{"id":"bgbl1-1985-41-5","kind":"bgbl1","year":1985,"number":41,"date":"1985-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/41#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_41.pdf#page=53","order":5,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1985-07-24T00:00:00Z","page":1617,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                                       1617\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 24. Juli 1985\nAuf Grund                                                   Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Defi-\nnition schadstoffarmer Personenkraftwagen\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des Stra-\ngemäß Europa-Norm) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXV\".\nßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, Nummer 1 jedoch geändert            2. § 23 wird wie folgt geändert:\ndurch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) und          Der Klammerhinweis in Absatz 7 Satz 1 erhält die\ndie Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert               Fassung ,,(§ 47 Abs. 2 a und 2 c)\".\ndurch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1S. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr     3. In § 4 7 wird nach Absatz 2 b folgender Absatz 2 c\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver-             eingefügt:\nkehrsgesetzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980             ,,(2 c) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-\n(BGBI. 1S. 413) geändert, sowie des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a       motoren, die den Vorschriften der Anlage XXV ent-\ndes Straßenverkehrsgesetzes, bei dem Nr. 5 a durch          sprechen, gelten als schadstoffarm; für diese Fahr-\n§ 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974            zeuge entfällt die Prüfung nach Anlage XIV.\"\n(BGBI. I S. 721) eingefügt worden ist, wird- jeweils in\nVerbindung mit§ 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgeset-\n4. In§ 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu§ 47 Abs. 2 b\nzes, der durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1\nund Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahr-\nS. 413) zuletzt geändert worden ist, - vom Bundes-\nzeuge) folgende Bestimmung eingefügt:\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des\nInnern                                                      ,,§ 47 Abs. 2 c und Anlage XXV (schadstoffarme\nFahrzeuge)\n- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nvom 15. März 197 4 (BGBI. I S. 721) wird vom Bundes-        gelten für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmoto-\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des             ren nur, wenn sie ab 1. Januar 1985 erstmals in den\nInnern nach Anhörung der beteiligten Kreise                 Verkehr gekommen sind.\"\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n5. Als Anlage XXV wird der Anhang zu dieser Verord-\nnung angefügt.\nArtikel 1\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                    Artikel 2\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 197 4              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(BGBI. 1 S. 3193, 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch   tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ndie Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. I S. 1605), wird    vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 73 des\nwie folgt geändert:                                         Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nBerlin.\n1. Der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf\nAnlage XXIV folgender Hinweis angefügt:                                         Artikel 3\n„Maßnahmen gegen die Verunreinigung der                    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in\nLuft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit                 Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nA-nhang\nAnlage XXV\n(zu § 47)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen\nmit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren\n(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)\n1        Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen mit\nFremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens 4 Rädern, höchstens 6 Sitzplätzen, einer zuläs-\nsigen Gesamtmasse von mindestens· 400 kg und höchstens 2 500 kg, einer bauartbedingten Höchst-\ngeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1 400 cm 3 •\n2        Prüfstelle\nTechnischer Dienst ist der Rheinisch-Westfälische Technische Überwachungsverein, Adlerstraße 7,\n4300 Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der\nobersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß-\nund Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend. Antrag und\nErgebnis der Prüfungen sind ihm mitzuteilen.\n3        Anforderungen\nIm Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm,\nwenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge Ibis VI der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates vom\n16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmo-\ntoren mit Fremdzündung (ABI. EG Nr. L 197 S. 1) erfüllen, soweit in den nachfolgenden Abschnitten 4 und\n5 nichts anderes bestimmt ist.\n4        Grenzwerte\n4.1      Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351 /EWG des Rates gelten folgend~\nÄnderungen:·\n4.1 .1   Folgender Abschnitt 3.2.4 ist einzufügen:\nBeschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, daß Fahrzeuge mit Fremdzündungs-\nmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG versorgt wer-\nden können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt betrachtet werden, wenn nachgewiesen\nwird, daß der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, daß er das Auffüllen mit einem Benzinzapfventil\nunmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser von mehr als 2, 1 cm hat.\n4.1.2    Anstelle von Abschnitt 5.2.1.1.4 gilt:\nVorbehaltlich der Bestimmungen nach den Abschnitten 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1 .5 ist die Prüfung dreimal\ndurchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe\nund Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nach-\nstehenden Werten liegen:\nHubraum                   Kohlenmonoxidmasse         Summe der Massen           Stickoxidmasse\nder Kohlenwasser-\nstoffe und Stickoxide\nC                         L1                         L2                         L3\n(in cm 3 )                (g je Prüfung)             (g je Prüfung)             (g je Prüfung\nC > 2 000                 25                         6,5                        3,5\n1 400 < C ~ 2 000         30                         8\n3\nKraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm müssen den\nentsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 cm 3 und 2 000 cm 3 genügen.","Nr. 41   ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                               1619\n4.1 .3   In den Abschnitten 5.2.1 .1.4.1, 5.2.1 .1 .4.2, 5.2_.1.1 .5.1 und 5.2.1 .1 .5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der\nMassen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide\" zu ergänzen „sowie die Masse (Emission)\nder Stickoxide\".\n4.1.4    In Abschnitt 7 .1 .1 .1 gelten als zulässige Grenzwerte:\nHubraum                      Kohlenmonoxidmasse              Summe der Massen              Stickoxidmasse\nder Kohlenwasser-\n· stoffe und Stickoxide\nC                            L1                              L2                            L3\n(in cm 3 )                   (g je Prüfung)                  (g je Prüfung)                (g je Prüfung)\n· C > 2000                     30                                8,1                         4,4\n1 400 < C     ~   2 000      36                              10\nKraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 cm 3 müssen den\nentsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 40_                  0 cm 3 und 2 000 cm 3 genügen.\n4.1.5    Im Abschnitt 7.1.1 .2 gilt als Definition für L der folgende Text:\nL: Grenzwert nach Abschnitt 7 .1.1 .1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Koh-\nlenwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen\n4.1 .6   Der Abschnitt 8 gilt nicht.\n4.2      Ergänzend gilt:\n4.2.1    Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, daß sie mit unverbleitem Benzin nach\nder Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 (ABI. EG Nr. L 96 S. 25) betrieben werden kön-\nnen.\n4.2.2    Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe\nNovember 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 % ± 3 % beträgt. Bei Kraftfahrzeugen mit\nFlüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müssen die vor-\ngenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.\nDie Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 45, 1000 Berlin 30, erschienen und beim Deutschen\nPatentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\n4.2.3    Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch Prüfungen\ngemäß Abschnitt 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß die Funktion\ndieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet\nist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme\naußer Funktion setzen.\nDies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.\nEinrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssig-\ngasanlagen zulässig.\n4.2.4     Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 4.2.3 nicht erfüllen, so\nkann der Technische Dienst Vergleichsmessungen dL:rchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch\nbei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.\n5         In Anhang III ist der Abschnitt 3.1. 7 nicht anzuwenden.\n6        In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 folgendes:\n1. Technische Kenndaten des Bezugskraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge mit einem Motor mit\nFremdzündung\nEs sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Abschnitt 5 der Anlage XXIII zu verwen-\nden.","1620                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckere, Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,70 DM (6,60 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.                 Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten\nDie Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von. völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des ·Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}