{"id":"bgbl1-1985-45-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":45,"date":"1985-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_45.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Befreiung von bestimmten Pflichten nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Befreiungsverordnung - BefrV)","law_date":"1985-08-20T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1713\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1985                       Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1985                                                                                                  Nr. 45\nTag                                                         Inhalt                                                                                            Seite\n20. 8. 85   Verordnung über die Befreiung von bestimmten Pflichten nach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Befreiungsverordnung - BefrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1713\nneu: 7610-2-10; 7610-2-1, 7610-2-2. 7610-2-7\n20. 8. 85   Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kredit-\nwesen (Anzeigenverordnung - AnzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1716\nneu: 7610-2-11\n22 .. 8. 85 Dreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (30. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1749\nneu: 9232-1-30\nHinweis auf'andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 31        ..........................................................                                                   1750\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1751\nVerordnung\nüber die Befreiung von bestimmten Pflichten\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen\n(Befreiungsverordnung - BefrV)\nVom 20. August 1985\nAuf Grund des§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes                                                                             §2\nüber das Kreditwesen in der Fassung der Bekannt-                                 Änderungsanzeige von Groß- und Organkrediten\nmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472) in Ver-\nbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der                               ( 1) Bereits angezeigte Groß- und Organkredite sind\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das                           nicht schon deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 16\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 28. Juni                         des Ges_etzes über das Kreditwesen erneut anzuzeigen,\n1985 (BGBI. 1 S. 1 255) wird nach Anhörung der Deut-                        weil sich die Kreditkosten ändern.\nschen Bundesbank verordnet:\n(2) Ein bereits angezeigter Großkredit, der nach einer\nErhöhung mit seinem anzuzeigenden Gesamtbetrag\nErster Abschnitt                                        fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals über-\nKreditanzeigen                                         steigt, ist nur dann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\nzes über das Kreditwesen erneut anzuzeigen, wenn\nauch der nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 dieses\n§ 1\nGesetzes zu berücksichtigende Betrag diese Grenze\nÄnderungsanzeige bei abzugspflichtigen Krediten                           übersteigt; die Pflicht zur Erstattung einer erneuten\nnach § 10 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes                              Großkreditanzeige nach § 13 Abs. 1 Satz 2 dieses\nGesetzes wegen einer Erhöhung des Kredits um mehr\nNach § 10 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über das\nals zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten\nKreditwesen angezeigte Kredite sind nicht erneut nach\nBetrags bleibt unberührt.\n§ 10 Abs. 8 Satz 2 dieses Gesetzes anzuzeigen, wenn\nsich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedin-                           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\ngungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entspre-                           Großkredite von Kreditinstitutsgruppen nach § 13 a des\nchend der Entwicklung des Marktzinses beschränkL                            Gesetzes über das Kreditwesen.","1714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§3                             2. die bereits angezeigten Anteile eines Genossen\nAnzeige von Beteiligungen\ngegenüber der letzten Anzeige um mehr als zwei vom\nnach § 14 Abs. 1 des Gesetzes\nHundert der Geschäftsanteile, mit denen die Genos-\nsen insgesamt beteiligt sind, erhöht worden sind.\nBeteiligungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6\ndes Gesetzes über das Kreditwesen sind nicht nach                                      §8\n§ 14 Abs. 1 dieses Gesetzes anzuzeigen.\nAnzeigepflichten bei Zweigstellen\nnach§ 24 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes\n§4\nDie Errichtung, die Verlegung und die Schließung\nErhöhungsanzeige von Organkrediten                einer Zweigstelle sind nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 des\nnach § 16 des Gesetzes                    Gesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen, wenn die\nBereits nach § 1 6 des Gesetzes über das Kredit-         Zweigstelle\nwesen angezeigte Kredite sind nur dann erneut anzu-        1. nur vorübergehend für einen Zeitraum bis zu sechs\nzeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des           Monaten errichtet, verlegt oder geschlossen wird\nzuletzt angezeigten Betrags erhöht werden.                     oder\n2. ausschließlich dem Betreiben bankfremder Ge-\n§5                                 schäfte dient.\nAnzeigepflicht bei Krediten im Verbundsystem                                      §9\nnach§ 16 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes                            Anzeigepflichten beim Betreiben\n(1) Girozentralen und Zentralkassen werden von der                      von Nichtbankgeschäften\nPflicht zur Anzeige von Krediten nach § 1 6 Satz 1 Nr. 2             nach§ 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes\ndes Gesetzes über das Kreditwesen insoweit frei-              (1) Die Aufnahme des Betreibens von Geschäften, die\ngestellt, als sie Kredite an die ihnen angeschlossenen     nicht Bankgeschäfte sind, ist nur dann nach § 24 Abs. 1\nSparkassen des privaten Rechts im Sinne des § 10           Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen,\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes und an die ihnen       wenn mit dem jeweiligen Geschäft voraussichtlich ein\nangeschlossenen Genossenschaften gewähren.                 Jahresumsatz erzielt wird, der über zweihundertfünfzig-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kredite der Deut-    tausend Deutsche Mark hinausgeht. Die Einstellung des\nschen Genossenschaftsbank an die Zentralkassen.            Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte\nsind, ist nur dann anzuzeigen, wenn die Aufnahme des\nbetreffenden Geschäfts nach Satz 1 anzuzeigen war.\n(2) Die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens\nfolgender Geschäfte sind nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9\nzweiter Abschnitt                       des Gesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen:\nAnzeigepflichten nach § 24 des Gesetzes                 1. Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und\nBeteiligungen für eigene Rechnung sowie die Teil-\n§6                                  nahme am inländischen Optionshandel;\nAnzeige von Beteiligungen                    2. Einziehung von Wechseln, Schecks, Lastschriften,\nnach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes                    Anweisungen und ähnlichen Papieren sowie Ver-\nkauf von Reiseschecks;\nKreditinstitute haben die Übernahme oder die Auf-\ngabe einer Beteiligung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 des            3. An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und unver-\nGesetzes über das Kreditwesen nicht anzuzeigen,                 arbeiteten Edelmetallen;\nwenn die Beteiligung nicht höher ist als zehntausend         4. Abschluß von Devisengeschäften sowie der An-\nDeutsche Mark, es sei denn, es werden fünf vom Hun-             und Verkauf von Sorten;\ndert des Kapitals überschritten.\n5. Vermietung von Schließ- und Schrankfächern und\ndie Verwahrung geschlossener Depots;\n§7\n6. Ausgabe von Schuldverschreibungen mit staat-\nAnzeige von Kapitalveränderungen                     licher Genehmigung nach den §§ 795, 808 a des\nbei Kreditgenossenschaften                       Bürgerlichen Gesetzbuchs;\nnach§ 24 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes\n7. die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Darlehen,\nKapitalveränderungen bei Kreditgenossenschaften,              soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft nach\ndie durch den Beitritt oder das Ausscheiden von Genos-          § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\nsen, die Übernahme weiterer Geschäftsanteile oder die           Kreditwesen betrieben wird, und aus der Weiter-\nKündigung von .Geschäftsanteilen durch einen Genos-             gabe von Wechseln und Schecks;\nsen entstehen, sind nur dann nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 des\n8. die Vermittlung von Bausparverträgen, Versiche-\nGesetzes über das Kreditwesen anzuzeigen, wenn\nrungsverträgen und Verträgen über Wertpapiere,\ndadurch\nDarlehen, Bürgschaften, Garantien und sonstige\n1. die Anteile eines Genossen fünf vom Hundert der              Gewährleistungen, die Verwaltung von Vermögen\nGeschäftsanteile, mit denen die Genossen ins-               sowie die Beratung über Vermögensangelegen-\ngesamt beteiligt sind, übersteigen oder                     heiten;","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1985                            1715\n9. die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten für        neten Kreditinstitute Monatsausweise einreichen, wenn\nandere Kreditinstitute;                                 diese für die Aufsicht von Bedeutung sind.\n10. der Verkauf von Speisen und Getränken an Mit-\narbeiter.                                                                   Vierter Abschnitt\nSchi ußvorschriften\n§ 10\nAnzeige der Beteiligungen der Geschäftsleiter                                       § 12\nnach § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes\nAufhebung von Verordnungen\nVeränderungen in der Höhe der Beteiligung der\nGeschäftsleiter von Kreditinstituten sind nur dann nach         Es werden aufgehoben:\n§ 24 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen\n1. die Erste Befreiungsverordnung vom 19. Januar\nanzuzeigen, wenn sie über fünf vom Hundert des Kapi-\n1963 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt geändert durch die Ver-\ntals hinausgehen oder wenn durch die Veränderung\nordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1671 );\neine Mehrheitsbeteiligung begründet oder aufgegeben\nwird.                                                        2. die Zweite Befreiungsverordnung vom 22. Juli 1963\n(BGBI. 1 S. 546);\n3._ die Dritte Befreiungsverordnung vom 21. Juli 1976\nDritter Abschnitt                            (BGBI. 1 S. 1672), geändert durch die Verordnung\nEinreichung von Monatsausweisen                         vom 19. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 269).\n§13\n§ 11\nBerlin-Klausel\nPflicht zur Einreichung von Monatsausweisen\nnach § 25 Abs. 1 des Gesetzes                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 64 des Gesetzes\n(1) Von der Pflicht zur Einreichung von Monats-           über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\nausweisen nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2,                                       § 14\nfolgende Kreditinstitute freigestellt:                                              Inkrafttreten\n1 . Kapitalanlagegesellschaften,\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\n2. Wertpapiersammelbanken,                                   am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 12 Nr. 1 tritt,\n3. Kreditinstitute, die nur Bankgeschäfte im Sinne des       soweit dadurch § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Kredit-    Ersten Befreiungsverordnung aufgehoben wird, am\nwesen betreiben.                                         1 . Dezember 1985 in Kraft. § 1 2 Nr. 2 tritt, soweit da-\ndurch § 3 der Zweiten Befreiungsverordnung für die Mil-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen            lionenkreditmeldungen aufgehoben wird, am 1. Juli\nkann verlangen, daß bestimmte der in Absatz 1 bezeich-       1986 in Kraft.\nBerlin, den 20. August 1985\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKuntze"]}