{"id":"bgbl1-1985-43-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":43,"date":"1985-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-43-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_43.pdf#page=1","order":5,"title":"Saatgutverkehrsgesetz","law_date":"1985-08-20T00:00:00Z","page":1633,"pdf_page":1,"num_pages":18,"content":["1633\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                      Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1985                                                                                                              Nr. 43\nTag                                                                    In halt                                                                                           Seite\n20. 8. 85  Saatgutverkehrsgesetz................ ... . . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .                             1633\nneu: 7822-6; 7822-3, 703-1\n2. 8. 85 Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen\nZusatzversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1650\nneu: 822-13-3-5\n16. 8. 85  Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1651\nneu: 9241-23-10-1; 9241-23-4-1\n12. 8. 85  Berichtigung der Neufassung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1661\n2330-2\n13. 8. 85  Berichtigung der Neufassung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1661\n402-27\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 und Nr: 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1662\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1664\nSaatgutverkehrsgesetz\nVom 20. August 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      Eine weitere Art darf nur aufgenommen werden, wenn\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                        dies zur Durchführung von Rechtsakten von Organen\nder Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des\nSaatgutwesens oder zum Schutz des Verbrauchers\nerforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestri-\nAbschnitt 1\nchen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine\nSaatgutordnung                                                      Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und\nRechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-\nschaften nicht entgegenstehen.\nUnterabschnitt 1\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nAllgemeine Vorschriften                                                  und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des\nVerbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\n§ 1                                                      mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß\nVorschriften dieses Abschnitts auf andere Pflanzen\nAnwendungsbereich                                                    oder Pflanzenteile als Saatgut anzuwenden sind, die\n(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der§§ 56 und 57                                zum Anbau in den Verkehr gebracht werden.\nfür Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz\naufgeführten Arten.                                                                                                                          § 2\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                                                                 Begriffsbestimmungen\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                                         (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nmit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis\nzu diesem Gesetz aufzustellen. In das Artenverzeichnis                                    1. Saatgut:\nsind die Arten aufzunehmen, die bei Inkrafttreten dieses                                        a) Samen der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt\nGesetzes der Saatgutverkehrsregelung unterliegen.                                                     ist,","1634                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) Pflanzgut von Kartoffel,                                 (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne dieses\nc) Pflanzgut von· Rebe einschließlich Ruten und         Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder\nRutenteilen;                                       aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\n2. Kategorien: Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut,                                    §3\nStandardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaat-\ngut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifi-                 Gewerbsmäßiges Inverkehrbringen\nzierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaat-            (1) Saatgut darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr\ngut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes       gebracht werden, wenn\nPflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut\ngleich;                                                  1. es als Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder\nStandardpflanzgut anerkannt ist,\n3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen\nsystematischer Erhaltungszüchtung von dem in der       2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handels-\nSortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter             saatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverord-\noder unter dessen Aufsicht und nach dessen                  nung nach § 11 gestattet ist und es\nAnweisung gewonnen und als Basissaatgut aner-               a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten\nkannt ist;                                                     Anforderungen entspricht,\n4. Zertifiziertes. Saatgut: Saatgut, das unmittelbar aus        b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen\nBasissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder                des § 1 3 Abs. 2 formecht ist,\nin den Fällen des§ 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a        c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anfor-\naus Zertifiziertem Saatgut erwachsen und als Zer-              derungen entspricht und in den Fällen des § 14\ntifiziertes Saatgut anerkannt ist;                             formecht ist,\n5. Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsor-         3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6,\nten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;               auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,\n6. Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder        4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 1 8\nim gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten                 Abs. 2 genehmigt ist,\nveröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetz-       5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte\nten Anforderungen entspricht;                               auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der\n7. Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer               Vertragsparteien abgegeben wird und im Falle des\nGemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut              § 5 Abs. 1 Nr. 2 anerkannt ist,\nzugelassen ist;                                         6. es für eine Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung,\n8. Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den             bestimmt ist oder\nfestgesetzten Anforderungen entspricht;                 7. es für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungs-\n9. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut             zwecke oder für den Anbau außerhalb eines Mitglied-\nvorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut              staates bestimmt ist.\nsteht Vorstufenpflanzgut gleich;                        Saatgut darf nach den Nummern 1, 2 und 4 nur so lange\n10. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen             in den Verkehr gebracht werden, als es den durch\nund Unterteilungen von Pflanzenarten;                   Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,\nAbs. 2 Nr. 1, § 11 oder § 25 festgesetzten Anforderun-\n11. Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur         gen entspricht. Saatgut darf in Mischungen gewerbs-\nErzeugung einer anderen Sorte verwendet werden          mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies\nsollen;                                                durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.\n1 2. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\n(2) Das Bundessortenamt kann das gewerbsmäßige\nAbgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;\nInverkehrbringen von Saatgut einer Sorte, deren Zulas-\n13. Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die         sung oder Eintragung in ein der Sortenliste entspre-\nAnerkennung zuständige Behörde;                         chendes Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaates\n14. Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die         beantragt worden ist, für die Abgabe an eine Vertrags-\nNachkontrolle zuständige Behörde;                       partei auf Grund eines Vermehrungsvertrages oder für\nAnbauversuche genehmigen.\n15. Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sorten-\nzulassung dem Bundessortenamt zugeht;\n16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Kommis-                               Unterabschnitt 2\nsion der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\nlichten gemeinsamen Sortenkataloge für landwirt-                         Anerkanntes Saatgut\nschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;\n§4\n17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft;                                              Voraussetzungen für die Anerkennung\n18. Verbandsstaat: Staat, der dem nach dem lnternatio-.         (1) Saatgut wird anerkannt, wenn\nnalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum\n1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen ist,\nSchutz von Pflanzenzüchtungen (BGBI. 1968 II\nS. 428) in der jeweil.s geltenden Fassung gebildeten        b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung.\nVerband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen                       von Saatgut der Sorte nach § 52 Abs. 6 festge-\nangehört.                                                       setzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder","Nr. 43 - Tag der AusQabe: Bonn, ,den 23. August 1985                                   1635\nc) das Saatgut der Sorte auf Grund einer Rechtsver-             b) die Anforderungen an die Beschaffenheit des\nordnung nach § 55 Abs. 2 anerkannt werden darf;                , Saatgutes, insbesondere in bezug auf Reinheit,\n2. der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das                     Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,\n· Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforde-               c) bei Pfropfrebe dte Kombination von Edelreisern\nrungen entspricht;                                                   und Unterlagen;             ·\n3.. das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an              2. soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Inter-\nseine. Beschaffenheit entspricht;                               esse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestim-\n4, · die nach·§ 5 Abs. 1 Nr: 5 festgesetzten Vorausset-            . men, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem\nzungen erfüllt sind und                                         Vorstufensaatgut erwachsen sein darfi\n5. mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt          3. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung\nsind.                                                           in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, Arten zu\nbezeichnen, bei' denen Zertifiziertes Saatgut unmit-\nDie Anerkennung als Standardpflanzgut setzt. ferner                  telbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein\nvoraus, daß das gewerbsmäßige lnverke.hrbringen von                  darf, das unmitteibar aus Basissaatgut oder· aner-\nStandardpflanzgut der jeweiligen Rebsorte durch                      kanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist;\nRechtsverordnung nach Absatz 3 ·gestattet ist. Die\nAnerkennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus,         , 4.   bei   Kartoffel, soweit es einerseits  zur Sicherstellung\ndaß das Saatgut den für ,Basissaatgut festgesetzten                  der    Versorgung    mit  preisgünstig~m    Pflanzgut  im\nAnforderungen entspricht, soweit nicht durch Rechts-                 Interesse    des  Verbrauchers     geboten  und  anderer-\nverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für            .  seits  mit der  Erhaltung der Pflanzgutqualität  verein-\nbar ist,                             ,\nVorstufensaatgut abweichende Anforderungen festge-\nsetzt' sind.                                                          a) zu bestimmen, daß Basispflanzgut auch aus\nBasispflanzgut und. Zertifiziertes Pflanzgut auch\n(2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem\naus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein darf;\nder Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis\nsoweit es zur Verbesserung des Pflanzgutwertes\naußerhalb der Mitgliedstaaten eingetragen ist, kann\nerforderlich ist, kann er hierfür Voraussetzungen\nanerkannt werden, wenn eine ausreichende Sorten-\nfestsetzen,\nbeschreibung vorliegt und das Saatgut zur AusflJhr in\nein.Gebiet außerhalb.der Mitgliedstaaten bestimmt ist.                b) zur Verbesserung des Pflanzgutwertes zu verbie-\nten, daß zur Erzeugung von Pflanzgut nach Buch-\n(3) Der Bundesminister für'Ernährung, Landwirtschaft\nstabe a Pflanzgut aus fremden Betrieben verwen ...\nund Forsten wird ermächtigt,\ndet wird;\n1. wenn die Versorgung mit Zertifiziertem Pflanzgut von         5. zur.Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an\nRebe im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht                   die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbeson-\ngesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Z~_~tim-              dere dahingehend, daß in- einem Betrieb nur Saatgut\nmung des Bundesrates das· gewerbsmäßige Inver-                  bestimmter Arten oder Kategorien oder einer be-\nkehrbringen von Standardpflanzgut zu gestatten,                 stimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder\n2. soweit ~s zur Sicherung der Versorgung mit Pflanz-                 aufbereitet werden darf und daß Mindestgrößen der\ngut von Rebe· in einem Mitgliedstaat erforderlich ist,          Vermehrungsflächen einzuhalten sind;\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung . 6. das Verfahren der Anerkennung einschließlich ·der\ndes Bundesrates' bedarf, das gewerbsmäßige Inver-               Probenahme zu regeln.\nkehrbringen von Standardpflanzgut für einen\nbestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr zu                (2) Der Bundesminister für l;rnährung, Landwirtschaft\ngestatten.                                                 und Forsten kann, soweit es erforderlich ist, um die Ver-\n§5                                 sorgung mit Saatgut in einem Mitgliedstaat sicherzu-\nstellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nAusführungsvorschritten                        mung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten\nfür die Anerkennung                         Zeitraum von höchstens einem Jahr\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        1. _die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a und b festge-.\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                  setzten Anforderungen herabsetzen,\nmit Zustimmung des Bundesrates                             ·\n2. Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.\n1. zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen:\na) die Anforderungen an den Feldbestand der Ver-\nmehrungsfläche, ·insbesondere in bezug auf .                                          §6\naa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer                      Gewerbsmäßiges tnverkehrbringen\nSorten und Arten und mit Pflanzen, die den in                        vor Abschluß der Prüfung\nder Entscheidung über die Sortenzulassung                                 auf Keimfähigkeit\nfestgestellten Ausprägungen der wichtigen\nMerkmale nicht hinreichend entsprechen                Die Anerkennungsstelle ·kann bereits vor Abschluß\n(Fremdbesatz),                                    der Prüfung auf Keimfähigkeit das gewerbsmäßige -\nInverkehrbringen· von Saatgut an . bestimmte Händler\nbb) den zulässigen Befall mit Schadorganismen         genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit\nund Krankheiten (Gesundheitszustand),             durch das·Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachge~\nCC) Mindestentfernungen zu anderen Beständen,         wiesen hat.","1636                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§7                                                         §10\nPrüfung des Feldbestandes                                Außerhalb des Geltungsbereichs\nund der Beschaffenheit des Saatgutes                         dieses Gesetzes erzeugtes Saatgut\neiner noch nicht zugelassenen Sorte\n(1) Sac;ttgut, außer von Kartoffel, das außerhalb des\nDie Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die         Geltungsbereichs dieses Gesetzes erzeugt worden ist,\nAnerkennung von Saatgut einer Sorte, deren Zulassung       darf als Zertifiziertes Saatgut anerkannt werden, wenn\nbeantragt ist, auch einen Feldbestand, aus dem das         es unmittelbar aus Basissaatgut erwachsen ist und eine\nSaatgut gewonnen werden soll, sowie die Beschaffen-        der Prüfung des Feldbestandes im Geltungsbereich\nheit des Saatgutes prüfen. Ergibt die Prüfung, daß die     dieses Gesetzes gleichstehende Prüfung ergeben hat,\nAnforderungen an den Feldbestand oder an die               daß der Feldbestand den festgesetzten Anforderungen\nBeschaffenheit des Saatgutes nicht erfüllt sind, so kann   entspricht.\ndie Anerkennungsstelle die Verwendung des Saatgutes\nzur Vermehrung untersagen.                                    (2) Der Prüfung des Feldbestandes im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes steht gleich die Prüfung durch\neine mit solchen Prüfungen· amtlich betraute Stelle\n§8                              1. in einem anderen Mitgliedstaat,\nVerpflichtungen des Saatguterzeugers              2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in\nRechtsakten von Organen der Europäischen\nWer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat         Gemeinschaften die Prüfung des Feldbestandes den\nAufzeichnungen zu machen über                                  in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen\n1 das _Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft           entspricht; der Bundesminister für Ernährung, Land-\ndes zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,                   wirtschaft und Forsten macht die Feststellung im\nBundesanzeiger bekannt.\n2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger\ndes abgegebenen Saatgutes,                                (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen\nmit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerken-\nBetrieb verwendeten Saatgutes und\nnung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1 zuständige\n4. den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf'      Behörde zu bestimmen.\nAnerkennung abgelehnt oder zurückgenommen wor-\nden ist.\nUnterabschnitt 3\nEr hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen\nBelege drei Jahre aufzubewahren.                                     Standardsaatgut, Handelssaatgu_t\nund Behelfssaatgut\n§9                                                         § 11\nNachprüfung                                               Ermächtigungen\n( 1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft      (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung        und Forsten wird ermächtigt, wenn die Versorgung mit\nmit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Ver-         Zertifiziertem Saatgut im Geltungsbereich dieses\nbrauchers vorzuschreiben, daß anerkanntes Saatgut          Gesetzes nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung\ndarauf nachzuprüfen ist, ob das Saatgut oder sein Auf-     mit Zustimmung des Bundesrates das gewerbsmäßige\nwuchs unter Berücksichtigung der biologischen Gege-        Inverkehrbringen\nbenheiten                                                  1. von Standardsaatgut,\n1. den in der Entscheidung über die Sortenzulassung       2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen\nfestgestellten Ausprägungen der wichtigen Merk-            Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte\nmale entspricht (sortenecht ist) und                      Formen,\n2. erkennen läßt, daß die Anforderungen an den             zu gestatten und dabei zur Sicherstellung einer ausrei-\nGesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine sol-     chenden Beschaffenheit die Anforderungen an das\nche Nachprüfung erforderlich ist.                      Saatgut, insbesondere in bezug auf Reinheit, Keimfä-\nhigkeit und Gesundheitszustand, bei Standardsaatgut\nIn der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt        auch in bezug auf Fremdbesatz, festzusetzen.\nund dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung\nder Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.         (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Sicherung\n(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die       der Versorgung mit Saatgut in einem Mitgliedstaat erfor-\nNachprüfung ergeben hat, daß das Saatgut nicht sor-        derlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der\ntenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen     Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen\nGesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein       bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr\nAnspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils\nnach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n1. eine Regelung nach Absatz 1 zu treffen,\nsowie nach den entsprechenden Vorschriften der Ver-        2. die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen her-\nwaltungsverfahrensgesetze der Länder.                          abzusetzen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                           1637\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft   2. für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von\nund Forsten wird ferner ermächtigt, soweit es zur Siche-       Kleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4\nrung der Versorgung mit Saatgut in einem Mitgliedstaat         Nr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Ver-\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der        brauchers vereinbar ist.\nZustimmung des Bundesrates bedarf, für einen\nbestimmten Zeitraum das gewerbsmäßige Inverkehr-             (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nbringen von Saatgut als Behelfssaatgut, bei Arten mit     demjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig\nverschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf          gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder es neu ver-\nbestimmte Formen, zu gestatten und dabei                  packt und gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, das\ngewerbsmäßige Inverkehrbringen von Standardsaatgut\n1. das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der         ganz oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, untersagen,\nnach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu      wenn durch die Nachkontrolle wiederholt festgestellt\nmachen,                                               worden ist, daß das Saatgut oder sein Aufwuchs nicht\n2. Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes,     sortenecht ist oder daß Verpflichtungen nach den\ninsbesondere in bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit     Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und\nund Gesundheitszustand, festzusetzen,                 sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebs-\ninhabers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauf-\n3. vorzuschreiben, daß die Einhaltung der Anforderun-     tragten Person ergibt.\ngen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu\nregeln sowie                                                                      §13\n4. die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen                              Handelssaatgut\nvorzuschreiben.                                          ( 1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen,\n§12                             wenn es den festgesetzten Anforderungen an die\nStandardsaatgut                      Beschaffenheit entspricht. Der Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,\n(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ndurch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle er-       rates das Verfahren der Zulassung einschließlich der\nstreckt sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und     Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.\nseines Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an\ndas Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen      (2) Handelssaatgut muß bei Arten mit einer Sommer-\nnach den Absätzen 2 bis 4.                                form und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die\nGestattung des lnverkehrbringens von Saatgut auf\n(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut gewerbs-      bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht\nmäßig in den Verkehr gebracht werden soll, im Gel-        sein.\ntungsbereich dieses Gesetzes erzeugt, hat Aufzeich-\n(3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaat-\nnungen zu machen über\ngut beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht\n1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft      oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebe-\ndes zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,              nen Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen\n2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaf-      und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewah-\nfenheit und die Empfänger des abgegebenen Saat-       ren.\ngutes,                                                                           §14\n3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen                                Behelfssaatgut\nBetrieb verwendeten Saatgutes.\nBehelfssaatgut muß bei Arten mit einer Sommerform\n(3) Wer Standardsaatgut im Geltungsbereich dieses      und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die\nGesetzes als erster gewerbsmäßig in den Verkehr           Gestattung des lnverkehrbringens von Saatgut auf\nbringt oder neu verpackt und gewerbsmäßig in den Ver-     bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht\nkehr bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder     sein.\ndie Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehr-\nbringen vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen                             Unterabschnitt 4\nnach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.\nEinfuhr\n(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen ver-\npflichtet ist, hat\n§15\n1. die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege\nVoraussetzungen für die Einfuhr\ndrei Jahre aufzubewahren,\n2. von jeder Saatgutpa,iie eine Probe zu ziehen und          ( 1) Saatgut darf gewerbsmäßig oder sonst zu\ndiese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre auf-     Erwerbszwecken nur eingeführt werden\nzubewahren.                                           1. als Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standard-\n(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       pflanzgut oder Standardsaatgut, wenn\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung           a) die Sorte, der das Saatgut zugehört,\nmit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der                  aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulas-\nNachkontrolle zu regeln; er kann dabei                                 sung verbundene Auflage für den gesamten\n1. das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sor-                    Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-\ntenechtheit beauftragen und                                        gegensteht,","1638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nbb) unter eine vom Bundessortenamt für die                                       § 16\nAnerkennung oder das lnvE\\rkehrbringen von\nGleichstellung\nSaatgut der Sorte festgesetzte Auslauffrist               von Anerkennungen und Zulassungen\nfällt, die noch nicht abgelaufen ist,\ncc) nach den Rechtsakten der Organe der Euro-            Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilten\npäischen Gemeinschaften keinen Verkehrs-        Anerkennungen oder Zulassungen von Saatgut stehen\nbeschränkungen unterliegen darf, es sei         Anerkennungen oder Zulassungen gleich, die erteilt\ndenn, daß die Bundesrepublik Deutschland        worden sind\nermächtigt ist, das Inverkehrbringen von        1 . in einem anderen Mitgliedstaat nach den in Rechts-\nSaatgut dieser Sorte für den gesamten Gel-          akten von Organen der Europäischen Gemeinschaf-\ntungsbereich dieses Gesetzes zu untersa-            ten festgesetzten Regeln oder\ngen, oder\n2. in einem Staat außerhalb der Mitgliedstaaten, soweit\ndd) unter eine in einem der Gemeinsamen Sor-              die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechts-\ntenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für        akte von Organen der Europäischen Gemeinschaften\ndas Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte          gleichgestellt sind; der Bundesminister für Ernäh-\nfällt, die noch nicht abgelaufen ist, und           rung, Landwirtschaft und Forsten macht die Gleich-\nb) das Saatgut im Geltungsbereich dieses Gesetzes            stellung im Bundesanzeiger bekannt.\nals Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder\nStandardpflanzgut anerkannt ist oder als Stan-\ndardsaatgut den festgesetzten Anforderungen an                                   § 17\ndie Beschaffenheit entspricht;                                Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffel\n2. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Geltungs-            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nbereich dieses Gesetzes als Handelssaatgut zuge-         und Forsten wird ermächtigt,\nlassen ist, oder                                         1. soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen\n3. als Behelfssaatgut.                                           Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein-\nDie Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut,              fuhr von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das\nHandelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, daß              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ndas gewerbsmäßige Inverkehrbringen durch Rechtsver-              anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschränken,\nordnung nach § 4 Abs. 3 oder§ 11 gestattet ist. Die Ein-     2. bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum\nfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den durch              von höchstens 6 Monaten Rechtsverordnungen nach\nRechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b,               Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustimmung des\nAbs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetzten           Bundesrates bedürfen.\nAnforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem\nanderen Mitgliedstaat anerkannt oder zugelassen, so\ngenügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses                                    § 18\nMitgliedstaates entspricht, sofern diese mindestens\nden in Rechtsakten von Organen der Europäischen                                      Ausnahmen\nGemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen für                 (1) § 15 Abs: 1 und 3 Satz 1 sowie die nach § 15\ndie Anerkennung oder Zulassung entsprechen.                  Abs. 3 Satz 2 und § 17 erlassenen Rechtsverordnungen\nsind nicht anzuwenden awf Saatgut,\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Sicherstel-       1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher\nlung der Versorgung mit Saatgut bestim'mter Arten                 Überwachung befindet,\nerforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der      2. das zur Aussaat auf Grundstücken im Grenzbereich\nZustimmung des Bundesrates bedarf, für einen                      diesseits der Grenze bestimmt ist, die von Wohn-\nbestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzu-               oder Wirtschaftsgebäuden jenseits der Grenze aus\nschreiben, daß anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut ·          bewirtschaftet werden.                  -\nentsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a                (2) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\nnicht vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Aner-     kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften des\nkennung nach § 16 der Anerkennung im Geltungsbe-             § 15 nichf entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut\nreich dieses Gesetzes gleichsteht.\n1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungs-\n(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt wer-            vertrages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut\nden, wenn sie in einem Mitgliedstaat hergestellt worden          ausgeführt werden soll,\nsind und das gewerbsmäßige Inverkehrbringen durch            2. auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3\nRechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Der Bundes-          • Abs. 1 Nr. 5 außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird          Gesetzes vermehrt worden ist,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n3. auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den\ndes Bundesrates die Einfuhr von Saatgut in Mischungen\naus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten, in denen die           Verkehr gebracht werden darf,\nHerstellung oder das Inverkehrbringen von Saatgut-           4. nach § 1O als Zertifiziertes Saatgut anerkannt wer-\nmischungen untersagt ist.                                        den soll,","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                          1639\n5. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bear-    2. von einer amtlichen Probenahme für die Sortenüber-\nbeitung                                                    wachung\na) wieder ausgeführt werden soll oder                  abhängig zu machen.\nb) als Standardsaatgut gewerbsmäßig in den Ver-           (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nkehr gebracht oder als Handelssaatgut zugelas-      und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nsen werden soll, soweit das Inverkehrbringen von    ster der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen\nSaatgut dieser Kategorien ·durch Rechtsverord-      bekannt, bei denen Saatgut zur Einfuhr abgefertigt wird,\nnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,        wenn die Einfuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird.\n6. als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nchendes Saatgut ausgeführt worden ist,\nUnterabschnitt 5\n7. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstelfungs-\nzwecke bestimmt ist,                                                 Kennzeichnung, Verpackung\n8. für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.\n§ 20\nAngabe der Sortenbezeichnung\n§19\n(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaat-\nÜberwachung der Einfuhr                    gut, darf gewerbsmäßig· nur in den Verkehr gebracht\n(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm     werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung an-\nbestimmten Zollsteilen wirken bei der Überwachung der      gegeben ist; bei schriftlicher Angabe muß diese leicht\nEinfuhr von Saatgut mit. Für das Gebiet des Freihafens     erkennbar und deutlich lesbar sein.\nHamburg kann der Bundesminister der Finanzen diese            (2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeich-\nAufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien        nung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Ver-\nund Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertra-           wendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht\ngen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt        untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unbe-\nentsprechend. Die genannten Behörden können                rührt.\n1. Sendungen von Saatgut einschließlich deren Beför-                                  § 21\nderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmit-\nVerpackung, Kennzeichnung\ntel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten;\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und               (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen\nBeschränkungen dieses Gesetzes oder der nach           eingeführt oder gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der       werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und der\nsich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Ver-  Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und gekenn-\nwaltungsbehörden mitteilen;                            zeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packungen\ngleich.\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen-\ndungen von Saatgut auf Kosten und Gefahr des Ver-         (2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen\nfügungsberechtigten einer für die Saatgutverkehrs-     sind anzugeben\nkontrolle zuständigen Behörde vorgeführt werden.       1. die Art,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,    2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-              und Behelfssaatgut,\nrung, Landwirtschaft und Forsten, durch Rechtsverord-\n3. die Kategorie,\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, die Einzelheiten des Verfahrens der Überwa-        4. bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Stan-\nchung zu regeln. Er kann dabei insbesondere Pflichten          dardpflanzgut die Anerkennungsnummer, bei Han-\nzu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Lei-               delssaatgut die Zulassungsnummer.\nstung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Über-\nwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsicht-                                     § 22\nnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen\nund zur Duldung von Besichtigungen und der unentgelt-                       Ausführungsvorschriften\nlichen Entnahme von Proben vorsehen.                                für die Verpackung und Kennzeichnung\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem       und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung         Verbrauchers oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs\nmit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr von Saat-       erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ngut                                                        mung des Bundesrates\n1. zur Überwachung der nach § 15 festgesetzten Vor-        1. die Art der Kennzeichnung der Packungen oder\naussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu                  Behältnisse, ihre Schließung und die Verschluß-\nbeschränken und von der Meldung oder Vorführung            sicherung zu regeln,\nbei der zuständigen Behörde, von einer Untersu-        2. vorzuschreiben, daß die Packungen oder Behält-\nchung oder von der Beibringung einer amtlichen             nisse durch Beauftragte der nach Landesrecht\nBescheinigung und                                          zuständigen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen","1640                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nund mit einer Verschlußsicherung zu versehen sind,    auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat,\nsowie das Verfahren hierfür zu regeln,                so kann der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfül-\n3. vorzuschreiben, daß die Angaben nach § 21 Abs. 2        lung insoweit nicht verlangen, als die Erfüllung der\nauch in den Packungen oder Behältnissen enthalten     Ersatzpflicht für den Verkäufer, auch unter Berücksich-\nsein müssen,                                          tigung der berechtigten Interessen des Käufers, zu einer\nunbilligen Härte führen würde.\n4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, daß an, in\noder auf den Packungen oder Behältnissen zusätz-          (3) Beim Kauf von Saatgut tritt an die Stelle der Ver-\nliche Angaben, insbesondere über den Vermehrer         jährungsfrist von sechs Monaten nach § 4 77 Abs. 1\noder Händler, die Herkunft, den Zeitpunkt und die Art  Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Frist von\nder Erzeugung, Vermehrung und Behandlung, den          einem Jahr.\nZeitpunkt der Probenahme und Anbringung der Ver-\nschlußsicherung, die Beschaffenheit, die Sortierung,\ndie Zusammensetzung, den Verwendungszweck und                               Unterabschnitt 7\ndas Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen sind,\nSonstige Vorschriften der Saatgutordnung\n5. vorzuschreiben, daß für die Verpackung von Saatgut\nbestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauch-                                   § 25\ntes Verpackungsmaterial oder besonders behan-\ndelte Behältnisse benutzt werden dürfen.                                Zusätzliche Anforderungen\nfür das gewerbsmäßige Inverkehrbringen\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ferner ermächtigt, zur Erleichterung         Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ndes Verkehrs mit Saatgut, soweit es mit dem Schutz        und Forsten wird ermächtigt, zur Förderung der Erzeu-\ndes Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverord-       gung und der Qualität von Saat- und Erntegut durch\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere für Saatgut in    vorzuschreiben, daß Saatgut bestimmter Arten oder\nbestimmten Packungen oder Behältnissen und für Saat-       Kategorien gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht\ngut, das in kleinen Mengen an den Letztverbraucher         werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten Anforde-\nabgegeben wird.                                            rungen an die Sortierung, die physikalische oder chemi-\nsche Behandlung oder bei polyploiden Sorten an das\n(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3    Ploidiestufenverhältnis entspricht.\nsowie des § 15 Abs. 2 kann der Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverord-                                     § 26\nnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die nicht .\nder Zustimmung des Bundesrates bedürfen.                                        Saatgutmischungen\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, soweit es mit dem Schutz\nUnterabschnitt 6                       des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverord-\nVerbot der Irreführung, Gewährleistung             nung mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten,\ndaß Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Katego-\nrien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen\n§ 23\nmit Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrs-\nVerbot der Irreführung                   regelung unterliegen, gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht wird. In der Rechtsverordnung\n( 1) Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung,\nAngabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Ver-            1. ist die Kennzeichnung der Mischungsanteile zu\nkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere        regeln,\nüber Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit und           2. kann eine stichprobenweise amtliche Prüfung der\nBehandlung, führen kann.                                       Mischungen auf ihre Zusammensetzung geregelt\n(2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses              werden.\nGesetzes nicht als Saatgut in den Verkehr gebracht                                      § 27\nwerden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe\nAnzeige- und Aufzeichnungspflicht\noder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden, die es als Saatgut verwendbar                Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nerscheinen läßt.                                           abfüllt oder für andere bearbeitet, hat\n§ 24                            1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs inner-\nhalb eines Monats der nach Landesrecht zuständi-\nGewährleistung\ngen Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit ledig-\n(1) Wird Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr                lich\ngebracht, so gilt als zugesichert, daß das Saatgut             a) im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zer-\nartecht und sortenecht ist und es die durch dieses                 tifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten                Verkehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird\nAnforderungen erfüllt.                                             oder\n(2) Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen einer          b) Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher\nnach Absatz 1 als ZUl)esichert geltenden Eigenschaft               abgegeben wird;","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                              1641\n2. über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeich-         Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte\nnungen zu machen und diese sechs Jahre aufzube-         ihren landeskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des\nwahren.                                                 Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-\nForsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit         schaften vorgesehen ist.\nZustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die            (4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraus-\nAufzeichnungen festzusetzen.                                setzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung\nder physiologischen Merkmale, insbesondere der\n§ 28                             Anbaueigenschaften und des Verwendungszwecks, die\nin Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein-\nSaatgutverkehrskontrolle\nschaften über den Verkehr mit vegetativem Vermeh-\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht        rungsgut von Rebe als zu prüfende Merkmale aufgeführt\ndas Inverkehrbringen von Saatgut.                           sind.\n§ 31\n§ 29                                                  Unterscheidbarkeit\nGeschlossene Anbaugebiete                       Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich\nDie Länder können geschlossene Anbaugebiete für          in der Ausprägung wenigstens eines wichtigen Merk-\ndie Erzeugung von Saatgut errichten.                        mals von den Pflanzen jeder anderen Sorte deutlich\nunterscheiden, die\n1 . zugelassen uder deren Zulassung beantragt ist,\nAbschnitt 2                          2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge ver-\nöffentlicht ist oder\nSortenordnung                         3. in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sortenliste\nentsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren\nEintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.\nUnterabschnitt 1\nDas Bundessortenamt teilt ~uf Anfrage für jede Art die\nSortenzulassung                       Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sor-\nten dieser Art als wichtig ansieht; die Merkmale müssen\n§ 30                           genau erkannt und beschrieben werden können.\nVoraussetzungen für die Sortenzulassung\n§ 32\n( 1) Ei_ne Sorte wird zugelassen, wenn sie\nHomogenität\n1 . unterscheidbar,\nEine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von weni-\n2. homogen und                                             gen Abweichungen abgesehen und unter Berücksichti-\n3. beständig ist,                                          gung der Besonderheiten der generativen oder vegeta-\ntiven Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unter-\n4. landeskulturellen Wert hat sowie\nscheidbarkeit wichtigen Merkmale hinreichend gleich\n5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeich-       sind.\nnet ist.                                                                            § 33\n(2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes                              Beständigkeit\nentfällt bei\nEine Sorte ist beständig, wenn ihre Pflanzen in den für\n1. Sorten von Gemüse,                                      die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmalen nach jeder\n2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des          Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus,\nSaatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze           nach jedem Vermehrungszyklus den für die Sorte fest-\nbestimmt ist,                                          gestellten Ausprägungen entsprechen.\n3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erb-\nkomponenten bestimmt sind,                                                          § 34\n4. Sorten, deren Saatgut zum Inverkehrbringen in einem                         Landeskultureller Wert\nanderen Mitgliedstaat bestimmt ist, der die Sorte zum      Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der\nInverkehrbringen in seinem Gebiet zugelassen hat,      Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften\n5. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Mit-     gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten\ngliedstaat bestimmt ist.                               eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, die\nVerwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus\nDie Zulassung einer solchen Sorte kann versagt wer-        dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.\nden, wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen,\nTieren oder Pflanzen gefährdet.\n§ 35\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nSortenbezeichnung\nund Forsten wird ermächtigt, zum Schutz des Verbrau-\nchers durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                (:1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein\nSundesrates vorzuschreiben, daß in den Fällen des           Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.","1642                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sor-     Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen\ntenbezeichnung                                              des§ 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung\n1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus            ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulas-\nsprachlichen Gründen, nicht geeignet ist,               sung zu stellen.\n2. keine Unterscheidungskraft hat,                             (3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor\nAblauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar ent-\n3. ausschließlich aus Zahlen besteht,\nschieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulas-\n4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder           sung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-\nverwechselt werden kann, unter der in einem Mit-        dung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das\ngliedstaat oder Verbandsstaat eine Sorte derselben      Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inver-\noder einer verwandten Art in einem amtlichen Ver-       kehrbringen von Saatgut dieser Sorte Auslauffristen bis\nzeichnis von Sorten eingetragen ist oder war oder       längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf\nSaatgut einer solchen Sorte in den Verkehr gebracht     der Zulassungsdauer festsetzen.\nworden ist, es sei denn, daß die Sorte nicht mehr ein-\ngetragen ist und nicht mehr angebaut wird und ihre\nSortenbezeichnung keine größere Bedeutung erlangt                           Unterabschnitt 2\nhat,\n5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist,                        Bundessortenamt\nunrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die\nEigenschaften oder den Wert der Sorte oder über den                                § 37\nZüchter hervorzurufen,                                                          Aufgaben\n6. Ärgernis erregen kann.                                      Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzu-\nDas Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es          lassung und die hiermit zusammenhängenden Angele-\nals verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht.                 genheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die\nErhaltung der zugelassenen Sorten.\n(3) Ist die Sorte bereits\n1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Verbandsstaat                                   § 38\noder\nSortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse\n2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundes-\nsortenamt bekanntzumachenden Feststellung in               (1) Im Bundessortenamt werden gebildet\nRechtsakten von Organen der Europäischen                1. Sortenausschüsse,\nGemeinschaften Sorten nach Regeln beurteilt, die        2. Widerspruchsausschüsse für        Sortenzulassungs-\ndenen der Richtlinien über die Gemeinsamen Sorten-\nsachen.\nkataloge entsprechen,\nDer Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl\nin einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen       fest und regelt die Geschäftsverteilung.\noder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis bean-\ntragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder ange-      (2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Ent-\ngebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht,       scheidung über\nwenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entge-\n1. Anträge auf Sortenzulassung,\ngensteht oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß\nein Recht eines Dritten entgegensteht.                      2. Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,\n3. Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sor-\n(4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz                     tenliste,\ngeschützte Sorte ist nur die in der Sortenschutzrolle\neingetragene Sortenbezeichnung eintragbar.                  4. die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der\nSortenbezeichnung,\n5. die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung\n§ 36\nund für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung\nDauer der Sortenzulassung                       nach§ 51 Abs. 3,\n(1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehn-      6. die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulas-\nten, bei Rebe bis zum Ende des zwanzigsten auf die              sung oder einer Eintragung in die Sortenliste.\nZulassung folgenden Kalenderjahres.                            (3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für\ndie E;ntscheidung über Widersprüche gegen Entschei-\n(2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des einge-\ndungen der Sortenausschüsse.\ntragenen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetra-\ngen sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens\nzehn Jahre, bei Rebe um jeweils höchstens zwanzig                                      § 39\nJahre, verlängert, wenn                                            Zusammensetzung der Sortenausschüsse\n1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und                 Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem\nbeständig ist und                                       Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und\n2. die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Ver-        die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder\nlängerung rechtfertigt.                                 des Bundessortenamtes.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                             1643\n§ 40                              2. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates sowie\nZusammensetzung der Widerspruchsausschüsse                   natürliche und juristische Personen und Personen-\nhandelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in\n( 1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils             einem anderen Mitgliedstaat,\naus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten\n3. andere natürliche und juristische Personen und Per-\nMitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzenden,\nsonenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat,\neinem vom Präsidenten bestimmten rechtskundigen\ndem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz\nMitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf\noder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des\nehrenamtlichen Beisitzern. Die Widerspruchsaus-\nBundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und\nschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden, des\nForsten im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit\nrechtskundigen Beisitzers und dreier ehrenamtlicher\ngewährleistet ist.\nBeisitzer beschlußfähig.\n(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung\n(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bun-         anzugeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten       mit Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sor-\nfür sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig.       tenzulassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung\nScheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so     angeben.\nwird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.\nDie ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fach-             (5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut\nkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inha-          der Sorte umfassen, als Warenzeichen für den Antrag-\nber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder An-            steller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen\ngestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen         oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeit-\nwerden.                                                     rang der Anmeldung des Warenzeichens als Zeitvorrang\nfür die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt,\n(3) Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stell-   wenn der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten\nvertreter berufen. Absatz 2 gilt entsprechend.              nach Angabe der Sortenbezeichnung dem Bundessor-\ntenamt eine Bescheinigung des Patentamts über die\nEintragung oder Anmeldung des Warenzeichens vor-\nlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Marken,\nUnterabschnitt 3\ndie nach dem Madrider Abkommen vom 14, April 1891\nVerfahren vor dem Bundessortenamt                  über die internationale Registrierung von Marken in der\njeweils geltenden Fassung international registriert wor-\n§ 41\nden sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nSchutz g~nießen.\nFörmliches Verwaltungsverfahren\n(6) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch\nAuf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und         Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz\nden Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften          geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur\nder§§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensge-        teilnehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder\nsetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzu-       Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nwenden.                                                     (Verfahrensvertreter) bestellt hat. Dieser ist im Verfah-\nren vor dem Bundessor:tenamt und in Rechtsstreitigkei-\n§ 42                            ten, die die Sortenzulassung betreffen, zur Vertretung\nbefugt.\nAntrag auf Sortenzulassung\n§ 43\n( 1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu\nvon der SachG und der Person her befugt ist.                               Bekanntmachung des Antrags\nauf Sortenzulassung\n(2) Von der Sache her ist befugt:\n1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz geschützten           ( 1) Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sor-\nSorte der Sortenschutzinhaber,                        tenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen\nSortenbezeichnung oder vorläufigen. Bezeichnung, des\n2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag         Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des\ngestellt worden ist, der Antragsteller im Sorten-     Antragstellers, des Züchters und eines Verfahrensver-\nschutzverfahren,                                      treters bekannt.\n3. bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vor-       (2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung\nübergehend nach den Grundsätzen systematischer         zurückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2\nErhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner        wegen Säumnis als nicht gestellt oder ist die Sorten-\nVerantwortung bearbeiten läßt.                         zulassung abgelehnt worden, so macht das Bundes-\n(3) Von der Person her sind befugt:\n.\nsortenamt dies ebenfalls bekannt.\n1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des                                        § 44\nGrundgesetzes sowie natürliche und juristische\nPrüfung\nPersonen und Personenhandelsgesellschaften mit\nWohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses               (1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen\nGesetzes,                                              für ihre Zulassung erfüllt, baut das Bundessortenamt die","1644                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersu-                                  § 46\nchungen an. Hiervon kann es absehen,\nAntrag auf Eintragung als weiterer Züchter\n1. soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur\nVerfügung stehen,                                           Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von wei-\n2. wenn sich aus anderen Erkenntnisquellen, insbeson-       teren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter\ndere aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterla-      den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet,- so\ngen(§ 53 Nr. 2), ergibt, daß die Sorte die Vorausset-    kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die' Sor-\nzungen für ihre Zulassung nicht erfüllt.                 tenliste als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3\nund 6, §§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entspre-\n(2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die           chend.\nsonst erforderlichen Untersuchungen durch andere                                        § 47\nfachlich geeignete Stellen, auch außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes, durchführen lassen                                     Sorten liste\nund Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen                (1) In die Sortenliste werden nach Eintritt der Unan-\nUntersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.               fechtbarkeit der Sortenzulassung eingetragen               -\n(3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller         1. die Art und die Sortenbezeichnung; wird Saatgut\nauf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb           einer Sorte in einem anderen Mitgliedstaat oder Ver-\neiner bestimmten Frist das erforderliche Saatgut und              bandsstaat unter einer anderen Sortenbezeichnung\nsonstige Material und die erforderlichen weiteren Unter-         in den Verkehr gebracht, so soll diese zusätzlich ver-\nlagen vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu ertei-          merkt werden,\nlen und deren Prüfung zu gestatten.                          2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter-\n(4) Bei der Prüfung, ob die Anbau- und Marktbedeu-            scheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren\ntung der Sorte eine Verlängerung der Sortenzulassung              Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo-\nrechtfertigt, kann das Bundessortenamt auch Ergeb-                nenten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf,\nnisse anderer amtlicher Prüfungen oder den Anbau in         3. der Name und die Anschrift\nder Praxis zugrunde legen.\na) des Züchters,\n(5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen\nb) im Falle des § 46 der weiteren Züchter,\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Aus-\nkünfte über Prüfungsergebnisse erteilen, soweit dies             c) der Verfahrensvertreter,\nzur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich ist.           4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der\n(6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller             Sortenzulassung sowie der Beendigungsgrund,\nauf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich           5. Auflagen oder eine Befristung.\n1. eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine\n(2) Wird im Falle des § 35 Abs. 4 die in der Sorten-\nvorläufige Bezeichnung angegeben hat,\nschutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch\n2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn            eine andere ersetzt oder wird für eine zugelassene\ndie angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar       Sorte Sortenschutz unter einer anderen Sortenbezeich-\nist.                                                    nung erteilt, so ist diese Sortenbezeichnung in die\n§ 43 gilt entsprechend.                                     Sortenliste einzutragen.\n§ 45                                (3) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen\nder für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale kann\nSäumnis                            durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessor-\n(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des       tenamtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsicht-\nBundessortenamtes,                                           lich der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festge-\nstellten Ausprägungen dieser Merkmale von Amts\n1. das erforderliche Saatgut oder sonstige Material\nwegen geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um\noder erforderliche weitere Unterlagen vorzulegen,       die Beschreibung der Sorte mit den Beschreibungen\n2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder                     anderer Sorten vergleichbar zu machen.\n3. fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,                      (4) Änderungen in der Person eines Züchters oder\ninnerhalb der ihm gesetzten Frist nie 1t nach, so kann       Verfahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie\ndas Bundessortenamt den Antrag auf S~rtenzulassung           nachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter oder Ver-\nzurückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese         fahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung\nFolge der Säumnis hingewiesen hat.                           nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet.\n(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchs-         (5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen\nführer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen    bekannt.\nAntrag auf Sortenzulassung oder über einen Wider-                                        § 48\nspruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der\nÜbernahme der Erhaltungszüchtung\nWiderspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht\ninnerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das             Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von\nBundessortenamt die Gebührenentscheidung bekannt-             einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter über-\ngegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hinge-          nommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als\nwiesen hat.                                                   Züchter eingetragen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                              1645\n§ 49                             3. dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung die\nEinsichtnahme                              Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt wor-\nden ist oder\n(1) Jedem steht die Einsicht frei in\n4. einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der\n1. die Sortenliste,                                               Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräf-\ntige Entscheidung die Verwendung der Sortenbe-\n2. die Unterlagen\nzeichnung untersagt worden ist und der Züchter als\na) nach § 47 Abs. 3 Satz 1,                                  Nebenintervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm\nb) eines bekanntgemachten Antrags auf Sortenzu-              der Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen\nlassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter,         der in § 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung\ngenannten Umstände an der Wahrnehmung seiner\nc) einer Eintragung in die Sortenliste,                       Rechte gehindert war.\n3. den Anbau                                                  Ein Widerruf aus anderen Gründen ist nicht zulässig.\na) zur Prüfung einer Sorte,                                  (3) Das Bundessortenamt fordert den Züchter auf,\nb) zur Sortenüberwachung.                                innerhalb einer bestimmten Frist eine andere Sortenbe-\nzeichnung anzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der\n(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung              Frist kann es eine Sortenbezeichnung von Amts wegen\nbestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die            festsetzen. Auf Antrag des Züchters oder eines Dritten\nAngaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjeni-           setzt das Bundessortenamt eine Sortenbezeichnung\ngen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat,        fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse\nglaubhaft macht. § 43 gilt entsprechend.\nvon der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag\nkann nur bis zur Entscheidung über die Sortenzulas-\nsung gestellt werden.                                   ·\n§ 52\n§ 50                                         Beendigung der Sortenzulassung\nSortenerhaltung                           (1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetra-\ngene Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen\n(1) Jeder eingetragene Züchter hat die Sorte in einem     sind, alle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundes-\nMitgliedstaat nach den Grundsätzen systematischer\nsortenamt schriftlich verzichten.\nErhaltungszüchtung zu erhalten. Die Erhaltungszüch-\ntung kann außerhalb der Mitgliedstaaten betrieben wer-           (2) Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn\nden, wenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessor-          sich ergibt, daß die Sorte bei der Zulassung nicht unter-\ntenamt anerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses            scheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung\nGebiets sichergestellt ist.                                  nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Ver-\nmögensnachteils nach§ 48 Abs. 3 des Verwaltungsver-\n(2) Der Züchter hat bei der Durchführung der Erhal-      fahrensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus\ntungszüchtung Aufzeichnungen über das für die einzel-         anderen Gründen ist nicht zulässig.\nnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete\nMaterial und über die angewandte Methode zu machen.             (3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich\nEr hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.         ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht bestän-\ndig ist.\n(4) Im übrigen kann die Sortenzulassung nur widerru-\n§ 51                            fen werden, wenn                         ·\nAufhebung der Sortenzulassung                  1. die Sorte keinen landeskulturellen Wert mehr hat,\nhinsichtlich der Sortenbezeichnung\n2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\n( 1) Die Zulassung einer nicht geschützten Sorte ist,          handelt, die dort genannte Voraussetzung entfallen\nsoweit sie die Sortenbezeichnung betrifft, zurückzuneh-            ist und eine andere Entscheidung nicht möglich ist,\nmen, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2           3. der Anbau der Sorte die Gesundheit von Menschen,\noder 3 bei der Zulassung bestanden hat und fortbesteht.            Tieren oder Pflanzen gefährdet,\nEin Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils\nnach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes           4. die Sortenzulassung verlängert worden ist und die\nbesteht nicht. Eine Rücknahme aus anderen Gründen                  Anbau- und Marktbedeutung der Sorte die Zulassung\nist nicht zulässig.                                                nicht mehr rechtfertigt,\n5. mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung\n(2) Die Zulassung einer nicht geschützten Sorte ist,            eine Auflage verbunden ist und der Züchter diese\nsoweit sie die Sortenbezeichnung betrifft, zu widerrufen,          nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist\nwenn                                                              erfüllt hat,\n1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 oder       6. der Züchter die Verpflichtung zur Sortenerhaltung\n6 nachträglich eingetreten ist,                               nach § 50 Abs. 1 trotz Mahnung nicht erfüllt hat,\n2. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht             7. der Züchter einer Aufforderung nach§ 51 Abs. 3 zur\nwird und der Züchter mit der Eintragung einer ande-           Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht\nren Sortenbezeichnung einverstanden ist,                      nachgekommen ist,","1646                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n8. der Züchter eine durch Rechtsverordnung nach § 53        4. für die Überwachung einer Sorte\nNr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Sor-         oder einer Erhaltungszüchtung\ntenüberwachung trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder          jährlich oder je Vegetationsablauf         1 500 DM\n9. der Züchter fällige Überwachungsgebühren inner-          5. für die Entscheidung über einen\nhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.                   Widerspruch (Widerspruchsgebühr)            1 200 DM\n(5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten    6. für andere Amtshandlungen                       800 DM.\ndie Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.         Ist im Einzelfall eine Prüfung außerhalb des üblichen\n(6) Das Bundessortenamt kann eine Auslauffrist für       Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art erfor-\ndie Anerkennung und das gewerbsmäßige Inverkehr-            derlich, so kann die Gebühr für die Prüfung bis zur Höhe\nbringen von Saatgut der Sorte bis längstens zum             des auf sie entfallenden Verwaltungsaufwandes, jedoch\n30. Juni des dritten Jahres nach der Beendigung der         höchstens bis auf das Zehnfache, erhöht werden. Der\nSortenzulassung festsetzen.                                 Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhö-\nhung der Gebühr zu rechnen ist. In de~. Rechtsverord-\nnung kann vorgesehen werden, daß die Uberwachungs-\ngebühr nicht erhoben wird, soweit für eine Sorte eine\n§ 53                             Jahresgebühr nach dem Sortenschutzgesetz zu ent-\nErmächtigung zum Erlaß                      richten ist.\nvon Verfahrensvorschriften\n(3) Es werden nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        -des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Ausla-\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,        gen erhoben.\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\n(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder\n1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessor-       ,einer weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ableh-\ntenamt einschließlich der Auswahl der für die Unter-    nende Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulas-\nscheidbarkeit wichtigen Merkmale, der Festsetzung       sung wird keine Ermäßigung nach§ 15 Abs. 2 des Ver-\ndes Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung           waltungskostengesetzes gewährt.\nzu regeln,\n(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Wider-\n2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemä-\nspruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die\nßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, daß der\nWiderspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu\nAntragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse\nerstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teil-\nbestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Auf-\nweise unterbleiben, ·wenn die Entscheidung auf Tatsa-\nschluß über die Eigenschaften der Sorte geben,\nchen beruht, die früher hätten geltend gemacht oder\n3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundes-               bewiesen werden können. Für Auslagen im Wider-\nsortenamtes zu bestimmen.                               spruchsverfahren gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\nchend. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach\n§ 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht\n§ 54                            nicht.\nKosten\n(1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand-                              Unterabschnitt 4\nlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und\nAuslagen).                                                                   In anderen Mitgliedstaaten\neingetragene Sorten\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung,                                       § 55\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die            ( 1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-\n1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge ver-\nsätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-\nöffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutsch-\nmensätze vorzusehen sowie den Zeitpunkt der Gebüh-\nland nicht durch Rechtsakte eines Organs der Euro-\nrenerhebung zu regeln. Die Bedeutung, der wirtschaftli-\npäischen Gemeinschaften ermächtigt ist, das Inver-\nche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung,\nkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für den gesam-\nauch für das Züchtungswesen und die Allgemeinheit,\nten Geltungsbereich dieses Gesetzes zu unter-\nsind angemessen zu berücksichtigen. Die Gebühren\nsagen, oder\ndürfen im Einzelfall folgende Höchstsätze nicht über-\nsteigen:                                                    2. für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Num-\nmer 1 in einem anderen Mitgliedstaat eine Auslauf-\n1. für die Entscheidung über einen\nfrist für das Inverkehrbringen von Saatgut festgesetzt\nAntrag auf Sortenzulassung                   600 DM\nworden und in einem der Gemeinsamen Sorten-\n2. für die Prüfung der Sorte jährlich                            kataloge veröffentlicht ist.\noder je Vegetationsablauf                   2000 DM\nDie Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf\n3. für die Prüfung der Erhaltungs-                          Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge\nzüchtung eines weiteren Züchters                        im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften be-\njährlich oder je Vegetationsablauf           700 DM     schränken.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                           1647\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                              Abschnitt 4\nund Forsten wird ermächtigt, soweit es erforderlich ist,\num zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Mit-                   Verfahren vor Gericht, Auskunftspflicht\ngliedstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbe-                              und Bußgeldvorschriften\nreich dieses Gesetzes durchführen zu können, durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, zu bestimmen, daß Saatgut von Sorten                                    § 58\n1. nach Absatz 1,                                                              Ausschluß der Berufung\n2. die in einem der Sortenliste entsprechenden Ver-             Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuß ent-\nzeichnis eines anderen Mitgliedstaates eingetragen        schieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Ver-\nsind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungs-      waltungsgerichtes ausgeschlossen.\nbereich dieses Gesetzes durchgeführt wird,\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt werden                                      § 59\ndarf. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-                                Auskunftspflicht\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nbedarf, auf das Bundessortenamt übertragen.                     (1) Natürliche und juristische Personen und nicht-\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-\ndigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,\ndie zur Durchführung der der Behörde durch dieses\nAbschnitt 3                          Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\nAufgaben erforderlich sind.\nAndere Aufgaben des Bundessortenamtes\n(2) Personen, die von der zuständigen Behörde\nbeauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1\n§ 56\nGrundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und\nBeschreibende Sortenliste                   Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der\nGeschäfts- und Betriebszeit betreten und dort\n(1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine\nbeschreibende Liste der zugelassenen Sorten                 1. Besichtigungen vornehmen,\n(Beschreibende Sortenliste). In die Beschreibende Sor-      2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen\ntenliste können auch Sorten aufgenommen werden, die             und\n1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröf-           3. geschäftliche Unterlagen einsehen.\nfentlicht sind oder                                     Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,\n2. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis       die mit der Überwachung 'beauftragten Personen zu\naufgeführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeu-  unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-\ntung des Verkehrs mit Saatgut oder Pflanzgut von        legen. Für Proben, die im Rahmen der Saatgutverkehrs-\nSorten dieser Art zur Förderung der Erzeugung qua-      kontrolle gezogen werden, ist auf Verlangen eine ange-\nlitativ hochwertiger pflanzlicher Produkte zweckmä-     messene Entschädigung zu leisten, es sei denn, daß die\nßig ist und das Bundessortenamt die erforderlichen      unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich zumutbar ist.\nInformationen erlangen kann.\n(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-\n(2) Die Beschreibungen sollen sich auf die für den        che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nAnbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften               oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-\nsowie auf die Eignung der Sorten für bestimmte Boden-       zeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nund Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke                strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nerstrecken.                                                 nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-\nzen würde.\n(3) In der Beschreibenden Sortenliste können Prü-\nfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfah-                                    § 60\nrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden.                           Ordnungswidrigkeiten\nDas Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sor-\ntenliste besondere Prüfungen und Anbauversuche                 ( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndurchführen.                                                fahrlässig\n1. entgegen§ 3 Abs. 1 Saatgut in den Verkehr bringt,\n§ 57\n2. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die\nPrüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen\na) mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 6, § 13\nSoweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen                Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 6 oder nach\nals den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufge-                  § 18 Abs. 2,\nführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das\nInverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist,            b) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach\nkann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die                  § 11 Abs. 3 Nr. 1 erteilten Genehmigung, soweit\nÜberwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit                    die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\nprüfen.                                                              bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,","1648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nc) mit einer Anerkennung oder Zulassung von Saat-         b) des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe d,\ngut oder                                              c) des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrig-\nd) mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung            keit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2\nverbunden ist,                                                betrifft, und\n3. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buch-        d) des Absatzes 1 Nr. 1 2 und 13, soweit die\nstabe b, § 1 7 oder § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,               Ordnungswidrigkeit ihm gegenüber begangen\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf                worden ist;\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                     2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in\n4. entgegen § 8, § 1 2 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13           den Fällen\nAbs. 3, § 27 Satz 1 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Aufzeich-      a) des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, soweit die Ord-\nnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig            nungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach\nmacht oder die Aufzeichnungen oder Belege nicht               § 18 Abs. 2 verbundene Auflage betrifft,\naufbewahrt,\nb) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrig-\n5. entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht\nkeit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsver-\noder nicht aufbewahrt,\nordnung nach § 19 Abs. 3 betrifft,\n6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12\nAbs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt,             c) des Absatzes 1 Nr. 7,\n7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut ein-           d) des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrig-\nführt,                                                        keit bei der Einfuhr begangen worden ist, und\n8. entgegen § 20 Abs. 1 Saatgut in den Verkehr bringt,       e) des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswid-\nwenn hierbei die Sortenbezeichnung nicht oder                 rigkeit ihm gegenüber begangen worden ist.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben ist,\n9. entgegen§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder\neiner Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3                                Abschnitt 5\nSaatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das\nnicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeich-\nSchtußvorschriften\nnet ist,\n10. entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut unter einer irrefüh-                                  § 61\nrenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung                           Durchführung von Vorschriften\noder entgegen § 23 Abs. 2 Erntegut unter einer                    der Europäischen Gemeinschaften\nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung, die es als\nSaatgut verwendbar erscheinen läßt, in den Verkehr       Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2\nbringt,                                               können auch zur Durchführung von Rechtsakten von\n11. entgegen § 27 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder     Organen der Europäischen Gemeinschaften über den\nnicht rechtzeitig erstattet,                          Verkehr mit Saatgut erlassen werden.              ,\n1 2. entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\n§ 62\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen\n§ 59 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme                               Übergangsvorschrift\nnicht duldet, eine mit der Überwachung beauftragte\nDie Sortenliste nach dem Saatgutverkehrsgesetz in\nPerson nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vor-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975\nlegt oder                                             (BGBI. 1 S. 1453) wird nach diesem Gesetz weiterge-\n13. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei         führt. Bisher eingetragene Sorten gelten als zugelas-\nder Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung          sene Sorten im Sinne dieses Gesetzes.\nfalsches Saatgut zur Untersuchung vorstellt, ent-\nnehmen läßt oder einsendet.                                                       § 63\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                Aufhebung und Änderung von Gesetzen\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 10 und 13 mit einer Geld-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen       (1) Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der\ndes Absatzes 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit einer Geld-   Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1453)\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-        wird aufgehoben.\nden.                                                          (2) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(3) Saatgut oder Erntegut, auf das sich eine Ord-       in     der     Fassung    der    Bekanntmachung     vom\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 oder   24. September 1980 (BGBI. 1S. 1761 ), geändert durch\n13 bezieht, kann eingezogen werden.                        Artikel 2 Abs. 1 7 des Gesetzes vom 29. März 1983\n(BGBI. 1 S. 377), wird wie folgt geändert:\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n1. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n,,(2) § 20 ist auf Verträge über Saatgut 'einer auf\n1. das Bundessortenamt in den Fällen\nGrund des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassenen\na) des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, soweit die Ord-       Sorte zwischen einem Züchter und einem Vermehrer\nnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung nach        oder einem Unternehmen auf der Vermehrungsstufe\n§ 3 Abs. 2 verbundene Auflage betrifft,                entsprechend anzuwenden.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1985                       1649\n2. In § 100 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „in der Fas-    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975              erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n(BGBI. 1 S. 1453)\" gestrichen.                        Dritten Überleitungsgesetzes.\n§ 64                                                      § 65\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den20.August 1985\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nLothar Späth\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nfünfte Verordnung\nüber die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\nVom 2. August 1985\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknapp-        5. der Firma Saar Bandstahl GmbH, Völklingen.\nschaftlichen     Zusatzversicherungs-Gesetzes       vom     Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungs-\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Arti-        pflicht in dieser Versicherung befreit sind.\nkel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. I\nS. 1061) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des\n§2\nBundesrates verordnet:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- •\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-\n§ 1                             tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\n, In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung       auch im land Berlin.\nsind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der\nArbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestell-                                 §3\nten versicherten. Arbeitnehmer einschließlich der zu           Es treten in Kraft\nihrer Berufsausbildung Beschäftigten                        1. § 1 Satz 1 Nr. 5\n1. der Firma Dillinger Fabrik gelochter Bleche GmbH,            mit Wirkung vom 1. Januar 1985,\nDillingen,                                             2. § 1 Satz 1 Nr. 3 und 4\n2. der Firma Halberg-Luitpoldhütte-Vertriebsgesell- .           mit Wirkung vom 1. ·Juni 1984 und\nschaft mbH, Saarbrücken-Brebach,                       3. § 1 Satz 1 Nr. 2\n3. der Fir~a Drahtwerk St. Ingbert GmbH, St. Ingbert,           mit Wirkung vom 1. Juli 1983.\n4. der Firma Atlas Copco Energas GmbH, Werk Saar-           Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom\nbrücken und                                            14. Dszember 1981 in Kraft.\nBonn, den 2. August 1985\nDer Bundesmi'nister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}