{"id":"bgbl1-1985-42-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":42,"date":"1985-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_42.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte)","law_date":"1985-07-30T00:00:00Z","page":1621,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1621\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1985                          Ausgegeben· zu Bonn am 7. August 1985                                                                                                                         Nr. 42\nTag                                                                                  Inhalt                                                                                             Seite\n30. 7. 85   Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG ..;. Streit-\nkräfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .   1621\nneu: 53-7\n30. 7.. 85  Viertes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordneten-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .      1623\n1101-8, 111-6\n26. 7. 85   Neufassung der Geflügelpest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1624\n7831-1-41-9\n25. 7. 85   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Reichs-\nversicherungsordnung sowie Artikel 2 §§ 1 und 2 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungs-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1629\n1104-5, 820-1, 8230-33\n31. 7. 85   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 144 Abs. 2 der Kostenordnung) . . . . . . . . .                                                                               1629\n1104-5, 361-1\n• Hinweis auf andere Verkündungsblätter ·\nVerkündungen im Bundesanzeiger ............. ~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1630\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1630\nGesetz\nzur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften\n(PersStruktG - Streitkräfte)\nVom 30. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                 4. bei einer Versetzung in den Ruhestand in den Jahren\n1988 bis 1991 das dreiundfünfzigste Lebensjahr\n§ 1                                                                        noch nicht vollendet haben.\n(1) Zur Verbesserung der Personalstruktur in den                                                        (2) ·In den Jahren 1986 und 1987 gilt Absatz 1 auch\nStreitkräften können in den Jahren 1986 bis 1991 bis zu                                              für Berufsoffiziere des Truppendienstes der Geburts-\n1 200 · Berufsoffiziere des Truppendienstes der                                                      jahrgänge 1932 bis 1934.\nGeburtsjahrgänge 1935 bis 1944 auf ihren schriftlichen\nAntrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie bei                                                     (3)Die Versetzung in den Ruhestand kann jeweils mit\nBeginn des Ruhestandes                                                                               Ablauf des auf die Antragstellung folgenden 31. März\noder 30. September verfügt werden. Die Entscheidung\n1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens                                                    muß dem Soldaten wenigstens drei Monate .vor dem\nvierundzwanzig Jahren geleistet haben,                                                            Tage· des Ausscheidens zugestellt werden.\n2. bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Über-\nschreitens der besonderen Altersgrenze ihres                                                           (4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie § 51\nDienstgrades ( § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-                                               Abs. 1, 3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entspre-\nzes)                                                                                              chend.\na) in den Jahren 1986 und 1987 eine weitere Dienst-                                                                                                     § 2,\nzeit von mindestens zwei Jahren,\n(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in\nb) in den Jahren 1988 bis 1991 eine weitere Dienst-\nden Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15\nzeit von mindestens fünf Jahren zu leisten hätten,\nAbs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgeset-\n3. das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben                                                  zes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenver-\nund                                                                                               sorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an .die Stelle","1622                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndes dreiundfünfzigsten Lebensjahres das fünfundvier-        fünfzigsten und jedes weiteren\nzigste Lebensjahr tritt.                                    Lebensjahres                             das Dreifache\n(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den        der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundes-\nRuhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt      besoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens\nin den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser         jedoch das Achtfache der Dienstbezüge ( § 1 Abs. 2\nbeträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung      Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundes-\ndes                                                         besoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besol-\ndungsgruppe A 14.\nfünfundvierzigsten Lebensjahres          das Achtfache,\nsechsundvierzigsten Lebensjahres das Siebenfache,\nsiebenundvierzigsten Lebensjahres das Sechsfache,                                     §3\nachtundvierzigsten Lebensjahres          das Fünffache,       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nneunundvierzigsten Lebensjahres           das Vierfache,    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft.\nMartin Bangemann","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985                         1623\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 30. Juli 1985\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz                                     Artikel 2\nbeschlossen:                                                    Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-\nArtikel 1                          der des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-        blik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -\nder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz            EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt\n- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt        geändert durch Gesetz vom 11. März 1985 (BGBI. 1\ngeändert durch Gesetz vom 11 . März 1985 (BGBI. 1            S. 540), wird wie folgt geändert:\nS. 540), wird wie folgt geändert:                            In § 9 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl „8 224\"\nersetzt.\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl                               Artikel 3\n,,8 224\" ersetzt.                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl · Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„8 224\" und die Zahl „4 000\" durch die Zahl\n,,4 11 2\" ersetzt.\nArtikel 4\n2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 800\" durch die Zahl         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in\n,,4 915\" ersetzt.                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann"]}