{"id":"bgbl1-1985-49-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":49,"date":"1985-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1985-09-06T00:00:00Z","page":1903,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 18. September 1985                           1903\n..                       Siebente Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nVom 6. September 1985\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-                   innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuho-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                   len. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich,\n27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) verordnet die Bundes-          ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate\nregierung:                                                       des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen.\nEine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.\n§ 1                                     (4) Bei hauptamtlich lehrenden wird der Anspruch\nauf freie Tage durch die vorlesungs- oder unterrichts-\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-\nfreie Zeit abgegolten, wenn sie die Dauer des\nbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom\nErholungsurleubs überschreitet.\n24. September 197 4 (BGBI. 1 S. 2356) wird wie folgt\ngeändert:                                                           (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Beamte, die\nauf Feuerschiffen Dienst leisten.\"\n1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung\nangefügt:                                                 3. Vom 1. Januar 1986 an erhält § 1 a Abs. 1 Satz 1\nfolgende Fassung:\n,, (Arbeitszeitverordnung - AZV) \".\n„Der Beamte, der zu Beginn des Kalenderjahres das\n2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                      50. Lebensjahr vollendet hat, wird in jedem Kalender-\nhalbjahr an einem Arbeitstag (§ 5 Abs. 4 der Er-\n,,§ 1 a                             holungsurlaubsverordnung) unter Fortzahlung der\nArbeitszeitverkürzung durch freie Tage                Besoldung vom Dienst freigestellt.\"\n(1) Der Beamte, der zu Beginn des Kalenderjahres\ndas 58. Lebensjahr vollendet hat, wird in jedem           4. Vom 1. Januar 1987 an erhält § 1 a Abs. 1 Satz 1\nKalenderhalbjahr an einem Arbeitstag(§ 5 Abs. 4 der           folgende Fassung:\nErholungsurlaubsverordnung) unter Fortzahlung der             „Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an\nBesoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf           einem Arbeitstag (§ 5 Abs. 4 der Erholungsurlaubs-\nFreistellung wird erstmals erworben, wenn das                 verordnung) unter Fortzahlung der Besoldung vom\nBeamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen                  Dienst freigestellt:\"\nbestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in\ndas Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn ver-\nbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer                                      §2\nist einzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nhöchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\ndurchschnittlichen Wochenarbeitszeit.\nBundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich\nnicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub\nerfolgen.                                                                              §3\n(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vor-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung     1985 in Kraft.\nBonn, den 6. Sept~mber 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}