{"id":"bgbl1-1985-41-4","kind":"bgbl1","year":1985,"number":41,"date":"1985-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/41#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_41.pdf#page=41","order":4,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Staßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1985-07-24T00:00:00Z","page":1605,"pdf_page":41,"num_pages":12,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                                         1605\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 24. Juli 1985\nAuf Grund                                                                         4. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Straßenver-                                        ,,(8) Die Anerkennung als bedingt schadstoffar-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                   mes Fahrzeug (§ 47 Abs. 2 b) ist unter Angabe der\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-                                    Stufe A, B oder C und des Datums- von der Zulas-\nnigten Fassung, der durch Gesetz vom 6. April 1980                                   sungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeug-\n(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, sowie des § 6                                  brief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hier-\nAbs. 1 Nr. 5 a des Straßenverkehrsgesetzes, wobei                                    für erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen\nNr. 5 a durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immis-                                    wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung\nsionsschutzgesetzes vom 1 5. März 1974 (BGBI. 1 S.                                   ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens\n721) eingefügt worden ist, wird - jeweils in Verbin-                                 eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder\ndung mit § 6 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes,                                     Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber\nder durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)                                  anordnen, ob das Fahrzeug bedingt schadstoffarm\nzuletzt geändert worden ist, - vom Bundesminister für                                ist. Für die Löschung des Vermerks gilt§ 17 Abs. 3\nVerkehr und vom Bundesminister des Innern                                            entsprechend.''\n- des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721) wird vom Bundes-                               5. In § 4 7 wird nach Absatz 2 a folgender Absatz 2 b\nminister für Verkehr und vom Bundesminister des                                      eingefügt:\nInnern nach Anhörung der beteiligten Kreise\n,,(2 b) Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzün-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                               dungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage\nXXIV entsprechen, gelten als bedingt schadstoff-\nArtikel 1                                                   arm. Für diese Fahrzeuge entfallen die Prüfungen\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                        nach Anlage XIV.\"\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974\n(BGBI. 1S. 3193, 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch                               6. In§ 60 Abs. 1 Satz 2 erhält Nummer 7 folgende Fas-\ndie Verordnung vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1246),                                     sung:\nwird wie folgt geändert:                                                                „7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme\nFahrzeuge der Stufe C.\"\n1. In der Inhaltsübersicht wird der Text des Hinweises\nauf Anlage XXIII durch folgenden Klammerzusatz\nergänzt:                                                                        7. In§ 72 Abs. 2 wird nach dem Text zu§ 47 Abs. 2 a\nSatz 1 und Anlage XXIII (schadstoffarme Fahr-\n,,(Definition   schadstoffarmer                  Personenkraftwa-                  zeuge) folgende Bestimmung eingefügt:\ngen)\".\n,,§ 47 Abs. 2 b und Anlage XXIV (bedingt schad-\nstoffarme Fahrzeuge)\n2. In der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf\nAnlage XXIII (Definition schadstoffarmer Personen-                                gelten für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmoto-\nkraftwagen) folgender Hinweis angefügt:                                           ren -nur, wenn sie bei Stufe A oder B vor dem\n„Maßnahmen gegen die Verunreinigung der                                           1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober\nLuft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit                                           1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für\nFremd- und Selbstzündungsmotoren (Defi-                                           Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren außerdem\nnition bedingt schadstoffarmer Personen-                                          nur, wenn sie vom 1. Januar 1985 an erstmals in den\nkraftwagen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXIV\".        Verkehr gekommen sind.\"\n~- In   G23   Abs. 7 wird Satz 1 durch folqende Sätze                               8. Am Ende der Überschrift der Anlage XXIII wird fol-\nersetzt:                                                                           gender Klammerzusatz angefügt:\n„Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug                                      ,,(Definition  schadstoffarmer   Personenkraftwa-\n(§ 4 7 Abs. 2 a) ist unter Angabe des Datums von der                               gen)\".\nZulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahr-\nzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der                             9. In der Anlage XXIII erhält der Abschnitt 1.1 folgende\nhierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewie-                                  Fassung:\nsen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorberei-\ntung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gut-                                   „ 1.1 Anwendungsbereich\nachtens eines amtlich anerkannten Sachverständi-                                          Diese Anlage regelt die zulässigen Emissio-\ngen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr dar-                                        nen luftverunreinigender Gase und Partikel\nüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist.''                                       von Personenkraftwagen mit Fremdzün-","1606                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndungsmotoren (Ottomotoren) und Selbstzün-                              Artikel 2\ndungsmotoren (Dieselmotoren), mit minde-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nstens 4 Rädern, einer zulässigen Gesamt-       tungsgesetzes in Verbindung mit,Artikel 3 des Gesetzes\nmasse von mindestens 400 kg und höchstens      vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 73 des\n2 500 kg, einer bauartbedingten Höchst-        Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Ber-\ngeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und     lin.\neinem Hubraum ab 1 400 cm 3 .\"\nArtikel 3\n10. Als Anlage XXIV wird der Anhang zu dieser Verord-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in\nnung angefügt.,                                     Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger\nDer Bundesminister des Innern\nDr.Zimmermann","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                         1607\nAnhang\nAnlage XXIV\n(zu § 47)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren\n(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)\n1      Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug\n1.1    Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die\nPersonenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Die-\nselmotoren) mit mindestens 4 Rädern, höchstens 6 Sitzplätzen, einer zulässigen Gesamtmasse von\nmindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h erfül-\nlen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Personenkraftwa-\ngen mit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der\nEmissionen luftverunreinigender Gase.\n1.2    Definition\n1 .2.1 Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:\n- Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anfor-\nderungen nach Abschnitt 1.5.1 .1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach\nAbschnitt 1.5.1 .2 erfüllen,\n- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen\nnach Abschnitt 1 .5.1 .1 und 1 .5.1 .2 erfüllen,\n- Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt\n1.5.1 .1 erfüllen.\n1.2.2  Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:\n- Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen\nnach Abschnitt 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den\nAnforderungen nach Abschnitt 1 .5.2.2 genügen,\n- Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen\nnach den Abschnitten 1 .5.2.1 und 1 .5.2.2 erfüllen.\n1.2.3  Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Moto-\nren mit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm 3 ,\n- wenn sie die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.3 erfüllen,\n- wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach\nAbschnitt 1.5.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 erfüllen.\n1.3    Anforderungen\nDie Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muß durch die im\nAbschnitt 1 .5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muß glaub-\nhaft machen, daß die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei\nbestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Ein-\nrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.           ·\nDies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich\nsind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit\nFlüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise g~fertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreini-\ngungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß der\nTankeinfüllstutzen so beschaffen sein, daß diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraft-","1608                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, reit   1\nstoff betankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapf-\nhahn mit einem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden\nkönnen.\nBei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muß ein\nentsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht\nsein.\n1.4      Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis über\nSchadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allgemeiner\nBetri ebserl au bni sse\n1.4.1    Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer\nAllgmeinen Betriebserlaubnis bzw. auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis\ndes Fahrzeugs unter Beifügung der in Abschnitt 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.\n1 .4.2   Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigen-\nder Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Abschnitt 1.4.1 verfahren\nwird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22\nerforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgasreini-\ngungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Abschnitt 2.2 aufgeführten Unter-\nlagen und Erläuterungen gestellt werden.\n1.4.3   Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen\nnach Abschnitt 1.5.1 .1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter\naufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, daß das Kraft-\nfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muß er bestätigen, daß die\nreihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung des Abschnittes 1.5\neinhalten.\n1.4.4   Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen\nnach Abschnitt 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter aufgrund der für\nden Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und ggf. nachträglich druchgeführter Prü-\nfungen nachweisen, daß das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außer-\ndem muß er bestätigen, ·daß die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter\nBerücksichtigung des Abschnittes 1.5 erfüllen.\n1.4.5   Die Vorschriften der Abschnitte 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die aufgrund einer Betriebser-\nlaubnis nach§ 21 StVZO erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahr-\nzeuge eingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.\n1.5     Prüfungen\nDie Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen.\n1.5.1   Stufe A\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die\nnach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A\nbeantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.1.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus der Anlage XIV:\nBezugsmasse Pr                        Summe                                 NÖX\nCH+ NOX\n(kg)                                 (g/Test)                               (g/Test)\nPr   s 1250                           12,75                                 6\nPr> 1250                              15                                    6\nBei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach\nder Richtlinie 83/351 /EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG\noder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahrzeugen der für den jeweiligen Fahr-\nzeugtyp aufgrund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert eingehalten werden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-\nden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten\nwerden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte\neingehalten werden.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                         1609\n1.5.1.2     Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung\nnachträglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrü-\nstung nachzuweisen:\n1.5.1.2.1   Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um· nicht mehr als 5 % ansteigen, wobei die\narithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind\nVerbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 % je Oktanzahl) vom\nMeßergebnis abzuziehen.\n1.5.1.2.2   Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht ver-\nschlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:\n1.5.1.2.2.1 Betriebsverhalten bei Normaltemperatur\nBetriebsverhalten beim Startvorgang\nBetätigung des Starters (10 Sekunden maximal)\nDauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden\nBei Anspringen des Motors 60 Sekunden L_eerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-\ndown, Einstellung der Starterklappe)\nBetriebsverhalten während der Warmlaufphase\nDurchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I der Anlage XIV mit einer zusätzlichen\nBeschleunigungsphase im dritten Abschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst\nmöglichen Gang. Die Prüfung umfaßt 3 Zyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.\n1.5.1.2.2.2 Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur\nBetriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei - 1O °C Luft- und Motoröltempe-\nratur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei\nniedrigen Temperaturen zu erwarten ist.\nDas Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend\nAbschnitt 1 .5.1 .2.2.1 zu überprü_fen.\n1.5.1.2.3   Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des\nFahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Abschnitt 1.5.1.2.2 verzichtet werden.\n1.5.1.2.4   Die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwen-\nden.\n1.5.2       Stufe B\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den\nAbschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B bean-\ntragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.2.1     Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus der Anlage XIV:\nDie NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muß um mindestens\n30 % geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.\nZusätzlich muß das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahr-\nzeugtyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77 /102/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw.\n15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 % unterschreiten; gehört das Prüffahr-\nzeug zu einem nach Richtlinie 83/351 /EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahr-\nzeugtyp, so muß die NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den\nfür diesen Fahrzeugtyp nach der Richlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimm-\nten NOx-Typprüfgrenzwert um mindestens 30 % unterschreiten.\nWeiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach Ein-\nbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 % ansteigen, andernfalls ist anhand\nvon je 3 Messungen nachzuweisen, daß die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant ansteigen.\nAußerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen\nFahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-\nden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden;\nim Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte einge-\nhalten werden.","1610                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n1.5.2.2  Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten\nFür im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Abschnitt 1.5.2.1 nach Einbau\neines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreini-\ngungssystem nachzuweisen, daß hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens\ndie Anforderungen nach Abschnitt 1 .5.1.2 eingehalten werden.\nHierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Abschnitte 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht\nanzuwenden.                                                       ·\n1.5.3    Stufe C\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für AbgasreinigungS$YSteme, für die\nnach den Abschnitten 1.4.1, 1.4.2 bzw. 1 .4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe\nC beantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.3.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus der Anlage XIV:\nHubraum                      CO                          Summe\nCH+NOx\n(cm 3 )                      (g/Test)                    (g/Test)                   (g/Test)\nweniger als 1 400          . 38,25                       12,75                      6\nIm übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1 .1 bis 1.5.1.2.\n1.5.4   Bestehen Anhaltspunkte, daß Kraftfahrzeuge die Anforderungen des Abschnittes 1.3 Sätze 2 und 3\nnicht erfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das\nEmissionsverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.\n1.5.5   Serienprüfung durch den Technischen Dienst\n1.5.5.1 Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbe-\nhörde nach§ 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Pro-\nduktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen.\nZur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den ~etroffenen Fahrzeugtyp erfor-\nderlichen Abgasprüfungen nach Abschnitt 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen\ngeltenden Grenzwerte um 20 % überschritten werden dürfen.\n1.5.5.2 Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach\n§ 22 Prüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen\nDienst durchführen lassen.             ·\nWerden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbin-\ndung mit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach\nAbschnitt 1 .5.5.1 entsprechend.\n1.6     Prüfstelle\nTechnischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne dieser Anlage ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-West-\nfälischen Technischen Überwachungsverein e. V., Adlerstraße 7, 4300 Essen. Es können auch\nandere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde\nanerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Meß- und Prüfeinrichtungen\nverfügen. Der Technische Dienst ist auch in diesen Fällen federführend; Antrag und Ergebnis der Prü-\nfungen sind ihm mitzuteilen.\n1.7     Genehmigungsbehörde\nGenehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage - ausgenommen Abschnitt 1.4.5 - ist das Kraftfahrt-\nBundesamt, Fördestraße 16, 2390 Flensburg.\n1.8     Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land,\nmit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn\nPrüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt\nwurden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen\ndieser Anlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muß durch die Vorlage des Prüfberichts und der voll-\nständigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremd-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                           1611\nsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde\nerteilt aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der\nAuflage, daß der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.\n2     Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und\nemissionrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird sowie\nBeschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp,\nPrüfberichte\n2.1   Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des\nTechnischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über\ndie Durchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.\n2.2   Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge\neingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.\n3     Durchführung der Prüfungen\n3.1   Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an Anlage XIV Prüfung\nTyp I in der Fassung der Verordnung zur Änderung der StVZO (Anwendung der Richtlinie\n83/351 /EWG) vom 16. November 1984 (BGBI. 1 S. 1371) unter Verwendung der dort vorgeschrie-\nbenen Prüf- und Meßeinrichtungen durchzuführen.\n3.2   Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 bzw. nach Richtlinie\n80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Meßeinrichtungen zu ver-\nwenden.\n3.3   Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreini-\ngungssystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:\n3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge\nDie Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, d. h.\nsie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.\n3.3.2 Prüfung und Einstellung des Motors\nVor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und ggf. Unterbrecherkontakte einzubauen. Weiterhin\nsind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und ggf. nach den Angaben\ndes Fahrzeugherstellers einzustellen:\nKompressionsdruck\nVentilspiel\nZündzeitpunkt\nggf. Schließwinkel\nLeerlaufdrehzahl\nCO-Gehalt im Leerlauf\nDichtheit der Auspuffanlage\nStartautomatik, ggf. Batterie.\n3.3.3 Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreini-\ngungssystems\nDer Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems ist vom Antragsteller in Gegenwart des\nTechnischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vor-\nzunehmen; ggf. sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.\n3.4   Kraftstoff\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit\nunverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.1 zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden,\nist Flüssiggas nach Anlage XXIII Abschnitt 5.3 zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleibtem\nBenzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XIV Anhang VI zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Abschnitt 5.2\nzu verwenden.","1612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnhang 1\nFahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV\nFahrzeugtyp:\n0    Allgemeines                                           4.5   Übersetzungsverhältnis:\n0.1  Fabrikmarke:                                                1. Gang\n0.2  Typ und Handelsbezeichnung:                                 2. Gang\n0.3  Art:                                                        3. Gang\n4. Gang\n0.4  Klasse des Fahrzeugs:\n5. Gang\n0.5  Name und Anschrift des Herstellers:\nÜbersetzungsverhältnis des Achsgetriebes\n0.6  Name und Anschrift\ndes Beauftragten des Herstellers (ggf.):\n6    Aufhängung\n1   Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs                   6.1   Normalbereifung\n1.2 Angetriebene Räder:                                         - Abmessungen:\n- Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):\n2   Abmessungen und Gewichte\n2.6 Leermasse:\nBezugsmasse:\n2.7 Technisch zulässige Gesamtmasse:\nAnlagen:\n3   Antriebsmaschine (s. Anhang II)                        1.   Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen\nFahrzeugausführung\n4   Kraftübertragung\n2.   Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich\n4.3 Schaltgetriebe:                                             der dort geforderten Anlagen\n- Bauart                                               3.   Lichtbilder des Motors und des Motorraumes\n- automatisch/mechanisch                               4.   ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                                                 1613\nAnhang II\nHauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen                                         1\n) gemäß Anlage XXIV\n1                 Beschreibung des Motors\n1.1               Marke\n1.2               Typ\n1.3               Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,\nmit Viertakt/Zweitakt2)\n1.4               Bohrung\n1.5                Hub\n1.6                Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge\n1.7                Hubraum\n1.8                Verdichtungsverhältnis      3)\n1 .9               Zeichnungen der Brennräume und Kolben\n1.10               Kühlsystem                                                       Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)\n1.11               Aufladung, Art, Kurzbeschreibung                                 ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung\n1.12               Ansaugsystem                                                     (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvor-\nwärmung an Außentemperatur)\nAnsaugkrümmer                                                   Zeichnung mit Hauptabmessungen\n~:::er f}                                                       Zeichnung mit Hauptabmessungen\nTyp\nAnsaugschalldämpfer                                             ggf.\nMarke\nTyp\n1.13               Kurbelgehäuseentlüftung                                         Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteri-\nstik der Drosselstelle(n)\n2                 Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung\nBeschreibung und Skizzen\n(mit Angabe aller wesentlichen Daten ein-\nschließlich Regelbereiche)\nsowie Kennzeichnung                                              z. 8. Sekundärluftzufuhr\nLeerlaufsteller\nDrehzahlschaltgerät\nKatalysator\nAbgasrückführung\nPartikelfilter\nWarneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen\n3                 Ansaug- und Kraftstoffsystem\n3.1               Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung                       z. B.  Drosselklappendämpfer,\nnebst Zubehör                                                           Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse\n3.2               Kraftstoffzufuhr                                                 ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufrege-\nlung\n3.2.1             durch Vergaser\nZahl der Vergaser                                                Angabe der Art\n3.2.1.1           Marke                                                            Hersteller\n3.2.1.2           Typ                                                              Typangabe\n1\n) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3)  Toleranz angeben.","1614                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3.2.1.3           Einstellelemente     1)                                         (bei elektronischem Vergaser: z.B. Steuergerät, Tempera-\ntursensoren, Drosselklappenansteller usw.)·\nLeerlaufeinstellung und Eingriffssicherung                      Beschreibung und Skizzen\n3.2.1.3.1         Düsen                                                           Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben\n3.2.1.3.2         Lufttrichter                                                    Durchmesser\n3.2.1.3.3         Füllstand in der Schwimmerkammer                                Höhe des Füllstandes unter Angabe der Prüfbedingungen\n3.2.1.3.4        Gewicht des Schwimmers                                           Gewichtsangabe\n3.2.1.3.5         Schwimmernadel                                                  Durchmesser\n3.2.1.4           Starthilfe                                                      handbedient oder automatisch\nEinstellung der Schließanlage      3)                           Angabe über die Justierung\n3.2.1.5           Kraftstoffpumpe                                                                                      3\nDurckangabe oder Kennlinie             )\n3.2.2             Durch Einspritzeinrichtung\nBeschreibung des Systems                                        z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*\nSteuergerät *\nMengenteiler *\nWarmlaufregler*\nThermozeitschalter *\nKaltstartventil*\nKraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)\nSystemdruck (Druck angeben) 3 )\nEingriffssicherung**\n* Kennzeichnung angeben\n** Beschreibung und Skizzen\nArbeitsweise                                                    z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/\nWirbelkammer; Direkteinspritzung\n3.2.2.1           Einspritzpumpe                                                  falls nicht in 3.2.2 enthalten\n3.2.2.1.1         Marke }\nggf.\n3.2.2.1.2         Typ\n3.2.2.1.3         Einspritzmenge mm 3 je Hub bei min- 1 der\nPumpe 2 ) 3 )\noder\nKennlinie     2) 3 )\nKalibrierverfahren:\nauf dem Prüfstand/am Motor 2 )\n3.2.2.1.4         Einspritzzeitpunkt                                              ggf.\n3.2.2.1.5         Einspritzkurve                                                  ggf.\n3.2.2.2           Einspritzdüse                                                   Kennzeichnung\n3.2.2.3           Regler\n3.2.2.3.2         Typ\n3.2.2.3.3         Abregeldrehzahl unter Last                                      min-1\n3.2.2.3.4         Höchstdrehzahl ohne Last                                         min-1\n3.2.2.3.5         Leerlaufdrehzahl:\n3.2.2.4           Kaltstarteinrichtung:\n3.2.2.4.1         Marke:\n3.2.2.4.2         Typ:\n3.2.2.4.3         Beschreibung:\n3.2.2.5           Starthilfe:\n3.2.2.5.1         Marke:\n3.2.2.5.2         Typ:\n3.2.2.5.3         Beschreibung:\n1) Bei nichtherkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Toleranz angeben.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 ·                                   1615 ·\n4                  Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten\n4.1                Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie\nSchließwinkel oder gleichwertige Merkmale\nanderer Steuerungen bezogen auf den oberen\nTotpunkt                                                      Angabe von V~ntilhub\nAngabe von Einlaß/Auslaß vor/nach OT\n4.2                Bezugs- und/oder Einstellbereiche 2 )                         Angabe von Einlaß/ Auslaß-Spiel\n5                  Zündung\n5 .1               Art des Zündsystems\nBeschreibung                                                  z. 8. Transistor-Zündanlage\n5.1.1              Marke                                                         ggf.\n5.1 .2             Typ      ,                                                    ggf.\n5.1.3              Zündverstellkurve •   3)                                      Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstel-\nlung Verstellbereich)\n5 .1.4             Zündzeitpunkt   3)                                            Angabe der Randbedingungen\n.                                      .\n5.1.5              Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel                  ggf. Angaben über Kontaktbestand und Art der Regelung\n6                  Schalldämpferanlage\n6 .1               Beschreibung und Skizzen                                      Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator . sowie\nSchema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der\nBauteile\n7                  Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7 .1               Zündkerzen\n7.1.1              Marke\n7.1.2              Typ                                                           Angaben über Hersteller\nTyp\nKennzeichnung\n7 .1.3             Elektroden abstand\n7.2                Zündspule\n7.2.1              Marke\n7.2.2             Typ\n7.3                Zündkondensator\n7 .3.1             Marke                                                         falls vorhanden\n7 .3.2            Typ\n8                  Motorleistung\n(vom Hersteller anzugeben)\n8.1                Leerlaufdrehzahl   3)\n8.2                Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf\nnach Angabe des Herstellers (Val.%)                           CO-Angaben in %\nggf. vor und nach Katalysator\nggf. Referenzwert gern. § 47 a angeben\n8.3                Nennleistungsdrehzahl     3)\n8.4                Nennleistung (kW, Meßmethode)\n9                  Verwendete Schmiermittel\n9 .1               Marke\n9.2               Typ\n10                Austausch des Katalysators\nnach          km                                              ggf.\n*) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3)  Toleranz angeben.","1616                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnhang III\nErforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nnach § 22 für Abgasreinigungssysteme\n1. Prüfbericht                                                      Art\nDer Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, daß       Hersteller\nder geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgasreini-             Typ und Kennzeichnung\ngungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt          Verwendeter Prüfkraftstoff\nund der Fahrzeugtyp somit als bedingt schadstoffarm ent-\nPrüfergebnisse\nsprechend der Stufe A, B oder C gilt.\nAngabe der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ggf.\nDer Prüfbericht muß enthalten:                                   ausgedehnt werden kann.\nBeschreibung des Prüffahrzeugs\n2. Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschrei-\nFahrzeug                                                        bung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und\nTexte der Einbau- und Einstellanleitung;\nHersteller                                                      Beschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellun-\nTyp                                                             gen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssystems\nAusführung                                                      vorgenommen werden müssen;\nASE-Nummer, ggf. Nachtrag                                       ggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverblei-\nErstzulassung                                                   ter Kraftstoff).\nFahrzeug-ldentifizierungsnummer\n3. Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfung nach\nKilometerstand;                                                 § 47 a.\nMotor\n4. Eine Bestätigung des Antragstellers, daß das Abgasreini-\nHersteller                                                      gungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung das\nTyp                                                             Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Abschnitt 1.5.1.2.2\nAusführung                                                      bzw. in Verbindung mit Abschnitt 1.5.2.2 nicht verschlech-\ntert.\nHubraum\nLeistung/Drehzahl                                           5. Bestätigung des Antragstellers, daß die Funktionsfähigkeit\nGemischbildungssystem;                                          des Abgasreinigungssystems über eine angemessene\nLebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nAbgasreinigungssystem                                           gewährleistet ist."]}