{"id":"bgbl1-1985-41-3","kind":"bgbl1","year":1985,"number":41,"date":"1985-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/41#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_41.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1985-07-24T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":22,"num_pages":19,"content":["1586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nzur Neufassung und Änderung von Verordnungen\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 24. Juli 1985\nAuf Grund\n-   des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des\n§ 23 Abs. 1 und des § 66 Abs. 3 Satz, 2 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ) wird von der Bundesregie-\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise,\ndes § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird von der Bun-\ndesregierung,\n-   des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird vom\nBundesminister des Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise,\ndes§ 120 e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97) wird vom Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV)\n§ 1                                 b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                          gen oder\n(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang             c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher\ngenannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung,                      Nachteile oder erheblicher Belästigungen\nsoweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie              von Bedeutung sein können.\nlänger als während der sechs Monate, die auf die Inbe-\ntriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.          (3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen lie-\nFür die in den Nummern 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14,     gen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in\n9.1, 9.11 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen gilt       einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-\ndies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder       hang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die\nim Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwen-           maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen\ndet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der         erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumli-\nim Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder              cher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben,\nÜberschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder         wenn die Anlagen\nAnlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tat-\nsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen.              1. auf demselben Betriebsgelände liegen,\n2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden\n(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf           sind und\nalle vorgesehenen\n3. einem gemeinsamen technischen Zweck dienen.\n1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb\nnotwendig sind, und                                        (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrich-\n2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und        tungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären,\nVerfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-        so bedarf es lediglich einer Genehmigung.\nlichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-\n(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-\nhen und die für\ngebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die\na) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,        Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                           1587\nschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der                                      §3\nGenehmigung.                                                           Aufhebung von Bundesrecht\n§2\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige An-\nZuordnung zu den Verfahrensarten              lagen vom 14. Februar 1975 (BGBI. .1 S. 499, 727), zu-\nletzt geändert durch§ 37 der Verordnung vom 22. Juni\n(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt\n1983 (BGBI. 1 S. 719), wird aufgehoben.\nnach\n1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für                                      §4\na) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt                    Aufhebung von Landesrecht\nsind,\nEs werden aufgehoben:\nb) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2\ndes Anhangs genannten Anlagen zusammenset-        1. die Verordnung des Niedersächsischen Landesmini-\nzen,                                                 steriums über die Errichtung und den Betrieb von Auf-\nbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe\n2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-\nund Teersplittanlagen vom 9. April 1973 (Nieder-\neinfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 113),\ngenannte Anlagen.\nSoweit die Zuordnung zu den Spalten von der Lei-          2. die Zweite Verordnung der Landesregierung des\nstungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1             Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des\nAbs. 1 Satz 3 entsprechend.                                  Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb\nvon Müllverbrennungsanlagen) vom 24. Juni 1963\n(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen An-        (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\nlagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so           rhe'in-Westfalen - GVNW - S. 234),\nist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.         3. die Vierte Verordnung der Landesregierung des\n(3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen,         Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des\ndie ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung          Immissionsschutzgesetzes (Lärmschutz bei Bauma-\nund Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brenn-         schinen) vom 26. Oktober 1965 (GVNW S. 322),\nstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen),            geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1967\n(GVNW S. 137),            .\nwird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die\nGenehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei         4. die Sechste Verordnung der Landesregierung des\nJahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden         Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des\nsoll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem wei-      Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb\nteren Jahr verlängert werden. Soll die Lage, die             von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßen-\nBeschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1            baustoffe einschließlich Teersplittanlagen) vom\ngenehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungs-           17. Oktober 1967 (GVNW S. 184),\noder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Geneh-      5. die Siebente Verordnung der Landesregierung des\nmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissions-            Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des\nschutzgesetzes durchzuführen.                                Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei\n(4) Wird die für die Zuordnung zu den Spalten 1 oder      Trockenöfen) vom 1. Oktober 1968 (GVNW S. 320).\n2 des Anhangs maßgebende Leistungsgrenze oder\nAnlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb                                    §5\neiner weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige                             Berlin-Klausel\nErweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, wird\ndie Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nerteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung     tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\noder Größe entspricht.                                    Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.","1588                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnhang\nSpalte 1                                              Spalte 2\n1.     Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie\n1.1    Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit\nFeuerungsanlagen für den Einsatz von festen,\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit\ndie Feuerungswärmeleistung\na) bei festen oder        flüssigen  Brennstoffen\n50 Megawatt oder\nb) bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt\nübersteigt\n1.2    Feuerungsanlagen für den Einsatz von                   Feuerungsanlagen für den Einsatz von\na) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torf, Heizölen,         a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torf, Heizölen,\nHolz oder von Holzresten, die nicht mit Kunst-         ausgenommen Heizöl EL, Holz oder von Holz-\nstoffen beschichtet oder Holzschutzmitteln             resten, die nicht mit Kunststoffen beschichtet\nbehandelt sind, mit einer Feuerungswärmelei-           oder Holzschutzmitteln behandelt sind, mit\nstung von 50 Megawatt oder mehr oder                   einer Feuerungswärmeleistung von 1 Mega-\nwatt bis weniger als 50 Megawatt,\nb) gasförmigen Brennstoffen mit einer Feue-            b) Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung\nrungswärmeleistung von 100 Megawatt oder               von 5 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt\nmehr                                                   oder\nc) gasförmigen Brennstoffen mit einer Feue-\nrungswärmeleistung von 10 Megawatt bis\nweniger als 100 Megawatt\n1.3    Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in        Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in\n1.2 genannter fester oder flüssiger brennbarer          1.2 genannter fester oder flüssiger brennbarer\nStoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von            Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 100\n1 Megawatt 0der mehr                                  Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt\n1.4                                                           Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungs-\nwärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, aus-\ngenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-\nanlagen\n1.5    Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generato-           Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder\nren oder Arbeitsmaschinen mit einem Abgasvolu-         Arbeitsmaschinen mit einem Abgasvolumenstrom\nmenstrom von 60 000 Kubikmetern je Stunde              von weniger als 60 000 Kubikmetern je Stunde,\noder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit                 ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem\ngeschlossenem Kreislauf                                Kreislauf\n· 1.6                                                           Windkraftanlagen mit einer Leistung von 300 Kilo-\nwatt oder mehr\n1.7    Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von\n10 000 Kubikmetern oder mehr je Stunde\n1.8                                                           Elektroumspannanlagen        einschließlich   der\nSchaltfelder mit einer Oberspannung von 220\nKilovolt oder mehr\n1.9    Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit         Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit\neiner Leistung von 30 Tonnen oder mehr je              einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 30\nStunde                                                 Tonnen je Stunde\n1.10   Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-\nkohle\n1.11   Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere\nvon Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech\n(z.B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien),\nausgenommen Holzkohlenmeiler","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                           1589\nSpalte 1                                              Spalte 2\n1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung\nvon Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer-\noder Gaswasser\n1.13 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder\nWassergas aus festen Brennstoffen\n1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von\nKohle\n1.15 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas\naus Kohlenwasserstoffen durch Spalten\n1.16 Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus\nSchiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden\nsowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverar-\nbeitung solcher Öle\n2.   Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe\n2.1                                                        Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flamm-\nstrahler verwendet werden\n2.2                                                        Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren\nvon natürlichem oder künstlichem Gestein ein-\nschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, aus-\ngenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies\n2.3  Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder\nZementen\n2.4  Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,\nKalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder\nSchamotte\n2.5                                                        Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magne-\nsit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton,\nTuff (Traß) oder Zementklinker\n2.6  Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verar-        Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten\nbeitung von Asbest                                    von Asbesterzeugnissen auf Maschinen\n2.7  Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder\nTon\n2.8  Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es\naus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glas-\nfasern, die nicht für medizinische oder fernmelde-\ntechnische Zwecke bestimmt sind\n2.9                                                        Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von\nGlas oder Glaswaren unter Verwendung von Fluß-\nsäure\n2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse           Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse\nunter Verwendung von Tonen, soweit der Raumin-        unter Verwendung von Tonen, soweit der Raumin-\nhalt der Brennanlage drei Kubikmeter oder mehr        halt der Brennanlage drei Kubikmeter oder mehr\nund die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je       und die Besatzdichte weniger als 300 Kilogramm\nKubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,        je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage be-\nausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die        trägt, ausgenommen elektrisch beheizte Brenn-\ndiskontinuierlich und ohne Abluftführung betrie-      öfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung\nben werden                                            betrieben werden\n2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe","1590                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSpalte 1                                                Spalte 2\n2.12                                                         Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen,\nGasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter\nDampfüberdruck\n2.13                                                         Anlag~n zur Herstellung von Beton, Mörtel oder\nStraßenbaustoffen     unter Verwendung        von\nZement mit einer Leistung von 10 Kubikmetern je\nStunde oder mehr, auch soweit ·die Elnsatzstoffe\nlediglich trocken gemischt werden\n2.14  Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter           Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter\nVerwendung von Zement oder anderen Bindemit-           Verwendung von Zement oder anderen Bindemit-\nteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vi-        teln durch Stampfen, Schock~n. Rütteln oder Vi-\nbrieren mit einer Produktionsleistung von fünf          brieren mit einer Produktionsleistung von einer\nTonnen oder mehr je Stunde                             Tonne bis weniger als fünf Tonnen je Stunde\n2.15   Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von         Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von\nMischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral-          Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineral-\nstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für        stoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für\nbituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla-        bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanla-\ngen, von denen den Umständen nach zu erwarten          gen, von denen den Umständen nach zu erwarten\nist, daß sie länger als während der zwölf Monate,      ist, daß sie nicht länger als während der zwölf\ndie auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben        Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an\nOrt betrieben werden                                   demselben Ort betrieben werden; § 1 Abs. 1\nSatz 1 bleibt unberührt\n3.    Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung\n3.1   Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr\nzur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sin-\ntern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen\ndurch Erhitzen) von Erzen\n3.2   Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht-\neisenrohmetallen\n3.3    Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum           Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder\nErschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl, ausge-         Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen\nnommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder                je Stunde sowie Vakuum-Schmelzanlagen für\nStahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen      Gußeisen oder Stahl für einen Einsatz von\nje Stunde                                              5 Tonnen oder mehr\n3.4    Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für       Schmelzanlagen für Zi.nk oder Zinklegierungen für\neinen Einsatz von 2 000 Kilogramm oder mehr            einen Einsatz von 50 bis weniger als 2000 Kilo-\noder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenme-         gramm oder Schmelzanlagen für sonstige Nicht-\ntalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für   eisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffi-\neinen Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, aus-        nation für einen· Einsatz von 50 bis weniger als\ngenommen                                               500 Kilogramm, ausgenommen\n-   Vakuum-Schmelzanlagen,                             -   Vakuum-Schmelzanlagen,\n-   Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Guß-         -   Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Guß-\nlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus               legierungen aus Zinn und Wismut oder aus\nFeinzink, Aluminium und Kupfer,                        Feinzink, Aluminium und Kupfer,\n-   Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-         -   Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck-\noder Kokillengießmaschinen sind,                       oder Kokillengießmaschinen sind,\n-    Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für            -   Schmelzanlagen für . Edelmetalle oder für\nLegierungen, die nur aus Edelmetallen oder             Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder\naus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und              aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und\n-    Schwallötbäder                                     -   Schwallötbäder","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                          1591\nSpalte 1                                              Spalte 2\n3.5  Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,\ninsbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,\nPlatinen oder Blechen, durch Flämmen\n3.6   Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenom-           Anlagen zum Walzen von Kaltband bis zu einer\nmen                                                  Bandbreite von 650 Millimeter sowie Anlagen zum\n-   Kaltwalzwerke mit einer Bandbreite bis zu 650     Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung\nMillimeter und                                    von 1 Tonne bis weniger als 8 Tonnen Schwerme-\ntall oder von 0,5 Tonnen bis weniger als 2 Tonnen\n-   Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen         Leichtmetall je Stunde\nmit einer Leistung von weniger als 8 Tonnen\nSchwermetall oder weniger als 2 Tonnen\nLeichtmetall je Stunde\n3.7  Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausge-          Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen\nnommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne            Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt\nauf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren      werden, mit einer Leistung von weniger als 80\nLeistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat      Tonnen Gußteile je Monat\nbeträgt\n3.8  Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen         Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgieß-\nmaschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton\n-   Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,\noder mehr bestehen\n-   Gießereien, in denen in metallische Formen\nabgegossen wird,\n-   Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-\nlichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und\n-   Gießereien zur Herstellung von Ziehwerkzeu-\ngen aus den in Nummer 3.4 genannten niedrig-\nschmelzenden Gußlegierungen\n3.9  Anlagen zum Aufbringen von metallischen               Anlagen zum Aufbringen von metallischen\nSchutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf          Schutzschichten aus Blei oder Zink auf Metall-\nMetalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen      oberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen\nBädern oder durch Flammspritzen mit einer Lei-        Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Lei-\nstung von einer Tonne Rohgutdurchsatz oder            stung von weniger als einer Tonne Rohgutdurch-\nmehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kon-          satz je Stunde, ausgenommen Anlagen zum\ntinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-        kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-\nfahren                                                verfahren\n3.10                                                       Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen\nunter Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure,\nausgenommen Chromatieranlagen\n3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell\nangetriebenen Hämmern bestehen, wenn die\nSchlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule über-\nschreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich\n3.12                                                       Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nie-\nten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder\nähnlichen metallischen Normteilen durch Druck-.\numformen auf Automaten\n3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattie-\nren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10\nKilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß\n3.14 Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch             Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch\nRotormühlen mit einer Nennleistung des Rotoran-       Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotoran-\ntriebes von 500 Kilowatt oder mehr                    triebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilo~\nwatt","1592                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSpalte 1                                             Spalte 2\n3.15                                                       Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von\na) Dampfkesseln,\nb) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von\n5 Kubikmetern oder mehr oder\nc) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche\noder mehr\n3.16  Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten\nnahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl\n3.17                                                       Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten naht-\nlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl\n3.18  Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder\n-sektionen aus Metall mit einer Länge von\n20 Metern oder mehr\n3.19                                                       Anlagen zur Herstellung von Stahlbaukonstruk-\ntionen, die vernietet oder mit maschinell angetrie-\nbenen Hämmern bearbeitet werden\n3.20                                                       Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stahl-\nbaukonstruktionen, Werkstücken für Stahlbau-\nkonstruktionen oder Blechteilen mit Stcahlmitteln,\nausgenommen Anlagen, die geschlossen sind\nund bei denen das Strahlniittel im Kreislauf gefah-\nren wird\n3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren         Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren\nmit einer Leistung von 1 500 Starterbatterien oder    mit einer Leistung von weniger als 1 500 Starter-\nIndustriebatteriezellen oder mehr je Tag              batterien oder Industriebatteriezellen je Tag\n3.22 Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch\nStampfen\n3.23 Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-        Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder\noder Magnesiumpulver oder -pasten oder von            -pasten nach einem anderen als dem in Nummer\nblei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in      3.22 genannten Verfahren\neinem anderen als dem in Nummer 3.22 genann-\nten Verfahren\n4.   Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung\n4.1  Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stof-\nfen durch chemische Umwandlung, insbesondere\na) zur Herstellung von anorganischen Chemika-\nlien wie Säuren, Basen, Salze,\nb) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetal-\nlen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektri-\nscher Energie,\nc) zur Herstellung von Korund oder Karbid,\nd) zur Herstellung von Halogenen oder Halogen-\nerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwe-\nfelerzeugnissen,\ne) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoff-\nhaltigen Düngemitteln,\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem\nAcetylen (Dissousgasfabriken),\ng) zur Herstellung von organischen Chemikalien\noder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde,\nKetone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                           1593\nSpalte 1                                               Spalte 2\nh) zur Herstellung von Kunststoffen oder Che-\nmiefasern,\ni) zur Herstellung von Cellulosenitraten,\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,\n1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,\nm) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,\nn) zum Regenerieren von Gummi oder Gummi-\nmischprodukten unter Verwendung von Che-\nmikalien,\no) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfar-\nbenzwischenprodukten,\np) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-\ntung bestrahlter Kernbrennstoffe\n4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schäd-          Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder· Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-        lingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe ge-\nmahlen oder maschinell gemischt, abgepackt             mahlen oder maschinell gemischt, abgepackt\noder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt        oder umgefüllt werden, soweit keine Stoffe ge-\nwerden, bei denen die Voraussetzungen des§ 1           handhabt werden, bei denen die Voraussetzun-\nder Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980              gen des§ 1 der Störfall-Verordnung vom 27. Juni\n(BGBI. 1 S. 772) vorliegen, auch soweit den Um-        1980 (BGBI. 1 S. 772) vorliegen\nständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen\nweniger als während der sechs Monate, die auf\ndie Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort be-\ntrieben werden\n4.3                                                        Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arz-\nneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten,\nsoweit\na) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestand-\nteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche\nWeise behandelt werden, ausgenommen\nExtraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwär-\nmen,\nb) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körper-\nteile, Körperbestandteile und Stoffwechsel-\nprodukte von Tieren eingesetzt werden oder\nc) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile\noder Stoffwechselprodukte verwendet werden\n4.4  Anlagen zur Destillation oder Raffination oder\nsonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder\nErdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder\nSchmierstoffraffinerien\n4.5  Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie\nSchmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle\n4.6  Anlagen zur Herstellung von Ruß\n4.7  Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-\nbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen,\nzum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder\nApparateteile\n4.8  Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö-           Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lö-\nsungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung     sungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung\nvon 1 Tonne oder mehr je Stunde                        von 0,5 Tonnen bis weniger als 1 Tonne je Stunde","1594                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSpalte 1                                            Spalte 2\n4.9    Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen mit         Anlagen zum Erschmelzen von Kunstharzen mit\neiner Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag         einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag\n4.10                                                       Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder\nDruckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder\nmehr je Tag\n5.     Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus\nKunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen\n5.1    Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder         Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder\nbahnen- oder tafelförmigen Materialien ein-         bahnen- oder tafelförmigen Materialien ein-\nschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,      schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,\nsoweit die Lacke organische Lösungsmittel ent-      soweit die Lacke organische Lösungsmittel ent-\nhalten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr       halten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger\nje Stunde eingesetzt werden                         als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden\n5.2    Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel-       Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel-\nförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi-      förmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi-\nnen einschließlich der zugehörigen Trocknungs-      nen einschließlich der zugehörigen Trocknungs-\nanlagen, soweit die Farben oder Lacke               anlagen, soweit die Farben oder Lacke\na) als organisches Lösungsmittel ausschließlich     a) als organisches Lösungsmittel ausschließlich\nEthanol enthalten und von diesem 500 Kilo-           Ethanol enthalten und von diesem 50 Kilo-\ngramm je Stunde oder mehr eingesetzt wer-            gramm bis weniger als 500 Kilogramm je\nden, oder                                            Stunde eingesetzt werden, oder\nb) sonstige organische Lösungsmittel enthalten       b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten\nund von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder          und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als\nmehr eingesetzt werden                               250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden\n5.3   Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder           Anlagen zum Beschichten oder Imprägnieren bah-\nTränken von Glasfasern, Mineralfasern oder bah-      nen- oder tafelförmiger Materialien einschließlich\nnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich  der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunst-\nder zugehörigen Trocknungsanlagen mit                stoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 Kilo-\na) Kunstharzen oder                                  gramm bis weniger als 250 Kilogramm organi-\nschen Lösungsmitteln je Stunde\nb) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von\n250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln je\nStunde oder mehr\n5.4   Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stof-\nfen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder\nheißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum\nTränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem\nBitumen\n5.5   Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-\ndung von Phenol- oder Kresolharzen\n5.6   Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen\nMaterialien auf Streichmaschinen einschließlich\nder zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver-\nwendung von Gemischen aus Kunststoffen und\nWeichmachern oder von Gemischen aus sonsti-\ngen Stoffen und oxidiertem Leinöl\n5.7                                                        Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesät-\ntigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder\nflüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu\na) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder\nFaser-Formmassen) oder","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                          1595\nSpalte 1                                             Spalte 2\nb) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit\nkeine geschlossenen Werkzeuge (Formen)\nverwendet werden,\nfür einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder\nmehr je Woche ·\n5.8                                                       Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter\nVerwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie\nFuran-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylol-\nharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die\nMenge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder\nmehr je Stunde beträgt\n5.9                                                       Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter\nVerwendung von Phenoplasten oder sonstigen\nKunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest einge-\nsetzt wird\n5.10                                                      Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleif-\nscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben\nunter Verwendung organischer Binde- oder\nLösungsmittel\n5.11                                                      Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformtei-\nlen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit\nPolyurethan, soweit die Menge der Ausgangs-\nstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde\nbeträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von\nthermoplastischen Polyurethangranulaten\n6.   Holz, Zellstoff\n6.1  Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,\nStroh oder ähnlichen Faserstoffen\n6.2  Anlagen, die aus einer oder mehreren Papierma-       Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen\nschinen bestehen, soweit die Länge der Papier-       zur Herstellung von Pappe oder Wellpappe beste-\nbahn bei einer Maschine vom Auflauf des Stoffes      hen, soweit die Bahnlänge der Pappe oder Well-\nbis zum Aufrollapparat 75 Meter oder mehr            pappe bei einer Maschine 75 Meter oder mehr\nbeträgt                                              beträgt\n6.3  Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten,\nHolzspanplatten oder Holzfasermatten\n7.   Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse\n7.1  Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflü-\ngel oder zum Halten von Schweinen mit\na)   7 000 Hennenplätzen,\nb) 14 000 Junghennenplätzen,\nc) 14 000 Mastgeflügelplätzen,\nd)     700 Mastschweineplätzen oder\ne)     250 Sauenplätzen\noder mehr; für die Ermittlung der nach § 1 Abs. 3\nmaßgebenden Anlagengröße gilt, daß ein Sauen-\nplatz 3 Mastschweineplätzen, 30 Hennenplätzen\noder 60 Junghennen- oder Mastgeflügelplätzen\nentspricht; Bestände, die kleiner sind als jeweils\n10 vom Hundert der in den Gruppen a) bis e)\ngenannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung\nder maßgebenden Anlagengröße unberücksich-\ntigt","1596                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSpalte 1                                            Spalte 2\n7.2   Anlagen zum Schlachten von                           Anlagen zum Schlachten von\na) 5 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht           a) 500 bis weniger als 5 000 Kilogramm Lebend-\nGeflügel oder                                        gewicht Geflügel oder\nb) 40 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht          b) 4 000 bis weniger als 40 000 Kilogramm\nsonstiger Tiere                                      Lebendgewicht sonstiger Tiere\nje Woche                                             je Woche\n7.3   Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit\nAusnahme der Anlagen zur Verarbeit_ung von\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speise-\nfetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu\n200 Kilogramm Speisefett je Woche\n7.4                                                        Anlagen zum Verarbeiten von Kartoffeln, Gemüse,\nFleisch oder Fisch für die menschliche Ernährung\ndurch Erwärmen, ausgenommen\n- Anlagen zum Sterilisieren dieser Nahrungsmit-\ntel in geschlossenen Behältnissen (Konser-\nvendosen/-gläser)\n- Küchen von Gaststätten, Kantinen, Kranken-\nhäusern und ähnlichen Einrichtungen und\n- Fleischereien, in denen je Woche weniger als\n8 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden\nr.s                                                        Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fisch-\nwaren, ausgenommen\nAnlagen in Gaststätten und\n- Räuchereien mit einer Räucherleistung von\nweniger als 1 000 Kilogramm Fleisch- oder\nFischwaren je Woche\n7.6                                                        Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen\nvon tierischen Därmen oder Mägen, wobei Frei-\ngrenzen nach Nummern 7.2, 7.4 oder 7.5 entspre-\nchend gelten\n7.7                                                        Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von\nKälbermägen zur Labgewinnung, wobei Freigren-\nzen nach Nummern 7.2, 7.4 oder 7.5 entspre-\nchend gelten\n7.8   Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,\nLederleim oder Knochenleim\n7.9   Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-\nmitteln oder technischen Fetten aus den\nSchlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, -\nFedern, Hörner, Klauen oder Blut\n7 .10 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehan-\ndelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausge-\nnommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare\nin Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt\nwerden\n7.11  Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen,\nausgenommen Anlagen für selbstgewonnene\nKnochen in\n- Fleischereien, in denen je Woche weniger als\n4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden,\nund                                         ·-\n-   Anlagen, die nicht durch Nummer 7 .2 erfaßt\nwerden","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                         1597\nSpalte 1                                              Spalte 2\n7.12  Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anla-\ngen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse\ntierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörper-\nbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert\nwerden\n7.13                                                       Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder\nEnthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle,\nwobei Freigrenzen nach Nummer 7.2, 7.4 oder 7.5\nentsprechend gelten\n7 .14                                                      Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben\nvon Tierhäuten oder Tierfellen\n7 .15 Kottrocknungsanlagen\n7 .16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder\nFischöl\n7.17  Anlagen zur Aufbereitung oder zur ungefaßten\nLagerung von Fischmehl\n7 .18 Garnelendarren (Krabbendarren) oder Koche-\nreien für Futterkrabben\n7 .19                                                      Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird,\nsoweit 1OTonnen Kohl oder mehr je Tag verarbei-\ntet werden\n7.20                                                        Anlagen zur Trocknung von Getreide, Malz oder\nTabak unter Einsatz von Gebläsen, ausgenom-\nmen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonne-\nnem Getreide oder Tabak im landwirtschaftlichen\nBetrieb\n7.21  Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer      Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer\nProduktionsleistung von 500 Tonnen je Tag oder        Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger\nmehr                                                  als 500 Tonnen je Tag\n7 .22                                                       Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärke-\nmehlen\n7.23  Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder\nÖle, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-\ntionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt\n7.24  Anlagen zur Herstellung oder Raffination von\nZucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder\nRohzucker\n7.25                                                        Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausge-\nnommen Anlagen zur Trocknung von selbstge-\nwonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen\nBetrieb\n7 .26                                                       Hopfen-Schwefel darren\n7.27                                                        Melassebrennereien,     Brauereien,  Biertreber-\ntrocknungsanlagen\n7.28                                                        Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus\ntierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Ver-\nwendung von Säuren\n7.29                                                        Anlagen zum Rösten von Kaffee mit einer Lei-\nstung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde","1598                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSpalte 1                                             Spalte 2\n7.30                                                       Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzproduk-\nten, Getreide, Kakao oder Nüssen\n7.31                                                        Anlagen zur Herstellung von Lakritz oder Schoko-\nlade\n7.32                                                       Anlagen zur Herstellung von Milchpulver\n8.   Verwertung und Beseitigung von Reststoffen\n8.1  Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Besei-      Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Besei-\ntigung von festen oder flüssigen Stoffen durch        tigung von festen oder flüssigen Stoffen durch\nVerbrennen mit einer Leistung von 750 Kilogramm       Verbrennen mit einer Leistung von weniger als\noder mehr je Stunde; für Anlagen zur Beseitigung      750 Kilogramm je Stunde; für Anlagen zur Besei-\nvon Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe      tigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwas-\nenthalten, gilt das Genehmigungserfordernis           serstoffe enthalten, gilt das Genehmigungserfor-\nauch, soweit den Umständen nach zu erwarten           dernis auch, soweit den Umständen nach zu\nist, daß sie weniger als während der sechs            erwarten ist, daß sie weniger als während der\nMonate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an         sechs Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen,\ndemselben Ort betrieben werden                        an demselben Ort betrieben werden\n8.2  Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer\nfester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffman-\ngel (Pyrolyseanlagen)\n8.3  Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen               Anlagen zur Rückgewinnung von Edelmetallen in\nBestandteilen aus festen Stoffen durch Verbren-       Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit die Menge\nnen                                                   der Ausgangsstoffe weniger als 200 Kilogramm je\nTag beträgt\n8.4  Anlagen zur Aufbereitung von festen Abfällen im\nSinne von § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsge-\nsetzes mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr\nje Stunde\n8.5  Kornpostwerke\n9.   Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen\n9.1  Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in            Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von 30           Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3\nTonnen oder mehr                                      Tonnen bis weniger als 30 Tonnen\n'9.2  Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen           Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen\nMineralölerzeugnissen oder Methanol aus ande-         Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus ande-\nren Stoffen in Behältern mit einem Fassungsver-       ren Stoffen in Behältern mit einem Fassungsver-\nmögen von 50 000 Tonnen oder mehr                     mögen von 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000\nTonnen\n9.3  Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern       Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern\nmit einem Fassungsvermögen von 5 000 Tonnen           mit einem Fassungsvermögen von 350 Tonnen\noder mehr                                             bis .veniger als 5 000 Tonnen\n9.4  Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit         Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit\neinem Fassungsvermögen von 200 Tonnen oder            einem Fassungsvermögen von 10 Tonnen bis\nmehr                                                 weniger als 200 Tonnen\n9.5  Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behäl-       Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behäl-\ntern mit einem Fassungsvermögen von 500 Ton-          tern mit einem Fassungsvermögen von 20 Tonnen\nnen oder mehr                                         bis weniger als 500 Tonnen\n9.6  Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff ~n        Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von              Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200\n2 000 Tonnen oder mehr                               Tonnen bis weniger als 2 000 Tonnen","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                        1599\nSpalte 1                                              Spalte 2\n9.7  Anlagen zum Lagern von 5 000 Tonnen Ammoni-          Anlagen zum Lagern von 500 Tonnen bis weniger\numnitrat oder mehr                                   als 5 000 Tonnen Ammoniumnitrat\n9.8  Anlagen zum Lagern von 250 Tonnen Natrium-           Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen bis weniger\nchlorat oder mehr                                    als 250 Tonnen Natriumchlorat\n9.9                                                       Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen oder mehr\nPflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-\nmitteln\n9.10 Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im\nSinne von § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsge-\nsetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder\nmehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum\nUmschlagen von Erdaushub oder von Gestein,\ndas bei der Gewinnung oder Aufbereitung von\nBodenschätzen anfällt\n9.11                                                      Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen\nzum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im\ntrockenen Zustand stauben können, durch Kip-\npen von Wagen oder Behältern oder unter Ver-\nwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,\nGreifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtun-\ngen, soweit 200 Tonnen Schüttgüter oder mehr je\nTag bewegt werden können, ausgenommen Anla-\ngen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder\nvon Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbe-\nreitung von Bodenschätzen anfällt\n10. Sonstiges\n10.1 Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbei-\ntung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von\nexplosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des\nSprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als\nSprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechni-\nsche Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe\nbestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen\nzum Laden, Entladen oder Delaborieren von Muni-\ntion oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenom-\nmen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern\n10.2 Anlagen zur Herstellung von Zellhorn\n10.3 Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu\nLacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-\nlosenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6\nvo_m Hundert beträgt\n10.4 Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von\nNaturasphalt\n10.5 Pechsiedereien\n10.6                                                      Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von\nSulfatterpentinöl oder Tallöl\n10.7                                                      Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder\nSynthesekautschuk unter Verwendung von\nSchwefel oder Schwefelverbindungen, ausge-\nnommen Anlagen, in denen\n- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je\nStunde verarbeitet werden oder\nausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk\neingesetzt wird","1600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSpalte 1                                             Spalte 2\n10.8                                                          Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Rei-\nnigungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer\nLeistung von einer Tonne oder mehr je Tag, aus-\ngenommen Anlagen, in denen diese Mittel aus-\nschließlich unter Verwendung von Wasser als\nVerdünnungsmittel hergestellt werden; Nummer\n4.1 bleibt unberührt\n10.9                                                          Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln\nunter Verwendung von halogenierten aromati-\nschen Kohlenwasserstoffen; Nummer 4.1 bleibt\nunberührt\n10.10                                                         Anlagen zum Färben von Flocken, Garnen oder\nGeweben unter Verwendung von Färbebeschleu-\nnigern einschließlich der Spannrahmenanlagen,\nausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem\nDruck betrieben werden\n10.11                                                         Anlagen zum Bleichen von Garnen oder Geweben\nunter Verwendung von alkalischen Stoffen, Chlor\noder Chlorverbindungen\n10.12                                                         Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen\noder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer\nLeistung von 2 500 Flaschen oder mehr je Stunde\n10.13                                                         Automatische Autowaschstraßen\n10.14                                                         Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines\nGatters 100 Kilowatt oder mehr beträgt\n10.15                                                         Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren\noder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 Kilo-\nwatt oder mehr\n10.16.                                                        Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoß-\nantrieben oder Strahltriebwerken\n10.17. -                                                      Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der\nÜbung oder Ausübung des Motorsports dienen,\nausgenommen Modellsportanlagen\n10.18                                                         Schießstände für Handfeuerwaffen und Schieß-\nplätze\n10.19                                                         Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durch-\nsatz von 25 Tonnen Luft je Stunde oder mehr\nArtikel 2                        2. Nach § 2 a wird folgender§ 2 b eingefügt:\nÄnderung der Ersten Verordnung                                           ,,§ 2b\nzur Durchführung                                 Ableitungsbedingungen für Abgase\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nAbgase von Feuerungsanlagen sind, soweit die\nDie Verordnung über Feuerungsanlagen in der Fas-          Feuerungswärmeleistung bei Einsatz von\nsung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979\n(BGBI. 1S. 165) wird wie folgt geändert:                    - Heizöl EL nach DIN 51 603 (Ausgabe Dezember\n1981) 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt\noder\n1. In § 1 Abs. 3 wird nach „Deutschen Bundesbahn,\"\neingefügt: ,,der Bundeswehr,''.                          - Gas 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                              1601\nbeträgt, über Schornsteine oder andere Abgasanla-             f)  In Absatz 1 wird in der neuen Nummer 4 das Zitat\ngen abzuleiten, deren Mündung eine Höhe von min-                  „Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1\ndestens 10 Metern über der Geländeoberfläche oder                 S. 613)\" ersetzt durch,,§ 2 der Verordnung vom\neine den Dachfirst um mindestens 3 Meter überra-                  30. September 1980 (BGBI. 1 S. 1929)\".\ngende Höhe haben. Bei einer Dachneigung von weni-\nger als 20 Grad ist die Höhe des Dachfirstes unter       7. In § 11 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a\nZugrundelegung einer Neigung von 20 Grad zu                  eingefügt:\nberechnen; in diesem Fall soll die Höhe der Mündung\njedoch das Zweifache der Gebäudehöhe nicht über-             ,,2 a. entgegen § 6 a andere als die dort aufgeführ-\nsteigen. Satz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen mit                  ten Brennstoffe einsetzt,\".\nBrennern, die der Bauart nach emissionsarm und\ndurch ein DIN- oder DIN/DVGW-Zeichen entspre-           8. In Anlage I a wird in Nummer 1.5 nach Satz 2 folgen-\nchend gekennzeichnet sind; für andere Feuerungs-             der Satz eingefügt:\nanlagen können Ausnahmen von Satz 1 gestattet                „Bei Kesseln für Warmwasser-Heizungsanlagen, die\nwerden, wenn nachgewiesen wird, daß die Feue-                mit Temperaturen unter 60° C betrieben werden\nrungsanlagen emissionsarm sind.\"                             (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit glei-\ntender Regelung), darf die Messung bei einer Kessel-\n3. In § 4 a Satz 1 werden die Worte „Ausgabe Septem-            wassertemperatur unter 60° C vorgenommen wer-\nber 1975\" durch die Worte „Ausgabe Dezember                  den.\"\n1981 '' ersetzt.\nArtikel 3\n4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nÄnderung der Fünften Verordnung\n,,§ 6a                                                  zur Durchführung\nEinsatz von festen Brennstoffen                          des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nIn Feuerungsanlagen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b          § 1 der Verordnung über Immissionsschutzbeauf-\nund § 6 dürfen nur                                       tragte vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1S. 504, 727), die\n1. die in § 5 Abs. 2 Satz 1 angegebenen raucharmen       durch § 37 der Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1\nBrennstoffe,                                         S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n2. Steinkohlen, deren Massengehalt an flüchtigen                                       ,,§ 1\nBestandteilen - bezogen auf wasser- und asche-\nPflicht zur Bestellung\nfreie Substanz - 18 vom Hundert überschreitet,\nvon Immissionsschutzbeauftragten\n3. pechgebundene Steinkohlenbriketts,\n( 1) Betreiber folgender genehmigungsbedürftiger\n4. Strohbriketts,                                       Anlagen haben einen betriebsangehörigen -Immissions-\n5. Holzreste, die nicht mit Kunststoffen beschichtet     schutzbeauftragten zu bestellen:\noder mit Holzschutzmitteln behandelt sind,             1 . Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit\n6. Braunkohle,                                                  Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüs-\nsigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die\neingesetzt werden; in Feuerungsanlagen nach § 6\nFeuerungswärmeleistung\ndarf auch Stroh eingesetzt werden.\"\na) bei festen _oder flüssigen Brennstoffen 1 50\n5. In§ 8 wird das Zitat,,§§ 2 bis 6\" ersetzt purch ,,§§ 2             Megawatt oder\nbis 6a\".                                                        b) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt\nübersteigt;\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-\na) In der Überschrift werden die Worte „bei Betriebs-           stung von 150 Megawatt oder mehr für den Einsatz\nverwaltungen\" gestrichen.                                   von Kohle, Koks, Steinkohle-· oder Braunkohlebri-\nb) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Zitat „Artikel 2 des              ketts, Torf, Heizölen, Holz, Holzresten oder sonsti-\nGesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBI. 1                    gen brennbaren festen oder flüssigen Stoffen;\nS. 1765)\" ersetzt durch „Artikel I des Gesetzes       3. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmelei-\nvom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1689)\".                   stung von 250 Megawatt oder mehr für den Einsatz\nc) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-                 von gasförmigen Brennstoffen;\nmer 2 eingefügt:                                      4. Anlagen zum Brikettieren von Bra_un- oder Stein-\n„2. der Bundeswehr, die innerhalb militärischer            kohle;\nSicherheitsbereiche liegen,''.                    5. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle\nd) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2                  oder Braunkohle, insbesondere Kokereien, Gas-\nund 3 die Nummern 3 und 4.                                  werke und Schwelereien;\n6. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von\ne) In Absatz 1 wird in der neuen Nummer 3 das Zitat\nKohle;\n„Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2221)\" ersetzt durch „Artikel 2 des        7. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder\nGesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649) \".               Zementen;","1602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n8. Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit oder                genommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken\nKalkstein, ausgenommen Anlagen zum Brennen                 nach dem Sendzimirverfahren;\nvon Kalkstein, wenn das Abgas verbraucht wird;\n20. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von\n9. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Ver-               Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer\narbeitung von Asbest;                                      Länge von 20 Metern oder mehr;\n10. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es        21. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit\naus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glas-         einer Leistung von 1 500 Starterbatterien oder Indu-\nfasern, die nicht für medizinische oder fernmelde-         striebatteriezellen oder niehr je Tag;\ntechnische Zwecke bestimmt sind;\n22. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen\n11. Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbau-\ndurch chemische Umwandlung, insbesondere\nstoffe und Teersplittanlagen, wenn ein Betreiber\nmehr als 10 Anlagen betreibt;                              a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien\nwie Säuren, Basen, Salze,\n1 2. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur\nÜberführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern              b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen\n(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch                  auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer\nErhitzen) mineralischer Stoffe;                                Energie,\n13. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder rohen               c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,\nNichteisenmetallen;                                        d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogener-\n14. Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Roh-                  zeugnissen oder von Schwefel oder Schwefel-\nstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeugung, ausge-                 erzeugnissen,\nnommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl              e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoff-\nmit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je                 haltigen Düngemitteln,\nStunde und Vakuum-Schmelzanlagen;\nf) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acety-\n15. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle einschließ-                len (Dissousgasfabriken),\nlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz         g) zur Herstellung von organischen Chemikalien\nvon 5 Tonnen Leichtmetall oder 10 Tonnen Schwer-               oder Lösungsmitteln, wie Alkohole, Aldehyde,\nmetall oder mehr, ausgenommen                                  Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,\n-   Vakuum-Schmelzanlagen,                                 h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemie-\n-   Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Guß-                 fasern,\nlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Fein-         i) zur Herstellung von Cellulosenitraten,\nzink, Aluminium und Kupfer,\nk) zur Herstellung von Kunstharzen,\n-   Schmelzanlagen, die Bestandteile von Druck-\noder Kokillengießmaschinen sind,                       1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,\n-   Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legie-         m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk,\nrungen, die überwiegend aus Edelmetallen               n) zum Regenerieren von Gummi oder Gummi-\nbestehen;                                                  mischprodukten unter Verwendung von Chemi-\n16. Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,                 kalien,\ninsbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,               o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarben-\nPlatinen oder Blechen, durch Flämmen;                          zwis.chenprodukten,\n17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit sie            p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln;\nnic.ht im Zusammenhang mit Anlagen betrieben\nhierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder\nwerden, für die nach Nummer 14 kein Immissions-\nSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-\nschutzbeauftragter zu bestellen ist;\ntung bestrahlter Kernbrennstoffe;\n18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen\n23. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder son-\n-   Gießereien für Glocken- oder Kunstguß,                  stigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöler-\n-   Gießereien, in denen in metallische Formen              zeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoff-\nabgegossen wird,                                        raffinerien;\n-   Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-      24. Anlagen zur Herstellung von Ruß;\nlichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und         25. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hart-\n-   Gießereien, die im Zusammenhang mit Schmelz-            brandkohle) oder Elektrographit durch Brennen,\nanlagen betrieben werden, für die nach Num-             zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder\nmer 15 kein Immissionsschutzbeauftragter zu             Apparateteile;\nbestellen ist;\n26. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder\n19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-              bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließ-\nschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflä-       lich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit\nchen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder             die Lacke organische Lösungsmittel enthalt~n und\ndurch Flammspritzen mit einer Leistung von einer            von diesen 250 Kilogramm oder mehr je Stunde ein-\nTonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, aus-             gesetzt werden;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                                                1603\n27. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Trän-                                            Artikel 5\nken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnen-                      Änderung der Zwölften Verordnung\noder tafelförmigen Materialien einschließlich der                                  zur Durchführung\nzugehörigen Trocknungsanlagen mit                                 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\na) Kunstharzen oder\n1. Nach § 12 wird folgender § 1 2 a eingefügt:\nb) Kunststoffen oder Gummi und organischen\n,,§ 12 a\nLösungsmitteln, soweit von diesen 250 Kilo-\ngramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden;               Übergangsvorschrift aus Anlaß der Verordnung\nvom 24. Juli 1985\n28. Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-\n§ 12 dieser Verordnung und§ 25 Abs. 2 der Neun-\nrialien auf Streichmaschinen einschließlich der\nzugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwen-                ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vom 18. Februar 1977\ndung von Gemischen aus Kunststoffen und Weich-\nmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stof-             (BGBI. 1 S. 274), geändert durch Verordnung vom\n27. Juni 1980 (BGBI. 1S. 772), gelten sinngemäß für\nfen und oxidiertem Leinöl;\ndie in den folgenden Nummern des Anhangs I auf-\n29. Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-             geführten Anlagen:\ndung von Phenol- oder Kresolharzen;\n1. Nummer 9, soweit die Anlagen ein Fassungsver-\n30. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,                    mögen von insgesamt 300 Tonnen bis 500 Ton-\nStroh oder ähnlichen Faserstoffen;                              nen haben,\n31. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holz-         2. Nummer 10, soweit die Anlagen dem Lagern von\nspanplatten oder Holzfasermatten;                               Methanol aus anderen Stoffen dienen, und\n3. Nummern 11 bis 16.\n32. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit\nAusnahme der Anlagen zur Verarbeitung von                  An die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens\nselbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefet-           dieser Verordnung tritt der 1. November 1985.\"\nten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200\nKilogramm Speisefett je Woche;                         2. § 13 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n33. Tierkörperbeseitigungsanstalten;                            „4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 12 a, nicht, nicht richtig, nicht\n34. Anlagen zur Herstellung von Hautleim;\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\"\n35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Dünge-\nmitteln oder technischen Fetten aus Knochen;           3. Anhang I wird wie folgt neu gefaßt:\n36. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder                                                                             ,,Anhang 1*)\nFischöl;                                                                         - Genehmigungsbedürftige Anlagen -\n37. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüssige          1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüs-\nStoffe durch Verbrennen oder thermische Zerset-                  sige Stoffe durch Verbrennen oder thermische\nzung ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn ihre                Zersetzung ganz oder teilweise zu beseitigen;\nDurchsatzleistung 750 Kilogramm oder mehr je\nStunde beträgt.                                              2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, cyanidhaltige\nKonzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren che-\n(2) Ein Immissionsschutzbeauftragter ist auch dann                 misch aufzubereiten, soweit hierdurch eine\nzu bestellen, wenn mehrere Anlagen desselben Betrei-                  Ablagerung als Abfall ermöglicht werden soll;\nbers zusammen die festgelegten Leistungsgrenzen\n3. Anlagen zur Gewinnung von Asbest;\noder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten.\"\n4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stof-\nfen durch chemische Umwandlung;\n5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder\nArtikel 4                                     sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder\nErdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder\nÄnderung der Elften Verordnung\nSchmierstoffraffinerien;\nzur Durchführung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes                     6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle\noder Braunkohle;\nIn den Erläuterungen zu den Anlagen I bis IV der Emis-\nsionserklärungsverordnung vom 20. Dezember 1978                   7. Anlagen zur Erzeugung von brennbaren Gasen\n(BGBI. 1 S. 2027) werden der Erläuterung 23 folgende                  aus Steinkohle oder Braunkohle;\nSätze angefügt:                                                   8. Anlagen zur Herstellung, Bearbei'tung, Verarbei-\ntung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von\n„Hochtoxische und krebserzeugende Stoffe sind auch                    explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des\ndann anzugeben, wenn sie ein Hundertstel der in' Satz 3               Sprengstoffgesetzes.die zur Verwendung als\ngenannten Massenströme erreichen. Emissionen an\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-Dioxin (TCDD) und Stoffe\n*) Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als\nmit vergleichbarer toxischer Wirkung sind in jedem Fall        Teil oder Nebenanlage einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen\nanzugeben.''                                                   Anlage betrieben werden.","1604                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotech-       b) In Nummer 140 werden die Zahl „500\" durch die\nnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe           Zahl „300\" und die Worte „Anhang I Nr. 7\" durch\nbestimmt sind;                                            die Worte „Anhang I Nr. 9\" ersetzt.\n9. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in             c) In Nummer 141 werden die Worte „Anhang I Nr. 8\"\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von ins-             durch die Worte „Anhang I Nr. 10\" ersetzt.\ngesamt 300 Tonnen oder mehr;\nd) Nach Nummer 142 werden folgende Nummern\n10. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen               143 bis 145 ang_efügt:\nMineralölerzeugnissen oder Methanol aus ande-             „ 143 Schwefeldioxid, soweit dieser Stoff im\nren Stoffen in Behältern mit einem Fassungsver-\nbestimmungsgemäßen Betrieb in einer\nmögen von insgesamt 50 000 Tonnen oder mehr;                    Menge von insges.amt 500 Tonnen oder\n11. Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern                  mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 13 zu\nmit einem Fassungsvermögen von insgesamt                        dieser Verordnung gelagert werden kann\n5 000 Tonnen oder mehr;\n144 flüssiger Sauerstoff, soweit dieser Stoff im\n12. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit                    bestimmungsgemäßen Betrieb in• einer\neinem Fassungsvermögen von insgesamt 200                        Menge von insgesamt 2 000 Tonnen oder\nTonnen oder mehr;                                               mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 14 zu\n13. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in                         dieser Verordnung gelagert werden kann\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von ins-               145 Natriumchlorat, soweit dieser Stoff im\ngesamt 500 Tonnen oder mehr;                                    bestimmungsgemäßen Betrieb in einer\n14. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in                   Menge von insgesamt 250 Tonnen oder\nBehältern mit einem Fassungsvermögen von ins-                   mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 16 zu\ngesamt 2 000 Tonnen oder mehr;                                  dieser Verordnung gelagert werden kann.\"\n15. Anlagen zum Lagern von insgesamt 5 000 Ton-\nnen Ammoniumnitrat oder mehr;\nArtikel 6\n16. Anlagen zum Lagern von insgesamt 250 Tonnen\nBerlin-Klausel\nNatriumchlorat oder mehr;\n17. ortsfeste Anlagen, in denen Pflanzenschutz-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\noder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre          tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nWirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt,       Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nabgepackt oder umgefüllt werden.''\nArtikel 7\n4. Anhang II wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Nummer 116 werden in der Klammer nach dem\nWort „Anhang I\" das Zitat „Nr. 1 und 3\" durch das       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nZitat „Nr. 2 oder 4\" ersetzt.                         Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}