{"id":"bgbl1-1985-46-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":46,"date":"1985-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_46.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes","law_date":"1985-08-26T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1756                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes\nVom 26. August 1985\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Forstschäden-\nAusgleichsgesetzes vom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1753) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der ab 1. Sep-\ntember 1985 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 4. September 1969 in Kraft getretene Gesetz vom 29. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1533),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 73 des Gesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3656),\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 81 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ) und\n5. den am 1. September 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn den 26. August 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nvon Geldern","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . August 1985                          1757\nGesetz\nzum Ausgleich von Auswirkungen\nbesonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft\n(Forstschäden-Ausgleichsgesetz)\n§ 1                              schlagsbeschränkung ausgenommen werden, wenn\nBeschränkung des ordentlichen Holzeinschlags             das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung\nnur unerheblich beeinflußt. Die zuständige Landesbe-\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft      hörde kann auf Antrag einzelne Forstbetriebe von der\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem         Einschlagsbeschränkung befreien, wenn diese zu einer\nBundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung        wirtschaftlich unbilligen Härte führen würde.\nmit Zustimmung des Bundesrates den ordentlichen\nHolzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holz-\nartengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder Holz-                                  §2\nsorten zu beschränken, wenn und soweit dies erforder-                    Beschränkung der Holzeinfuhr\nlich ist, um erhebliche und übmregionale Störungen des\n, Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen            Die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der ersten\nzu vermeiden, die infolge eines oder mehrerer besonde-       Bearbeitungsstufe kann, soweit es mit dem Recht der\nrer Schadensereignisse, insbesondere Windwurf und            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist,\nWindbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilzbefall, Insekten-      auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes auch zur\nfraß oder sonstige Schädigungen auch unbekannter            Wahrnehmung der durch § 1 Abs. 1 geschützten\nUrsache (Kalamitätsnutzungen), erforderlich werden.          Belange beschränkt werden, wenn der Erfolg einer Ein-\nschlagsbeschränkung ohne die Einfuhrbeschränkung\n(2) Eine erhebliche und überregionale Marktstörung       erheblich gefährdet würde und eine solche Gefährdung\ndurch Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 ist        im Interesse der Allgemeinheit abgewendet werden muß\nin der Regel zu erwarten, wenn die Höhe der Kalamitäts-     oder wenn nach einem bundesweiten Großschaden\nnutzung                                                     eine Einschlagsbeschränkung angesichts der Schwere\n1. im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen voraus-       der Störung auf dem Rohholzmarkt wirkungslos wäre.\nsichtlich mindestens 25 vom Hundert oder bei einer\nHolzartengruppe voraussichtlich mindestens 40 vom                                  §3\nHundert des ungekürzten Einschlagsprogramms des\nSteuerfreie Rücklage für die Bildung\nBundesgebietes oder\neines betrieblichen Ausgleichsfonds\n2. a) in einem Land bei allen Holzartengruppen voraus-\nsichtlich mindestens 45 vom Hundert oder bei           (1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb\neiner Holzartengruppe voraussichtlich minde-        von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommen-\nstens 75 vom Hundert des ungekürzten Ein-           steuergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4\nschlagsprogramms dieses Landes und                  Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte\nGewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, -können\nb) im Aundesgebiet bei allen Holzartengruppen vor-      unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 eine den\naussichtlich mindestens 20 vom Hundert oder bei     steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Satz 1\nder betreffenden Holzartengruppe voraussichtlich    gilt entsprechend für natürliche Personen, Körperschaf-\nmindestens 30 vom Hundert des ungekürzten Ein-      ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,\nschlagsprogramms des Bundesgebietes erreicht.       bei denen Einkünfte aus dem Betrieb von Forstwirt-\n(3) Die Einschlagsbeschränkung kann für das Forst-       schaft steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu\nwirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September),· in dem     behandeln sind. Die Rücklage darf 100 vom Hundert, die\ndie Kalamitätsnutzungen erforderlich werden, sowie für      jährliche Zuführung zur Rücklage 25 vom Hundert der im\ndas darauf folgende Forstwirtschaftsjahr angeordnet         Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschafts-\nwerden.                                                     jahre erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht\nübersteigen. Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatz-\n(4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetriebes darf        mäßige Einnahme ab, so bleibt dies ohne Wirkung auf\ndurch eine Einschlagsbeschränkung nach Absatz 1             die zulässige Höhe einer bereits gebildeten Rücklage.\nhöchstens auf 70 vom Hundert des Nutzungssatzes im\nSinne des § 34 b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuerge-           (2) Eine Rücklage nach Absatz 1 ist nur zulässig,\nsetzes (Hiebsatz) beschränkt werden.                        wenn mindestens in gleicher Höhe ein betrieblicher\nAusgleichsfonds gebildet wird. Die Gelder für den Fonds\n(5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet   müssen auf ein besonderes Konto bei einem Kreditinsti-\nsind, können in der Rechtsverordnung von der Ein-           tut eingezahlt worden sein. Sie können auch für den","1758                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErwerb von festverzinslichen Schuldverschreibungen           ergesetzes beziehen und bei denen der nach § 4 Abs. 1\nund Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von           des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der\nden Ländern und Gemeinden oder von anderen Körper-           Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von einer\nschaften des öffentlichen Rechts oder von Kreditinstitu-     Aktivierung eingeschlagenen und unverkauften Kalami-\nten mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich         tätsholzes ganz oder teilweise absehen.\ndieses Gesetzes ausgegeben oder die mit staatlicher\nGenehmigung in Verkehr gebracht werden, verwendet\nwerden, wenn diese Wertpapiere in das Depot eines                                        §5\nKreditinstituts gegeben werden.                                         Sonstige steuerliche Maßnahmen\n(3) Der Ausgleichsfonds darf nur in Anspruch genom-         (1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung\nmen werden                                                  gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der\n1. zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschrän-         Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c des\nkung geminderten Erlöse;                                Einkommensteuergesetzes.\n2. für vorbeugende oder akute Forstschutzmaßnahmen;            (2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen\n3. für Maßnahmen zur Konservierung oder Lagerung            werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer\nvon Holz;                                               Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Ein-\nschlagsbeschränkung angefallen ist, können einkom-\n4. für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von         mensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im\nSchadensflächen und die nachfolgende Waldpflege;        Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mittei-\n5. für die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar       lung des Schadensfalles angefallen.\ndurch höhere Gewalt verursachten Schäden an\nWegen und sonstigen Betriebsvorrichtungen.\n§6\n(4) Die Rücklage ist in Höhe der in Anspruch genom-\n(weggefallen)\nmenen Fondsmittel zum Ende des Wirtschaftsjahres der\nInanspruchnahme gewinnerhöhend aufzulösen. Wird\nder Fonds ganz oder zum Teil zu anderen als den in\n§7\nAbsatz 3 bezeichneten Zwecken in Anspruch genom-\nmen, so wird außerdem ein Zuschlag zur Einkommen-                      Übervorräte bei der Holzwirtschaft\nsteuer oder Körperschaftsteuer in Höhe von 10 vom\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des Ein-\nHundert des Teils der aufgelösten Rücklage erhoben,\nkommensteuergesetzes ermitteln, können den Mehrbe-\nder nicht auf die in Absatz 3 bezeichneten Zwecke ent-\nfällt.                                                      stand an\n1. Holz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zolltarifs,\n(5) Die Rücklage nach Absatz 1 ist bei der Berech-\nnung der in § 141 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung           2. Holzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07, 44.11,\nbezeichneten Grenze nicht zu berücksichtigen.                   44.13, 44.15 und 44.18 des Zolltarifs und\n3. Halbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des Zoll-\ntarifs\n§4\nan Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum fallen, für den\nPauschsatz für Betriebsausgaben                 eine Einschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 ange-\nordnet ist, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des\n(1) Steuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb\nEinkommensteuergesetzes ergebenden Wert mit einem\nvon Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommen-\num 50 vom Hundert niedrigeren Wert ansetzen. Anstelle\nsteuergesetzes beziehen und die nicht zur Buchführung\neines Bilanzstichtages innerhalb des Zeitraums einer\nverpflichtet sind und den Gewinn nicht nach§ 4 Abs. 1\nEinschlagsbeschränkung kann Satz 1 auch auf den\ndes Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im\nersten Bilanzstichtag nach Ablauf der Einschlags-\nWirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach\nbeschränkung angewendet werden. Der niedrigere\n§ 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben einen Pausch-\nWertansatz ist nur zulässig für Wirtschaftsgüter, die aus\nsatz von 90 vom Hundert der Einnahmen aus den Holz-\nim Inland erzeugtem Holz bestehen.\nnutzungen absetzen. Der Pauschsatz zur Abgeltung der\nBetriebsausgaben beträgt 65 vom Hundert, soweit das            (2) Mehrbestand ist die mengenmäßige Erhöhung der\nHolz auf dem Stamm verkauft wird.                           Bestände an Holz oder Holzwaren im Sinne des Absat-\nzes 1 gegenüber den durchschnittlichen Beständen an\n(2) Absatz 1 gilt auch, wenn diese Forstwirte nach § 1\ndiesen Waren an den letzten drei vorangegangenen\nAbs. 5 von der Einschlagsbeschränkung ausgenommen\nBilanzstichtagen, die nach Abzug etwaiger bei diesen\nsind, jedoch freiwillig die Einschlagsbeschränkung\nWirtschaftsgütern       eingetretener    mengenmäßiger\nbefolgen.\nBestandsminderungen verbleibt. Die mengenmäßigen\nBestandsänderungen an Bilanzstichtagen gegenüber\n§4a                             den durchschnittlichen Beständen an den letzten drei\nBewertung von Holzvorräten aus                 vorangegangenen Bilanzstichtagen sind dabei für Wirt-\nKalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft          schaftsgüter nicht gleicher Art und Güte getrennt zu\nermitteln. Der Abzug der Bestandsminderungen ist in\nSteuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb 'von     der Weise durchzuführen, daß bei den Bestandserhö-\nForstwirtschaft im Sinne des§ 13 des Einkommensteu-         hungen die Mengen abzusetzen sind, die dem Wert der","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1985                               1759\nBestandsminderungen entsprechen; dabei sind die                                           § 11\nWirtschaftsgüter mit dem Wiederbeschaffungspreis am                              Bußgeldvorschriften\nBilanzstichtag zu bewerten.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§8                               fahrlä_ssig\n(weggefallen)                         1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu-\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n§9\n2. entgegen§ 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig\nDurchführungsvorschriften\noder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 3\n( 1 ) Die zuständigen Behörden haben die Durchfüh-            den Zutritt zu Grundstücken oder Geschäftsräumen\nrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset-             oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen\nzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.                 nicht zuläßt..\n(2) Die zuständigen Behörden können zur Durchfüh-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat-\nrung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund            zes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\ndieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürli-           Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer\nchen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen       Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet\nPersonenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte           werden.\nverlangen.\n§ 11 a\n(3) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-                             Übergangsvorschrift\nholung von Auskünften beauftragten Personen sind im\nRahmen des Absatzes 2 befugt, Grundstücke und                   Die §§' 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September 1985 an\nGeschäftsräume des Auskunftspflichtigen während der          geltenden Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und die             wenden, die nach dem 31. Dezember 1984 enden.\ngeschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der Auskunfts-\npflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.                                       § 12\n(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft                            Geltung in Berlin\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr            Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nzen würde.                                                   Dritten Überleitungsgesetzes.\n§10                                                           §13\n(weggefallen)                                                (Inkrafttreten)"]}