von den Genehmigungsvoraus-\nstände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die              setzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 für ein Verbrin-\nAuslagenerstattung; die Gebühr beträgt minde-                 gen von Abfällen in den, aus dem oder durch den\nstens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzel-              Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ande-\nfall zehntausend Deutsche Mark nicht überstei-                ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\ngen; die Vorschriften des Verwaltungskosten-                  schaft, insbesondere über die Voraussetzungen,\ngesetzes sind anzuwenden.                                     bei deren Vorliegen eine Bestätigung im Sinne","206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nvon Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie des Rates über                  bringt oder einer mit einer Genehmigung\ndie Überwachung und Kontrolle der grenzüber-                        nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verbundenen voll-\nschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in                    ziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\".\nder Gemeinschaft (84/631 /EWG) die Genehmi-\nc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10 a ein-\ngung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ersetzt,\ngefügt:\n2. die Anwendung von § 12 auf die Einsammlung\n„1O a. als Fahrzeugführer entgegen § 13 b die\noder Beförderung der Abfälle, soweit nach Num-\nWarntafel nicht oder nicht vorschrifts-\nmer 1 Abweichungen von § 13 Abs. 1 Satz 2 fest-\nmäßig anbringt,\".\ngelegt werden,\n3. das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der               d) Die Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nRichtlinie des Rates über die Überwachung und                 „11. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3\nKontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung                     Satz 1, § 11 Abs. 2 auch in Verbindung mit\ngefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft                            § 15 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 oder§ 15\n(84/631 /EWG) sowie die Ausfüllung der in der                      Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für\nRichtlinie enthaltenen Begriffe der Notifizierung,                  einen bestimmten Tatbestand auf diese\nder Bestätigung und des Einwandes,                                  Bußgeldvorschrift verweist.·'\n4. die Form und Zuleitung der Unterlagen für die\nNotifizierung und die hierfür geltenden Fristen.\nArtikel 2\n(2) § 13 Abs. 2 bis 6 bleibt unberührt.\"\nArtikel 7 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte\n4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        (Mannheimer Akte) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. März 1969 (BGBI. II S. 597) bleibt\na) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a ein-              unberührt.\ngefügt:\n,,8 a. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1, 2 oder ent-                               Artikel 3\ngegen einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 11 a Abs. 2 einen Betriebsbeauftragten          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nfür Abfall nicht bestellt,\".                    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 4\n„ 10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne\nGenehmigung in den, aus dem oder durch             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 31. Januar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}