{"id":"bgbl1-1985-46-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":46,"date":"1985-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes","law_date":"1985-08-26T00:00:00Z","page":1753,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1753\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                  Z 5702 A\n1985                         Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1985                                                                                                       Nr. 46\nTag                                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n26. 8. 85    Gesetz zur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1 753\n790-15, 9241-1\n26. 8. 85    Neufassung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1756\n790-15\n12. 8. 85    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeug-\nnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkann-\nten Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1760\n800-21-11-2\n27. 8. 85    Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1762\nneu: 7822-6- i; 7822-3-8                                                                                              ·\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1766\nGesetz\nzur Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes\nVom 26. August 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                  artengruppen (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) oder\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                    Holzsorten zu beschränken, wenn und soweit\ndies erforderlich ist, um erhebliche· und über-\nregionale Störungen des Rohholzmarktes durch\nArtikel 1\naußerordentliche Holznutzungen zu vermeiden,\nDas Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge                                                      die infolge eines oder mehrerer besonderer\nbesonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft                                                   Schadensereignisse, insbesondere Windwurf\n(Forstschäden-Ausgleichsgesetz) vom 29. August                                                      und Windbruch, Schnee- und Eisbruch, Pilz-\n1969 (BGBI. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artil<el 81                                          befall, Insektenfraß oder sonstige Schädigungen\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                                                         auch unbekannter Ursache (Kalamitätsnutzun-\nS. 3341), wird wie folgt geändert:                                                                  gen), erforderlich werden.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:\n,,(2) Eine erhebliche und überregionale Markt-\n,,Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen beson-                                                  störung durch Kalamitätsnutzungen im Sinne\nderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft                                                 des Absatzes 1 ist in der Regel zu erwarten,\n(Forstschäden-Ausgleichsgesetz)''.                                                              wenn die Höhe der Kalamitätsnutzung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                    1. im Bundesgebiet bei allen Holzartengruppen\nvoraussichtlich mindestens 25 vom Hundert\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                                   oder bei einer Holzartengruppe voraussicht-\n,,(1) Der Bundesminister für Ernährung, Land-                                                    lich mindestens 40 vom Hundert des unge-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Ein-                                                    kürzten Einschlagsprogramms des Bundes-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                                         gebietes oder\nschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                                2. a) in einem Land bei allen Holzartengruppen\ndes Bundesrates den ordentlichen Holzein-                                                                 voraussichtlich mindestens 45 vom Hun-\nschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holz-                                                             dert oder bei einer Holzartengruppe vor-","1754                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\naussichtlich mindestens 75 vom Hundert                 5. für die Beseitigung der unmittelbar oder mit-\ndes ungekürzten Einschlagsprogramms                        telbar durch höhere Gewalt verursachten\ndieses Landes und                                          Schäden an Wegen und sonstigen Betriebs-\nb) im Bundesgebiet bei allen Holzarten-                       vorrichtungen.''\ngruppen     voraussichtlich   mindestens\n20 vom Hundert oder bei der betreffenden      5. Folgender § 4 a wird eingefügt:\nHolzartengruppe voraussichtlich minde-                                      ,,§ 4a\nstens 30 vom Hundert des ungekürzten\nEinschlagsprogramms       des    Bundes-                      Bewertung von Holzvorräten aus\ngebietes erreicht.''                                   Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft\nSteuerpflichtige, die Einkünfte aus dem Betrieb\nc) In Absatz 3 werden die Worte „das Ereignis ein-           von Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkom-\ngetreten ist'' durch die Worte „die Kalamitäts-           mensteuergesetzes beziehen und bei denen der\nnutzu ngen erforderlich werden\" ersetzt.                  nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt\n,,(4) Der Gesamteinschlag eines Forstbetrie-            wird, können von einer Aktivierung eingeschlage-\nbes darf durch eine Einschlagsbeschränkung               nen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder\nnach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert               teilweise absehen.\"\ndes Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b Abs. 4\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)         6. § 5 erhält folgende Fassung:\nbeschränkt werden.\"                                                                  ,,§ 5\nSonstige steuerliche Maßnahmen\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschrän-\n,,§ 2                              kung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich\nBeschränkung der Holzeinfuhr                    der Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 Nr. 3· Buch-\nDie Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen der            stabe c des Einkommensteuergesetzes.\nersten Bearbeitungsstufe kann, soweit es mit dem                (2) Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren\nRecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              gezogen werden und im ursächlichen Zusammen-\nvereinbar ist, auf Grund des Außenwirtschaftsge-            hang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in\nsetzes auch zur Wahrnehmung der durch § 1 Abs. 1            der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen\ngeschützten Belange beschränkt werden, wenn der             ist, können einkommensteuerlich so behandelt wer-\nErfolg einer Einschlagsbeschränkung ohne die Ein-           den, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschrän-\nfuhrbeschränkung erheblich gefährdet würde und              kung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles\neine solche Gefährdung im Interesse der Allgemein-          angefallen.\"\nheit abgewendet werden muß oder wenn nach\neinem bundesweiten Großschaden eine Ein-                7. § 6 wird aufgehoben.\nschlagsbeschränkung angesichts der Schwere der\nStörung auf dem Rohholzmarkt wirkungslos wäre.\"\n8. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  ,,(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach§ 5 des\nEinkommensteuergesetzes ermitteln, können den\na) In Absatz 1 werden in Satz 3 die Worte „ 12 vom          Mehrbestand an\nHundert\" durch die Worte „ 100 vom Hundert\"\nsowie die Worte „3 vom Hundert\" durch die                1. Holz im Sinne der Nr. 44.01 und 44.03 des Zoll-\nWorte „25 vom Hundert\" ersetzt. Folgender                     tarifs,\nSatz 4 wird angefügt:                                   2. Holzhalbwaren im Sinne der Nr. 44.05, 44.07,\n,,Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatz-                 44.11, 44.13, 44.15 und 44.18 des Zolltarifs und\nmäßige Einnahme ab, so bleibt dies ohne Wir-            3. Halbstoffen aus Holz im Sinne der Nr. 47.01 des\nkung auf die zulässige Höhe einer bereits gebil-             Zolltarifs\ndeten Rücklage.''\nan Bilanzstichtagen, die in einen Zeitraum fallen, für\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        den eine Einschlagsbeschränl<ung im Sinne des § 1\n,,(3) Der Ausgleichsfonds darf nur in Anspruch         angeordnet ist, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1\ngenommen werden                                         Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden\nWert mit einem um 50 vom Hundert niedrigeren\n1. zur Ergänzung der durch eine Einschlags-             Wert ansetzen. Anstelle eines Bilanzstichtages\nbeschränkung geminderten Erlöse;                   innerhalb des Zeitraums einer Einschlagsbeschrän-\n2. für vorbeugende oder akute Forstschutzmaß-           kung kann Satz 1 auch auf den ersten Bilanzstich_;\nnahmen;                                            tag nach Ablauf der Einschlagsbeschränlrnng ange-\n3. für Maßnahmen zur Konservierung oder Lage-           wendet werden. Der niedrigere Wertansatz ist nur\nrung von Holz;                                     zulässig für Wirtschaftsgüter, die aus im Inland\n4. für die Wiederaufforstung oder Nachbesse-            erzeugtem Holz bestehen.\"\nrung von Schadensflächen und die nachfol-\ngende Waldpflege;                               9. § 8 wird aufgehoben.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1985                           1755\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-\na) In der Überschrift wird das Wort „Auskunft\"               sche Mark geahndet werden.\"\ndurch das Wort „Durchführungsvorschriften\"\n12. § 11 a erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,§ 11 a\nb) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nÜbergangsvorschrift\n,,(1) Die zuständigen Behörden haben die\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf                   Die §§ 3 bis 7 sind in ihrer vom 1. September\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-              1985 an geltenden Fassung erstmals für Wirt-\nordnungen zu überwachen.\"                                schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzember 1984 enden.\"\nc) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze\n2 bis 4.                                                                    Artikel 2\nd) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem             Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der\nWort „Auskunftspflichtigen\" die Worte „während      Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256)\nder Geschäfts- und Betriebszeiten\" eingefügt.       wird wie folgt geändert:\nIn § 19 a wird folgender Satz 2 eingefügt:\n11. § 11 erhält folgende Fassung:\n„Derartige Nachteile sind insbesondere für die Dauer\n,,§ 11                           einer Einschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 des\nBußgeldvorschriften                    Forstschäden-Ausgleichsgesetzes anzunehmen.''\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                      Artikel 3\n1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten     und Forsten kann den Wortlaut des Forstschäden-Aus-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-         gleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-\nweist,                                              zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\n2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder ent-                            Artikel 4\ngegen § 9 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\noder Geschäftsräumen oder die Einsichtnahme         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nin geschäftliche Unterlagen nicht zuläßt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des                                 Artikel 5\nAbsatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. August 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\n. Stoltenberg\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schi 11 i ng"]}