{"id":"bgbl1-1985-49-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":49,"date":"1985-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_49.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher Staatsangehöriger in Italien","law_date":"1985-09-09T00:00:00Z","page":1915,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                          1915\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Abgeltung von Kriegssachschäden\ndeutscher Staatsangehöriger in Italien\nVom 9. September 1985\nAuf Grund des § 8 Abs. 2 und des § 15 des Gesetzes         bis   130000           110 000 + 50 vom Hundert\nzur Abgeltung von Kriegssachschäden deutscher                                      des 80 000 AM übersteigenden\nStaatsangehöriger in Italien vom 19. Juni 1980 (BGBI. 1                             Schadensbetrags,\nS. 697) wird verordnet:                                      über 130000            135 000 + 25 vom Hundert\n§ 1\ndes 130 000 AM übersteigenden\nSchadensbetrags.\nBezeichnung von Vorschriften\nIn dieser Verordnung werden bezeichnet\n1. das Gesetz zur Abgeltung von Kriegssachschäden                                       §3\ndeutscher Staatsangehöriger in Italien                              Leistungen zur Milderung von Härten\nals Abgeltungsgesetz,\nFür Leistungen nach § 15 Nr. 1 des Abgeltungsgeset-\n2. Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1969 zu dem        zes kann ein Betrag bis zu 125 000 Deutsche Mark ver-\nAbkommen vom 19. Oktober 1967 zwischen der               wendet werden. Der Restbetrag der Mittel, die nach§ 8\nBundesrepublik Deutschland und der Italienischen          der Feststellungsvorschriften vom Präsidenten des\nRepublik über die Regelung vermögensrechtlicher,          Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltet wer-\nwirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten       den ist zu verwenden für die Gewährung von Beihilfen\nWeltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten              nach § 1O Abs. 3 Satz 3·des Vierzehnten Gesetzes zur\n(BGBI. 1969 II S. 353), geändert durch § 20 des          Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni\nAbgeltungsgesetzes,                                      1961 (BGBI. 1S. 785), das zuletzt durch Artikel 26 des\nals Feststellungsvorschriften.                           Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091) ge-\nändert worden ist.\n§2\nEntschädigung für Vermögensschäden\n§4\nFür die Schäden des unmittelbar Geschädigten wird\nBerlin-Klausel\nbei einem              die Entschädigung\nSchadensbetrag         in Deutscher Mark                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nin Reichsmark          ( § 8 des Abgeltungsgesetzes)         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Abgel-\n·(§ 7 des               erhöht auf ,                          tungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbgeltungs-\ngesetzes)\nbis     30000          200 vom Hundert                                                  §5\ndes Schadensbetrags,\nInkrafttreten\nbis     80000          60 000 + 100 vom Hundert\ndes 30 000 AM übersteigenden             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nSchadensbetrags,                      in Kraft.\nBonn, den 9. September 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","1916                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 11. September 1985\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset-                  sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                     angewiesen ist; in diesen Fällen gehen\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch                  jedoch höchstens 5 000 kg je Hektar auf den\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                         Verpächter über.\"\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\ndes § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der             b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-                    ,,Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für                erzeugung genutzt werden, nach dem 30. Sep-\nWirtschaft verordnet:                                              tember 1984 auf Grund eines Kauf- oder Pacht-\nvertrages übergeben oder überlassen oder wird\nArtikel 1                                 ein gesamter Betrieb zu einem anderen Betrieb\noder zu Teilen eines Betriebes zugekauft oder\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai                 zugepachtet und nach dem 30. September 1985\n1984 (BGBI. 1 S. 720) in der Fassung der Bekannt-                   übergeben oder überlassen, so werden 20 vom\nmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5)                   Hundert der von dem Rechtsgeschäft erfaßten\nwird wie folgt geändert:                                            Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik\nDeutschland freigesetzt.''\n1. § 6 Abs. 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „des Rates vom 31 . März 1984 (ABI.        3. § 11 erhält folgende Fas~ung:\nEG Nr. L 90/13)\" werden gestrichen.                                             ,,§ 11\nb) Felgender Satz 2 wird angefügt:                                          Erhebung der Abgabe\n„Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach            ( 1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Ab-\nMaßgabe der in Satz 1 genannten Vorschriften            gabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des\ndie Referenzmengen zur Verfügung, die zu ihren          Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölf-\nGunsten gegen die Gewährung einer Vergütung             monatszeitraum folgt. Für die nach den in § 1\nfür die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für       genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung\nden Markt freigesetzt werden.\"                          ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-\nmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der\ndurchschnittliche gewogene Fettgehalt des vorange-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                gangenen Zwölfmonatszeitraumes zugrunde zu\na) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                      legen.\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-           (2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-           der Abgabebetrag größer sein wird als das Liefe-\ngefügt:                                            rungsentgelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist der\nKäufer berechtigt, in Höhe des zu erwartenden\n„die der über 5 ha hinausgehenden Fläche\nUnterschiedsbetrages das Lieferungsentgelt für vor-\nentsprechende Referenzmenge geht zur\nausgehende Kalendermonate zurückzubehalten; der ,\nHälfte, höchstens jedoch in Höhe · von\nMilcherzeuger kann dies durch Stellung einer ande-\n2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über.\"\nren Sicherheit abwenden.\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\n„Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und der      zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach\nPächter eine abweichende Vereinbarung              Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe-\ntreffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt      anmeldung, die die ·Summe der abgabepflichtigen\noder der Verpächter nachweist, daß er auf die      Mengen und den darauf insgesamt entfallenden '\nReferenzmenge für die Milcherzeugung für           AbgabebetraQ enthält. Der Käufer führt den Abgabe-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                           1917\nbetrag bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-             Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\"\nmonatszeitraumes an die Bundeskasse Hamburg                 durch die Worte·,,§ 9 Abs. 1 der Milch-Garantie-\nab.\"                                                        mengen-Verordnung\" ersetzt.\n4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Datum „30. November\nArtikel 2\n1984\" durch das Datum „31. Dezember 1984\"\nersetzt.                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                           zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen auch im Land Berlin.\na) In der Überschrift werden das Komma und das\nWort „Außerkrafttreten\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                     Artikel 3\nArtikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1985 in\n6. In der Anlage 2 werden die Worte „zu § 9 Abs. 1 \"       Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach\ndurch die Worte „zu§ 5 Abs. 1\" sowie die Worte,,§ 5     der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11 . September 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}