{"id":"bgbl1-1985-49-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":49,"date":"1985-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/49#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_49.pdf#page=19","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung","law_date":"1985-09-12T00:00:00Z","page":1919,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                           1919\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 12. September 1985\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes        3. § 15.02 wird wie folgt geändert:\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\na) Nummer 3 Buchstabe e erh,ält folgende Fassung:\nBinnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig-              „e) Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem\nten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vo.m               1. Oktober 1984 gelegt wurde, brauchen\n21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873) geändert worden ist, wird              aa) der am 1. Oktober 1984 abgeänderten\nverordnet:                                                                 Bestimmung des § 11.08 Nr. 2 Buch-\nstabe b und hinsichtlich der einzigen\nArtikel 1                                         Schlauchlänge der gleichzeitig einge-\nfügten Bestimmung des § 11.10 Nr. 8\nDie Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungs-\nAbs. 2 nur zu genügen, wenn der jeweils\nordnung) der Verordnung zur Einführung, der Rhein-\nbetroffene Schiffsbereich umgebaut\nschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976\nwird;\n(BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1243), wird wie                    bb) den Bestimmungen des § 11.08 Nr. 2\nfolgt geändert:                                                            Buchstabe a, Nr. 3 Satz 1 und 2, der\n§§ 11.09, 11.10 Nr. 1 bis 7, des§ 11.10\n1. In § 11.10 Nr. 8 Abs. 5 werden die Eingangsworte wie                    Nr. 8 (ausgenommen das Erfordernis der\nfolgt gefaßt:                                                           einzigen Schlauchlänge) und des\n§ 11.11 Nr. 1 und 6 erst vom 1. Oktober\n„Auf Kabinenschiffen mit einer LwL von weniger als                      1989 an zu genügen; solange sie diese\n25 m und auf Schiffen, die nicht Kabinenschiffe sind,                   Frist im Fall des § 11.10 Nr. 1 bis 8 über ·\nmit einer LwL von weniger als 40 m sind folgende                        den 30. September 1985 hinaus in\nAbweichungen zugelassen:''.                                             Anspruch nehmen, müssen zum Aus-\ngleich ab 1. Oktober 1985 zusätzliche\n2. § 11 .11 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                       Handfeuerlöscher an Bord sein, deren\n,,a) Eine Alarmanlage für Schiffsführung und Be-                       Anzahl und Anordnung die Untersu-\nsatzung.                                                          chungskommission bestimmt.\"\nDieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffs-      b) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.\nführung und Besatzung erfolgen und muß durch          c) In Nummer 8 werden die Worte „Nummer 3 Buch-\ndie Schiffsführung gelöscht werden können. Der           stabe f Doppelbuchstabe bb letzter Halbsatz\"\nAlarm muß mindestens an den folgenden Stellen            durch „Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuch-\nausgelöst werden können:                                 stabe bb letzter Halbsatz\" ersetzt.\n- in jeder Kabine;\nArtikel 2\n- in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten\nderart, daß der Weg zum nächsten Auslöser          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nhöchstens 10 m beträgt, jedoch mindestens       tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nein Auslöser je wasserdichte Abteilung;          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n- in Gesellschaftsräumen, Eßzimmern und der-       Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nartigen Aufenthaltsräumen;\nArtikel 3\n- in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen\nfeuergefährdeten Räumen.''                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nBonn, den 12. September 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W.Dollinger"]}