{"id":"bgbl1-1985-43-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":43,"date":"1985-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/43#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_43.pdf#page=19","order":6,"title":"Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung","law_date":"1985-08-16T00:00:00Z","page":1651,"pdf_page":19,"num_pages":11,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                            1651\nEisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 16. August 1985\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung       nach einem deutschen Seehafen mit Eisenbahnen\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121)     befördert werden, wenn sie die Voraussetzungen und\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-         Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3\nbehörden verordnet:                                         Abs. 1 der Verordnung über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (8GBI. 1\n§ 1\nS. 1017), geändert durch die Verordnung vom 27. Juli\nAnwendungsbereich                         1982 (BGBI. 1 S. 1113), erfüllen und wenn die Beförde-\nrung mit einem Seeschiff vorausging oder folgt.\nDiese Verordnung regelt die gegenüber der Gefahr-\ngutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1             (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist vom Absender ein\nS. 1560) zulässigen Abweichungen. Sie gilt für inner-      Abdruck der Ausnahmegenehmigung dem Frachtbrief\nstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter mit Eisen-     beizugeben. Der Absender hat im Frachtbrief zusätzlich\nbahnen.                                                    zu den sonst vorgeschriebenen Angaben die Nummer\nder Ausnahmegenehmigung für den Seeverkehr wie\n§ 2\nfolgt anzugeben:\nZulassung zur Beförderung\n,,AG Nr. See ... \".\n(1) Abweichend_von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1\nbis 5, §§ 5 und 6, § 9 Abs. 1 bis 3 und der Anlage der                                   §4\nGefahrgutverordnung Eisenbahn dürfen gefährliche                                  Berlin-Klausel\nGüter mit Eisenbahnen befördert werden, wenn sie die\nVoraussetzungen und Bedingungen der in der Anlage              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\naufgeführten Ausnahmen erfüllen.                           teitungsgesetzes in Verbindung mit§ 14 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\n(2) Die in der Anlage ohne nähere Bezeichnung ange-      Berlin.\nführten Paragraphen, Anhänge, Klassen und Randnum-\nmern sind solche der Gefahrgutverordnung Eisenbahn                                      §5\nsowie der Anlage dazu.\nInkrafttreten\n§3                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nGeltung von Ausnahmen des Seeschiffsverkehrs            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eisenbahn-Gefahrgutaus-\nnahmeverordnung vom 1 2. Dezember 1984 (BGBI. 1\n( 1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 5 der Gefahrgut-    S. 1536), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nverordnung Eisenbahn dürfen gefährliche Güter von und      25. April 1985 (BGBI. 1 S. 719), außer Kraft.\nBonn, den 16. August 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Heldmann","1652                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1 )\nAusnahme Nr. E 1                             werkstoffen (Typ· 4F1 gemäß Anhang V) ein-\n(Beförderung bestimmter Stoffe                      zusetzen.\nals Expreßgut mit der Eisenbahn)           2.1.2.2   Die Gefäße dürfen auch zu mehreren in eine\ninnen mit Schaumstoff gepolsterte Holzkiste\n1       Abweichend von den§§ 3 und 4 in Verbindung                   (Codierung siehe Nummer 2.1.2.1) eingesetzt\nmit der Anlage Randnummern 650,651,651 a,                    werden, wenn sie in einem der jeweiligen\n662, 664, 665, 666, 670 und 672 dürfen                       Gefäßbauart       angepaßten    Spezialgestell\nansteckungsgefährliche Stoffe, die nicht unter               bruchsicher untergebracht sind. Hinsichtlich\ndie Randnummer 651 Ziffern 1 bis 10 fallen, als              der Saugstoffe gelten die Vorschriften der\nStoffe der Klasse 6.2 und ekelerregende                      Nummer 2.1.2.1.\nStoffe der Klasse 6.2 Ziffer 11 sowie leere Ver-\npackungen, die vorgenannte Stoffe enthalten        2.1.2.3   Die Stoffe dürfen in Mengen bis zu 200 g oder\nhaben, unter nachfolgenden Bedingungen als                   200 cm 3 auch in ein Spezialgefäß aus Glas mit\nExpreßgut mit der Eisenbahn befördert wer-                   flüssigkeitsdichtem Schraubverschll•ß ver-\nden:                                                         packt werden, das in ein Metallgefäß mit fest\nschließendem Überwurfdeckel einzubetten ist.\nGruppe 1:                                                    Das Metallgefäß ist in eine widerstandsfähige,\nfeste Papphülse mit Metallschraubdeckeln\nDie vorgenannten ansteckungsgefährlichen                     einzusetzen.\nStoffe und die ekelerregenden Stoffe der\nZiffer 11,                                         2.1 .3    Abfertigungsbeschränkung\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als\nGruppe II:                                                   30 kg.\nDie festen vorgenannten ansteckungsgefähr-         2.1.4     Baumusterprüfung\nliehen Stoffe und die festen Stoffe der Ziffer 11,           Die Eignung der Verpackungen mit lnnenver-\nGruppe III:                                                  packung(en) gemäß Nummer 2.1.2 muß durch\neine Baumusterprüfung gemäß Anhang V\na) Die entleerten Gefäße der Verpackungen                    nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen\nzu I und II                                              für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzu-\nb) Blut- und Milchproben,                                    wenden.\nausgenommen jeweils Proben und Kulturen            2.1.5     Zulassung und Kennzeichnung\nvon Krankheitserregern sowie ansteckungs-          2.1.5.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\ngefährliche Abfälle aus Krankenhäusern und                   Anhang V zugelassen sein.\nanderen Einrichtungen des Gesundheits-\nwesens.                                            2.1 . 5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-\ngestellte Außenverpackung muß gemäß\nAnhang V gekennzeichnet sein.\n2       Verpackung\n2.1     Verpackung für Stoffe der Gruppe 1                 2.2       Verpackung für Stoffe der Gruppe II\nDie Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-                     Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-\npackungen zu verpacken.                                      packungen zu verpacken.\n2.1.1   Innenverpackung                                    2.2.1     Innenverpackung\nDie Stoffe sind bis zu höchstens 200 g oder                  Die Stoffe sind in Mengen von höchstens\n200 cm 3 in dicht zu verschließende Spezial-                 200 g in zwei ineinandergesetzte dicht zu ver-\ngefäße aus Glas, Porzellan, Metall oder ge-                  schließende Beutel aus geeignetem Kunst-\neignetem Kunststoff oder flüssigkeitsdicht zu                stoff mit einer Mindestwanddicke von 0,05 mm\nverschließende Beutel aus geeignetem Kunst-                  zu verpacken.\nstoff zu verpacken.                                2.2.2     Außenverpackung\n2.1.2   Außenverpackung                                              Die Beutel sind mit geeigneten Füllstoffen in\n2.1.2.1 Diese Gefäße oder Beutel sind einzeln mit                    eine Kiste aus Pappe (Typ 4G1 gemäß Anhang\ngeeigneten Saugstoffen, deren Menge genü-                    V) einzusetzen.\ngen muß, die gesamte Flüssigkeit aufzu-            2.2.3     Abfertigungsbeschränkung\nsaugen, in eine Kiste aus Naturholz (Typ 4C1 ),              Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\naus Sperrholz (Typ 4D1) oder aus Holzfaser-                  30 kg.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                          1653\n2.2.4  Baumusterprüfung, Zulassung und          Kenn-             Abschnitten angeführten Bedingungen im\nzeichnung                                                  Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den\nSiehe Nummern 2.1.4 und 2.1.5                              Hindenburgdamm zwischen Niebüll und\n· Westerland (Sylt) befördert werden:\n2.3    Freistellung der Gegenstände der\nGruppe III Buchstabe a\nKlasse   Ziffer  Benennung\nDie Gegenstände sind den Vorschriften der\nGefahrgutverordnung Eisenbahn nicht unter-\nstellt, wenn sie vor ihrer Auflieferung zur                1C       alle    Gefährliche Stoffe und\nBeförderung gründlich gereinigt und sterilisiert           bis 8            Gegenstände in Versand-\nsind.                                                                       stücken in gedeckten und\nbedeckten Straßen-\n2.4    Freistellung der Stoffe der Gruppe III                                      fahrzeugen\nBuchstabe b\nDie Stoffe sind den Vorschriften der Gefahr-               2          3 b)  verflüssigte Gase,\ngutverordnung Eisenbahn nicht unterstellt,                            3c)\nwenn sie in Mengen bis zu 1 1 in flüssigkeits-                        4 b)\ndicht zu verschließende Gefäße aus Metall\noder geeignetem Kunststoff verpackt und mit                 3          3 b)  Benzine,\ngeeigneten Saugstoffen in ausreichender                              31 c)   Kerosin,\nMenge in vollwandige Schutzbehälter ein-                             32 c)   Heizöle, Diesel-\ngesetzt sind.                                                                treiböle\nin Straßentankfahrzeugen\n3     Sonstige Vorschriften                                                        und Straßenfahrzeugen\nmit Aufsetztanks\nFür Versandstücke mit zerbrechlichen Gefä-\nßen sind die Vorschriften der Randnummer\n664 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n2         Verladung\n4     Angaben in der Expreßgutkarte\n2.1       Versandstücke\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:                         2.1.1     Die Versandstücke sind zur Beförderung zu-\ngelassen, wenn sie\na) bei Stoffen der Gruppen I und II:\na) den Vorschriften der Gefahrgutverordnung\n„Verpackung       zugelassen,    Ausnahme                  Straße (GGVS) in der jeweils gültigen\nNr. E 1 \".                                                 Fassung oder                   ·\nZusätzlich ist unter der Inhaltsangabe der              b) dem Europäischen Übereinkommen über\nVermerk „In den Güterhallen und in den                     die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nWagen getrennt von Nahrungs- und                           Straße (ADA) in der jeweils gültigen\nGenußmitteln lagern!\"                                      Fassung entsprechen oder\nin roter Schrift anzubringen oder rot zu                c) gemäß den Vorschriften der Straßen-\nunterstreichen.                                            Gefahrgutausnahmeverordnung in der\nb) bei Gegenständen und Stoffen der Grup-                      jeweils gültigen Fassung oder\npe III:                                                 d) gemäß den Vorschriften einer gültigen Ver-\n,,Von den Vorschriften der GGVE frei-                      einbarung gemäß Randnummer 2010 des\ngestellt, Ausnahme Nr. E 1 \".                              ADA oder\ne) gemäß den Vorschriften einer gültigen Aus-\n5     Übergangsvorschriften                                          nahme, die nach § 5 der GGVS von einer\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigung                          nach Landesrecht zuständigen Behörde\nNr. E 372 (2. Neufassung vom 22. November                      erteilt wurde, zugelassen sind und\n1983) geprüften und zugelassenen Verpak-                   entsprechend gekennzeichnet und in gedeck-\nkungen dürfen noch bis zum 31. Dezember                     ten oder bedeckten Straßenfahrzeugen vor-\n1986 weiterverwendet werden.                               schriftsgemäß verladen sind.\n2.1.2     Die Deutsche Bundesbahn trägt dafür Sorge,\ndaß die Straßen-Gefahrgutausnahmeverord-\nAusnahme Nr. E 2                            nung und die ADA-Ausnahmeverordnung in\n(Beförderung gefährlicher Güter                   der jeweils gültigen Fassung bei den zuständi-\nüber den Hindenburgdamm                        gen Abfertigungsstellen vorliegen.\nvon und nach Sylt)                 2.1.3    Bei Beförderungen, die gemäß gültigen Aus-\nnahmen der nach Landesrecht zuständigen\n1     Abweichend von§ 3 und§ 4 Abs. 2 in Verbin-                  Behörden nach § 5 GGVS zugelassen sind, ist\ndung mit der Anlage Randnummern 1, 2 (5)                   ein Abdruck der jeweiligen Ausnahme bei der\nund 1 2 dürfen nachfolgend genannte gefähr-                 Abfertigungsstelle der Deutschen Bundes-\nliche Güter unter den in den nachfolgenden                  bahn vorzulegen.","1654                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2.2  Straßentankfahrzeuge, Straßenfahr-                4       Angaben im Begleitpapier\nzeuge mit Aufsetztanks                                    Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im\nDie Straßentankfahrzeuge, Straßenfahrzeuge                Begleitpapier nach AT 471 muß den Vorschrif-\nmit Aufsetztanks müssen                                   ten der Randnummer 1 /1 entsprechen.\na) den Vorschriften der Gefahrgutverordnung\nStraße (GGVS) oder\nb) den Vorschriften des Europäischen Über-\neinkommens über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße (ADR)                                    Ausnahme Nr. E 3\n(Beförderung\nin der jeweils gültigen Fassung entsprechen.                       bestimmter Peroxid-Lösungen\n2.3  Erlaubnispflichtige Güter                                   - in zusammengesetzten Verpackungen)\nBeförderung von Gütern, die in dem in § 7\n1       Abweichend von § 3 in Verbindung mit der\nGGVS festgelegten Rahmen erlaubnispflichtig\nAnlage Randnummern 1/1, 550 und 551\nsind, sind nicht zugelassen.\ndürfen Lösungen (Härterlösungen) von\n3    Sonstige Vorschriften                                    a) Cyclohexanonperoxid als Lösung mit min-\ndestens 30 % Phlegmatisierungsmitteln\n3.1  Bel ad u ng svorsch ritten                                    (Stoff der Ziffer 9 Buchstabe d) in einer\nDie Beladungsvorschriften des Ausnahme-                       Menge von höchstens 18 % in Lösungen,\ntarifs (AT) 471 des Deutschen Eisenbahn-                 b) Cumolhydroperoxid (Stoff der Ziffer 10) in\nGüter- und Tiertarifs in der jeweils gültigen                einer Menge von höchstens 30 % in Lösun-\nFassung sind anzuwenden.                                     gen,\n3.2  Zwi schenw,agen                                          c) Methyläthylketonperoxide mit mindestens\nZwischen den Güterwagen, auf denen mit                       50 % Phlegmatisierungsmitteln (Stoffe der\ngefährlichen Gütern beladene Straßenfahr-                    Ziffer 34) in einer Menge von höchstens\nzeuge verladen sind, und den übrigen Güter-                   18 % in Lösungen,\nwagen, auf denen sich Personenkraftfahr-                 d) Gemische der in den Buchstaben a bis c\nzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse                     genannten organischen Peroxide der Ziffer\nbefinden, ist mindestens ein unbeladener                     9 Buchstabe d, Ziffern 10 oder 34 in einer\nGüterwagen oder ein Güterwagen, der mit                      Gesamtmenge von höchstens 18 % in\neinem Straßenfahrzeug ohne gefährliches Gut                  Lösungen in indifferenten Lösemitteln wie\nbeladen ist, zu befördern.                                   Äthylacetat, Toluol, Methylenchlorid oder\n3.3  Schriftliche Weisungen                                       Äthylglykolacetat (dabei dürfen die in Num-\nmer 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Här-\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßen-\nterlösungen einen Zusatz von höchstens\nfahrzeugen gemäß den Vorschriften der Rand-\n15 % Collodiumwolle oder solchen Kunst-\nnummer 10 385 der GGVS oder des ADR mit-\nharzen, die gegen die organischen Per-\nzuführen. Von den Fahrern der Straßenfahr-\noxide indifferent sind, enthalten),\nzeuge sind die vorgeschriebenen schriftlichen\nWeisungen - versehen mit dem polizeilichen               als Stoffe der Klasse 5.2 in der in Nummer 2\nKennzeichen des Straßenfahrzeuges - dem                  beschriebenen Verpackung unter den Bedin-\nZugführer vor Abfahrt des Zuges zu über-                 gungen der nachfolgenden Abschnitte beför-\ngeben. Dieser hat sie während der Eisenbahn-             dert werden.\nbeförderung mitzuführen.\n3.4  Gefahrzettel                                     2       Verpackung\nSoweit sich an den Straßenfahrzeugen außen       2.1     Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-\nkeine Gefahrzettel befinden, sind diese in den           packungen zu verpacken.\nZettelhaltern der Güterwagen anzubringen.\n2.1.1   Innenverpackung _\n3.5  Beförderung sa usschl u ß                                Die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genann-\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit                ten Härterlösungen sind in Gefäße aus Weiß-\ngefährlichen Gütern in Versandstücken, Stra-             blech oder aus verzinntem oder lackiertem\nßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen                  Stahlblech zu verpacken.\nmit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn        2.1 .2  Außenverpackung\nwährend der Beförderungsdauer mit einer\nWindstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-              Es sind zu verwenden: Kisten\nSkala) gerechnet werden kann.                            - aus Stahl (Typ 4A 1 ),\n- aus Aluminium (Typ 481 ),\n3.6  Straßenfahrzeuge mit leeren,\nungereinigten Tanks                                      - aus Naturholz (Typ 4C1 ),\nDie Vorschriften dieser Ausnahme sind auch               - aus Sperrholz (Typ 4D1 ),\nbei der Beförderung von Straßenfahrzeugen                - aus Holzfaserwerkstoff (Typ 4F1) oder\nmit leeren, ungereinigten Tanks anzuwenden.              - aus Pappe (Typ 4G1 gemäß Anhang V).","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                                · 1655\n2.2           Fässer aus Stahl                                                2 Werden die Sendungen auf einem für die\nDie Härterlösungen dürfen auch in Fässer aus                       jeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten\nStahl mit einer lnnenauskleid.ung aus geeigne-                     Versandbahnhof aufgeliefert, so ist im Fracht-\ntem Kunststoff (Typ 1 A1) verpackt werden.                         brief unter den vorgeschriebenen Angaben\nzusätzlich die dem Auftraggeber (Versender)\n2.3          Baumusterprüfung                                                   von der Deutschen Bundesbahn erteilte\nDie Eignung der Verpackungen gegebenen-                            Registriernummer und die Nummer dieser\nfalls mit lnnenverpackung(en) muß durch eine                       Ausnahme wie folgt zu vermerken:\nBaumusterprüfung gemäß Anhang V nach-\ngewiesen sein. Es sind die Bedingungen für                         „Registriert ZVL/ZA Mk 441 Nr.... , Ausnahme\nStoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.                        Nr. E 4\".\n2.4          Zulassung und Kennzeichnung                                      3 Werden die Sendungen nicht auf einem für die\njeweilige Ausnahmegenehmigung registrierten\n2.4.1        Die Bauart der Verpackungen muß gemäß                              Versandbahnhof aufgeliefert, ist zusätzlich zu\nAnhang V zugelassen sein.                                          den Vermerken gemäß Nummer 2 ein Abdruck\n2.4.2        Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-                        der jeweiligen Ausnahmegenehmigung der\ngestellte (Außen) Verpackung muß gemäß                             Abfertigung der Deutschen Bundesbahn vor-\nAnhang V gekennzeichnet sein.                                      zulegen.\n2.5          Abfertigungsbeschränkung\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als                                      Ausnahme Nr. E 5\n30 kg.                                                                   (Zuordnungskriterien zur Klasse 6.1)\n3            Sonstige Vorschriften                                            1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der\nAnlage Fußnote 1 ) zu Randnummer 600 dürfen\n3.1          Die für flüssige, nicht explosive organische\nbis zum 30. April 1986 für die Zuordnung von\nPeroxide der Gruppe A zu beachtenden Vor-\ngiftigen Stoffen zur Klasse 6.1 auch die in der\nschriften sind entsprechend anzuwenden.\nFußnote 1) zur Randnummer 2600 der Gefahr-\n3.2          Bei Lösemitteln mit einem Flammpunkt unter                         gutverordnung Straße (GGVS) vom 22. Juli\n21 °C sind die Versandstücke zusätzlich mit                        1985 (BGBI. 1S. 1550) vorgeschriebenen Ein-\neinem Gefahrzettel nach Muster 3 des An-                           stufungskriterien angewandt werden.\nhangs IX zu kennzeichnen.\n2 In den Fällen des Absatzes 1 ist im Beför-\n4            Angaben im Frachtbrief                                             derungspapier zusätzlich zu den sonst vor-\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                           geschriebenen Angaben zu vermerken:\nAngaben ist zu vermerken:                                          ,,Ausnahme Nr. E 5\".\n,, ... *), 5.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 3\".\nAusnahme Nr. E 6\n5            Übergangsvorschriften                                                          (Verkleinerte Gefahrzettel)\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigung\nNr. E 147 (2. Neufassung vom 1. Februar                         1 Abweichend von § 4 Abs. ~ Nr. 3 in Verbindung\n1984) geprüften, zugelassenen und gekenn-                         mit der Anlage Randnummer 1900 dürfen bis\nzeichneten Ve~packungen dürfen bis zum                             zum 31. Dezember 1987 bei Versandstücken\n31 . Dezember 1986 weiterverwendet werden.                         mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1,\n2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2 und 7, auf denen die\nGefahrzettel nach Anhang IX in der vorge-\nAusnahme Nr. E 4                               schriebenen Größe (Seitenlänge 100 mm)\n(Spediteure als Absender bei                           infolge der Beschaffenheit oder der Abmes-\nGefahrgutbeförderungen mU der Eisenbahn                          sungen des Versandstückes nicht vorschrifts-\nauf Grund von Ausnahmegenehmigungen)                            gemäß angebracht werden können, verklei-\nnerte Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von\n1            Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen Spediteure                        mindestens 50 mm verwendet werden.\nals Absender unter den nachfolgend genann-\n2 In den Fällen des Absatzes 1 ist im Beförde-\nten Bedingungen Gefahrgüter, deren Beförde-\nrungspapier unter den vorgeschriebenen An-\nrung nur auf Grund von Ausnahmegenehmi-\ngaben zu vermerken:\ngungen gemäß § 5 zulässig ist, auf Grund\ndieser Ausnahmegenehmigungen mit der                               ,,Ausnahme Nr. E 6\".\nEisenbahn versenden, wenn ihr Auftraggeber\n(Versender) unter Angabe der Versandbahn-\nAusnahme Nr. E 7\nhöfe für die jeweilige Ausnahmegenehmigung\n·(Beförderung von Feuerlöschern\nbei der Deutschen Bundesbahn, Ressort\nmit Stickstoff oder Kohlendioxid\nAbsatz, Zentralstelle Mk 441, Rhabanus-\nals Treibmittel)\nstraße 3, 6500 Mainz 1, registriert ist.\n*) Stoffbezeichnung wie in Nummer 1 angegeben, bei den in Buchstabe d genann-\n1 Abweichend von § 3 in Verbindung mit der\nten Stoffen noch zusätzlich „organisches Peroxid\".                           Anlage Randnummern 200 und 201 sind","1656                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDauerdruckfeuerlöscher mit Halogenkohlen-                  nete Maßnahmen besonders zu schützen.\nwasserstoffen (Halonen) oder Trockenlösch-                 Dabei müssen die Füllstandskontrolleinrich-\npulver als Löschmittel und Stickstoff der Zif-             tungen ablesbar bleiben.\nfer 1 Buchstabe a als Treibmittel oder mit\nKohlendioxid der Ziffer 7 Buchstabe a als          2.2     Beförderungsmitte 1\nLösch- und Treibmittel unter nachfolgenden         2.2.1   Als Stückgut sind die Transformatoren und\nBedingungen von den Beförderungsvorschrif~                 Kondensatoren in Kleincontainern oder Gitter-\nten frei_gestellt.                                         boxpaletten einzustellen.\n2     Bau der Dauerdruckfeuerlöscher und Ver-            2.2.2   Im Wagenladungsverkehr sind die Transfor-\npackung                                                    matoren und Kondensatoren in\n2.1   Die Dauerdruckfeuerlöscher müssen den Vor-                 - gedeckten Güterwagen,\nschriften der Druckbehälterverordnung in der               - Großcontainern oder, sofern sie die Ab-\njeweils gültigen Fassung entsprechen.                         messungen der vorgenannten Beförde-\nrungsmittel überschreiten, mit\n2.2   Der Verschluß und die Bedienungseinrichtung\nsind so zu sichern, daß ein Austreten des                  - geeigneten offenen Güterwagen\nInhalts während der Beförderung ausge-                     zu befördern.\nschlossen ist.\n3       Sonstige Vorschriften\n2.3   Kann die Bedingung gemäß Nummer 2.2 nicht\nerfüllt werden, so sind die Feuerlöscher durch     3.1     Jede Beförderung ist den beteiligten Eisen-\nEinlagen aus Pappe oder auf andere geeignete               bahnen rechtzeitig anzumelden. Die Eisenbah-\nWeise voneinander getrennt in vollwandige                  nen prüfen und legen je nach Bauart im Beneh-\nVerpackungen, Gitterboxpaletten oder Klein-                men mit dem Absender die geeignete Beförde-\ncontainer einzusetzen. Auf Dauerdruckfeuer-                rungsweise (Stückgut oder Wagenladung)\nlöschern in nach oben offenen Gitterbox-                   fest. Sie können dazu zusätzliche Bedingun-\npaletten ist eine geeignete Abdeckplatte zu                gen vorschreiben.\nbefestigen.                                        3.2     Auf die Transformatoren und Kondensatoren\ndürfen keine anderen Güter gestapelt werden.\n3     Abfertigungsbeschränkung                                   Sie sind so zu sichern, daß sie nicht ver-\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als              rutschen, verkanten, umfallen oder durch her-\n400 kg, bei Beförderung als Expreßgut nicht                unterfallende Gegenstände beschädigt wer-\nschwerer als 50 kg.         ·                              den können.\n4     Angaben im Beförderungspapier                      3.3     Jeder Sendung sind vom Absender schriftliche\nWeisungen (Unfallmerkblätter) gemäß Rand-\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                   nummer 1 /2 beizugeben.\nAngaben ist zu vermerken:\nDarin ist zusätzlich anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. E 7' '.\na) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 3\nzu machenden Angaben:\n,,Im Brandfall kann es zür Bildung von hoch-\nAusnahme Nr. E 8\ngiftigem Dioxin kommen.\",\n(Beförderung von polychlorierten Biphenylen\nin Transformatoren und Kondensatoren)                  b) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 4\nzu machenden Angaben:\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit                    ,,Unverzüglich     Bahngelände        sichern,\nder Anlage Randnummer 1 /2 und 606 dürfen                      andere Personen warnen und Unbefugte\nbis zum 31. Dezember 1987 polychlorierte Bi-                   fernhalten. Unverzüglich die zuständige\nphenyle (PCS) der Klasse 6.1 Ziffer 1 7 Buch-                  Umweltschutzbehörde über den Unfall oder\nstabe b assimiliert unter folgenden Bedingun-                  Zwischenfall     verständigen     (falls   die\ngen befördert werden.                                          Umweltschutzbehörde nicht bekannt ist,\nmuß die Polizei oder Feuerwehr ·gebeten\n2     Verpackungen und Beförderungsmittel                            werden, diese Behörde zu informieren).\",\n2.1   Verpackung und Transportgefäße                             c) bei den nach Randnummer 1 /2 Abs. 1 Nr. 5\nDer Stoff darf in Kondensatoren und Transfor-                  zu machenden Angaben:\nmatoren, in denen er als Kühlmittel enthalten                  „Falls pol~chlorierte Biphenyle (PCB) nach\nist, ohne Schutzverpackung verpackt sein,                      einem Unfall in das Erdreich eindringen,\nsofern auf Grund der Bauart und Abmessun-                      müssen sie restlos mit dem verunreinigten\ngen der Transformatoren und Kondensatoren                      Boden entfernt werden.\"\neine Verpackung gemäß Randnummer 606                       Im Wagenladungsverkehr ist das Abstoßen\n3.4\nnicht möglich ist.\nund Ablaufen der Güterwagen mit Transforma-\n2.1.1 Das Kühlmittelsystem muß während der Beför-                toren und Kondensatoren ohne Schutzver-\nderung dicht sein (vgl. § 4, Sicherheitspflich-            packung verboten, sofern keine Güterwagen\nten). Stoßempfindliche Teile der Transforma-               mit Stoßverzehreinrichtungen eingesetzt wer-\ntoren und Kondensatoren sind durch geeig-                  den.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                          1657\n3.5 Die Güterwagen mit Abstoß- und Ablaufverbot                auszustellen. In den Bescheinigungen ist die\nsind vom Absender an beiden Längsseiten im                 Nummer dieser Ausnahme wie folgt anzuge-\noder neben dem Zettelhalterkasten zusätzlich               ben:\nmit einem rotenDreieckzettel (3 rote Dreiecke              ,,Ausnahme Nr. E 9\".\nmit schwarzem Ausrufezeichen) zu kenn-\n2.6      Die Bauart der Container und der Wechselbe-\nzeichnen. Die Zettel werden von den Eisen-\nhälter muß von der Bundesanstalt für Material-\nbahnen zur Verfügung gestellt.\nprüfung für den Eisenbahnverkehr zugelassen\n3.6 Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1 Ziffer 17            sein.\nBuchstabe b geltenden Vorschriften sind ent-\nsprechend anzuwenden.                             3        Sonstige Vorschriften\n3.1      Die Container und die Wechselbehälter, ihre\n4   Angaben im Frachtbrief\nHauben oder Planen und Dichtungen sind vor\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                   jeder Bereitstellung zur Beladung auf Schä-\nAngaben ist zu vermerken:                                  den, die ihre Flüssigkeitsdichtigkeit oder\n,,Ausnahme Nr. E 8\".                                       Säurebeständigkeit beeinträchtigen, zu unter-\nsuchen. Schadhafte Container und Wechsel-\nbehälter dürfen nicht bereitgestellt werden.\nAusnahme Nr. E 9                  3.2      Die Container t.Jnd die Wechselbehälter dürfen\n(Beförderung von säuregefüllten                    nicht über die Höhe der niedrigsten Bordwand\noder teilentleerten Altakkumulatoren)                 hinaus beladen sein.\n3.3      Aus den Containern und den Wechselbehäl-\n1   Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung m'it               tern darf bei Umschlagvorgängen Schie-\nder Anlage Randnummern 6 und 806 dürfen                    ne/Straße oder Straße/Schiene auch bei\nschwefelsäuregefüllte oder teilentleerte Alt-              dadurch bedingten Schrägstellungen keine\nakkumulatoren (gebrauchte Kraftfahrzeug-                   Flüssigkeit austreten.\nbatterien) der Klasse 8 Ziffer 1 Buchstabe b\n3.4      Die Dichtungen der Container und der Wech-\nunter nachfolgenden Bedingungen in loser\nselbehälter sind nach jeder Entladung vor Ver-\nSchüttung in Containern und Wechselbehäl-\nschluß so zu reinigen, daß Flüssigkeitsdichtig-\ntern auf Eisenbahnwaggons befördert werden.\nkeit und Säurebeständigkeit gewährleistet\nsind.\n2   Bau und Ausrüstung\n3.5      Die Container und die Wechselbehälter müs-\n2.1 Die Container und die Wechselbehälter müs-                 sen den UIC-Merkblättern 590, 592-1, 592-2\nsen aus säurebeständigem Stahi bestehen.                   und 592-4 der internationalen Organisation\n2.2 Die Container und die Wechselbehälter sind                 der Eisenbahnen (UIC) entsprechen.\nmit einer Haube aus säurebeständigem Stahl        3.6      Die Bescheinigungen nach Nummer 2.5 hat\nflüssigkeitsdicht abzudecken. Container oder               der Absender auf Verlangen den zuständigen\nWechselbehälter mit im oberen Teil (minde-                 Eisenbahndienststellen vorzulegen.\nstens 2 13 der Bordwandhöhe) senkrechten\n3.7      Die sonstigen für Schwefelsäure der Ziffer 1\nWänden dürfen auch mit einer säurebeständi-\nBuchstabe b geltenden Vorschriften sowie die\ngen Plane abgedeckt werden, die mindestens\nVorschriften über die Verladung von Contai-\n10 cm über die Bordwände überlappt und so\nnern oder Wechselbehältern auf Eisenbahn-\nbefestigt ist, daß sie bei der Beförderung dicht\ngüterwagen sind entsprechend anzuwenden.\nmit den Bordwänden abschließt.\n3.8      Die Container und die Wechselbehälter sind\n2.3 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müs-\nmit Warntafeln ohne Kennzeichnungsnummer\nsen mit säurebeständigen Dichtungen flüssig-\nkeitsdicht verschlossen sein.                              nach Anhang VIII zu kennzeichnen.\n2.4 Die Säurebeständigkeit muß für Schwefel-          4        Angaben im Frachtbrief\nsäure in Konzentrationen bis 45 % gewähr-\nleistet sein.                                              Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\nDie Container und die Wechselbehälter sind\n,,Ausnahme Nr. E 9\".\nerstmals vor Inbetriebnahme einer Bauprüfung\nund einer inneren und äußeren Untersuchung\ninsbesondere hinsichtlich der Säurebestän-\ndigkeit und einer Dichtheitsprüfung mit Was- .                           Ausnahme Nr. E 10\nser zu unterziehen. Die Container und die                         (Freitragende Kunststoffgefäße)\nWechselbehälter sind wiederkehrend minde-\nstens alle 21h Jahre erneut einer inneren und     1        Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung\näußeren Untersuchung und einer Dichtheits-                 mit der Anlage Randnummern 302, 305, 306,\nprüfung mit Wasser zu unterziehen. Die Prü-                307,602,605,606,607,802,805,806,807\nfungen sind von Sachverständigen nach                      dürfen bis zum 30. April 1990 die Stoffe, die in\nAnhang X Abschnitt 1 .5.5 vorzunehmen. Diese               der Ausnahmegenehmigung Nr. E 2/81 (Ver-\nhaben über die Prüfungen Bescheinigungen                   kehrsblatt 1984, S. 118) namentlich genannt","1658                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nsind, unter den nachfolgenden Bedingungen        2.2     Die Druckbehälter sind in Kisten aus Naturholz\nauch in freitragenden Kunststoffgefäßen                  (Typ 4C1 ), aus Sperrholz (Typ 4D1 ), aus Holz-\nbefördert werden, die nicht nach einem nach              faserwerkstoffen (Typ 4F1 ) , aus Pappe (Typ\nAnhang V zugelassenen Baumuster her-                     4G 1) oder aus Schaumstoffen - nicht wieder-\ngestellt und gekennzeichnet sind.                        verwendbar - (Typ 4H 1 gemäß Anhang V) als\nAußenverpackung zu verpacken.\n2     Verpackung\n2.3     Baumusterprüfung\n2.1   Die Stoffe sind in freitragende Kunststoff-\nDie Eignung der Verpackungen mit lnnen-\ngefäße, die nach einem nach Nummer 2.2\nverpackung(en) muß durch eine Baumuster-\ngeprüften und zugelassenen Baumuster bis\nprüfung gemäß Anhang V nachgewiesen sein.\nzum 31. Dezember 1986 hergestellt und\nEs sind die Bedingungen für Stoffe der Ver-\ngekennzeichnet sind, mit einem Fassungs-\npackungsgruppe II anzuwenden.\nraum, wie er in der Ausnahmegenehmigung\nNr. E 2/81 im einzelnen angegeben ist, zu ver-   2.4     Zulassung und Kennzeichnung\npacken.\n2.4.1   Die Bauart der Verpackungen muß gemäß\n2.2   Baumusterprüfung                                         Anhang V zugelassen sein.\n2.2.1 Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch       2.4.2   Jede auf Grund der zugelassenen Bauart her-\neine Baumusterprüfung gemäß den „Richt-                  gestellte Außenverpackung muß gemäß\nlinien für die Baumusterprüfung und Zulassung            Anhang V gekennzeichnet sein.\nvon freitragenden Kunststoffgefäßen zur\nBeförderung gefährlicher Stoffe (RfK)\" vom       3       Sonstige Vorschriften\n8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976 S. 258) bis     3.1     Die Druckbehälter müssen während der Beför-\nzum 31. Dezember 1985 nachgewiesen sein.                 derung hermetisch dicht verschlossen sein.\n3     Sonstige Vorschriften                            3.2     Der Druck der Gasfüllung bei 15 °C darf den\nauf dem Behälter angegebenen, höchstzuläs-\n3.1   Vor der Beladung von Versandstücken mit                  sigen Betriebsdruck und, sofern dieser Wert\nWasserstoffperoxid muß die Ladefläche völlig             niedriger liegt, zwei Drittel ( 2h) des Prüf-\ngereinigt werden. Besonders mit Fett und Öl              drucks, für den der Behälter bemessen und mit\nverunreinigte Gegenstände sowie brennbare                dem er geprüft wurde, nicht überschreiten.\nGegenstände wie Reste von Verpackungs-\nmaterial sind vollständig zu entfernen.          3.3     Werden die Hydrospeicher in Collico-Kisten\n(in leerem Zustand zusammenfaltbare Kisten\n3.2   Kunststoffgefäße für Ameisensäure dürfen                 aus Stahl), rollbaren DB-Kleincontainern oder\nabweichend von Randnummer 808 auch mit                   Gitterboxpaletten verpackt, so kann auf die\neiner Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein,              Außenverpackung gemäß Nummer 2.3 ver-\ndie so angeordnet sein muß, daß der Stoff nicht          zichtet werden, wenn\nauslaufen kann.\n- die Hydrospeicher durch geeignete Füll-\n3.3   Verschlüsse an Kunststoffgefäßen zur Beför-                 stoffe gegen Bewegungen gegeneinander\nderung von Flüssigkeiten mit einem Flamm-                   und gegen die Wände der Behälter gesichert\npunkt bis 35 °C dürfen nicht aus Aluminium                  sind,\noder Aluminiumlegierung gefertigt sein.                  - bei oben offenen Gitterboxpaletten zusätz-\nlich eine geeignete, widerstandsfähige\n4     Angaben im Frachtbrief                                      Abdeckung (z. 8. Holzplatte) auf den\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                    Hydrospeichern befestigt wird.\nAngaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 1O\".                            4       Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\nAusnahme Nr. E 11                         ,,Ausnahme Nr. E 11 · '.\n(Beförderung von Hydrospeichern)\n5       Übergangsvorschriften\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung    5.1     Abweichend von Nummer 2.3 dieser Aus-\nmit den Randnummern 200, 203, 212, 222 darf              nahme dürfen bis zum 31. Dezember 1986\nStickstoff der Klasse 2 Ziffer 1 Buchstabe a             auch Außenverpackungen verwendet werden,\nunter nachfolgenden Bedingungen auch in als              die noch nicht baumustergeprüft sind, wenn\nHydrospeicher bezeichneten Druckbehältern                sie baumustergeprüften Verpackungen gleich-\nbefördert werden.                                        wertig sind und der Absender die Gleichwertig-\nkeit im Frachtbrief bescheinigt.\n2     Verpackung\nDie auf Grund der Ausnahmegenehmigung\n5.2\n2.1    Die Druckbehälter müssen hinsichtlich Werk-             Nr. E 3/84 vom 3. September 1984 geprüften,\nstoff, Bau und Ausrüstung und Kennzeichnung             zugelassenen und gekennzeichneten Verpak-\nder Druckbehälterverordnung in der jeweils              kungen dürfen bis zum 30. April 1990 weiter-\ngültigen Fassung entsprechen.                           verwendet werden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                                    1659\nAusnahme Nr. E 12                                Richtlinien Abschnitt 1 .5.3 sind auch für KTC\n(Abteile bei Tanks von Tankcontainern)                       anzuwenden, die nach den Bestimmungen in\nNummer 5.1 gefertigt worden sind.\n1   Abweichend von der Anlage Anhang X                 5.4           Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3,\nAbschnitt 1.7.4 dürfen die Tanks von Tankcon-                    6.1 und 8 zu behandeln sind und die den Vor-\ntainern auch mit Füllungsgraden von 80% und                      schriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\ndarunter befördert werden, wenn sie durch                        in der Fassung der Bekanntmachung vom\nTrenn- oder Schwallwände in Abteile von                          22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 827) nicht unterstellt\nhöchstens 7500 1 Rauminhalt unterteilt sind.                     waren, dürfen bis längstens zum 30. April 1990\nin den für sie geeigneten KTC weiterbefördert\n2   Angaben im Frachtbrief\nwerden, sofern sie unter die Gruppen b und c\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                         der genannten Klassen fallen und nachweis-\nAngaben ist zu vermerken:                                        bar auch vor dem Inkrafttreten der' Gefahrgut-\n,,Ausnahme Nr. E 1 2' '.                                         verordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1 985 die\nentsprechenden KTC im Einsatz waren.\nAusnahme Nr. E 13\n(Kubische Tankcontainer)                                                 Ausnahme Nr. E 14\n(Flexible Großpackmittel - fle)'.(ible IBC *) -)\n1   Abweichend von§ 6 und§ 9 Abs. 2 in Verbin-\ndung mit der Anlage Anhang X dürfen die im         1             Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung der\nKapitel II der nachfolgend genannten Richt-                      Anlage dürfen die im Kapitel II der nachfolgend\nlinien aufgeführten Stoffe der Klassen 3, 4.1,                   genannten Richtlinien aufgeführten festen\n4.2, 4.3, 5.1 , 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgen-                 Stoffe der Klassen 4.1 , 5.1 , 6.1 , 6.2 und 8 unter\nden Bedingungen in kubischen Tankcontai-                         nachfolgenden Bedingungen in flexiblen IBC\nnern (KTC) befördert werden.                                     befördert werden.\n2   Bau, Ausrüstung und Prüfung                        2             Anforderungen und Prüfungen\nDie KTC müssen in Bau und Ausrüstung den                         Die flexiblen IBC müssen entsprechend den\n,,Technischen Richtlinien für den Bau, die Prü-                  Vorschriften der „Technischen Richtlinien für\nfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und                       den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-\ndie Verwendung von kubischen Tankcontai-                         zeichnung und die Verwendung von flexiblen\nnern (KTC) aus metallischen Werkstoffen - TA                     IBC - TA IBCf 001 -\" (Verkehrsblatt 1985\nKTC 001 -\" (Verkehrsblatt 1985, S. 422) ent-                      S. 422) hergestellt, baumustergeprüft, zu-\nsprechen und gemäß den Vorschriften dieser                       gelassen und gekennzeichnet sein.\nRichtlinien baumustergeprüft, zugelassen und\ngekennzeichnet sein.                               3             Sonstige Vorschriften\n3.1           Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff\n3   Sonstige Vorschriften                                            geltenden Vorschriften sind entsprechend\nDie sonstigen für den jeweils beförderten Stoff                  anzuwenden.\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend                         Die Beförderung ist nur als Wagen- oder\n3.2\nanzuwenden.                                                      Containerladung. zugelassen.\n4   Angaben im Frachtbrief\n4             Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen                         Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nAngaben ist zu vermerken:\nAngaben ist zu vermerken:\n\"Ausnahme Nr. E 13\".\n,,Ausnahme Nr. E 14\".\n5   Übergangsvorschriften\n5             Übergangsvorschriften\n5.1 Sind Baumuster von KTC bis zum Inkrafttreten\n5.1            Sind Baumuster von flexiblen IBC bis zum\ndieser Verordnung zugelassen worden, so dür-\nInkrafttreten dieser Verordnung zugelassen\nfen nach diesem Baumuster KTC bis zum\nworden, so dürfen nach diesem Baumuster\n30. April 1990 gefertigt werden.\nflexible IBC bis zum 31. Dezember 1986\n5.2 Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas-                        gefertigt werden.\nsenen Baumustern gefertigten KTC dürfen\n5.2           Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas-\nnoch bis zum 30. April 1990 für die Beförde-\nsenen Baumustern gefertigten flexiblen IBC\nrung der zugelassenen Stoffe weiterverwen-\ndürfen noch bis zum 30. April 1990 für die\ndet werden, wenn die festgelegten Auflagen\nBeförderung der zugelassenen Stoffe weiter-\nund Nebenbestimmungen eingehalten sind.\nverwendet werden.\nDiese Frist kann mit Zustimmung der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung wied,erkehrend um      5.3           Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen\njeweils 5 Jahre verlängert werden.                               6.1 und 8 zu behandeln sind und den Vorschrif-\nten der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der\n5.3 Die Bestimmungen für wiederkehrende Prü-\nfungen nach den in Nummer 2 genannten               ') IBC - lnterrnediate Bulk Container","1660                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni            3      Sonstige Vorschriften\n1983 (BGBI. 1 S. 827) nicht unterstellt waren,            Die sonstigen für den jeweils beförderten Stoff\ndürfen bis längstens 30. April 1990 in den für            geltenden Vorschriften sind entsprechend\nsie geeigneten flexiblen IBC weiterbefördert              anzuwenden.\nwerden, sofern sie unter die Gruppen b oder c\nder genannten Klassen fallen und nachweis-         4      Angaben im Frachtbrief\nbar auch vor dem Inkrafttreten der Gefahrgut-             Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen\nverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 die                Angaben ist zu vermerken:\nentsprechenden flexiblen IBC im Einsatz\nwaren.                                                    ,,Ausnahme Nr. E 15\".\n5.4  Die für die einzelnen flexiblen IBC festgelegte    5      Übergangsvorschriften\nspezifische Gebrauchsdauer darf nicht über-               Sind Baumuster von TK bis zum Inkrafttreten\n5.1\nschritten werden.\ndieser Verordnung zugelassen worden, so dür- .\n5.5  Die flexiblen IBC nach den Nummern 5.2 und                fen nach diesem Baumuster TK bis zum\n5.3 dürfen nicht überstapelt werden.                      30. April 1990 gefertigt werden.\n5.2    Die auf Grund von Ausnahmen nach zugelas-\nsenen Baumustern gefertigten TK dürfen für\nAusnahme Nr. E 15                           die Beförderung der zugelassenen Stoffe bis\n(Transportgefäße aus Kunststoffen)                  zum Ablauf ihrer spezifischen Gebrauchs-\ndauer verwendet werden.\n1    Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit\nder Anlage dürfen die im Kapitel II der nachfol-   5.3    Stoffe, die als gefährliche Güter der Klassen 3,\ngend genannten Richtlinien aufgeführten                   6.1 und 8 zu behandeln sind und die bisher den\nStoffe der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2        Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisen~\nund 8 unter nachfolgenden Bedingungen in                  bahn in der Fassung der Bekanntmachung\nTransportgefäßen aus Kunststoffen (TK)                    vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 827) nicht unter-\nbefördert werden.                                         stellt waren, dürfen bis längstens zum 30. April\n1 990 in den für sie geeigneten TK weiter-\n2    Bau, Ausrüstung und Prüfung                               befördert werden, sofern sie unter die Gruppen\nb oder c der genannten Klassen fallen und\nDie TK müssen hinsichtlich Bau und Ausrü-\nstung den „Technischen Richtlinien für den                nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten der\nBau, die Prüfung, die Zulassung, die Kenn-                Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli\nzeichnung und die Verwendung von Transport-               1985 die entsprechenden TK im Einsatz\ngefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001 -\"                   waren.\n(Verkehrsblatt 1985 S. 422) entsprechen und        5.4    Die für die einzelnen TK festg~legte spezifi-\ngemäß diesen Richtlinien georüft, zugelassen              sche Gebrauchsdauer darf nicht überschritten\nund gekennzeichnet sein.                                  werden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                    1661\nBerichtigung\nder Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nVom 12. August 1985\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz-in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284) wird wie folgt berichtigt:\n1. In der Inhaltsübersicht Teil III Erster Abschnitt muß\na) die Überschrift des Ersten Titels richtig lauten\n,,Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\",\nb) nach dem Zweiten Titel statt Dritter und Vierter Teil jeweils richtig Dritter\nund Vierter Titel folgen.\n2. In § 36 a muß es in der Überschrift statt „Bürgerschaften\" richtig „Bürg-\nschaften'' heißen.\n3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 muß es statt „angemessenen\" richtig „angemessen\"\nheißen.\n4. In § 42 Abs. 2 ist Satz 2, in § 45 Abs. 5 ist Satz 3 zu streichen.\n5. Nach § 104 muß statt,,§ 195\" richtig ,,§ 105\" folgen.\nBonn, den 1 2. August 1985\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nKohlenbach\nBerichtigung\nder Neufassung des Wohngeldgesetzes\nVom 13. August 1985\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1421) ist wie\nfolgt zu berichtigen:\n1. In § 14 Abs. 1 ist die Nummer 20 einzufügen:\n„20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund\neines bestehenden oder früheren Dienst- oder\nArbeitsverhältnisses in besonderen Notfällen\ngezahlt werden;\".\n2. § 14 Abs. 1 Nr. 22 ist doppelt abgedruckt und daher\neinmal zu streichen.\nBonn, den 13. August 1985 .\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIm Auftrag\nDr. Buchsbaum"]}