{"id":"bgbl1-1985-49-10","kind":"bgbl1","year":1985,"number":49,"date":"1985-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/49#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-49-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_49.pdf#page=16","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1985-09-11T00:00:00Z","page":1916,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["1916                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 11. September 1985\nAuf Grund des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 9 des Geset-                  sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder\nzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-                     angewiesen ist; in diesen Fällen gehen\ntionen vom 31. August 1972 (BGBI. 1S. 1617), die durch                  jedoch höchstens 5 000 kg je Hektar auf den\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975                         Verpächter über.\"\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund\ndes § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der             b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-                    ,,Werden Teile eines Betriebes, die für die Milch-\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für                erzeugung genutzt werden, nach dem 30. Sep-\nWirtschaft verordnet:                                              tember 1984 auf Grund eines Kauf- oder Pacht-\nvertrages übergeben oder überlassen oder wird\nArtikel 1                                 ein gesamter Betrieb zu einem anderen Betrieb\noder zu Teilen eines Betriebes zugekauft oder\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai                 zugepachtet und nach dem 30. September 1985\n1984 (BGBI. 1 S. 720) in der Fassung der Bekannt-                   übergeben oder überlassen, so werden 20 vom\nmachung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 5)                   Hundert der von dem Rechtsgeschäft erfaßten\nwird wie folgt geändert:                                            Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik\nDeutschland freigesetzt.''\n1. § 6 Abs. 8 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „des Rates vom 31 . März 1984 (ABI.        3. § 11 erhält folgende Fas~ung:\nEG Nr. L 90/13)\" werden gestrichen.                                             ,,§ 11\nb) Felgender Satz 2 wird angefügt:                                          Erhebung der Abgabe\n„Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach            ( 1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Ab-\nMaßgabe der in Satz 1 genannten Vorschriften            gabebetrag von dem Entgelt für die Lieferung des\ndie Referenzmengen zur Verfügung, die zu ihren          Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölf-\nGunsten gegen die Gewährung einer Vergütung             monatszeitraum folgt. Für die nach den in § 1\nfür die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung für       genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung\nden Markt freigesetzt werden.\"                          ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-\nmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der\ndurchschnittliche gewogene Fettgehalt des vorange-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                gangenen Zwölfmonatszeitraumes zugrunde zu\na) Absatz 3a wird wie folgt geändert:                      legen.\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-           (2) Ist bei einem Milcherzeuger zu erwarten, daß\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-           der Abgabebetrag größer sein wird als das Liefe-\ngefügt:                                            rungsentgelt, von dem der Abzug erfolgen soll, ist der\nKäufer berechtigt, in Höhe des zu erwartenden\n„die der über 5 ha hinausgehenden Fläche\nUnterschiedsbetrages das Lieferungsentgelt für vor-\nentsprechende Referenzmenge geht zur\nausgehende Kalendermonate zurückzubehalten; der ,\nHälfte, höchstens jedoch in Höhe · von\nMilcherzeuger kann dies durch Stellung einer ande-\n2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über.\"\nren Sicherheit abwenden.\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb\n„Dies gilt nicht, wenn der Verpächter und der      zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Tag nach\nPächter eine abweichende Vereinbarung              Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe-\ntreffen, der Pächter den Pachtvertrag kündigt      anmeldung, die die ·Summe der abgabepflichtigen\noder der Verpächter nachweist, daß er auf die      Mengen und den darauf insgesamt entfallenden '\nReferenzmenge für die Milcherzeugung für           AbgabebetraQ enthält. Der Käufer führt den Abgabe-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                           1917\nbetrag bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-             Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\"\nmonatszeitraumes an die Bundeskasse Hamburg                 durch die Worte·,,§ 9 Abs. 1 der Milch-Garantie-\nab.\"                                                        mengen-Verordnung\" ersetzt.\n4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Datum „30. November\nArtikel 2\n1984\" durch das Datum „31. Dezember 1984\"\nersetzt.                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                           zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen auch im Land Berlin.\na) In der Überschrift werden das Komma und das\nWort „Außerkrafttreten\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                     Artikel 3\nArtikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1985 in\n6. In der Anlage 2 werden die Worte „zu § 9 Abs. 1 \"       Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach\ndurch die Worte „zu§ 5 Abs. 1\" sowie die Worte,,§ 5     der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11 . September 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1918                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\nVom 12. September 1985\nAuf Grund des§ 3 Abs. 3 und des § 5 Abs. 4 und 5 des                                §3\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n6. August 1975 (BGBI. I S. 2121) wird von der Bundes-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nregierung verordnet:                                       über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\n§ 1                            Berlin.\nDie Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von\n§4\nRechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und nach\n§ 5 Abs. 2 und 3 und von allgemeinen Verwaltungsvor-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschriften nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Beför-     in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nderung gefährlicher Güter wird auf den Bundesminister      1 . § 8 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt in der\nfür Verkehr übertragen.                                        Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n§ 2                                (BGBI. I S. 1119), die zuletzt durch die Verordnung\nvom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 367) geändert worden\n(1) Der Vollzug des Gesetzes über die Beförderung           ist,\ngefährlicher Güter und der auf dieses Gesetz gestützten\nRechtsverordnungen obliegt in Fällen, in denen gefähr-     2. § 25 der Verordnung über die Beförderung gefährli-\nliche Güter                                                    cher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1\nS. 1017), die durch die Verordnung vom 27. Juli 1982\n1 . durch die Streitkräfte befördert werden, dem Bun-          (BGBI. I S. 1113) geändert worden ist,\ndesminister der Verteidigung oder den von ihm\nbestimmten militärischen Stellen und Behörden der      3. die §§ 1 7 und 19 der Gefahrgutverordnung Eisen-\nBundeswehrverwaltung oder Sachverständigen;                bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) und\n2. durch den Bundesgrenzschutz befördert werden,\ndem Bundesminister des Innern.                         4. § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 17 und § 20 der Gefahr-\ngutverordnung Straße in der Fassung der Bekannt-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                     machung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 905).\nBonn, den 1 2. September 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                           1919\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung\nVom 12. September 1985\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes        3. § 15.02 wird wie folgt geändert:\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\na) Nummer 3 Buchstabe e erh,ält folgende Fassung:\nBinnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinig-              „e) Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem\nten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vo.m               1. Oktober 1984 gelegt wurde, brauchen\n21. Juni 1965 (BGBI. II S. 873) geändert worden ist, wird              aa) der am 1. Oktober 1984 abgeänderten\nverordnet:                                                                 Bestimmung des § 11.08 Nr. 2 Buch-\nstabe b und hinsichtlich der einzigen\nArtikel 1                                         Schlauchlänge der gleichzeitig einge-\nfügten Bestimmung des § 11.10 Nr. 8\nDie Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungs-\nAbs. 2 nur zu genügen, wenn der jeweils\nordnung) der Verordnung zur Einführung, der Rhein-\nbetroffene Schiffsbereich umgebaut\nschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976\nwird;\n(BGBI. 1S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1243), wird wie                    bb) den Bestimmungen des § 11.08 Nr. 2\nfolgt geändert:                                                            Buchstabe a, Nr. 3 Satz 1 und 2, der\n§§ 11.09, 11.10 Nr. 1 bis 7, des§ 11.10\n1. In § 11.10 Nr. 8 Abs. 5 werden die Eingangsworte wie                    Nr. 8 (ausgenommen das Erfordernis der\nfolgt gefaßt:                                                           einzigen Schlauchlänge) und des\n§ 11.11 Nr. 1 und 6 erst vom 1. Oktober\n„Auf Kabinenschiffen mit einer LwL von weniger als                      1989 an zu genügen; solange sie diese\n25 m und auf Schiffen, die nicht Kabinenschiffe sind,                   Frist im Fall des § 11.10 Nr. 1 bis 8 über ·\nmit einer LwL von weniger als 40 m sind folgende                        den 30. September 1985 hinaus in\nAbweichungen zugelassen:''.                                             Anspruch nehmen, müssen zum Aus-\ngleich ab 1. Oktober 1985 zusätzliche\n2. § 11 .11 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                       Handfeuerlöscher an Bord sein, deren\n,,a) Eine Alarmanlage für Schiffsführung und Be-                       Anzahl und Anordnung die Untersu-\nsatzung.                                                          chungskommission bestimmt.\"\nDieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffs-      b) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen.\nführung und Besatzung erfolgen und muß durch          c) In Nummer 8 werden die Worte „Nummer 3 Buch-\ndie Schiffsführung gelöscht werden können. Der           stabe f Doppelbuchstabe bb letzter Halbsatz\"\nAlarm muß mindestens an den folgenden Stellen            durch „Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuch-\nausgelöst werden können:                                 stabe bb letzter Halbsatz\" ersetzt.\n- in jeder Kabine;\nArtikel 2\n- in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten\nderart, daß der Weg zum nächsten Auslöser          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nhöchstens 10 m beträgt, jedoch mindestens       tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nein Auslöser je wasserdichte Abteilung;          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n- in Gesellschaftsräumen, Eßzimmern und der-       Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nartigen Aufenthaltsräumen;\nArtikel 3\n- in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen\nfeuergefährdeten Räumen.''                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nBonn, den 12. September 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W.Dollinger","1920                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 32, ausgegeben am 14. September 1985\nTag                                                                   Inhalt                                                            Seite\n27. 8. 85        Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/85-Zollpräferenzen 1985 gegen-\nüber Entwicklungsländern - EGKS) ...................................................... .                                  1086\n613-2-1\n4. 9. 85       Verordnung über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Rege1_ung Nr. 18 über die\nSicherung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen nach dem Ubereinkommen vom\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-\nrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der\nGenehmigung (Verordnung zu der geänderten Fassung der Regelung Nr. 18) ............... .                                   1094\n9. 8. 85       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik EI Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit .................. .                                1095\n11. 8. 85        Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des deutsch-indischen\nDoppelbesteuerungsabkommens ........................................................ .                                     1097\n13. 8. 85        Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im\nVerhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen ............................................ .                                1098\n14. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz\nder ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ....... .                                  1100\n15. 8. 85        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit .................. .                                 1100\n20. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme ........................ ·- ....................................................... .                                1102\n20. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über\nden Such- und Rettungsdienst auf See .................................................. .                                  1102\n20. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleichwertig-\nkeit der Reifezeugnisse und des Zusatzprotokolls ......................................... .                               1103\n21. 8. 85        Bekanntmachung über eine Änderung des Anhangs I zum Einheits-übereinkommen von 1961\nüber Suchtstoffe ............................................................·........... .                                1103\n21. 8. 85        Bekanntmachung über Änderungen der Anhänge 1, III und IV des Übereinkommens von 1971 über\npsychotrope Stoffe ..................................................................... .                                 1104\n21. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von\nKernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-\ngrund .................................................... • •. • • •: • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · ·     1107\n22. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer\nöffentlicher Urkunden von der Legalisation ............................................... .                               1108\n22. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex\nfür Linienkonferenzen ................................................................... .                                1108\n22. 8. 85        Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit ..................... .                                 1108\n28. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfol-\ngung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich\nDiplomaten (Diplomatenschutzkonvention) ................. : ............................. .                                1110\n29. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-\nstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) .............................................. .                                1111\n29. 8. 85        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beför-\nderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ............................. .                                1111\n2. 9. 85       Bekanntmachung über den Geltungsber~ich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe ..                                      1112\nDie geänderte Fassung der Regelung Nr. 18- Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge]\nhinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nPreis des Anlagebandes: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1985                       1921\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\n· Bundesanzeiger            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                  lnkrafttretens\nSeite    (Nr.         vom)\n10. 8. 85  Achtundzwanzigste V~rordnung der Bundesanstalt\nfür Flugsicherung zur Anderung der Zehnten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düs-\nseldorf)                                               10 737     (164    4. 9. 85)    24. 10. 85\n96-1-2-10\n10. 8. 85  Neufassung der Zehnten Durchführungsverordnung\nder Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Düsseldorf)                          10 738     (164    4·_ 9. 85)   24. 10. 85\n96-1-2-10\n10. 8. 85 Fünfundzwanzigste Verq_rdnung der Bundesanstalt\nfür Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nNürnberg)                                              10797       (165    5. 9. 85)    24. 10.85\n96-1-2-14\n10. 8. 85 Neufassung der Vierzehnten Durchführungsverord- ,\nnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Nürnberg)                            10 798     (165     5. 9. 85)   24. 10.85\n96-1-2-14\n16. 8. 85 Zweiundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt\nfür Flugsicherung zur Änderung der Zwanzigsten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nKöln/Bonn)                                             10865       (166    6. 9. 85)   24. 10.85\n96-1-2-20\n16. 8. 85 Fünfte V~_rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durch-\nführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und\nReiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-\nregeln im oberen kontrollierten Luftraum)              10 866      (166    6. 9. 85)   24. 10. 85\n96-1-2-86\n5. 9. 85 Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz       10 925      (167    7. 9. 85)      8.9.85\n7400-1\n29. 8. 85 Verordnung Nr. 16/85 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt      10925      (167    7. 9. 85)     20.9.85\n9500-4-6-4\n30. 8. 85 Berichtigung der Lotsverordnung Nord-Ostsee-\nKanal/Kieler Förde/Trave der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord                                   10926       (167    7. 9. 85)\n9515-10-1-12\n26. 8. 85  Vierundzwanzigste .Yerordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nMünchen)                                               10 985     (168   10. ·9. 85)   24. 10.85\n96-1-2-12"]}