{"id":"bgbl1-1985-42-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":42,"date":"1985-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_42.pdf#page=3","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes","law_date":"1985-07-30T00:00:00Z","page":1623,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985                         1623\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Abgeordnetengesetzes\nund des Europaabgeordnetengesetzes\nVom 30. Juli 1985\nDer Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz                                     Artikel 2\nbeschlossen:                                                    Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-\nArtikel 1                          der des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepu-\nDas Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglie-        blik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz -\nder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz            EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt\n- AbgG) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1S. 297), zuletzt        geändert durch Gesetz vom 11. März 1985 (BGBI. 1\ngeändert durch Gesetz vom 11 . März 1985 (BGBI. 1            S. 540), wird wie folgt geändert:\nS. 540), wird wie folgt geändert:                            In § 9 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl „8 224\"\nersetzt.\n1. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl                               Artikel 3\n,,8 224\" ersetzt.                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nb) In Absatz 2 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl · Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n„8 224\" und die Zahl „4 000\" durch die Zahl\n,,4 11 2\" ersetzt.\nArtikel 4\n2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 800\" durch die Zahl         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in\n,,4 915\" ersetzt.                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann","1624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Geflügelpest-Verordnung\nVom 26. Juli 1985\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur        Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Geflügelpest-Verordnung vom 19. April         zu 1. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\n1985 (BGBI. 1 S. 718) wird nachstehend der Wortlaut              Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\nder Geflügelpest-Verordnung in der seit 1. Mai 1985              1969 (BGBI. 1 S. 158), geändert durch Gesetz\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                 vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1363),\nberücksichtigt:\nzu 2. des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\n1. die am 22. Februar 1973 in Kraft getretene Geflügel-          Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-\npest-Verordnung vom 19. Dez~mber 1972 (BGBI. 1                ber 1973 (BGBI. 19741 S. 1 ), geändert durch Arti-\nS. 2509),                                                     kel 210 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\n2. die am 6. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung             s. 469),\nvom 26. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1759),                    zu 4. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3,\n3. den am 6. September 1976 in Kraft getretenen § 18             § 17 Abs.1 Nr. 1 bis 4, 9 bis 14, 18 und 19, § 18\nAbs. 3 des Gesetzes vom 2. September 1975 (BGBI. I            Satz 1, §§ 28, 29 und 78 des Tierseuchengeset-\nS. 2313),                                                     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386),\n4. den am 1. Oktober 1982 in Kraft getretenen § 27 der\nVerordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),         zu 5. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den\n§§ 18, 22, 23, 24 und 26 des Tierseuchengeset-\n5. die am 1. Mai 1985 in Kraft getretene eingangs                zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngenannte Verordnung.                                          28. März 1980.\nBonn, den 26. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985                            1625\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit\n(Geflügelpest-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmung                            III. Schutzmaßregeln bei Hausgeflügel\n§ 1                                      1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nIm Sinne dieser Verordnung sind\n§7\n1. Geflügel:\nlebendes Haus- und Wildgeflügel;                           (1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes mit mehr als\n200 Hühnern hat die Hühner seines Bestandes durch\n2. Hausgeflügel:\neinen Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu\nGänse, Enten, Hühner. - einschließlich Perlhühner      lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wieder-\nund Truthühner-, Tauben und Pfauen;\nholen, daß im gesamten Bestand eine ausreichende\n3. Wildgeflügel:                                           Immunität der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit\nRebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild,      vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen hat\nRackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moorhühner,       der Besitzer Nachweise zu führen. Die zuständige\nSteinhühner, wilde Truthühner; Wildtauben, Wild-       Behörde kann für Hühnerbestände mit weniger als 200\nschwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger; Schnepfen-       Hühnern die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen\nvögel, Bläßhühner, Teichhühner, Wasserrallen,          der Seuche~bekämpfung erforderlich ist.\nWachtelkönige, Sumpfhühnchen; Trappen.                    (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaft-\nliche Versuche sowie für Hühnerbestände, die aus-\nschließlich Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke\nII. Allgemeine Vorschriften                  oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen\nvon der Impfpflicht zulassen, wenn Belange der Seu-\n§§ 2 bis 4                         chenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n(3) Werden Hühner in einem Gehöft oder sonstigen\n(weggefallen)                       Standort mit anderem Geflügel zusammen gehalten, gilt\ndie Verpflichtung nach Absatz 1 auch für das andere\n§5                            Geflügel.\n§8\n(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.\nDie zuständige Behörde kann die Untersuchung von\n(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit          Hausgeflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-\n1. Vakzinen aus inaktivierten Erregern und                 den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n2. Vakzinen aus lebenden Erregern, die unter Verwen-\ndung des Virusstammes Hitchner 81 oder des Virus-\n2. Besondere Schutzmaßregeln\nstammes LaSota hergestellt sind,\nA. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest\ngeimpft werden.\noder der Newcastle-Krankheit\n(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den               oder des Verdachts einer dieser Seuchen\nAbsätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke zulas-\nsen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-                                   §9\ngegenstehen.\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\n(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen          bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit\ndie Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anord-       in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der\nnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung           amtlichen Feststellung folgendes:\nerforderlich ist.\n1. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen Stall\nabzusondern;\n§6\n2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich\nGeflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam-        Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der\nmende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an                Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,\nGeflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das          Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen,\nGeflügel oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und            von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-\nRohstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen               trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder\nworden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet             sonstigen Standorte haben sich diese Personen\nweriden.                                                       sofort zu reinigen und zu desinfizieren;","1626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch aus         8. An den Ein- und Ausgängen des Gehöftes und an\ndem Gehöft entfernt werden;                                     den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe sind\nMatten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen\n4. verendetes oder getötetes Geflügel ist so aufzube-\nanzubringen, die mit einem in § 18 Abs. 2 genannten\nwahren, daß es vor äußeren Einflüssen geschützt ist\nDesinfektionsmittel getränkt und stets feucht\nund Menschen oder Tiere nicht mit ihm in Berührung\ngehalten werden müssen.\nkommen können;\n9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-\n5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von\ngel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,\nTieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegen-\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-\nstände, die mit Geflügel in Berührung gekommen\ntung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von\nsind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden.\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag\nbetreten werden. Nach Verlassen des Stalles\nB. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest                  haben sich diese Personen nach näherer Anwei-\noder der Newcastle-Krankheit                        sung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\noder des Verdachts einer dieser Seuchen                   desinfizieren.·\n1O. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben\n§ 10                                   vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.\nDie zuständige Behörde gibt den Ausbruch der                  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nGeflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich         Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen-\nbekannt.                                                    bekämpfung nicht entgegenstehen.\n§ 11\n§12\n( 1 ) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nder Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich            In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-\nfestgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige    dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit fest-\nStandort nach Maßgabe folgender Vorschriften der            gestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der\nSperre:                                                     zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes          in diesem Fall nicht.\nund der Geflügelställe oder des sonstigen Stand-                                    §13\nortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nschrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten\"       ( 1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Geflügel-\nbeziehungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflü-        pest festgestellt, ordnet die zuständige Behörde die\ngels - Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar       Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels an.\nanzubringen.                                                (2) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Newcastle-\n2. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen          Krankheit festgestellt, kann die zuständige Behörde die\nStall abzusondern.                                     Tötung des Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\n3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde in das Gehöft verbracht oder aus dem\nGehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur                                  §14\nsofortigen Tötung zulässig.                                Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der\n4. Teile     von Geflügel, von Geflügel stammende          Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt\nErzeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur       ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde aus            werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert\ndem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stall-       werden können. In unmittelbarem Anschluß an die\nabgänge und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen      Tötung sind die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel\nBeseitigung nach Anweisung des beamteten Tier-         getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist\narztes entfernt werden.                                 sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung\nbenutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu\n5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel\ndesinfizieren.\ndarf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-\ncher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die                                 § 15\nSchlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie\ndie Abwässer sind so zu behandeln, daß eine                (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New-\nWeiterverbreitung der Seuche durch sie nicht zu        castle-Krankheit festgestellt worden, kann die zustän-\nbefürchten ist.                                        dige Behörde einen Sperrbezirk, der in der Regel die ver-\nseuchte Ortschaft umfassen soll, bilden. Die zuständige\n6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie           Behörde bringt an den Eingängen des Sperrbezirks\nverendetes Geflügel ist unschädlich zu beseitigen,     jeweils Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-\nsoweit es nicht zu Untersuchungen benötigt wird.      schrift „Geflügelpest\" beziehungsweise „Newcastle-\n7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige         Krankheit des Geflügels\" gut sichtbar an.\nGegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen\n(2) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:\nStandorten des Bestandes benutzt worden sind,\nsind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-        1. Geflügel ist innerhalb der Gehöfte in einem Stall zu\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.                    verwahren.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1985                            1627\n2. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen        wenn der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dun-\nBehörde aus dem Sperrbezirk entfernt werden.            ges oder Erde bedeckt wird; flüssige Abgänge aus den\n3. Geflügelausstellungen sowie Veranstaltungen ähn-         Geflügelställen oder sonstigen Standorten des Geflü-\nlicher Art sind verboten.                               gels sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\narztes zu desinfizieren.\n4. Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige Bestel-\nlung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der\n3. Schutzmaßregeln\ngewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne\nauf Geflügelausstellungen\nBegründung einer solchen stattfindet, ist verboten.\nund auf dem Transport\n(3) Sofern es zum Schutz gegen eine weitere Verbrei-\ntung der Seuchen erforderlich ist, kann die zuständige                                 §19\nBehörde Maßnahmen nach Absatz 2 auch für Gebiete,\ndie von der Seuche bedroht sind, anordnen.                    Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-\nlungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem\nTransport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-\n§16\nKrankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen fest-\n(weggefallen)                        gestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann\ndie zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung\nC. Bei Ansteckungsverdacht                   der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln an-\nordnen.\n§  17\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\n(1) Ist aus einem verseuchten oder seuchenver-\ndächtigen Hausgeflügelbestand innerhalb der letzten                                    § 20\n25 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder\ndes Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest oder der          (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nNewcastle-Krankheit Hausgeflügel in einen anderen           wenn die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit\nBestand verbracht worden, unterliegt dieser Bestand für    erloschen ist oder der Verdacht sich als unbegründet\ndie Dauer von 25 Tagen nach dem Verbringen des             erwiesen hat.                         ·\nGeflügels der amtlichen Beobachtung. Aus dem\n(2) Die Geflügelpest gilt als erloschen, wenn\nBestand darf Geflügel nur mit Genehmigung der zustän-\ndigen Behörde entfernt werden.                              1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder\ngetötet oder alle Tiere entfernt worden sind und\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung des\nansteckungsverdächtigen Hausgeflügels anordnen,             2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und\nwenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-              nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nderlich ist.                                                    durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-\nmen worden ist.\nD. Desinfektion                          (3) Die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, wenn\n1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind oder\n§18                                  getötet oder alle Tiere entfernt worden sind oder\n( 1) Nach Entfernung des seuchen kranken oder des        2. 25 Tage nach Beseitigung oder Genesung aller kran-\nverdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in            ken und seuchenverdächtigen Tiere bei dem Geflügel\ndenen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden             des Bestandes\nsind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des\na) keine Neuerkrankungen vorgekommen sind und\nAnsteckungsstoffes sein können, einschließlich der\nFahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekom-            b) auf Grund einer Untersuchung durch den beamte-\nmen sind, unverzüglich nach näherer Anweisung des                  ten Tierarzt kein Verdacht auf Newcastle-Krank-\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.             heit mehr besteht und\n(2) Zur Desinfektion ist eine 3%ige Lösung von          3. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und\n50%igem Rohkresol in neutraler Seife oder eine 1 %              nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nwirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu ver-                durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-\nwenden. Die Formaldehydlösung ist durch Mischen von             men worden ist.\n30 ml Formalin mit einem Liter Wasser herzustellen; der\nFormaldehydlösung darf kein Kalk zugesetzt werden.\nIV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen\n(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs-                      sowie bei Wildgeflügel\nstoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen\nmit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem                                         § 21\nBehandlungsverfahren, durch das die Abtötung des\nAnsteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-        Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nden. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen     der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei\nPlatz zu packen, mit dünner Chlorkalkmilch zu übergie-     Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das\nßen und mindestens drei Wochen zu lagern; das Über-         sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich fest-\ngießen mit dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben,         gestellt, so gelten für diese Tiere die§§ 11 bis 20 ent-","1628                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wild-             9. entgegen § 9 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Geflügel\ngeflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten                 in ein Gehöft verbringt oder aus einem Gehöft\nunschädlich zu beseitigen.                                       entfernt,\n10. der Vorschrift des § 9 Nr. 4 über die Aufbewahrung\nzuwiderhandelt,\nV. Ordnungswidrigkeiten                     11. der Vorschrift des § 9 Nr. 5 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 4\nüber die Entfernung von Tieren, Teilen von Tieren\n§ 22                                  oder anderen dort genannten Gegenständen zu-\nwiderhandelt,·\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n12. der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                       gen von Schildern zuwiderhandelt,\n13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel\n1. (weggefallen)\nverwertet,\n2. einer Vorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1      14. entgegen § 1 5 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel ohne Genehmi-\nNr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 oder § 18 über         gung aus einem Sperrbezirk entfernt,\ndie Reinigung oder .Desinfektion oder des § 11\nAbs. 1 Nr. 6 oder§ 21 Satz 2 über die unschädliche     15. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Geflügelausstellung\nBeseitigung zuwiderhandelt,                                 oder Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder\nentgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 mit Geflügel handelt oder\n3. (weggefallen)\n16. ·entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Geflügel ohne Geneh-\n4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder§ 12 Satz 1 Impfun-          migung aus dem Bestand entfernt.\ngen durchführt,\n5. entgegen§ 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflü-                      VI. Schlußvorschriften\ngel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder\nRohstoffe an Geflügel verfüttert,                                                  § 23\n6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder entgegen           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§ 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht impfen läßt,         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\n7. entgegen § 9 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Geflügel      Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im\nnicht absondert oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 1        Land Berlin.\nnicht im Stall verwahrt,\n§ 24\n8. entgegen § 9 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9\nSatz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,                 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}