{"id":"bgbl1-1985-44-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":44,"date":"1985-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/44#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_44.pdf#page=31","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel","law_date":"1985-08-21T00:00:00Z","page":1695,"pdf_page":31,"num_pages":8,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                            1695\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte ·1ndustriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel\nVom 21. August 1985\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-     3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der             Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-\nzuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August             und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer\n1 976 (BGBL I S. 2525) geändert worden ist, wird nach           Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material-\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts                und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines\nfür Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-          störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1               wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für             Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Be-\nWirtschaft verordnet:                                           triebseinheiten;\n§ 1                             4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses               Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\n(1 ) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und          befaßten Stellen und Personen.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung         (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nLebensmittel erworben worden sind, kann die zustän-         kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.      Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-                                     §2\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung                       Zulassungsvoraussetzungen\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-               ( 1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nbereich wahrzunehmen:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der                anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im            Lebensmittel zugeordnet werden kann, und danach\nHinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;          eine mindestens· dreijährige einschlägige Berufs-\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung             praxis oder\nder Betriebsmittel;\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung               dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft zu-\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte          gehörigen Ausbildungsberuf und danach eine min-\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs-           destens vierjährige einschlägige Berufspraxis oder\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung\nund Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part-    3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern;          praxis\nWeiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit-       nachweist.\narbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um\nZusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem            (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;        sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-","1696                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft           b) Organisations- und Informationstechniken,\nmacht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen        c) Kostenrechnung.\nerworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nfertigen.                                                    (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-\n§3\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand\nGliederung und Inhalt der Prüfung             von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.\n1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,                In diesem Rahmen können geprüft werden:\n2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,                  1. Aus dem Grundgesetz:\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.               a) Grundrechte,\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich        b) Gesetzgebung,\nund mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen          c) Rechtsprechung;\nTeil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung\naußerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-        2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\ngabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche      a) Arbeitsvertragsrecht;\nPrüfung programmiert durchgeführt, kann die Dauer der         b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-\nschriftlichen Prüfung gekürzt werden.                             heitsrecht,\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger       c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen\ngeprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil        d) Tarifvertragsrecht,\nspätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag             e) Sozialversicherungsrecht;\ndes ersten Prüfungsteiles zu beginnen.                    3. Umweltschutzrecht.\n§4                               (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nFachrichtungsübergreifender Teil              sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen- und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-\nden Fäche!n zu prüfen:                                    nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\nb) Gruppenverhalten;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß      2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-        a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen             b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in            c) Führungsgrundsätze;\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-    3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-           arbeit im Betrieb:\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                        a) Rolle des Industriemeisters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                             b) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,                                     c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,                                   (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nc) nationale und internationale Unternehmens- und     fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nOrganisationsformen und ihre Zusammen-            genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nschlüsse,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nd) nationale und internationale Organisationen und·   6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\nVerbände der Wirtschaft;                          einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                      destzeiten betragen im Prüfungsfach:\na) Betriebsorganisation:                              1. Grundlagen\nfür kostenbewußtes Handeln:             2   Stunden,\naa) Aufbauorganisation,\n2. Grundlagen\nbb) Arbeitsplanung,                                   für rechtsbewußtes Handeln:             1   Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,                             3. Grundlagen\ndd) Arbeitskontrolle,                                 für die Zusammenarbeit im Betrieb:      1,5 Stunden.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                             1697\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3   sehe Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer           seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-        können geprüft werden:\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-      1. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und von\nren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nFlußdiagrammen;\nEs ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-\ntionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-            2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer\nfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.              Sachverhalte;\n3. Erstellen von Tabellen, Statistiken und Diagrammen\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nzur Kontrolle und als Entscheidungshilfe;\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-            4. Abfassen von Produktionsprotokollen;\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-           5. Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe.\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von                 (4) Im Prüfungsfach „Nähr- und Rohstoffe\" soll der\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll       Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wesentliche\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als      Nähr-, Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate aus\n10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt ent-           der Lebensmittelindustrie kennt und aus ihren Eigen-\nsprechend.                                                   schaften auf ihre Verwendung und Verarbeitung schlie-\n§5                              ßen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nFachrichtungsspezifischer Teil                1. Nährstoffkunde;\nder Fachrichtung Lebensmittel                 2. Rohstoff- und Warenkunde:\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden       a) Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsmög-\nFächern zu prüfen:                                                  lichkeiten der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-                 der Halbfabrikate,\nlagen,                                                      b) Aufbewahrung und Aufbereitung der Roh-,\n2. Technische Kommunikation,                                       Zusatz- und Hilfsstoffe sowie der Halbfabrikate,\n3. Nähr- und Rohstoffe,                                          c) Auswirkungen des Betriebsraumklimas auf die\nVerarbeitungseigenschaften der Roh-, Zusatz-\n4. Betriebstechnik,                                                 und Packstoffe;\n5. Fertigungstechnik,                                        3. Meß- und Prüfmethoden für die Roh- und Zusatz-\n6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.                           stoffe sowie für die Halbfabrikate.\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-            (5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-        fungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion\nmer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-           und Einsatzmöglichkeiten der wichtigsten Apparate,\nsenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf-       Maschinen und Instrumente sowie die dafür erforder-\ngabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe-       liche Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik kennt.\nsondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge           Er soll die technischen Einrichtungen eines Betriebes\nvon abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In           und ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                        dauerhaften und sicheren Produktionsablauf beurteilen\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren             können. Ferner soll er Betriebsstörungen erkennen und\nAufbau;                                                 ihre Beseitigung veranlassen können. In diesem Rah-\nmen können geprüft werden:\n2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheiten-\ngleichungen;                                            1. Energieversorgung im Betrieb:\n3. Mischungs- und Rezeptberechnungen;                           a) Energiearten und deren Verteilung einschließlich\n4. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen                     Notstrombetriebseinrichtungen,\nsowie Nutzen-, Ergebnis- und Ausschußberechnun-             b) energiesparende Maßnahmen,\ngen;\nc) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\n5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir-\nd) Verhalten bei Störungen und Unfällen;\nkungsgrad;\n6. Grundkenntnisse über die zusammenhänge von               2. Geräte, Maschinen und Anlagen:\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand;                a) Aufbau und Wirkungsweise,\n7. Grundkenntnisse aus der organischen und anorgani-            b) Einrichten, Betrieb, Wartung und Instandsetzen;\nschen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren,\n3. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:\nSalze und pH-lndikatoren, Oxydation und Reduktion;\na) Grundkenntnisse aus der Meß-, Steuerungs- und\n8. Grundkenntnisse der Wärmelehre;\nRegelungstechnik,\n9. Grundkenntnisse aus der Statistik.\nb) Einsatz und Wirkungsweise mechanisch, hydrau-\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\"                  lisch, pneumatisch und elektronisch gesteuerter\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er techni-             Maschinen und Anlagen,","1698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\nc) Methoden und Geräte zur Regelung von Prozes-              e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-\nsen und Erfassung von Prozeßwerten, insbeson-                sionsgefahr,\ndere Strom und Spannung sowie Druck, Menge,              f) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-\nDichte, Viskosität und Feststoffgehalte von                  betrieblichen Transport und Verkehr,\nLösungen, Geschwindigkeit, Temperatur und pH-\nWert.                                                      g) persönliche Schutzausrüstungen und besondere\nSicherheitsmaßnahmen;\n(6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik\" soll der Prü-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungs-          2. Umweltschutz:\ntechnische Kenntnisse aus der Lebensmittelindustrie              a) Entsorgung,\nverfügt, fertigungstechnische zusammenhänge erken-\nb) Wiedergewinnungskreisläufe,\nnen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maß-\nnahmen der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung             c) Wasser- und Luftreinhaltung,\neinschlägiger Vorschriften einleiten kann. In diesem             d) Lärmschutz,\nRahmen können geprüft werden:\ne) Staubschutz.\n1. Fertigungsabläufe:\na) Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der          (8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\nHalbfabrikate,                                       aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\nnicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten\nb) Verfahrensabläufe bei Produktionsprozessen,           betragen im Prüfungsfach:\nc) Möglichkeiten der physikalischen, chemischen          1. Mathematische und naturwissenschaft-\noder biologischen Einflußnahme auf die Ferti-            liche Grundlagen:                        1 Stunde,\ngungsabläufe,\n2. Technische Kommunikation:                 1 Stunde,\nd) Methoden der Haltbarmachung,\n3. Nähr- und Rohstoffe:                      1 Stunde,\ne) Verpackungstechniken,\n4. Betriebstechnik:                          2 Stunden,\nf) Lagerung von Fertigprodukten,\n5. Fertigungstechnik:                        2 Stunden,\ng) Veränderungen bei Lebensmitteln während der\nLagerung im Betrieb;                                 6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:       1 Stunde.\n2. Hygiene, Qualitätssicherung und -kontrolle:                  (9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\na) Mikrobiologie und Hygiene,\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nb) Reinigen, Desinfizieren sowie Hygienemaßnah~          zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nmen,                                                 eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nc) Qualitätssicherung während des Produktions-           wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nablaufes,                                            je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\nd) wesentliche Bestimmungen des Lebensmittel-            dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nrechts und des Eichgesetzes,\ne) wesentliche Bestimmungen der Verpackungsvor-                                      §6\nschriften für die Lebensmittelindustrie,\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\nf) wesentliche Prüf-      und Kontrollmethoden für\nLebensmittel,                                            (l) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nfolgenden Fächern zu prüfen:\ng) Abnahmebestimmungen und Liefervorschriften.\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\n(7) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nmögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-           3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah-           4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung\nvon Schadensereignissen beurteilen kann. Er soll in der         (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nLage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berück-         können geprüft werden:\nsichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:           1 . Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\n1. Arbeitssicherheit im Betrieb:                                 system, individueller und gesellschaftlicher An-\nspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-\na) wesentliche Bestimmungen spezifischer Rechts-             stieg, individuelle und soziale Bedeutung von\nvorschriften der Arbeitssicherheit,                       Arbeitskraft und Arbeitsleistung, zusammenhänge\nb) betriebliche und außerbetriebliche Organe der             zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\nUnfallverhütung,                                     2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\nc) psychologische, physiologische und technische             liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nGrundlagen der Unfallverhütung,                          beruflichen Bildung;\nd) gesundheitsgefährdende        Arbeitsstoffe   und     3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-\ngefährliche chemische Stoffe,                            denden und des Ausbilders.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                              1699\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der        bis 4 aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die\nAusbildung\" können geprüft werden:                          mündliche Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prü-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-       fungsfächer umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;                 Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prü-\nfungsteilnehmer praktisch durchzuführende Unter-\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:         weisung von Auszubildenden stattfinden.\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ndung,                                                                            §7\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-               Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der\nbetrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-        (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-     Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-\nplans;                                               fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nberatung und dem Ausbildungsberater;\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:         ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben        Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,      rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,              spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nb) Ausbildungsmittel,                                      (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf\nc) Lern- und Führungshilfen,\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er\nd) Beurteilen und Bewerten.                            eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-\nordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-      bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anfor-\ndung\" können geprüft werden:                                derungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen         mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nBerufsausbildung;                                      auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen\nhaben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich an-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;               erkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-           schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-      Inhalt den im § 6 genannten Anforderungen entspricht,\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;           kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-\nfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\nfreigestellt werden.\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-                                      §8\nten des Jugendlichen;                                                     Bestehen der Prüfung\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu\nschli~ßlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-        stungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die\nbildung\" können geprüft werden:                             Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungs-\nleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-            zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des           Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nBerufsbildungsgesetzes;                                Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und           Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-      ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-        zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-    daraus das arithmetische Mittel zu bilden.\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\ndungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-\nrechts und des Unfallschutzrechts;\nreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\n3. die rechtlichen Beziehüngen zwischen dem Ausbil-         höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.           ausreichende Leistungen vorliegen.\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-       (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nführen.                                                     gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-      Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\ngesamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Auf-         nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2      renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen","1700                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nmüssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und   Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der          bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.                 anmeldet.\n§10\n§9\nBerlin-Klausel\nWiederholung der Prüfung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-   leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nmal wiederholt werden.                                    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-                                 § 11\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn                              Inkrafttreten\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\nfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei        Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.\nBonn, den 21. August 1985\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                                                                 1701\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Lebensmittel\nHerr/Frau ..................................................................................................................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................................................................... .\nhat am ............................... .................... ...........                                                  die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Lebensmittel\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1695)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1702                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf\ndie am .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . in .. . .. .. . . .. . .. . .. .. . vor .. . . .. . . .. . . .. . .. .. . abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Nähr- und Rohstoffe\n4. Betriebstechnik\n5. Fertigungstechnik\n6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung                                                                                                     . ...............\n1. Grundfragen der Berufsbildung                                                                                                            . ...............\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung                                                                                                  ················\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung                                                                                                        . ...............\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung                                                                                                       . ......... .....\n.,\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung                                                                                                   ················\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ·,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf\ndie am .. . .. .. .. .. .. . .. . . .. in . .. .. .. . . . . .. . .. . . .. vor .. . .. .. .. . . .. . .. .. .. abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil freigestellt.'')"]}