{"id":"bgbl1-1985-49-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":49,"date":"1985-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/49#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_49.pdf#page=4","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"1985-09-06T00:00:00Z","page":1904,"pdf_page":4,"num_pages":11,"content":["1904                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 6. September 1985\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Ver-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713) verordnet die Bundes-\nregierung:\n§ 1\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1378), die zuletzt durch die Verordnung vom\n22. November 1983 (BGBI. 1S. 1384) geandert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:\n1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche\nArbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes\nUrlaubsjahr\nin den                bis zum        bis zum          nach\nBesoldungsgruppen        vollendeten     vollendeten    vollendetem\n30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr\nArbeitstage\nA 1 bis A 14, C 1, R 1                26             29             30\nA 15 und darüber,\nC 2 und darüber,                      26             30             30.\"\nR 2 und darüber\n2. In.§ 1 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Beginnen an einem Kalendertag· zwei Dienstschichten und endet die\nzweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend\nvon § 5 Abs. 4 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.\"\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in\nVerbindung mit § 201 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land\nBerlin.\n§3\n§ 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986, für Verwaltungen, in denen\ndas Urlaubsjahr am 1. April beginnt, rnit Wirkung vom 1 . April 1986 in Kraft. § 1\nNr. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. September 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                                 1905\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Betonbauteil- und Terrazzoherstellung\n(Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung - BetTerAusbV) *)\nVom 9. September 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                   §3\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                           Ausbildungsdauer\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25                           Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                            der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1),                           eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres\nder zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom                               nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des\n24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist,                       Berufsbildungsgesetzes und § 27 a Abs. 1 der Hand-\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                             werksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung\nBildung und Wissenschaft verordnet:                                         anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung\nim zweiten Ausbildungsjahr.\n§ 1                                                               §4\nAnwendungsbereich                                                Berufsfeldbreite Grundbildung\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem                       Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\nAusbildungsberuf Betonstein- und Terrazzoherstel-                           eine ber.ufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\nler/Betonstein- und Terrazzoherstellerin nach der                           liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                        und die Ausbildung in der Berufsschule nach den lan-\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                      desrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbil-\ndungsjahr erfolgen.\n§2                                                                §5\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                             Ausbildungsberufsbild\nDer Ausbildungsberuf Betonfertigteilbauer/Beton-                            Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nfertigteilbauerin wird staatlich anerkannt.                                 die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\n') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nbes,\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-\ndungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene\nRahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                                gieverwendung,","1906                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun-        zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\ngen,                                                  bildung wesentlich ist.\n6. Be- und Verarbeiten von Holz,                            (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\n7. Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen,          in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben\nHerstellen von Putz,                                  durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n8. Verlegen von Platten und Fliesen,                      1. Herstellen einer Schalung oder Form,\n9. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,                  2. Herstellen eines Bewehrungskorbes,\n1 0. Herstellen von Beton,                                 3. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sicht-\nbetonoberfläche,\n11. Herstellen von Schalungen und Formen,\n4. Verlegen von Platten und Fliesen,\n1 2. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,\n5. Herstellen einfacher Bauteile mit künstlichen Stei-\n13. Herstellen von Betonbauteilen,                             nen.\n14. Herstellen von Dämmungen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\n15. Herstellen und Behandeln von Oberflächen,              in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus\n16. Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen     folgenden Gebieten schriftlich lösen:\nvon Betonfertigteilen.                                1. Zuschläge und Bindemittel,\n2. Bauholz, künstliche Steine, Platten und Kunststoffe,\n§6\n3. Beton und Stahlbeton,\nAusbildungsrahmenplan\n4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter   5. Unfallverhütung,\nBerücksichtigung der beiden Schwerpunkte „Beton-\nstein und Terrazzo\" sowie „Betonfertigteilbau\" nach        6. Grundrechenarten, Prozentrechnung,\nder in der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen    7. Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnun-\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-            gen,\nplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrah-\n8. Zeichnen von Werkstücken in mehreren Ansichten:\nmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und\ninnerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende          Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nsachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungs-        Fälle berücksichtigen.\ninhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-\n(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann\ntische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\ninsbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§7\nAusbildungsplan                                                   §10\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-                Abschlußprüfung und Gesellenprüfung\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung\nerstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf. den im Berufs-\n§8                             schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die\nBerichtsheft                        Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Auszubildende hat ein Berichtstieft in Form eines      (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit       ingesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-        durchführen. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkei-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft       ten entfallen, ·die Gegenstand der beruflichen Grund-\nregelmäßig durchzusehen.                                   und Fachbildung und dje Gegenstand des vereinbarten\nSchwerpunktes sind.\n§9                             Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nZwischenprüfung                        1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen\nGrund- und Fachbildung sind:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende           a) Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                     b) Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton\noder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und        c) Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflächen,\nin Abschnitt II unter laufenden Nummern 2 a bis d, 3, 4        d) Herstellen einer Kunststofform,\nund 5 a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten\ne) Ermitteln einer Sieblinie,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen              f) Durchführen einer Konsistenzprüfung;","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                            1907\n2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten        e) Massenberechnungen,\nSchwerpunktes sind:                                         f) Treppenberechnungen;\na) im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\naa) Herstellen einer Terrazzofläche mit unterteil-\nten Feldern,                                        a) Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,\nbb) Einsetzen von Trennschienen in Unterkon-             b) Parallelperspektiven,\nstruktionen,                                        c) Handskizze,\ncc) Aufbau eines leitfähigen Terrazzofußbodens;          d) Lesen von Zeichnungen;\nb) im Schwerpunkt Betonfertigteilbau:                   4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\naa) Herrichten einer Form für Spannbetonfertig-          allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nteile,                                              Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nbb) Herrichten einer Form für ein großformatiges     Die Fragen und Aufgaben sollen auch ,praxisbezogene\nStahlbetonfertigteil einschließlich Einbringen  Fälle berücksichtigen.\nder Bewehrung,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\ncc) Einbringen und Befestigen von Transport-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nund Befestigungselementen,\n1. im Prüfungsfach\ndd) Einbringen und Befestigen von Aussparungs-,          Technologie                              120 Minuten,\nWärmedämm-, Schalldämm- und Installa-\ntionselementen.                                 2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                     90 Minuten,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n3. im Prüfungsfach\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten,\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nSozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen           4. im Prüfungsfach\nFragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden                  Wirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.\nGebieten in Betracht:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                             besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\na) Baustoffkunde:                                       che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\naa) Zuschläge, Bindemittel, Zusatzmittel, Zu-           (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nsatzstoffe,                                     lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nbb) Bauholz, Holzwerkstoffe,                         ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ncc) Betonstahl,                                      Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\ndd) Kunststoffe, Kunstharze,\nee) Naturstein,                                         (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nff)  Beton, Stahlbeton,                              fungsfächer das doppelte Gewicht.\ngg) Verankerungs- und Verbindungsteile;\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nb) Arbeitskunde:                                        tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\naa) Unfallverhütung, Umweltschutz und ratio-         Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nnelle Energieverwendung,                        stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nbb) Herstellen von Beton,                                                         § 11\ncc) Herstellen von Formen und Schalungen,                           Aufhebung von Vorschriften\ndd) Bewehren von Stahlbetonbauteilen,                   Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nee) Einbauen von Dämmstoffen,                        pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nberuf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht\nff)  Einbauen von Verankerungs- und Verbin-\nmehr anzuwenden.\ndungsteilen,\ngg) Versetzen, Verlegen und Montieren von                                         §12\nBetonfertigteilen,                                              Änderung von Vorschriften\nhh) Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen;           Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bau-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                   wirtschaft vom 8. Mai 197 4 (BGBI. 1 S. 1073), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1984\na) Grundrechenarten,                                    (BGBI. 1 S. 1599), wird wie folgt geändert:\nb) Kostenrechnungen,                                    1. Es werden gestrichen\nc) Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,                a) in § 1 Nr. ·2 Buchstaqe b, §§ 2 und 40 Nr. 2 die\nd) Baustoffbedarfsberechnungen,                                 Worte „Betonstein- und Terrazzohersteller\";","1908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil  1\nb) in§ 10 Satz 2 die Worte „Betonstein- und Terraz-     Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nzoarbeiten 11\n;                                     Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nc) in § 42 Abs. 2 und 3 jeweils Nr. 1;                 schriften dieser Verordnung.\nd) in § 63 Absatz 5;\n§14\ne) in Anlage 2 unter III. Buchstabe B und unter IV.\nBerlin-Klausel\nlaufende Nummer 3 in · Spalte 3 Buchstabe b\nsowie Anlage 8.                     ·                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\n2. Die §§ 16, 31 und 48 werden aufgehoben.                 bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nauch im Land Berlin.       ·\n§ 13\nÜbergangsregelung\n§15\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen        Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 9. September 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                           1909\nAnlage\n(zu§ 6)\nAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Betonstein- und Terrazzohersteller/zur Betonstein- und Terrazzoherstellerin;\nzum Betonfertigteilbauer/zur Betonfertigteilbauerin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\n1      1    2   1    3\n1                  2                                        3                                       4\n1  Berufsbildung                  a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 5 Nr. 1)                         insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten\naus dem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und                     a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                    Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 5 Nr. 2)\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise        während der\nder betriebsverfassungsrechtlichen Organe    gesamten Ausbildungs-\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben       zeit zu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht,       a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                       nennen\n(§5 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossen-\nschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Unfallverhütung,               a)   berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und                    bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)   Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-\nEnergieverwendung\n(§ 5 Nr. 4)\nstehungsbränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc)   wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","1910                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                 2                                     3                                      4\nd)    Vorschriften aus Umweltschutzgesetzen,\nsoweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen,\nnennen\ne)    die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im_ beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\nwährend der\ngesamten Ausbildungs~\n5  Anfertigen und Lesen      a)    Zeichengeräte handhaben                     zeit zu vermitteln\nvon Skizzen\nb)    Skizzen und Zeichnungen normgerecht\nund Zeichnungen\n(§ 5 Nr. 5)\nanfertigen\nc)    Stücklisten erstellen\nd)    Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen\ne)    technische Tabellen, Handbücher,\nRichtlinien und Merkblätter anwenden\nf)   Zeichnungsmaße maßstabsgerecht\nübertragen\n6  Be- und Verarbeiten       a)    die wichtigsten Werkzeuge zur Holz-\nvon Holz                        bearbeitung unterscheiden und deren\n(§ 5 Nr. 6)                     Wirkungsweise erläutern\nb)    Werkzeuge instand halten\nc)    Holzarten unterscheiden und entsprechend\nihrer Verwendung auswählen\nd)    einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-\nund Bohrarbeiten durchführen\ne)    das Schwinden und Quellen des Holzes\nerläutern\n10\nf)   Holz lagern und stapeln\ng)    Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-,\nFurnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten\nnach Norm bezeichnen und deren Eigen-\nschatten und Verwendungsmöglichkeiten\nnennen\nh)    einfache Holzverbindungen aus Vollholz\nherstellen\ni)   einfache Schalungen und Formen\nherstellen\n7  Be- und Verarbeiten       a)    Werkzeuge für die Be- und Verarbeitung\nvon künstlichen                 von Steinen und Platten benennen· und\nSteinen,                        den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen\nHerstellen von Putz\nb)    Arten, Eigenschaften und Formate\n(§ 5 Nr. 7)\nvon künstlichen Bausteinen nennen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                      1911\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                     in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                 2                                          3                                  4\nc)    einfache Bauteile mit künstlichen Steinen\nherstellen                                10\nd)     Wandfläche verfugen\ne)    Mörtelgruppen nennen\nf)   Grundregeln der Putzhaftung erläutern\ng)     wichtige Putzarten unterscheiden\nh)     Putz- und Mauermörtel herstellen\ni)   einfache Putzarbeiten durchführen\n8  Verlegen von                  a)     Arten und Eigenschaften von Platten\nPlatten und Fliesen                  und Fliesen nennen\n(§ 5 Nr. 8)\nb)     einfache Verlegearbeiten mit Platten      5\nund Fliesen durchführen\nc)     Platten und Fliesen bearbeiten\n9  Be- und Verarbeiten           a)     Werkzeuge für die Kunststoffbe- und\nvon Kunststoffen                     verarbeitung nennen\n(§ 5 Nr. 9)\nb)     Arten und Eigenschaften der Kunstharze\nund der Kunststoffe nennen\nc)     Kunstharze und Kunststoffe lagern\n9\nd)     Kunststoffhalbzeuge formen, kleben und\nschweißen\ne)     Kunststoffhalbzeuge sägen, bohren und\nschneiden\nf)    Kunstharze verarbeiten\n10   Herstellen von Beton          a)     Zementarten, -festigkeitsklassen und\n(§ 5 Nr. 10)                         -bezeichnungen nennen\nb)     Arten und Eigenschaften der Zuschläge\nbeschreiben\n9\nc)     Kornzusammensetzung der Zuschläge\nermitteln\nd)     Betonmischungen herstellen\ne)     Zweck von Prüfkörpern nennen\n11   Herstellen von                a)     Materialien für die Schalungs- und\nSchalungen und                       Formenherstellung nennen\n1\nFormen\nb)     Grundregeln des Schalungs- und\n(§ 5 Nr. 11)\nFormenbaus beschreiben\n12   Herstellen und Einbauen       a)     Arten, Eigenschaften und Verwendung\nv.on Bewehrungen                    der Betonstähle nennen\n(§ 5 Nr. 12)                                                                   4\nb)     Metalle sägen, feilen, bohren und\nverschrauben","1912                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                 2                                         3                                    4\n13   Herstellen von                a)    Arten von Betonfertigteilen, Betonwerkstein\nBetonbauteilen                      und Betonwaren nennen\n(§ 5 Nr. 13)                                                                    1\nb)    Lage der Bewehrung in Stahlbeton-\nbauteilen erläutern\n14 - Herstellen von                      Arten und Eigenschaften von Dämmstoffen\nDämmungen                           beschreiben                                 1\n(§5Nr.14)\n15   Herstellen, Transpor-         a)    Arten der Gerüste nennen\n2\ntieren, Montieren\nb)     einfache Gerüste aufstellen und abbauen\nund Verlegen\nvon Betonfertigteilen\n(§ 5 Nr. 16)\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung\n1  Herstellen von Beton         a)     Geräte und Maschinen zur Betonherstellung\n(§ 5 Nr. 10)                        beschreiben, warten und bedienen\nb)    Sieblinie erstellen\nC)    Zusatzmittel und Zusatzstoffe nennen                    4\nsowie deren Eigenschaften •\nund Verwendung beschreiben\nd)     Bedeutung des Wasserzementwertes für\ndie Betoneigenschaften erläutern\ne)    Betonkonsistenz ermitteln\nf)   Bedeutung der Konsistenz                                6\nfür die Betonverarbeitung beschreiben\ng)     Prüfkörper herstellen\n--\nh)     Leicht-, Normal- und Schwerbeton sowie\nBeton mit besonderen Eigenschaften                               12\nherstellen\n2  Herstellen von               a)     Schalungen und Formen für Betonbauteile\nSchalungen und Formen               herstellen\n(§ 5 Nr. 11)                                                                               10\nb)     Schalungs- und Formenteile säubern,\nlagern und warten\n3  Herstellen und Einbauen      a)     Aufgabe der Bewehrung im Spannbeton\nvon Bewehrungen                     erläutern\n(§ 5 Nr. 12)\nb)     Vorschriften aus geltenden Normen über\nBetondeckung, Stahlabstände, Endhaken\nund Aufbiegungen nennen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                        1913\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                 2                                           3                                    4\nc)    Stähle schneiden und biegen                            10\nd)    Stähle flechten und verlegen\n4 Herstellen von                   a)    Sichtbetonoberflächen herstellen                        2\nBetonbauteilen\n(§ 5 Nr. 13)\nb)    Betonwaren herstellen\nc)    Betonwerkstein mit besonders gestalteter                 8\nOberfläche herstellen\nd)    Stahlbetonfertigteile herstellen\ne)    Verankerungen und Verbindungsteile\n6\neinbauen\nf)   Betonbauteile entschalen, nachbehandeln,\n4\nprüfen und kennzeichnen\n5 Herstellen von                   a)    Aufgabe von Schall- und Wärmedämm-\nDämmungen                              schichten in Bauteilen beschreiben                       4\n(§ 5 Nr. 14)\nb)    Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen\n6 Herstellen und                   a)    Waschbetonoberflächen herstellen                        4\nBehandeln von\nOberflächen\n(§ 5 Nr. 15)                     b)    Oberflächen steinmetzmäßig bearbeiten\nc)    Oberflächen schleifen und polieren\nd)    Oberflächen sandstrahlen und                                     12\nflamm strahlen\ne)    Oberflächen hydrophobieren und\nfluatieren\n7 Herstellen, Transpor-            a)    Betonfertigteile transportieren, lagern\ntieren, Montieren                      und verladen\nund Verlegen                                                                                             8\nb)    Betonfertigteile einmessen und montieren\nvon Betonfertigteilen\n(§ 5 Nr. 16)                     c)    Betonfertigteile verlegen und einbauen\nAbschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten\n-\nSchwerpunkt A Betonstein und Terrazzo\nHerstellen und                   a)    Naturwerkstein sägen und nachbearbeiten\nBehandeln von\nb)    Naturwerkstein verlegen\nOberflächen                                                                                             14\n(§ 5 Nr. 15)                     c)    Arten von Terrazzoböden beschreiben\nd)    Terrazzoböden herstellen","1914                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1,\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in,Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1           2        3\n1                 2                                     3                                  4\nSchwerpunkt B Betonfertigteilbau\nHerstellen, Transpor-      a)   Spannbetonbauweisen beschreiben\ntieren, Montieren\nb)   Spannbetonfertigteile herstellen                               14\nund Verlegen\nvon Betonfertigteilen      c)   Spannbetonfertigteile transportieren,\n(§ 5 Nr. 16)                    einbauen und verankern"]}