{"id":"bgbl1-1985-41-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":41,"date":"1985-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/41#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_41.pdf#page=20","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"1985-07-23T00:00:00Z","page":1584,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1584                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schweinepest-Verordnung\nVom 23. Juli 1985\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung             ähnlicher Art sowie der Handel mit Schweinen\nmit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 1 und 2, den             ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von\n§§ 22, 23, 26 und 78 des Tierseuchengesetzes in der                Bestellern unter Mitführung von Schweinen und\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                       das Umherziehen mit Schweinen sind im Sperr-\n(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates              bezirk verboten.'';\nverordnet:\nc) folgende Absätze werden angefügt:\n,,(4) An den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperr-\nArtikel 1\nbezirk sind gut sichtbare Schilder mit der deut-\nDie Schweinepest-Verordnung vom 12. November                     lichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest -\n1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch Ver-                 Sperrbezirk\" anzubringen.\nordnung vom 20. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 766), wird wie                   (5) Die zuständige Behörde kann um den Sperr-\nfolgt geändert:                                     -              bezirk eir, nach der Größe und den örtlichen Ver-\nhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet\n1. In § 7 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma                  bilden und für dieses Gebiet Maßnahmen nach\nersetzt und die Worte „sowie das Einstellen von                 den Absätzen 2 bis 4 sinngemäß anordnen, sofern\nSchweinen aus anderen Beständen in unter Impf-                  dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-\nschutz stehende Bestände von einer Genehmigung                  derlich ist.\nabhängig machen.\" angefügt.                                         (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nin einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                   die Besitzer von Schweinebeständen diese unter\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem              Angabe des Standortes anzuzeigen haben.\"\nWort „Tötung\" jeweils die Worte „und unschäd-\nliche Beseitigung\" eingefügt;                       5. Nach § 14 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\nb) folgender Absatz wird angefügt:                                      „c) Für eine stark gefährdete Zone\n,, (3) Die zuständige Behörde kann von der                                      § 14 a\nAnordnung der unschädlichen Beseitigung der               (1) Erweist sich die Schweinepest in einem\ngetöteten Schweine absehen, wenn Belange der           bestimmten, über mehrere Sperrbezirke hinaus-\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\"               gehenden Gebiet als außergewöhnlich schwer-\nwiegende Seuchengefahr, so kann die zuständige\n3. § 12 Abs. 1 wird wie_ folgt gefaßt:                         Behörde ein bestimmtes geographisches Gebiet, zu\ndem mindestens zwei Sperrbezirke gehören, zu einer\n,,(1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine\nstark gefährdeten Zone erklären.\ndürfen nur in einem von der zuständigen Behörde\nhierfür bestimmten Schlachtbetrieb geschlachtet                (2) Schweine dürfen aus einer stark gefährdeten\nwerden.\"                                                    Zone nicht entfernt werden. In einer stark gefähr-\ndeten Zone dürfen außerhalb eines Sperrbezirks\nSchweine nur mit Genehmigung der zuständigen\n4. § 14 wird wie folgt geändert:\nBehörde aus ihrem Bestand entfernt werden.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „zwei Kilometern\"\n(3) Absatz 2 ist auf eine stark gefährdete Zone\ndurch die Angabe „drei Kilometern\" ersetzt;\nnicht anzuwenden, für die die zuständige Behörde\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          nach § 6 Abs. 3 die systematische Impfung in Verbin-\n,,(2) Schweine dürfen in den ersten 15 Tagen         dung mit Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 3 bis 5 der\nnach Erklärung des Gebietes zum Sperrbezirk            Richtlinie 80/217 /EWG des Rates vom 22. Januar\nnicht aus ihrem Bestand entfernt werden; die           1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur\nzuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen             Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABI. EG\nfür das Verbringen zum Zwecke der Notschlach-          1980 Nr. L 47 S. 11 ), zuletzt geändert durch Richt-\ntung oder für diagnostische Zwecke. Nach Ablauf        linie 84/645/EWG des Rates vom 11 . Dezember\nder 15 Tage dürfen Schweine nur mit Genehmi-           1984 zur Änderung der Richtlinie 80/217 /EWG über\ngung der zuständigen Behörde aus ihrem Bestand         Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der\nentfernt werden. Fleisch von Schweinen aus              klassischen Schweinepest (ABI. EG 1984 Nr. L 339\nBeständen im Sperrbezirk darf aus dem Sperr-           S. 33), angeordnet hat.\nbezirk nur mit Genehmigung der zuständigen                (4) § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.\"\nBehörde entfernt werden. Die Durchführung von\nSchweineausstellungen, Schweinemärkten, Kör-        6. In § 18 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe„ 15 Tage\" durch\nveranstaltungen für Eber und Veranstaltungen            die Angabe „30 Tage\" ersetzt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                           1585\n7. In § 19 Nr. 13 werden die Angabe ,,§ 14 Abs. 2                                  Artikel 3\nSatz 2\" durch die Angabe ,, § 14 Abs. 2 Satz 4\" und\ndie Worte „Umherziehen mit Zuchtschweinen\" durch            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndie Worte „Umherziehen mit Schweinen\" ersetzt.          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land\nBerlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                                 Artikel 4\nund Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Ver-\nordnung in der vom 1. August 1985 an geltenden Fas-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                    in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr.Florian"]}