{"id":"bgbl1-1985-44-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":44,"date":"1985-08-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)","law_date":"1985-08-21T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["1666                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nVerordnung\nzur Regelung der Krankenhauspflegesätze\n(Bundespflegesatzverordnung - BPflV)\nVom·21. August 1985\nInhaltsübersicht\n1. Abschnitt                         §14 Selbstkosten der nicht geförderten Krankenhäuser\nAllgemeine Vorschriften, Budget, Pflegesätze          §15 Ausbildungskosten\n§  1 Anwendungsbereich\n§ 2 Krankenhausleistungen                                                          3. Abschnitt\n§ 3 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen                            Pflegesatzverfahren\n§ 4 Flexibles Budget\n§ 16 Pflegesatzvereinbarung\n§ 5 Pflegesätze\n§ 17 Schiedsregelung\n§ 6 Sonderentgelte\n§ 18 Genehmigung\n§ 7 Wahlleistungen\n§19 Laufzeit\n§ 8 Pflegesatzabschläge\n§ 9 Berechnung der Pflegesätze\n§10 Wahlleistungsentgelte                                                          4. Abschnitt\n§ 11 Kostenerstattung der Ärzte                                               Sonstige Vorschriften\n§12 Unterrichtung der Patienten\n§ 20 Landespflegesatzausschüsse\n§ 21 Abweichende Vereinbarungen\n2. Abschnitt\n§ 22 Zuständigkeitsregelung\nErmittlung der Selbstkosten\n§ 23 Berlin-Klausel\n§ 13 Selbstkosten der geförderten Krankenhäuser            § 24 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                           1667\nAuf Grund der§§ 16 und 17 Abs. 2 Satz 1 des Kran-          3. die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter\nkenhausfinanzierungsgesetzes, die zuletzt durch Arti-             Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung\nkel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1                  seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie\nS. 1716) geändert worden sind, verordnet die Bundes-               der Belegarzt tätig werden,\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                     4. die von ihm veranlaßten Leistungen von Ärzten und\närztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des\nKrankenhauses.\n1. Abschnitt\n§3\nAllgemeine Vorschriften, Budget, Pflegesätze\nVergütung der allgemeinen\n§ 1                                                 Krankenhausleistungen\nAnwendungsbereich                            ( 1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs--\ngesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinba-\n( 1) Die stationären und teil stationären Leistungen der   rung (Vertragsparteien) vereinbaren zur Vergütung der\nKrankenhäuser werden nach dieser Verordnung ver-              allgemeinen Krankenhausleistungen nach Maßgabe\ngütet.                                                        der§§ 4 bis 6\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                        1. einen Gesamtbetrag nach § 4 (Budget) und Pflege-\n1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinan-\nsätze nach § 5, durch die das Budget den Patienten\nzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4             oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird,\nkeine Anwendung findet,                                   2. Pflegesätze für Leistungen nach § 6 (Sonderent-\n2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder           gelte).\n7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht                 (2) Mit den Pflegesätzen werden alle für die Versor-\ngefördert werden, es sei denn, daß diese Kranken-         gung des Patienten erforderlichen allgemeinen Kran-\nhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des         kenhausleistungen vergütet. Die allgemeinen Kranken-\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert wer-           hausleistungen für gesunde Neugeborene werden mit\nden.                                                      den für die Versorgung der Mutter berechneten Pflege-\nsätzen abgegolten.\n§ 2\nKrankenhausleistungen                                                    §4\n(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-                              Flexibles Budget\nbesondere ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit\nArzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung; sie umfas-            (1) Das Budget wird auf der Grundlage der voraus-\nsen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahllei-             kalkulierten Selbstkosten des Krankenhauses unter\nstungen. Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht           Berücksichtigung der voraussichtlichen Belegung für\ndie Leistungen der Belegärzte sowie der Beleghebam-           einen künftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) verein-\nmen und -entbindungspfleger.                                  bart. Weicht die Summe der auf den Pflegesatzzeit raum\nentfallenden Erlöse aus den Pflegesätzen nach § 5 von\n(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-        dem vereinbarten Budget ab, werden die durch eine\nkenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Lei-        abweichende Belegung entstandenen Mehr- oder Min-\nstungsfähigkeit des Krankenhauses für eine nach Art           dererlöse des Krankenhauses zu 75 vom Hundert aus-\nund Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch          geglichen (flexible Budgetierung). Die Vertragsparteien\nzweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig             können im voraus andere Vomhundertsätze vereinba-\nsind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch          ren, wenn dies der Struktur oder der angenommenen\n1 . die während des Krankenhausaufenthalts durchge-           Entwicklung von Kosten und Leistungen des Kranken-\nführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-            hauses besser entspricht. Der Ausgleichsbetrag ist\nheiten im Sinne der Reichsversicherungsordnung,           unverzüglich über das Budget eines folgenden Pflege-\nsatzzeitraums zu verrechnen. Mehr- und Mindererlöse\n2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Drit-           im Sinne des Satzes 2, die sich aus einem Ausgleich\nter,                                                      von Ausbildungskosten nach § 1 7 Abs. 4 a Satz 3 des\n3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-           Krankenhausfinanzierungsgesetzes ergeben, werden\nnahme einer Begleitperson des Patienten.                  abweichend von Satz 2 in voller Höhe ausgeglichen.\n(3) Belegärzte im Sinne dieser Verordnung sind nie-           (2) Die Vertragsparteien sind an das Budget gebun-\ndergelassene und andere nicht am Krankenhaus ange-            den. Ergeben sich jedoch während des Pflegesatzzeit-\nstellte Ärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Beleg-    raums Änderungen der Personalkosten auf Grund von\npatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der           Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder entsprechen-\nhierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mit-      den allgemeinen Vergütungsregelungen, wird die Kalku-\ntel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hier-     lation des Budgets, soweit die Kostenänderungen darin\nfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Lei-          nicht berücksichtigt sind, bei der folgenden Pflegesatz-\nstungen des Belegarztes sind                                  vereinbarung berichtigt. Die Vertragsparteien können\nfür sonstige Kostenänderungeri im voraus eine Berich-\n1. seine persönlichen Leistungen,\ntigung des Budgets vereinbaren, soweit Preisänderun-\n2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,      gen in der Kalkulation nicht berücksichtigt sind. Für den","1668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBerichtigungsbetrag gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.                                §6\nAn Stelle der Berichtigung nach Satz 2 bis 4 können die\nSonderentgelte\nVertragsparteien für die in Satz 2 und 3 bezeichneten\nRisiken im voraus einen angemessenen Wagniszu-                (1) Neben den Pflegesätzen nach§ 5 können außer-\nschlag vereinbaren.                                        halb des Budgets insbesondere für folgende Leistungen\nauf der Grundlage der vorauskalkulierten Selbstkosten\n(3) Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesent-\nSonderentgelte vereinbart werden:\nlichen Änderungen der der Kalkulation des Budgets\nzugrunde gelegten Annahmen das Budget für den lau-           1. Herzoperationen unter Einsatz der Herz-Lungen-\nfenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Für                Maschine,\neinen Unterschiedsbetrag zum bisherigen Budget gilt          2. Herzoperationen ohne Einsatz der Herz-Lungen-\nAbsatz 1 Satz 4 entsprechend.                                    Maschine,\n(4) Überschüsse oder Unterdeckungen im abgelaufe-         3. gefäßchirurgische Operationen im Brustkorb,\nnen Geschäftsjahr, die dadurch entstehen, daß die tat-\nsächlich entstandenen Selbstkosten des Krankenhau-           4. die Transplantation eines Herzens,\nses das vereinbarte, nach Absatz 1 und 2 berichtigte         5. die Transplantation einer Niere,\nBudget und die Erlöse aus den Sonderentgelten unter-         6. die Transplantation einer Leber,\noder überschreiten, werden nicht ausgeglichen; sie dür-\nfen bei nachfolgenden Pflegesatzvereinbarungen nicht         7. die Transplantation einer Bauchspeicheldrüse,\nberücksichtigt werden. Die Überschüsse sind insbe-           8. die Transplantation von Knochenmark,\nsondere für den Ausgleich von Unterdeckungen anderer\nJahre sowie für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit      9. die Replantation von Gliedmaßen,\nund Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu verwen-        10. die Implantation von Elektroden und Stimulatoren im\nden.                                                             Bereich der Neurochirurgie,\n(5) Soweit das Krankenhaus seine Wirtschaftlichkeit     11. die Implantation von energetisch betriebenen Gerä-\nerhöht hat und deshalb auch in folgenden Pflegesatz-             ten (zum Beispiel Herzschrittmacher, lnfusions-\nzeiträumen die allgemeinen Krankenhausleistungen                 pumpen),\nkostengünstiger erbracht werden können, kann verein-       12. die Implantation von Gelenkendoprothesen,\nbart werden, daß die dadurch bewirkte Kostenersparnis\nin den folgenden Pflegesatzzeiträumen dem Kranken-         13. die Behandlung von .Koronargefäßverengungen\nhaus nach Dauer und Umfang angemessen zugute                     oder -verschlüssen durch mechanische Maßnah-\nkommt.                                                           men,\n14. die Behandlung von Gefäßverengungen oder -ver-\n§5                                    schlüssen mittels Urokinase oder Streptokinase,\nPflegesätze                         15. die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungs-\n( 1) Für jedes Krankenhaus wird auf der Grundlage             faktoren,\ndes Budgets und der voraussichtlichen Belegung ein         16. die Behandlung mit dem Nierensteinzertrümmerer.\nallgemeiner Pflegesatz vereinbart.\n(2) Der Landespflegesatzausschuß gibt Empfehlun-\n(2) An Stelle des allgemeinen Pflegesatzes können       gen zur Einschränkung oder Erweiterung des Katalogs\nbesondere Pflegesätze insbesondere für Abteilungen         der Leistungen nach Absatz 1. Er kann auch Empfehlun-\noder besondere Einrichtungen des Krankenhauses ver-        gen zu Art und Höhe der Vergütung geben. Die Empfeh-\neinbart werden, die ausschließlich oder überwiegend        lungen sind bei der Pflegesatzvereinbarung angemes-\n1. der Geburtshilfe,                                     sen zu berücksichtigen.\n2. der Behandlung von Querschnittgelähmten,\n3. der Behandlung von Schwerbrandverletzten,                                        §7\n4. der Behandlung von Kindern mit Krebserkrankun-                             Wahlleistungen\ngen,\n( 1) Neben den Pflegesätzen dürfen andere als die all-\n5. der neonatologischen      lntensivbehandlung     von  gemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen\nSäuglingen,                                          gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen\n6. der Dialyse,                                          Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht\nbeeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung\n7. der neurochirurgischen Behandlung,                    mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und\n8. der Behandlung von psychisch Kranken,                 therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen\n9. der Behandlung von chronisch Kranken oder Lang-       nur gesondert berechnet werden, wenn die Vorausset-\nzeitkranken oder                                     zungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von\neinem Arzt erbracht werden.\n10. der Nachsorge\ndienen.                                                      (2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich\nzu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Verein-\n(3) Soweit die nach Absatz 1 oder 2 zu vergütenden      barung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unter-\nLeistvngen teilstationär erbracht werden, sind entspre-   richten. Die Wahlleistungen sind der zuständigen Lan-\nchende Pflegesätze zu vereinbaren.                        desbehörde mitzuteilen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                            1669\n(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen                                  § 10\nerstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten                       Wahlleistungsentgelte\nbeteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur\ngesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt             Die Entgelte für Wahlleistungen nach § 7 müssen in\nsind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten      einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen\nLeistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrich-      stehen; sie müssen mindestens die hierfür bei der\ntungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der       Ermittlung der Selbstkosten des Krankenhauses abzu-\nVereinbarung hinzuweisen. Für die Berechnung wahl-          ziehenden Kosten decken.\närztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebüh-\nrenordnung für Ärzte entsprechende Anwendung,                                           § 11\nsoweit sich die Anwendung nicht bereits aus der\nGebührenordnung für Ärzte ergibt.                                          Kostenerstattung der Ärzte\n(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare           (1) Soweit Ärzte zur Erbringung ambulanter ärztlicher\nUnterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über son-      Leistungen, die sie selbst berechnen können, Personen,\nstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Die           Einrichtungen oder Mittel des Krankenhauses in\nErfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor      Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Kranken-\ndem 1. Juli 1972 geschlossen hat, bleibt unberührt.         hausträger die im Pflegesatzzeitraum entstehenden,\nnach § 13 Abs. 3 Nr. 4 nicht pflegesatzfähigen Kosten\nzu erstatten. Die Kostenerstattung kann pauschaliert\n§8                              werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift\nPflegesatzabschläge                       des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupassen.\nDer Rechnungsbetrag für allgemeine Krankenhaus-             (2) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen\nleistungen ist um 5 vom Hundert zu ermäßigen                nach § 2 Abs. 3 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch\nnehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhausträger\n1. für Patienten mit belegärztlichen Leistungen nach § 2    die im Pflegesatzzeitraum entstehenden, nach § 13\nAbs. 3 (Belegarztabschlag),                             Abs. 3 Nr. 5 nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten.\n2. für Patienten mit wahlärztlichen Leistungen nach § 7     Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nAbs. 3 (Wahlarztabschlag).                                 (3) Soweit Ärzte des Krankenhauses wahlärztliche\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Krankenhäuser, in denen die     Leistungen nach § 7 Abs. 3 selbst berechnen können,\närztliche Versorgung der Patienten ausschließlich aus       sind sie insgesamt verpflichtet, dem Krankenhausträger\nbelegärztlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 besteht.         die auf diese Wahlleistungen im Pflegesatzzeitraum\nentfallenden, nach § 1'3 Abs. 3 Nr. 6 nicht pflegesatz-\nfähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\n§9                              entsprechend.\nBerechnung der Pflegesätze\n(4) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger stationärer\n(1) Für allgemeine Krankenhausleistungen sind,           oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst\nsoweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes            berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel\nergibt, ausschließlich die Pflegesätze zu berechnen         des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-\norine Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet   pflichtet, dem Krankenhausträger die im Pflegesatzzeit-\nist. Pflegesatzabschläge sind in der Rechnung auszu-        raum entstehenden, nach § 13 Abs. 3 Nr. 7 nicht pflege-\nweisen.                                                     satzfähigen Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3\ngilt entsprechend.\n(2) Der Aufnahme- und der Entlassungstag werden\nals je ein Tag, bei einer gesamten Verweildauer von            (5) Soweit Krankenhäuser weder nach dem Kranken-\nweniger als 24 Stunden jedoch als ein Tag berechnet.        hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-\nbauförderungsgesetz gefördert werden, umfaßt die\n(3) Bei Verlegungen darf nur das aufnehmende Kran-       Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 4 auch die\nkenhaus den Pflegesatz für den Verlegungstag berech-        auf diese Leistungen entfallenden, nach § 14 Abs. 4\nnen. Fallen Aufnahme- und Verlegungstag zusammen,           nicht pflegesatzfähigen Investitionskosten.\nso kann auch das abgebende Krankenhaus einen Tag\nberechnen.                                                     (6) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrich-\ntung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Ein-\n(4) Für Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich      richtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder\nlänger als eine Woche dauern, kann das Krankenhaus          vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nut-\nangemessene Teilzahlungen verlangen. Soweit Kosten-         zungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch\nübernahmeerklärungen von Sozialleistungsträgern,            den Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben\nsonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder         der Ärzte werden durch die Vorschriften der Absätze 1\nvon privaten Krankenvers'icherungen vorliegen, können       bis 5 nicht berührt.\nTeilzahlungen nur von diesen verlangt werden. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen                                    §12\nüber eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Kranken-                      Unterrichtung der Patienten\nhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen\nRegelungen nach den §§ 372 bis 37 4 der Reichsversi-           Das Krankenhaus hat die Pflegesätze sowie eine all-\ncherungsordnung oder in der Pflegesatzvereinbarung          gemeine Beschreibung der damit nach§ 3 Abs. 2 in Ver-\ngetroffen werden.                                           bindung mit § 2 Abs. 2 vergüteten Leistungen des Kran-","1670                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nkenhauses dem Patienten oder seinem gesetzlichen            Krankenhausleistungen gehören, nach näherer Bestim-\nVertreter so bald als möglich schriftlich bekanntzuge-      mung im Kosten- und Leistungsnachweis von den\nben. Dabei ist auch mitzuteilen, welche Teilbeträge für     Gesamtkosten insbesondere folgende Kosten des\ndie Leistungsbereiche                                       Krankenhauses abgezogen:\n1. Unterkunft und Verpflegung,                              1. die nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 des Krankenhausfinan-\n2. Pflege,                                                     zierungsgesetzes nicht berücksichtigungsfähigen\nKosten wissenschaftlicher Forschung und Lehre,\n3. ärztliche Versorgung und sonstige medizinische\nVersorgung                                             2. die nach § 1 7 Abs. 3 Nr. 3 und § 29 Abs. 3 des Kran-\nkenhausfinanzierungsgesetzes nicht berüeksichti-\nin den Pflegesätzen nach § 5 auf Grund wirklichkeits-          gungsfähigen Kosten für den Betrieb medizinisch-\nnaher Schätzung enthalten sind.                                technischer Großgeräte,\n3. die Kosten der ambulanten Leistungen des Kranken-\n2. Abschnitt                            hauses; als Kosten der Ambulanz des Krankenhau-\nses sind bei vorhandener Kostenstellenrechnung die\nErmittlung der Selbstkosten                      auf die Ambulanz entfallenden Selbstkosten, bei feh-\nlender Kostenstellenrechnung die auf Grund einer\n§ 13                                wirklichkeitsnahen Schätzung ermittelten Kosten\nabzuziehen; ist eine wirklichkeitsnahe Schätzung\nSelbstkosten der geförderten Krankenhäuser\nnicht möglich, sind 90 vom Hundert der Einnahmen\n(1) Selbstkosten des Krankenhauses sind die                 abzuziehen,\nKosten, die nach § 17 des Krankenhausfinanzierungs-        4. die Kosten für im Krankenhaus erbrachte ambulante\ngesetzes im Pflegesatz zu berücksichtigen und für die          ärztliche Leistungen, soweit diese von Ärzten\nErbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen bei           berechnet werden können,\nsparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung erfor-\nderlich sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören         5. die Kosten für belegärztliche Leistungen nach § 2\ndazu auch                                                      Abs. 3,\n1. der besondere Aufwand von Tumorzentren und onko-        6. als Kosten wahlärztlicher Leistungen nach § 7 Abs. 3\nlogischen Schwerpunktkrankenhäusern für die Ver-           das 1 ,2fache der Summe der für den Pflegesatzzeit-\nsorgung von Krebskranken,                                  raum geltenden Wahlarztabschläge nach § 8 Satz 1\nNr. 2,\n2. die Zinsen für Betriebsmittelkredite,\n7. die Kosten für sonstige im Krankenhaus erbrachte\n3. die Kosten für die Versicherung von Risiken, die mit        stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen,\nder Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistun-         soweit diese von Ärzten berechnet werden können,\ngen üblicherweise verbunden sind,\n8. die Kosten der nichtärztlichen Wahlleistungen nach\n4. die Kosten von Wirtschaftlichkeitsberatungen, -un-          § 7; als Kostenabzug sind für gesondert berechen-\ntersuchungen und -prüfungen,                               bare Unterkunft die darauf entfallenden Berech-\n5. die Kosten für die Instandhaltung der Wirtschafts-          nungstage mit folgenden Umrechnungsfaktoren zu\ngüter des Krankenhauses nach Maßgabe der Ab-               gewichten:\ngrenzungsverordnung,                                       a) Einbettzimmer mit dem Faktor 1 ,30,\n6. ein Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 2 Satz 5,                  b) Einbettzimmer in Krankenhäusern, bei denen die\n7. Abschreibungen auf uneinbringliche Forderungen für             Unterbringung im Zweibettzimmer zu den allge-\nallgemeine Krankenhausleistungen.                             meinen Krankenhausleistungen gehört, mit dem\nFaktor 1, 15,\nZu den Selbstkosten gehören ferner die bei sparsamer\nund wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden              c) Zweitbettzimmer mit dem Faktor 1, 10.\nAusbildungskosten nach Maßgabe des § 15.\n(4) Zur Ermittlung des Budgets werden aus· den\n(2) Die Selbstkosten des Krankenhauses sind für         Selbstkosten des Krankenhauses die vorauskalkulier-\nden Pflegesatzzeitraum unter Beachtung der zugrunde        ten Selbstkosten der Leistungen nach § 6 ausgeglie-\ngelegten Kosten- und Leistungsstruktur sowie der vor-      dert.\naussichtlichen Belegung zu kalkulieren. Dabei sind                                    § 14\nauch\nSelbstkosten\n1. die Kosten und Leistungen vergleichbarer Kranken-                  der nicht geförderten Krankenhäuser\nhäuser,\n(1) Bei Krankenhäusern oder Teilen von Krankenhäu-\n2. die Maßstäbe und Grundsätze nach § 19 des Kran-         sern, die weder nach dem Krankenhausfinanzierungs-\nkenhausfinanzierungsgesetzes für die Wirtschaft-\ngesetz noch nach ~em Hochschulbauförderungsgesetz\nlichkeit und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser,\ngefördert werden, sind zusätzlich zu den Selbstkosten\n3. die Möglichkeiten des Krankenhauses zur Kosten-         nach § 13 als Selbstkosten Abschreibungen auf Anla-\ndämpfung                                               gegüter (Absetzungen für Abnutzung) nach denselben\nangemessen zu berücksichtigen.                             Grundsätzen zu berücksichtigen, wie sie für dieselben\nAnlagegüter nach steuerrechtlichen Vorschriften zuläs-\n(3) Zur Ermittlung der Selbstkosten des Krankenhau-     sig sind; Sonderabschreibungen bleiben unberücksich-\nses werden für Leistungen, die nicht zu den allgemeinen    tigt. Soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                            1671\nund wirtschaftlichen Betriebsführung vereinbar ist, kön-                           3. Abschnitt\nnen als Selbstkosten weiter berücksichtigt werden:\nPfl egesa tzverf ah ren\n1. Rückstellungen zur Anpassung an die diagnostisch-\ntherapeutische Entwicklung in Höhe eines Vomhun-                                   §16\ndertsatzes der Absetzungen für Abnutzung,\nPflegesatzvereinbarung\n2. Zinsen für Fremdkapital,\n3. Zinsen für Eigenkapital, jedoch nur bis zur Höhe von        (1) Die Vertragsparteien regeln durch die Pflegesatz-\nvereinbarung das Budget sowie Art, Höhe und Laufzeit\n1 vom Hundert über dem Zinssatz für Spareinlagen\nmit gesetzlicher Kündigungsfrist.                       der Pflegesätze; sie vereinbaren dabei auch, welche\nKosten- und Leistungsentwicklung zugrunde zu legen\nNutzungsentgelte für Anlagegüter können bis zur Höhe        ist und wie die sonstigen Vorgaben für die Bemessung\nder Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei             der Pflegesätze nach § 13 Abs. 2 Satz 2 angemessen\nAnschaffung oder Herstellung der Anlagegüter nach          zu berücksichtigen sind. Die Pflegesatzvereinbarung\nSatz 1 oder 2 zu berücksichtigen wären. Eine außerhalb     muß auch Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder des              Zahlung der Pflegesätze an das Krankenhaus gewähr- .\nHochschulbauförderungsgesetzes gewährte öffentliche        leisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über\nFörderung für berücksichtigte Selbstkosten ist von den     angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugs-\nSelbstkosten abzusetzen.                                   zinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden.\n(2) An Stelle des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1           (2) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Eini-\nkönnen pauschale Abschreibungsbeträge vereinbart           gung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an\nwerden, die unter Berücksichtigung der durchschnittli-     der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist\nchen Nutzungsdauer der Anlagegüter bei sparsamer           schriftlich abzuschließen.\nund wirtschaftlicher Betriebsführung angemessen sind.\n(3) Die Vertragsparteien nehmen die Pflegesatzver-\n(3) Für die zusätzlichen Selbstkosten nach Absatz 1     handlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspar-\noder 2 ist eine Ergänzung zum Kosten- und Leistungs-       tei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung\nnachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.        soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des\n(4) Zu den nach § 13 Abs. 3 abzuziehenden Kosten        § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so\ngehören auch die auf die genannten Leistungen entfal-      rechtzeitig abgeschlossen werden, daß das neue Bud-\nlenden Investitionskosten.                                 get und die neuen Pflegesätze mit Ablauf des laufenden\nPflegesatzzeitraums in Kraft treten können.\n§15\n(4) Zur Vorbereitung der Pflegesatzverhandlung über-\nAusbildungskosten                      mittelt der Krankenhausträger den anderen Vertrags-\n(1) Soweit die Kosten der in§ 2 Nr. 1 a des Kranken-    parteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhaus-\nhausfinanzierungsgesetzes genannten Ausbildungs-           finanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der\nstätten und der Ausbildungsvergütung nach § 17             zuständigen Landesbehörde den Kosten- und Lei-\nAbs. 4 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei          stungsnachweis nach dem Muster der Anlagen 1 und 2.\nsparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung im Pfle-    Dieser enthält als Leistungsnachweis insbesondere\ngesatz zu berücksichtigen sind, gehören sie zu den         1. eine anonymisierte Diagnosenstatistik mit Angaben\nSelbstkosten des Krankenhauses. Kosten der Unter-               über durchgeführte Operationen sowie zu Verweil-\nbringung gehören nicht zu den Selbstkosten, soweit die          dauer und Alter der Patienten und\nVertragsparteien nichts anderes vereinbaren.               2. für Krankenhäuser mit mehr als 100 Betten eine Lei-\n(2) In der Pflegesatzvereinbarung ist zu bestimmen, in       stungsstatistik für nicht bettenführende Leistungs-\nwelchem Verhältnis Personen, die in der Kranken- oder           bereiche, soweit diese Statistik von der Mehrheit der\nKinderkrankenpflege ausgebildet werden, auf die Stelle          anderen Vertragsparteien rechtzeitig im voraus ver-\neiner in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzu-         langt wird.\nrechnen sind. Soweit die Vertragsparteien nicht die\n(5) Soweit dies zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit\nAnrechnung einer größeren Zahl von Personen in Aus-\nund Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall\nbildung vereinbaren, gilt die am 31. Dezember 1984 gel-\nerforderlich ist, hat das Krankenhaus auf Verlangen\ntende Anrechnungsregelung bis zum 31. Dezember\neiner Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen\n1989 weiter.\nund Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflege-\n(3) Werden Ausbildungskosten auf Grund einer            satzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß nach der\nRechtsverordnung nach § 17 Abs. 4 a Satz 3 des Kran-       Krankenhaus-Buchführungsverordnung sowie zur tat-\nkenhausfinanzierungsgesetzes zwischen ausbildenden         sächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung.\nund nicht ausbildenden Krankenhäusern ausgeglichen,\ngehören die danach auf das Krankenhaus entfallenden            (6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentli-\nAusbildungskosten zu den Selbstkosten.                     che Fragen zur Kosten- und Leistungsstruktur des\nKrankenhauses ~o frühzeitig gemeinsam vorzuklären,\n(4) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im Prak-    daß die Pflegesatzverhandlung zügig durchgeführt wer-\ntikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundesärzteord-     den kann. Können wesentliche Fragen bis zur Pflege-\nnung gehören zu den Selbstkosten, soweit Stellen           satzverhandlung nicht geklärt werden, sollen das Bud-\nnachgeordneter Ärzte auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt     get und die Pflegesätze auf der Grundlage der verfügba-\nwerden.                                                    ren Daten vereinbart werden. Soweit erforderlich, soll","1672                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\neine Prüfung dieser Fragen vereinbart werden. Das              (2) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze\nErgebnis der Prüfung ist in der nächsten Pflegesatzver-    treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ihre\nhandlung zu berücksichtigen; es darf bei der Pflegesatz-    Genehmigung folgt, soweit in der Pflegesatzvereinba-\nvereinbarung nicht rückwirkend berücksichtigt werden.       rung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer\nWerden Veränderungen der Personal- und Betriebs-            Zeitpunkt bestimmt ist. Ein rückwirkendes Inkrafttreten\nstrukturen des Krankenhauses vereinbart, soll zur           der Pflegesätze ist nur in Ausnahmefällen zulässig.\nDurchführung der Maßnahmen eine angemessene Frist           Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die Pflege-\nvorgesehen werden, die insbesondere die gesetzlichen        sätze bis zum Inkrafttreten der neuen Pflegesätze wei-\nund tarifvertraglichen Kündigungsfristen berücksichtigt.    ter. Minder- oder Mehrerlöse des Krankenhauses\ninfolge der Weitergeltung werden durch Zu- oder\n(7) Die Vertragsparteien können auch Rahmenverein-\nAbschläge auf die Pflegesätze des laufenden Pflege-\nbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte\nsatzzeitraums verrechnet.\nund Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das\nVerfahren der Pflegesatzverhandlung näher bestimmen\nsowie festlegen, welche Krankenhäuser vergleichbar\nsind.                                                                              4. Abschnitt\n(8) Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 7 gelten                         Sonstige Vorschriften\nnicht, soweit für das Krankenhaus verbindliche Rege-\nlungen nach den §§ 372 bis 37 4 der Reichsversiche-\n§ 20\nrungsordnung getroffen werden.\nLandespflegesatzausschüsse\n§17                                 (1) Zur Beratung über Pflegesatzfragen wird auf\nLandesebene ein Pflegesatzausschuß gebildet. Der\nSchiedsregelung                         Ausschuß kann auch Maßstäbe und Grundsätze für den\nVergleich der Krankenhäuser nach § 17 Abs. 1 Satz 3\nKommt eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teil-\ndes Krankenhausfinanzierungsgesetzes erarbeiten und\nweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf\ndabei die Krankenhäuser in Gruppen vergleichbarer\nAntrag einer Vertragspartei unverzüglich über die\nKrankenhäuser einteilen; er kann dazu Empfehlungen\nGegenstände, über die keine Einigung erreicht werden\nkonnte; sie ist dabei an die für die Vertragsparteiengel-   geben.\ntenden Rechtsvorschriften gebunden. Die Schiedsstelle          (2) Der Ausschuß setzt sich neben dem Vertreter des\ner:,tscheidet nicht über die Anwendung der Kann-Vor-        Landes aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf\nschriften in § 18 b Abs. 1 des Krankenhausfinanzie-         Vertretern der Sozialleistungsträger und einem Vertre-\nrungsgesetzes und in § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3       ter der privaten Krankenversicherung zusammen. Die\nund 5 sowie Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 2,    Vertreter der Krankenhäuser und der beteiligten Orga-\n§ 15 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 7 und     nisationen werden jeweils durch die Krankenhausge-\n§ 21 dieser Verordnung; sie entscheidet jedoch, wenn        sellschaft, die Verbände oder Arbeitsgemeinschaften\nfür eine Vereinbarung von Pflegesätzen nach§ 5 Abs. 2       der Sozialleistungsträger und den Ausschuß des Ver-\noder von Sonderentgelten nur über die Höhe der Vergü-·      bandes der privaten Krankenversicherung im lande\ntung keine Einigung erreicht werden konnte.                 benannt und von der zuständigen Landesbehörde\nbestellt. Diese beruft die Vertreter, falls die Berechtigten\nkeine Vorschläge machen.\n§ 18\n(3) Die zuständige Landesbehörde               führt  die\nGenehmigung\nGeschäfte des Ausschusses.\n(1) Die Genehmigung von Pflegesatzvereinbarungen\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nund Schiedsstellenentscheidungen ist von einer Ver-\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß\ntragspartei bei der zuständigen Landesbehörde zu\nbeantragen.                                                 1. der Ausschuß sich aus sieben Vertretern der Kran-\nkenhäuser, sechs Vertretern der Sozialleistungs-\n(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstelle haben         träger und einem Vertreter der privaten Kranken-\nder zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzu-             versicherung zusammensetzt,\nlegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung\nder Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im übrigen sind die   2. neben oder an Stelle des Ausschusses auf Landes-\nfür die Vertragsparteien bezüglich der Pflsgesatzver-           ebene mehrere Ausschüsse für Pflegesatzfragen auf\nhandlung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend              regionaler Ebene gebildet werden.\nanzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestim-           Die Landesregierungen können diese Ermächtigung\nmungen verbunden werden.                                    durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.\n§ 19                                                         §_ 21\nLaufzeit                                        Abweichende Vereinbarungen\n( 1) Pflegesatzvereinbarungen und Schiedsstellen-          Die Vertragsparteien können nach Anhörung der\nentscheidungen treten zu dem darin bestimmten Zeit-         Landeskrankenhausgesellschaft, der Landesverbände\npunkt in Kraft, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes     der Krankenkassen und des Landesausschusses des\nergibt.                                                     Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie. mit","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                           1673\nZustimmung der obersten Landesbehörde von § 3                                       § 24\nAbs. 1, den §§ 4 bis 6 und den entsprechenden Bestim-              Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\nmungen des Kosten- und Leistungsnachweises abwei-\nchende Vereinbarungen treffen, um insbesondere durch         (1} Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nModellvorhaben verstärkte Anreize für eine sparsame       Gleichzeitig tritt die Bundespflegesatzverordnung vom\nund wirtschaftliche Betriebsführung und eine kosten-      25. April 1973 (BGBI. 1 S. 333, 419), zuletzt geändert\ngünstige Erbringung der allgemeinen Krankenhaus-          durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1984\nleistungen zu schaffen.                                   (BGBI. 1 S. 1680), au~er Kraft.\n(2) Die Diagnosenstatistik nach § 16 Abs. 4 Satz 2\n§ 22                            Nr. 1 mit Angaben über durchgeführte Operationen ist\nZuständigkeitsregelung                    ab dem 1 . Januar 1986 zu erstellen und erstmals für die\nPflegesatzverhandlungen im Jahre 1987 vorzulegen.\nDie in dieser Verordnung den Landesverbänden der       Verweildauer und Alter der Patienten sind in der Diagno-\nKrankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für            senstatistik ab dem 1. Januar 1988 zu erfassen und\ndie Ersatzkassen die nach § 525 a der Reichsversiche-     erstmals für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre\nrungsordnung gebildeten Verbände, für die knapp-          1989 vorzulegen.\nschaftliche Krankenversicherung die Bundesknapp-\nschaft und für die Krankenversicherung der Landwirte        (3) Die Leistungsstatistik nach § 16 Abs. 4 Satz 2\ndie ortlich zuständigen landwirtschaftlichen Kranken-     Nr. 2 ist für Krankenhäuser mit mehr als 250 Betten\nkassen wahr.                                              erstmals für das Jahr 1987 nachzuweisen und für die\nPflegesatzverhandlungen im Jahre 1988 vorzulegen.\n§ 23\nSie ist für Krankenhäuser mit mehr als 100 und bis zu\nBerlin-Klausel                       250 Betten erstmals für das Jahr 1988 nachzuweisen\nund für die Pflegesatzverhandlungen im Jahre 1989\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nvorzulegen.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes auch im Land               (4) § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt auch für die am\nBerlin.                                                   31. Dezember 1985 geltenden Pflegesätze.\nBonn, den 21. August 1985\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1674                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil   1\nAnlage 1\nzu § 16 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung\nSeite:\n~-K-ra_n_k_e_n-ha_u_s_:_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___,I                                                     Datum:\nVorblatt                                    Kosten- und Leistungsnachweis\nlfd.                                                     Abgelaufener                laufender\nPflegesatzzeitraum 1)\nNr.                                                  Pfl egesatzze itrau m       Pflegesatzzeitraum\nvom ......... bis ......... vom ......... bis ......... vom ......... bis .........\n1                               2                          3                            4\n1. Budget und Sonderentgelte\n1    1. a) Vereinbartes Budget\n(§ 4 Abs. 1 Satz 1)\n---\n2         b) zugehörige vorauskalkulierte\nBerechnungstage                                                                                   ---\n3    2. a) Angepaßtes Budget\n(§ 4 Abs. 1 und 2)                                                    ---                         ---\n4         b) zugehörige abgerechnete\nBerechnungstage\n---                         ---\n5    3. a) Vom Krankenhaus gefordertes\nBudget                                     ---                        ---\n6         b) zugehörige vorauskalkulierte\nBerechnungstage                            ---                        ---\n7    4. Sonderentgelte nach § 6\n(Gesamtbetrag) 2)\n8    5. Überschuß/Unterdeckung im pflege-\nsatzfähigen Bereich (§ 4 Abs. 4)                                          ---                         ---\nII. Pflegesätze\n9    1. Allgemeiner Pflegesatz\n(§ 5 Abs. 1)\n10    2. Besondere Pflegesätze\n(§ 5 Abs. 2) 3 )\na)\nb)\nc)\nd)\ne)\n...\n...\n11    3. Pflegesätze für teilstationäre\nLeistungen (§ 5 Abs. 3) 3 )\na)\nb)\n...\n...\n12    4. Sonderentgelte nach § 6\n(Anzahl) 3)\nIII. Strukturdaten\n13    1. Hauptamtlich geleitete Fach-\n1\nabteilungen (Anzahl)\n14    2. Belegabteilungen (Anzahl)\n15    3. Ausbildungsstätten\n(Art und Anzahl der Plätze) 3)\n16    4. Medizinisch-technische Großgeräte\n(Art und Anzahl) 3)","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                1675\nKrankenhaus :                                                                                              Seite:\nDatum:\nK        Kostennachweis\nK1       Ableitung der Kosten aus der Buchführung *)\nAbgelaufenes Geschilftsjahr vom ..•....•. bis .......•.\nlfd.                                                    Aufwand der .                                 Kosten Im Sinne\nKostenarten                                               Berichtigungen •)                           DM je BT&)\nNr.                                                     BuchfOhrung                                   der Verordnung\n1                                 2                         3                     4                  5\n1  Arztllcher Dienst\n2  Pflegedienst\n3  Medizinisch-technischer Dienst\n4  Funktionsdienst\n6  Klinisches Hauspersonal\n6  Wirtschafts- und Versorgungsdienst\n7  Technischer Dienst•)\n.•\n8  Verwaltungsdienst\n9  Sonderdienste\n10  Sonstiges Personal\n11  Nicht zurechenbare Personalkosten\n12   Personalkosten in~esamt\n13   Lebensmittel\n14\n'\nMedizinischer Bedarf\n16   Wasser '1, Energie, Brennstotte\n16   Wirtschaftsbedarf\n17   Verwaltungsbedarf\n18   Zentrale Verwaltungsdienste\n19 Zentrale Gemeinschaftsdienste •)\n20   Steuern, Abgaben, Versicherungen\n21   Instandhaltung •)\n22   Gebra_ u ch~Oter\n23 Sonstiges\n24   Sachkosten Insgesamt\n25 Zinsen fOr Betriebsmittelkredite 10)\n26   Krankenhaus Insgesamt\n27   Personal der Ausbildungsstätten\n28   Sachkosten der Ausbildungsstätten\n29   Umlage nach § 15 Abs. 3\n30   Ausbildungsstätten Insgesamt\n31   Gesamtkosten (Nr. 26 u. 30)\n1\n-·ro1ä zählenängaben-ln K f bis K '6 sowie In S 3 erfolgen - mit Ausnahme der Angaben je Berechnungstag - In DM ohne Pfennig.","1676                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKrankenhaus:                                                                                   Originalgröße:\nK2       Vorauskalkulation der Kosten\nKosten im abgelaufenen Geschäftsjahr (von K 1, Sp. 4)\nlfd.                  Kostenarten                Leistungen                      Budgetbereich\nNr.                                              nach§ 6 11)\n- insgesamt -    Pflegesätze nach      Allgemeiner Pflegesatz\n(von K 6.1)    § 5 Abs. 2 und 3\n- insgesamt -     - insgesamt -           je BT\n1                         2                 3                  4                 5\n1   Ärztlicher Dienst\n2   Pflegedienst\n3   Medizinisch-technischer Dienst\n4   Funktionsdienst\n5   Klinisches Hauspersonal\n6   Wirtschafts- und Versorgungsdienst\n7   Technischer Dienst 6 )\n8   Verwaltungsdienst\n9   Sonderdienste\n10   Sonstiges Personal\n11   Nicht zurechenbare Personalkosten\n12   Personalkosten insgesamt\n13    Lebensmittel\n14   Medizinischer Bedarf\n15   Wasser  7 ), Energie, Brennstoffe\n16   Wirtschaftsbedarf\n17   Verwaltungsbedarf\n18   Zentrale Verwaltungsdienste\n19   Zentrale Gemeinschaftsdienste\n20    Steuern, Abgaben, Versicherungen\n21    Instandhaltung 9)\n22    Gebrauchsgüter\n23    Sonstiges\n24    Sachkosten insgesamt\nI\nI\n25   Zinsen für Betriebsmittelkredite 10)\n26    Krankenhaus insgesamt\nI\n27    Personal der Ausbildungsstätten\n28    Sachkosten der Ausbildungsstätten\n29    Umlage nach § 15 Abs. 3\n30    Ausbildungsstätten insgesamt             I\n31   Gesamtkosten (Nr. 26 u. 30)","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                       1677\nDIN A3                                                                                                         Seite:\nDatum:\nKosten für das laufende Geschäftsjahr vom ......... bis .........    Kosten für den Pflegesatzzeitraum  1) vom ......... bis .........\nLeistungen                       Budgetbereich                      Leistungen                          Budgetbereich\nnach§ 6 11 )                                                        nach§ 6 11 )\n- insgesamt -    Pflegesätze nach                                                     Pflegesätze nach\nAllgemeiner Pflegesatz      - insgesamt -                              Allgemeiner Pflegesatz\n(von K 6.1)     § 5 Abs. 2 und 3                                                    § 5 Abs. 2 und 3\n- insgesamt -         je BT     (von K 6.1)                            - insgesamt -         je BT\n- insgesamt -                                                       - insgesamt -\n6                  7                  8                9           10                 11                    12                13\nI                                                                  I\nI                                                                   I\nI\nI\nI\nI\n1         1                                                                      1","1678                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1   Krankenhaus                                                                                                     Originalgröße:\nK 3 - Vorauskalkulation der Abzüge\nAbzüge im abgelaufenen Geschäftsjahr vom .........\nlfd.                                                            Ableitung aus der Buchführung                                Budget\nAbzüge\nNr.\nZahlen der                             Abzüge im Sinne      Pflegesätze nach\nBerichtigungen                            § 5 Abs. 2 und 3\nBuchführung                               der Verordnung\n- insgesamt -\n1                             2                     3                     4                   5\n1. Kostenabzüge für:\n1   Personalunterkunft und Sachbezüge 12)\n2   Personalverpflegung 12)\n3   Hilfsbetriebe\n4   Wissenschaftliche Forschung und Lehre\n(§ 17 Abs. 3 Nr. 2 KHG) 13)\n5   Ambulante Leistungen von Ärzten des\nKrankenhauses\n6   Belegärztliche Leistungen\n7   Ambulanz des Krankenhauses 14)\n8   Nichtärztliche Wahlleistungen 15)\n9   Kosten der Ärzteausbildung bei\nLehrkrankenhäusern\n10    Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 3\nNr. 1 KHG\n11    Kosten nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 und\n§ 29 Abs. 3 KHG\n12    Anlauf- u. Umstellungskosten\n(§ 17 Abs. 4 Nr. 3 KHG)\n13    Kosten nach § 17 Abs 4 Nr. 4 KHG\n14    Sonstige Kosten nach § 17 Abs. 4 KHG\n15    Kosten von Ausbildungsstätten, soweit\nnicht pflegesatzfähig (§ 17 Abs. 4 a KHG)\n2. Sonstige Abzüge\n16    Erlöse aus dem Verkauf von Wirtschafts-\ngütern mit einer Nutzungsdauer bis zu\n3 Jahren\n17    Sonstige Erlöse und Erstattungen\n18    Abzüge insgesamt","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                    1679\nDIN A3                                                                                                    Seite:\nDatum:\nbis ........ .'                        Abzüge für das laufende Geschäftsjahr               Abzüge für den Pflegesatzzeitraum 1)\nvom ......... bis .........                       vom ......... bis ....... ·..\nbereich (von Sp. 4)                               Budgetbereich                                      Budgetbereich\nAllgemeiner Pflegesatz    Pflegesätze nach        Allgemeiner Pflegesatz    Pflegesätze nach         Allgemeiner Pflegesatz\n§ 5 Abs. 2 und 3                                  § 5 Abs. 2 und 3\n- insgesamt -         je BT  - insgesamt -        - insgesamt -        je BT                        - insgesamt -           je BT\n-- insgesamt -\n6                7           8                    9               10           11                   12                 13\n1                                                    1","1680                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKrankenhaus:                                                                                         Seite:\nDatum:\nK4       Zusammenhang von Budget und Pflegesätzen\nlfd.\nNr.   K 4.1 Ermittlung des vorauskalkulierten Budgets                                                           DM\n1  Gesamtkosten - ohne Kosten für Leistungen nach § 6 -\n(K 2, Nr. 31, Sp. 11 u. 12)\n2   ·1. Abzüge (K 3, Nr. 18, Sp. 11 u. 12)\n3   - Vorauskalkulierte Selbstkosten\n4   Ausgleich nach § 4 Abs. 1\n5   Berichtigung nach § 4 Abs. 2                                                                                       1\n6   Wagniszuschlag nach § 4 Abs. 2 Satz 5\n7   Zuschlag nach § 4 Abs. 5\n8   Zuschlag nach § 18 b KHG\n9   Ausgleich und Zuschläge insgesamt (Nr. 4 bis 8)\n1\n10   Vorauskalkuliertes Budget (Nr. 3 u. 9)\n1\nlfd.  K 4.2 Aufteilung des Budgets                              Pflegesatz        Berechnungstage            Budgetanteil in DM\nNr.            auf die Pflegesätze                         (ZwS. K 5.1, Nr. 7)   (K 5.2, Nr. 6, Sp. 6)           (Sp. 2 X 3)\n1                                  2                     3                          4\n1   Allgemeiner Pflegesatz\n2   Besondere Pflegesätze\n-\n-\n-\n-\n-\n-\n...\n...\n3   Pflegesätze nach § 5 Abs. 3\n-\n-\n...\n.. .\n4   Budget(§ 4)\n1                        1","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                                                                                                                                                               1681\nKrankenhaus:                                                                                                                                                                                                                                    Seite:\nDatum:\nK5        Ermittlung des Pflegesatzes nach § 5 Abs. . ..\nBezeichnung: .....................................................................................................................................................................................................................................................................................\nlfd.\nNr.    K 5.1 Ermittlung des Pflegesatzes                                                                                                                                                                                                                                DM\n1    Gesamtkosten für den Pflegesatz (anteilig von K 2, Nr. 31, Sp. 11 u. 12)\n2    ·1. Abzüge für den Pflegesatz (anteilig von K 3, Nr. 18, Sp. 11 u. 12)\n3    = Vorauskalkulierte Selbstkosten\n4    Anteilige Ausgleiche und Zuschläge von K 4.1, Nr. 9\n(entsprechend den anteiligen Selbstkosten)\n5    Budgetanteil (von K 4.1, Nr. 10)\n6    : Kostengleiche Berechnungstage (K 5.2, Nr. 9, Sp. 6)\n7    - Zwischensumme Oe BT)\n8    Zu-/Abschlag nach § 19 Abs. 2 Satz 4\n9    Vorauskalkulierter Pflegesatz\n1\n1\nK 5.2 Ermittlung der kostengleichen Berechnungstage\nlfd.                                                                                                        Abgelaufenes Geschäftsjahr                                                                                           laufendes                                           Pflegesatz-\nNr.                                                                                                                                                                                                                         Geschäftsjahr                                               zeitraum\nKostengleiche\nBerechnungstage                                       Faktor\nBerechnungstage                                               Kostengleiche Berechnungstage\n1                                                                         2                                        3                                       4                                                     5                                                    6\n1    1-Bett-Zimmer                                                                                                                        1,30\n2    1-Bett-Zimmer bei 2-Bett-Zimmer als                                                                                                  1, 15\nallgemeine Krankenhausleistung\n3    2-Bett-Zimmer                                                                                                                        1,10\n4    Pflegesatz ohne Wahlleistung 16)                                                                                                     1,00\n5    Sonstiges   17 )                                                                                                                     1,00\n18)                                        18)!\n6    Berechnungstage insgesamt                                                                                                             -                                        -\n7    Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarzt-                                                                                              0,01\nabschlag und Kostenabzug)\n8     Belegarzt (Korrekturfaktor für Belegarzt-                                                                                       -0,05\nabschlag)\n1\n9    Kostengleiche Berechnungstage insgesamt\n1","1682                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKrankenhaus:                                                                                                                                                                                       Seite:\nDatum:\nK6      Ermittlung des Sonderentgeltes nach § 6.\nfür die Leistung .........................................................................................................................................._______ ............................ _____\nlfd.  K 6.1 Kostennachweis                                                                        Abgelaufenes                                                            laufendes                        Pflegesatzzeitraum\nNr.            (anteilig von K 2, Sp. 2, 6 u. 10)                                                 Geschäftsjahr                                                         Geschäftsjahr\n1                                                                                   ·2                                                            3                                    4\n/\n1   Ärztlicher Dienst\n2   Pflegedienst\n3   Medizinisch-technischer Dienst\n4   Funktionsdienst\n5   Personalkosten insgesamt\n6   Medizinischer Bedarf\n7   Kosten insgesamt\n1\n:\nlfd.\nNr.   K 6.2 Ermittlung des Sonderentgeltes                                                                                                                                                              DM je Leistung\n1   Kosten (K 6.1, Nr. 7, Sp. 4)\n2    Kostengleiche Leistungen (K 6.3, Nr. 4, Sp. 6)\n3   Sonderentgelt\n1                                        1\nK 6.3 Ermittlung der kostengleichen Leistungen\nlfd.                                                                                                      Abgelaufenes Geschäftsjahr\nNr.                                                                                                                                                                                       laufendes                 Pflegesatz-\nAnzahl der-                                  Faktor                       Kostengleiche          Geschäftsjahr               zeitraum\nLeistungen                                                                 Leistungen\n1                                                                       2                                      3                            4                      5                          6\n1   Leistungen insgesamt                                                                                                               1,00                                                                  1\n2   davon Wahlarzt (Korrektur)                                                                                                         0,01\n3   davon Belegarzt (Korrektur)                                                                                                     -0,05\n4   Kostengleiche Leistungen insgesamt\n1","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                        1683,\nKrankenhaus:                                                                                                      Seite:\nDatum:\nS       Statistische Daten\nS1      Belegungsdaten\nlfd.                       Belegungsdaten                               Abgelaufenes                laufendes               Pflegesatzzeitraum\nNr.                (ohne teilstationäre Patienten)  19)                 Geschäftsjahr             Geschäftsjahr\n1                                         2                          3                            4\n1   Plan betten\n2   Aufgestellte Betten\n3   Pflegetage    20)\n4   24-Stunden-Fälle\n5   Stundenfälle innerhalb eines Tages\n6   Aufnahmen\n7   Entlassungen\n8   davon Verlegungen nach außen\n9   Fallzahl 21)\n10   Verweildauer (Nr. 3       Nr. 9)\n11   Berechnungstage\n12   Nutzungsgrad der Planbetten      20)\n13   Nutzungsgrad der aufgestellten Betten      20)\n14   Kostengleiche Berechnungstage\nS2      Personal des Krankenhauses\nDurchschnittlich beschäftigte Vollkräfte 22 ) Belastungs-    Belastungs-       Durchschnitt-\nzahl nach      zahl nach         liehe Kosten\nlfd.                                                                                                             Fällen 24)       je Vollkraft im\nPersonalgruppen                 Abgelaufenes       laufendes       Pflegesatz-    Betten 23 )\nNr.                                                                                              (von Sp. 2)    (von Sp. 2)       abgelaufenen\nGeschäftsjahr    Geschäftsjahr       zeitraum                                     Geschäftsjahr\n1                              2              3                 4            5              6                   7\n1   Ärztlicher Dienst\n2   Pflegedienst\n3   Medizinisch-technischer Dienst\n4   Funktionsdienst\n5   Klinisches Hauspersonal\n6   Wirtschafts- und Versorgungsdienst\n7   Technischer Dienst 6 )\n8   Verwaltungsdienst\n9   Sonderdienste\n10   Sonstiges Personal\n11   Insgesamt\n12   Ausbildungsstätten\nnachrichtlich:\n13   Auszubildende in der\nKrankenpflege\n14   Sonstige Auszubildende","1684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKrankenhaus:                                                                                                 Seite:\nDatum:\nS3        Medizinischer Bedarf\nlfd.                                                  Abgelaufenes                  laufendes                   Pflegesatzzeitraum\nMedizinischer Bedarf\nNr.                                                  Geschäftsjahr               Geschäftsjahr               insgesamt             DM je BT\n1                             2                             3                        4                    5\n1   Arzneimittel (außer Nr. 13 u. 15),\nHeil- und Hilfsmittel\n2   Kosten der Lieferapotheke\n3   Blut, Blutkonserven und Blutplasma\n4   Verbandsmittel\n5   Ärztliches und pflegerisches\nVerbrauchsmaterial, Instrumente\n6   Narkose- und sonstiger OP-Bedarf\n7   Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin\n8   Laborbedarf\n9   Untersuchungen in fremden Instituten\n10    Bedarf für EKG, EEG, Sonographie\n11    Bedarf der physikalischen Therapie\n12    Apothekenbedarf, Desinfektionsmaterial\n13    Implantate\n14    Transplantate\n15    Dialysebedarf\n16    Kosten für Krankentransporte\n(soweit nicht Durchlaufposten)\n17    Sonstiger medizinischer Bedarf\n18    Medizinischer Bedarf insgesamt\nS4        Kennzahlen der Fachabteilungen          19)\nAufgestellte         Pflegetage  Nutzungs-\nFachabteilungen   25)                              Betten                                                        Verweil-\nlfd.                                                  Plan-                               (Mitter-  grad der      Fallzahl der      dauer\n*)\nNr.          (Abgelaufenes Geschäftsjahr)            betten                               nachts-    Betten       Abteilung 21 ) (Sp. 6 : 8)\ndavon\ninsgesamt intensiv       bestände) (Sp. 6 : 4)\n1                   2      3'          4           5            6          7               8             9\nInsgesamt                                                                                    ---                           ----\n*) Schlüssel: 1 - hauptberuflich geführte Abteilungen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                  1685\nKrankenhaus:                                                                                  Seite:\nDatum:\nS5      Versorgung\nlfd.                                                                                                Verbrauchs-/\nNr.                            Versorgungsleistungen (Abgelaufenes Geschäftsjahr)\nLeistungsmengen\n1. Versorgung mit Wasser, Energie, Brennstoffen\n1     -  Strom in Kilowattstunden\n2      -  Wasser in Kubikmetern\n3      -  schweres Heizöl in Tonnen\n4      -  leichtes _Heizöl in Litern\n5      -  Kohle in Tonnen\n6      -  Gas in Kubikmetern\n7      -  Fernwärme in Tonnen Dampf\n2. Wäscheversorgung\n8      kg Schmutzwäsche, für      -  Krankenhaus\n9                                 -  angegliederte Bereiche\n10                                 -  Sonstige\n3. Speisenversorgung\n11      Beköstigungstage für       -  Patienten\n12                                 -  Personal\n13                                 -  Sonstige\n14                   davon         -  Vollkost\n15                                 -  Schonkost\n16                                 -  Diät\nS6      Erlöse\nlfd.\nNr.\nErlöse des Krankenhauses (Abgelaufenes Geschäftsjahr)                        DM\n1   Allgemeiner Pflegesatz\n2   Besondere Pflegesätze\n3   Pflegesätze für teilstationäre Leistungen\n4   Sonderentgelte (§ 6)\n5   Zwischensumme\n6   Ambulanzeinnahmen\n7   Kostenerstattungen der Ärzte\n8   Wahlleistungen des Krankenhauses","1686                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKrankenhaus:\n1 se;te\nDatum:\nL         Leistungsnachweis\nL1        Diagnosenstatistik\nder aus der Fachabteilung ......................................................................................................................................................................... entlassenen Patienten*) **)\nHauptdiagnose\n(Schlüssel:                     Patienten                                                           davon nach Altersgruppen von ... bis unter ... Jahren\nICD-9,                      insgesamt\ndreistellig)                                               0 bis 5                               5 bis 15                              15 bis 40                              40 bis 65                       65 bis 75 75 und mehr\n1               -             2                              3                                      4                                       5                                      6                         7          8\n...       Anzahl\nVerweildauer\nOperationen\n(Anzahl)\n...       Anzahl\nVerweildauer\nOperationen\n(Anzahl)\n...       . ..\n.. .\n. ..\nInsgesamt     Anzahl\nVerweildauer\nOperationen\n(Anzahl)\n*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke mit abweichender Gliederung möglich.\n**) Diagnosen und Anzahl der Operationen sind erstmals für das Jahr 1986, Verweildauer und Alter der Patienten erstmals für das Jahr 1988\nnachzuweisen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                         1687\nKrankenhaus:                                                                                                       Seite:\nDatum:\nL2         Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19 .. *)**)\nLeistungen für den                            Leistungen für den\nlfd.                                                                stationären Bereich                    ambulanten Bereich und für Dritte\nLeistungsarten\nNr.\nAnzahl                  Punkte                Anzahl                   Punkte\n1                                   2                       3                     4                        5\n1. Röntgenleistungen und Anwendung\nradioaktiver Substanzen\n1. Strahlendiagnostik\n1         a) Röntgen Gruppe 1 (Skelett)\n2         b) Röntgen Gruppe 2\n(Brust, Magen, Darm)\n3         C) Röntgen Gruppe 3 (Urologie)\n4         d) Röntgen Gruppe 4 (Angiographie)\n5         e) Röntgen Gruppe 5\n(sonstige Spezialuntersuchungen)\n6         f) Röntgen Gruppe 6 (Ct, NMR)\n2. Anwendung radioaktiver Substanzen\n(Radionuklide)\na) Diagnostische Leistungen\n7            -  ln-vivo-Untersuchungen\n8            -  ln-vitro-Untersuchungen\n9         b) Therapeutische Leistungen\n3. Strahlentherapie\n10          a) Weichstrahlentherapie\n11          b) Hartstrahlentherapie\nII. Diagnostik\n1. Innere Medizin\n12          a) Ganzkörperplethysmograph ische\nBestimmung\n13          b) Bestimmung der Lungendehn-\nbarkeit (Compliance)\n14          c) Oszillographische/rheographische\nUntersuchungen\n15          d) Herzkatheter\n16          e) Anlegen eines Schrittmachers\n17          f) Verschluß-plethysmographische\nUntersuchungen\n18          g) Gefäßdiagnostik mittels\nUltraschall-Doppler-Technik\n*) Musterblätter; EDV-Ausdrucke mit abweichender Gliederung möglich.\n**) Die Leistungsstatistik ist von Krankenhäusern mit mehr als 100 Betten vorzulegen, soweit sie von den anderen Vertragsparteien rechtzeitig im\nvoraus verlangt wird (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2). Die Leistungen sind von Krankenhäusern mit mehr als 250 Betten erstmals für 1987, von Kranken-\nhäusern mit mehr als 100 bis 250 Betten erstmals für 1988 nachzuweisen. Die Leistungen sind nach der GOÄ zu erfassen und zu gewichten.","1688                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKrankenhaus:                                                                                   Seite:\nDatum:\nnoch: L 2        Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19 ...\nLeistungen für den                Leistungen für den\nlfd.                                                        stationären Bereich        ambulanten Bereich und für Dritte\nLeistungsarten\nNr.\nAnzahl                  Punkte    Anzahl                 Punkte\n1                           2                        3        4                       5\nh) Endoskopien\n19          -  Bronchoskopien\n20           -  Gastroskopien\n21           -  Koloskopien\n22           -  Laparoskopien\n23        i) Sonographien\n2. Neurologie\n24        a) Elektroenzephalographische\nUntersuchungen\n25        b) Elektromyograph isch e\nUntersuchungen\n3. Geburtshilfe/Gynäkologie\n26        a) Hysteroskopien\n27        b) Laparoskopien/Pelviskopien\n28        c) Sonographien\n4. Augen\n29        a) Fluoreszenzangiograph ische Unter-\nsuchungen am Augenhintergrund\n30        b) Elektromyographien der äußeren\nAugenmuskeln\n31        c) Ophthalmodynamometrien\n5. Hals-Nasen-Ohren\n32        a) Audio-elektroenzephalographische\nUntersuch ugen\n33        b) Elektronystagmograph ische\nUntersuchungen\n34        C) Sonographien\n6. Urologie\n35        a) Zystoskopien\n36        b) Urodynamische Druckmessungen\nmit fortlaufender Registrierung\n37        c) Sonographien","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                    1689\nKrankenhaus:                                                                                                   Seite:\nDatum:\nnoch: L 2           Leistungsstatistik für medizinische Institutionen 19 ..\nlfd.                                                                               Anzahl der Leistungen für den\nNr.                  Leistungsarten                             stationären Bereich                     ambulanten Bereich und für Dritte\n1                                             2                                            3\nIII. Laboratoriumsuntersuchungen\n38     1. Qualitative und quantitative physika-\nlisch-chemische Untersuchungs-\nmethoden (einschließlich enzym-\nimmunologischer Untersuchungen)\n39      2. Elektrophoretische und chromato-\ngraphische Trennverfahren\n40      3. Gerinnungsphysiologische Unter-\nsuchungsmethoden\n41      4. Mikroskopische Untersuchungs-\nmethoden\n42      5. Komplexuntersuchungen\n43      6. Funktionsprüfungen\n44      7. Serologisch-immunologische Unter-\nsuchungsmethoden\n45      8. Mikrobiologische Untersuchungs-\nmethoden\n46      9. Histologie\n47    10. Zytologie\n48     11. Zytogenetik\nIV. Physikalisch-medizinische\nteistungen *)\n49    Krankengymnastische Behandlungen\n50    Massagen\n51    Medizinische Bäder\nV. Anästhesieleistungen\n52    Kombinationsnarkosen\n53    Kaudal-, Spinal- oder Periduralanästhesien\nErläuterungen:\nZu III. 1.: Erbracht mit vollmechanisierten Analysengeräten?      D     ja\n•    nein\nAnteil der nicht mit vollmechanisierten Analysengeräten erbrachten Leistungen: _ _ _ _ _ _ %\nZu III. 5.: Erbracht mit mechanisierten Geräten?\n•    nein\nAnteil der nicht mit mechanisierten Geräten erbrachten Leistungen: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ %\n*) Nur von Krankenhäusern mit entsprechenden medizinischen Schwerpunkten nachzuweisen. Zusätzliche wesentliche Leistungsbereiche sind\ngesondert nachzuweisen.","1690                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage 2\nzu § 16 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung\nKrankenhaus:\n1 Seite\nDatum:\nErgänzung zum Kosten- und Leistungsnachweis\nZ         Zusätzliche Selbstkosten für nicht geförderte Krankenhäuser (§ 14 Abs. 3)\nZ1        Abschreibungen auf Anlagegüter *)\nAnlagegüter mit einer        An-       Steuerrechtlich          Ab-                     Abschreibung\nlfd.      Nutzungsdauer von mehr      schaf-      zulässiger Wert        schrei-\nNr.             als 3 Jahren          fungs-        (§ 14 Abs. 1         bungs-    Abgelaufenes      laufendes        Pflegesatz-\n(Abgelaufenes Geschäftsjahr)    jahr            Satz 1)             satz    Geschäftsjahr   Geschäftsjahr       zeitraum\n1                  2                3                 4           5                 6                7\n1\nAbschreibungen insgesamt\n·1. Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern ..)\n·1. Abschreibungen, die auf Abzüge nach Anlage 1, K3 entfallen(§ 14 Abs. 4)\nZ1     Berücksichtigungsfähige Abschreibungen insgesamt\n*) Anlagegüter mit einem Wert unter 20 000 DM können zusammengefaßt werden. Ergänzende Angaben auf besonderem Blatt. Pauschale Beträge\nnach § 14 Abs. 2 sind entsprechend einzusetzen.\n**) Abzüglich Restbuchwert.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                                            1691\nKrankenhaus:                                                                                                         Seite:\nDatum:\nZ2       Rückstellungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ·\nAbgelaufenes          laufendes        Pflegesatzzeitraum\nRückstellungen\nGeschäftsjahr        Geschäftsjahr\n22    Abschreibungen (Summe Z 1, Sp. 7) .................. DM x ....... v. H.\nZ 3      Zinsen für Fremdkapital *) (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)\nKreditaufnahme                       Dauer                     Darlehensstand am Ende des                             Zinsen im\nlfd.                                    Zinssatz\nder Lauf                                                                          Pflegesatz-\nNr.                                      % p. a.\nzeit in      abgelaufenen           laufenden             Pflegesatz-             zeitraum\nam               DM\nMonaten      Geschäftsjahrs        Geschäftsjahrs           zeitraums\n1                2               3         4               5                     6                      7                     8\n23    Zinsen für Fremdkapital insgesamt\n1\nZ 4      Zinsen für Eigenkapital (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)\nEigenkapital am Ende des                           Zins-                              Zinsen\nlfd.                                                                        satz im\nNr.                                                                         Pflege-\nabgelaufenen              laufenden              Pflegesatz-      satzzeit-   Abgelaufenes           laufendes            Pflegesatz-\nGeschäftsjahrs         Geschäftsjahrs            zeitraums          raum      Geschäftsjahr        Geschäftsjahr           zeitraum\n1                        2                      3               4              5                    6                    7\nt\n24    Zinsen für Eigenkapital insgesamt\n1\n*) Hier sind nur diejenigen Zinsen zu berücksichtigen, die nicht bereits als Betriebsmittelkreditzinsen in Anlage 1 aufgeführt sind.","1692                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nKrankenhaus:                                                                                            Seite:\nDatum:\nZ5          Vorauskalkuliertes zusätzliches Budget und Pflegesatz\nlfd.\nNr. Z 5.1 Ermittlung des Budgets und des Pflegesatzes\nDM\n1   Abschreibungen ( Z 1)\n2   Rückstellungen (Z 2)\n3    Zinsen für Fremdkapital (Z 3)\n4   Zinsen für Eigenkapital (Z 4)\n5    - Vorauskalkulierte zusätzliche Selbstkosten\n6   ·1. öffentliche Förderung (§ 14 Abs. 1 Satz 4)\n7   Ausgleich nach § 4 Abs. 1 ; Ausgleichsrate 100 % *)\n8   „ Vorauskalkuliertes zusätzliches Budget\n9    : Kostengleiche Berechnungstage (Z 5.2, Nr. 9, Sp. 6)\n10     - Zwischensumme Oe BT)\n11     Pflegesatz aus Anlage 1 (K 5.1, Nr. 9)\n12    Zu-/Abschlag nach§ 19 Abs. 2 Satz 4\n13    Pflegesatz für nicht geförderte Krankenhäuser\nZ.5.2 Ermittlung der kostengleichen Berechnungstage\nlfd.                                                         Abgelaufenes Geschäftsjahr              laufendes            Pflegesatz-\nNr.                                                                                                Geschäftsjahr           zeitraum\nBerechnungstage    Faktor     Kostengleiche\nBerechnungstage     Kostengleiche Berechnungstage\n1                              2             3              4                5                     6\n1    1-Bett-Zimmer                                                    1,30\n2     1-Bett-Zimmer bei 2-Bett-Zimmer als                              1,15\nallgemeine Krankenhausleistung\n3    2-Bett-Zimmer                                                    1,10\n4    Pflegesatz ohne Wahlleistung   16)                               1,00\n5    Sonstiges    17 )\n1,00\n18)\n6    Berechnungstage insgesamt                                         -              -                                             18)1\n7    Wahlarzt (Korrekturfaktor für Wahlarzt-                          0,01\nabschlag und Kostenabzug)\n8    Belegarzt (Korrekturfaktor für Belegarzt-                       -0,05\nabschlag)\n9     Kostengleiche Berechnungstage insgesamt\n1                   1\n*) Ausgleich für Mehr- oder Mindererlöse gegenüber dem vereinbarten zusätzlichen Budget des abgelaufenen Pflegesatzzeitraums.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1985                   1693\nAnhang 1\nzum Kosten- und Leistungsnachweis\nBettenführende Fachabteilungen.\nlfd.\nFachabteilung *)\nNr.\n1        Innere Medizin\n2        Kinderheilkunde\n3        Chirurgie\n4        Orthopädie\n5        Urologie\n6        Neurochirurgie\n7        Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie\n8        Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n9        Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\n10         Augenheilkunde\n11         Haut- und Geschlechtskrankheiten\n12        Radiologie\n13         Nuklearmedizin\n14         Psychiatrie\n15        Neurologie\n16         Kinder- und Jugendpsychiatrie\n17        Lungen- und Bronchialheilkunde\n18         lntensivmedizin\n19        Geriatrie\n20         Sonstige Fachabteilungen\n21         Ohne abgegrenzte Fachabteilungen\n*) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt\nmit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet werden, oder gebiets-\nübergreifende Abteilungen.\nSind Fachgebiete in mehrere selbständige Abteilungen des Krankenhauses aufgeteilt,\nso ist entsprechend zu untergliedern.","1694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnhang 2\nzum Kosten- und Leistungsnachweis\nFußnoten\n1)   Pflegesatzzeitraum ist ein künftiger Zeitraum (§ 4 Abs. 1), der vom Geschäftsjahr abweichen kann.\n2)   In Spalte 2 und 3 vereinbarte Sonderentgelte, in Spalte 4 geforderte Sonderentgelte.\n3)   Gegebenenfalls gesondert nachzuweisen.\n4)   Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten nichtstationärer Bereiche in K 1, Spalte 3, ausgliedern\n(vgl. auch die Fußnoten 13 und 14).\n5)   BT - Berechnungstag.\n6)   Technischer Dienst einschließlich Instandhaltung.\n7)   Wasser einschließlich Abwasser.\n8)   Investitionskostenanteile sind über Spalte 3 auszugliedern.\n9)   Die Instandhaltung als Oberbegriff schließt die Instandsetzung ein.\n10)   Erläuterungen auf besonderem Blatt.\n11 )  Nur Kostenarten, die laut Kostennachweis (K 6.1) den Leistungen nach § 6 zuzuordnen sind.\n12 )  Abzug der Kosten, mindestens in Höhe der Sachbezugswerte (SGB IV, § 17 Abs. 1 Nr. 3).\n13)   Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre in K 1,\nSpalte 3, kostenartenweise ausgliedern; in diesem Fall sind hier nur die anteilig zuzuordnenden Gemeinkosten\nsowie nachrichtlich die Gesamtsumme der hier und in K 1 ausgegliederten Kosten auszuweisen.\n14)   Hochschulkliniken können direkt zurechenbare Kosten für Polikliniken in K 1, Spalte 3, ausgliedern; in diesem Fall\nvgl. Fußnote 13.\n15)   Der Kostenabzug für gesondert berechenbare Unterkunft erfolgt durch die Umrechnungsfaktoren in K 5.2 sowie\nin Anlage 2, Z 5.2.\n16)   Einschließlich medizinisch notwendiger Unterbringung in 1- und 2-Bett-Zimmem.\n17 )  Unter anderem Berechnungstage mit wahlärztlichen Leistungen ohne gesondert berechenbare Unterkunft.\n18)   Hier nur die Summe der ungewichteten Berechnungstage eintragen.\n19)   Die Daten für Patienten in teilstationärer Behandlung sind gesondert nachzuweisen.\n20)   Pflegetage nach Mitternachtsbeständen.\n21 )  Fallzahl _ Aufnahmen+ Entlassungen .\n2\n22 )  Teilzeitkräfte sind in Vollkräfte umzurechnen.\n23)   Belastungszahl - durchschnittlich belegte Betten je Vollkraft im abgelaufenen Geschäftsjahr.\n24 )  Belastungszahl - durchschnittlich versorgte Fälle je Vollkraft im abgelaufenen Geschäftsjahr.\n25 )  Soweit vorhanden, sind die Fachabteilungen dem Katalog in Anhang 1 zum Kosten- und Leistungsnachweis zu\nentnehmen und mit zugehöriger laufender Nummer einzutragen."]}