{"id":"bgbl1-1985-48-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":48,"date":"1985-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_48.pdf#page=1","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen","law_date":"1985-08-27T00:00:00Z","page":1873,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1873\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                    Ausgegeben zu Bonn am 11. September 1985                                                                                                                     Nr. 48\nTag                                                                            Inhalt                                                                                            Seite\n27. 8. 85   Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgaben-\nbefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1873\n613-1-11, 613-1-12, 613-1-1, 612-16, 612-14-1\n29. 8. 85   Dritte Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1875\n610-5-3\n4. 9. 85   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die\nAufgabe der Milcherzeugung für den Markt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1894\n7847-13-1\n27.8.85     Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                                                          1896\nneu: 423-1-5-54; 423-1-5-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger .............................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1898\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1899\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen\nVom 27. August 1985\nAuf Grund                                                                                            b) in Buchstabe e die Zahl „ 150\" durch die Zahl\n,,200\" und die Zahl „60\" durch die Zahl „80\"\n- des§ 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der\nersetzt,\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529),\nc) in Buchstabe f die Zahl „750\" durch .die Zahl\n- des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Ände-\n,, 1000\" und die Zahl „300\" durch die Zahl „400\"\nrung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2\nersetzt,\nAbs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980\n(BGBI. 1 S. 1695),                                                                                  d) in Buchstabe g die Zahl „620\" durch die Zahl\n,,780\" ersetzt.\n- sowie des§ 7 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober\n2. In § 3 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n1978 (BGBI. 1 S. 1669)\n,, 1. Bewohner einer grenznahen Gemeinde (Anlage),\nwird verordnet:\ndie an einem Ort einreisen, der weniger als\n15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer\nArtikel 1                                                                           Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Aus-\nland nicht nachweislich über einen Umkreis von\nÄnderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\n15 Kilometer Luftlinie um der:1 Ort der Einreise\nDie Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-                                                              hinausgeführt hat,\".\nber 197 4 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 28. März 1985 (BGBI. 1\nArtikel 2\nS. 618), wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nf. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden                                                                            Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung\na) in Buchstabe b Doppelbuchstaben bb die Zahl „4\"                                               In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-\ndurch die Zahl „5\" ersetzt,                                                               mengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1","1874                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nS. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom            ren Nutzfahrzeugen als Kraftomnibussen bis zu einer\n5. Juni 1984 (BGBI. 1S. 747) geändert worden ist, wird            Menge von 600 Litern mineralölsteuerfrei, wenn die\ndie Zahl „ 175\" durch die Zahl „225\" ersetzt.                     Fahrzeuge\n1. Waren aus der Deutschen Demokratischen Repu-\nArtikel 3                                    blik oder aus Berlin (Ost) in das Erhebungsgebiet\noder durch das Erhebungsgebiet befördern,\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung\n2. nach einer Beförderung von Waren aus dem Er-\nIn§ 44 Abs. 1 der Allgemeinen Zollordnung in der Fas-               hebungsgebiet oder durch das Erhebungsgebiet\nsung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1                     unmittelbar in die Deutsche Demokratische Repu-\ns. 560, 1221; 1977 1 s. 287; 1982 1 s. 667; 1984 1                    blik oder nach Berlin (Ost) lee_r zurückkehren oder\nS. 107), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\n28. März 1985 (BGBI. 1S. 618) geändert worden ist, wird           3. in der Deutschen Demokratischen Republik oder\nder Satz 1 wie folgt gefaßt:                                          in Berlin (Ost) registriert sind.\nDies gilt nicht für Treibstoffe in solchen Fahrzeugen,\n„Die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern\ndie zur Beförderung von Waren durch das Gebiet der\neingeführter Nutzfahrzeuge (Artikel 11 2 Abs. 2 Buch-\nDeutschen Demokratischen Republik oder durch\nstabe a der in§ 32 Abs. 1 genannten Verordnung (EWG)\nBerlin (Ost) eingesetzt sind oder es leer durch-\nNr. 918/83) ist bei Kraftomnibussen auf eine Menge von\n600 Litern je Fahrzeug, im übrigen auf eine Menge von\nfahren.\"\n200 Litern je Fahrzeug beschränkt.\"\n5. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nArtikel 4\nÜbergangsregelung\nÄnderung der Einfuhr-Verbrauchsteuer-\nbefreiungsverordnung                               Bis zum 30. Juni 1986 gelten bei der Einfahrt aus\nder Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin\nDie Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung                 (Ost) für dort registrierte Nutzfahrzeuge§ 44 Abs. 1\nvom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752) wird wie folgt             Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung und § 7 mit der\ngeändert:                                                         Maßgabe, daß bis zu 600 Liter Treibstoff in Behältern\njeder Art mineralölsteuerfrei bleiben.\"\n1. In § 1 Abs., 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort\n,,derr\" die Worte ,,§ 46 Abs. 2 und dem\" eingefügt.\nArtik~l 5\n2. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         Änderung der Verordnung zur Durchführung\ndes Mineralölsteuergesetzes\n„Führen einschlägige Handelsunternehmen oder\nVerarbeitungsbetriebe Waren als Proben in einer               In § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des\nPostsendung bis zu 500 Gramm Rohgewicht ein, so            Mineralölsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nentfallen insoweit die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten     Teil 111, Gliederungsnummer 612-14-1, veröffentlichten\nMengenbeschränkungen, es sei denn, der Empfän-           · bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung\nger hat die Postsendung in einem Freihafen selbst          vom 29. März 1985 (BGBI. I S. 619) geändert worden ist,\noder durch Mittelspersonen aufgegeben.\"                    wird die Angabe,,§ 46\" geändert in,,§ 46 Abs. 1 \".\n3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Nutzfahrzeugen\"\ndurch die Worte „anderen Nutzfahrzeugen als Kraft-                                   Artikel 6\nomnibussen\" ersetzt.                                                              Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n4. § 7 wird wie folgt gefaßt:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\n,,§ 7                            gesetzes, Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur\nTreibstoffe für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr          Änderung des Zollgesetzes und § 16 des Mineralöl-\nmit der Deutschen Demokratischen Republik              steuergesetzes auch im Land Berlin.\nund Berlin (Ost)\nAbweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 der Allgemei-                                    Artikel 7\nnen Zollordnung bleiben bei der Einfahrt aus der                                    1nkrafttreten\nDeutschen Demokratischen Republik oder Berlin\n(Ost) auch Treibstoffe in Hauptbehältern von ande-           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft.\nBonn, den 27. August 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}