{"id":"bgbl1-1985-48-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":48,"date":"1985-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/48#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_48.pdf#page=22","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt","law_date":"1985-09-04T00:00:00Z","page":1894,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1894                                     Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1985, Teil 1\nNummer                   DM                       Art der Untersuchung\ndes Gebührentarifs\n16.                                              Polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, bezogen auf Trok-\nkenstoff\n16.1                     47,-                    - in Weißzucker\n16.2                    106,-                    - in Rohzucker (Rendet11ent-Bestimmung)\n17.                      70,-                    Bestimmung des Gesamtzuckergehalts nach der Methode von\nLane und Eynon\n18.                      15,50 *)                Bestimmung des FeuchtigkeitsgehaJts von Rohtabak\n*) Anmerkung: Doppelbestimmung einer Einzelprobe.\n„                          Zweite Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\nVom 4. September 1985\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabever-               5. Nach § 5 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:\ngütungsgesetzes vom 1 7. Juli 1984 (BGBI. 1S. 942) wird                                      „Abschnitt 2\nunter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985\nVergütungen nach § 1 Abs. 1 a\n(BGBI. 1 S. 1520) im Einvernehmen mit den Bundes-\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\n§6\nArtikel 1                                                  Gewährung der Vergütung\nDie Verordnung über die Gewährung einer Vergütung                       An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom                    der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84, die vor dem Zeit-\n20. Juli 1984 (BGBI. 1S. 1023), geändert durch Verord-                  punkt der Antragstellung mindestens 6 Monate Milch\nnung vom 10. Oktober 1984 (BGBI. 1S. 1263), wird wie                    für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die\nfolgt geändert:                                                         Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich\ndieser Verordnung vollständig oder in Höhe einer\nAnlieferungsmenge von mindestens 10 000 kg Milch\n1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung                      teilweise endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis\nund Abkürzung angefügt:                                             zur Ausschöpfung der nach § 1 Abs. 1 a Satz 1 des\n,,(Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVV)\".                     Milchaufgabevergütungsgesetzes zur Verfügung\nstehenden Mittel eine Vergütung nach Maßgabe der\nfolgenden Vorschriften gewährt.\n2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift einge-\nfü9-t:                                                                                       §7\n„Abschnitt 1                                                    Antragsverfahren\nVergütungen nach § 1 Abs. 1                                                   a\n(1 ) Anträge nach § können von Erzeugern, denen\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\".                        eine Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vor-\nschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung mit\nAusnahme des§ 8 der Milch-Garantiemengen-Ver-\n3. In der Überschrift des § 1 wird das Wort „einer\" durch\nordnung zusteht, gestellt werden. Erzeuger, deren\ndas Wort „der\" ersetzt.\nAnlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Arti-\n4. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anträge\" die                    kel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhöht\nWorte „nach § 1\" eingefügt.                                  ·      worden ist, können eine Vergütung für die teilweise","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1985 ,                          1895\nendgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht bean-           ferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebe-\ntragen.                                                     nen Menge.\n(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem                (2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit\nvon diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachten              einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden\nMuster über die nach Landesrecht zuständigen Stel-          kann, festgesetzt und entsprechend dem Antrag des\nlen (Landesstellen) bis zum 31. März 1986 einzurei-         Erzeugers in einem Betrag nach Freisetzung der\nchen. Die Anträge erhalten die Reihenfolge, die dem         Referenzmenge ( § 10 Abs. 1) oder in fünf gleichen\nTag ihres Einganges bei den Landesstellen ent-              Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit\nspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen,             dem Jahr 1986, an den Erzeuger gezahlt. Die erste\ngelten als gleichzeitig gestellt.                           Jahresrate wird auf Anträge, die nach dem\n31. Dezember 1985 bei den Landesstellen eingegan-\n§8                                gen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten\nBewilligungsvoraussetzungen                    Quartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für\n(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen           jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des\neiner Frist von 6 Monaten nach Bewilligung der Ver-         Erzeugers, daß er in dem der übernommenen Ver-\ngütung die Milcherzeugung für den Markt endgültig           pflichtung entsprechenden Umfang keine Milch mehr\naufzugeben oder im Falle der Bewilligung einer Ver-         für den Markt erzeugt hat.\ngütung für die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung            (3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\ndie Milchanlieferung auf die ihm nach Abzug der auf-\n§10\ngegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Refe-\nrenzmenge zu begrenzen.                                                Freisetzung der Referenzmenge\n(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei            (1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei\nüber die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge bei-           der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für\nzufügen, in der neben Erhöhungen der Anlieferungs-          den Markt die-gesamte dem Erzeuger nach den Vor-\nReferenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-              schriften der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 und der\nGarantiemengen-Verordnung oder Artikel 6 a der              Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Re-\nVerordnung (EWG) Nr. 857 /84 auch ausgewiesen               ferenzmenge, bei der teilweisen Aufgabe der Milch-\nist, ob es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge          erzeugung für den Markt die Anlieferungs-Referenz-\nnach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung                menge in der Höhe der aufgegebenen Menge mit\nhandelt.                                                    Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat folgt,\nin dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist,\n(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines        zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige-\nBetriebes müssen die schriftliche Einwilligung des          setzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten\nVerpächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der         Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Arti-\nRückgewähr der Pachtsache keine Referenzmenge               kel 1 •Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 zu\nauf den Verpächter übergehen kann.                          entrichten, im Falle der teilweisen Aufgabe der Milch-\nerzeugung jedoch nur, soweit die vermarktete Milch\n§9\ndie dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen\nHöhe und Zahlung der Vergütung                   Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge\n(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers ir:t      überschreitet.\neinem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten                 (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt\ngewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag            der Freisetzung der Referenzmenge mit.\"\n700 DM je 1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf glei-\nchen Jahresraten insgesamt 800 DM je 1 000 kg            6. Die bisherigen §§ 6 bis 9 werden §§ 11 bis 14; vor\nMilch der Bemessungsgrundlage. Bemessungs-                 ihnen wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:\ngrundlage ist im Falle der vollständigen Aufgabe der\nMilcherzeugung die nach den Vorschriften der Ver-                                „Abschnitt 3\nordnung (EWG) Nr. 857 /84 und der Milch-Garantie-                       Gemeinsame Vorschriften\".\nmengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit\nder Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6                                    Artikel 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 und nach § 8 der           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nMilch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhun-           tungsgesetzes in Verbindung mit§ 3 des Milchaufgabe-\ngen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwen-         vergütungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-\nVerordnung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG)                                  Artikel 3\nNr. 857 /84 ergeben, bei der Berechnung unberück-\nsichtigt bleiben. Im Falle der teilweisen Aufgabe der       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nMilcherzeugung ist Bemessungsgru~dlage die Anlie-        in Kraft.\nBonn, den 4. September 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}