{"id":"bgbl1-1985-5-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":5,"date":"1985-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes","law_date":"1985-01-28T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                     Z 5702 A\n1985                    Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1985                                                                                                      Nr. 5\nTag                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n28. 1.85  Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes ......................................... .                                                                  201\n605-1\n31. 1. 85 Drtttes Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes ..................... .' ....... .                                                            204\n2129-6\n25. 1.85  Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Kauf-\nbeuren ................................................................................. .                                                               207\nneu: 2129-4-1-43\n25. 1. 85 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zyr Verein-\nheitlichung und Neuregelung d~s Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Amter und\nüber die künftig wegfallenden Amter ..................................................... .                                                              211\n2032-11-2-1\n29. 1. 85 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundes-\naufsichtsamt für das Kreditwesen ....................................................... .                                                               225\nneu: 7610-2-8; 7610-2\n31. 1. 85 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für\nWein .................................................................................. .                                                                226\n7847-11-4-22\n1. 2. 85 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungs-\nanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nEstrichleger-Handwerk .................................................................. .                                                               227\n7110-3-27\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  228\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           228\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             229\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nVom 28. Januar 1985\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gemein-\ndefinanzreformgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1709) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gemei ndefinanzreformgesetzes in der seit 1. Januar\n1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 11. September 1969 in Kraft getretene Gesetz vom 8. September\n1969 (BGBI. 1 S. 1587),\n2. das am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Gesetz vom 27. Dezember 1971\n(BGBI. 1 S. 2157),                                                                                       .\n3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n30. November 1978 (BGBI. 1 S. 1849),\n4. das am 26. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 19. Januar 1979\n(BGBI. 1 S. 97),\n5. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),\n6. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBonn, den 28. Januar 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","202                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Neuordnung der Gemeindefinanzen ·\n(Gemeindefinanzreformgesetz)\n§ 1                                                        §4\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer                             Berichtigung von Fehlern\nDie Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkom-         (1) Werden innerhalb von 6 Monaten nach der Fest-\nmens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommen-          setzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der\nsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der       Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so ist für die\nGemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes      Zeit bis zur Neufestsetzung des Schlüssels ein Aus-\nLand nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den        g'leich für diese Gemeinde vorzunehmen. Die hierzu\nFinanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berück-         erforderlichen Ausgleichsbeträge sind aus dem\nsichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des      Gesamtbetrag des Gemeindeanteils des Landes vor der\nGrundgesetzes vereinnahmt werden.                         Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge\ndiesem Gesamtbetrag zuzuführen.\n(2) Die Landesregierungen können zur Verwaltungs-\n§2                            vereinfachung durch Rechtsverordnung bestimmen,\nAufteilung des Gemeindeanteils               daß ein Ausgleich unterbleibt, wenn der Ausgleichs-\nan der Einkommensteuer                   betrag einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.\nDer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird\nnach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der                                 §5\nvon den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über                 Überweisung des Gemeindeanteils\ndie Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer                        an der Einkommensteuer\nnach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom\n6. Dezember 1966 (BGBI. 1S. 665) in der jeweils gelten-      Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-\nden Fassung ermittelt und durch Rechtsverordnung der      nung die Termine und das Verfahren für die Überwei-\nLandesregierung festgesetzt wird.                          sung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.\n§6\n§3\nUmlage nach Maßgabe des Gewerbesteuer-\nVerteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil                                aufkommens\n(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeinde-        (1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-\nanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt:  schriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanz-\nFür jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt.   amt ab. Die Umlage ist nach den Vorschriften über die\nSie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der  Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Kör-\nGemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines          perschaftsteuer auf den Bund und das Land aufzuteilen.\nLandes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüssel-          (2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das\nzahl ergibt sich ab 1. Januar 1985 aus dem Anteil der     Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewer-\nGemeinde an der Summe der durch die Bundesstatisti-       beertrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungs-\nken über die veranlagte Einkommensteuer und über die      jahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr fest-\nLohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die        gesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit 52 vom\nauf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu         Hundert vervielfältigt wird.\n32 000 Deutsche Mark jährlich, in den Fällen des § 32 a\nAbs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes bis zu             (3) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen\n64 000 Deutsche Mark jährlich entfallen. Für die          an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach\nZurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist         dem Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus\nder in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz      dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde\nder Steuerpflichtigen maßgebend.                          einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemes-\nsungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unter-\n· (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,   schiedsbetrag ergibt.\nnähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüs-\nselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          (4) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf\nBundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu    das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt\nbestimmen, welche Bundesstatistiken über die veran-       abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\nlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die     des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das\nErmittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.         vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem lstauf-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1985                          203\nkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 3 gilt für                            §9\ndie Abschlagszahlungen entsprechend.                                  (Aufhebung von Gesetzen)\n(5) Die Landesregierungen können nähere Bestim-\nmungen über die Festsetzung und Abführung der                                     § 10-\nUmlage durch Rechtsverordnung treffen.                                       (weggefallen)\n§ 7                                                      § 11\nSondervorschriften für Berlin und Hamburg                             Berlin-Klausel\nIn Berlin und Hamburg steht der Gemeindeanteil an      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 des\nder Einkommensteuer dem Land zu. Die Länder Berlin      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nund Hamburg führen den Bundesanteil der Umlage nach     Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n§ 6 an den Bund ab. Im übrigen finden die§§ 2 bis 6 in  erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nBerlin und Hamburg keine Anwendung.                     Dritten Überleitungsgesetzes.\n§8                                                      § 12\n(Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken)                           (Inkrafttreten)"]}