{"id":"bgbl1-1985-41-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":41,"date":"1985-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Atomgesetzes","law_date":"1985-07-15T00:00:00Z","page":1565,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["1565\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1985                         Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1985                                                                                                  Nr. 41\nTag                                                           In halt                                                                                          Seite\n15. 7. 85 Neufassung des Atomgesetzes                                                                                                                             1565\n751-1\n23. 7. 85 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung .................. : . . . . . . . . . .                                                     1584\n7831-1-41-12\n24. 7. 85 Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1586\nneu: 2129-8-1-4-2; 2129-8-1-4, 2129-8-1-1, 2129-8-1-5, 2129-8-1-11, 2129-8-1-12\n24. 7. 85 Elfte Verordnung zur Änderung der Staßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1605\n9232-1\n24. 7. 85 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1617\n9232-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Atomgesetzes\nVom 15. Juli 1985\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher\nVorschriften des Atomgesetzes vom 22. Mai 1985 (BGBI. I S. 781) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Atomgesetzes in der ab 1. August 1985 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Das Atomgesetz in seiner ursprünglichen Fassung\nist am 1. Januar 1960 in Kraft getreten, die §§ 40 bis 52 jedoqh in Berlin erst\nam 20. Oktober 1961. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. I S. 3053),\n2. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes vom\n3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),\n3. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373),\n4. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes• vom\n20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1556),\n5. den am 1. August 1985 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 15. Juli 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nüber die friedliche Verwendung der Kernenergie\nund den Schutz gegen ihre Gefahren\n(Atomgesetz)\nErster Abschnitt                       wegen ihrer geringfügigen Aktivität keine besondere\nBeseitigung zum Schutz von Leben, Gesundheit und\nAllgemeine Vorschriften\nSachgütern vor den Gefahren der Kernenergie und der\nschädlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach § 9 a\n§ 1                            Abs. 2 Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt\nZweckbestimmung des Gesetzes                 worden ist.\nZweck dieses Gesetzes ist,                                 (3) Für die Anwendung der Vorschriften über die Haf-\ntung und Deckung entsprechen die Begriffe nukleares\n1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der   Ereignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kern-\nKernenergie zu friedlichen Zwecken zu fördern,        materialien und Sonderziehungsrechte den Begriffs-\n2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren       bestimmungen in Anlage 1 zu diesem Gesetz.\nder Kernenergie und der schädlichen Wirkung\n(4) Pariser Übereinkommen bedeutet das Überein-\nionisierender Strahlen zu schützen und durch Kern-\nkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber\nenergie oder ionisierende Strahlen verursachte\nDritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung\nSchäden auszugleichen,\nder Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBI. II\n3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwer-       S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November\nden der Kernenergie die innere oder äußere Sicher-    1982 (BGBI. 1985 II S. 690).\nheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird,\n(5) Brüsseler Zusatzübereinkommen bedeutet das\n4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der      Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum\nBundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der         Pariser Übereinkommen in der Fassung der Bekannt-\nKernenergie und des Strahlenschutzes zu gewähr-       machung vom 5. Februar 1976 (BGBl.11 S. 310,318) und\nleisten.                                              des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II\n§2\ns. 690).\nBegriffsbestimmungen\nZweiter Abschnitt\n(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind\nÜberwachungsvorschriften\n1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in\nForm von\n§3\na) Plutonium 239 und Plutonium 241,\nEinfuhr und Ausfuhr\nb) Uran 233,\n(1) Wer Kernbrennstoffe einführt oder ausführt,\nc) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes\nbedarf der Genehmigung.\nUran,\nd) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorer-       (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn\nwähnten Stoffe enthält,                           1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\ne) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen lsoto-     ken gegen die Zuverlässigkeit des Einführers er-\npenmischung, die so rein sind, daß durch sie in       geben, und\neiner geeigneten Anlage (Reaktor) eine sich       2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden Kernbrenn-\nselbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten       stoffe unter Beachtung der Vorschriften dieses\nwerden kann.                                          Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnungen und der internationalen\nDer Ausdruck „mit den Isotopen 235 oder 233 ange-         Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf\nreichertes Uran\" bedeutet Uran, das die Isotope 235       dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.\noder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen\nMenge enthält, daß das Verhältnis der Summe dieser       (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu ~rteilen, wenn\nbeiden Isotope zum Isotop 238 größer ist als das in\nder Natur auftretende Verhältnis des Isotops 235      1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nzum Isotop 238.                                           ken gegen die Zuverlässigkeit des Ausführers er-\ngeben, und\n2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisie-\nrende Strahlen spontan aussenden (sonstige radio-     2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden Kern-\naktive Stoffe).                                           brennstoffe nicht in einer die internationalen Ver-\npflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf\n(2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses           dem Gebiet der Kernenergie oder die innere oder\nGesetzes gelten solche radioaktiven Abfälle, die nicht        äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nan Anlagen nach § 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und für die     gefährdenden Weise verwendet werden.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                             1567\n(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr und        lung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht\nAusfuhr bleiben unberührt.                                  bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der für\ndie Kontrolle zuständigen Behörde und den von ihr\n(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Geset-       Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.\nzes steht jede sonstige Verbringung in den Geltungs-\nbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-            (6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung mit\nzes gleich.                                                 der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im\nübrigen bleiben die für die jeweiligen Verkehrsträger\n§4                              geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung\nBeförderung von Kernbrennstoffen                gefährlicher Güter unberührt.\n( 1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb                                 § 4a\neines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrenn-\nstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den                             Deckungsvorsorge\n§§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird,                    bei grenzüberschreitender Beförderung\nbedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender                (1) Die nach§ 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vorsorge für\noder demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Ver-         die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-\nsendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe zu             gen ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 bei der grenz-\nbesorgen.                                                   überschreitenden Beförderung von Kernbrennstoffen\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn                getroffen, wenn sich die nach Artikel 4 Abs. c des Pari-\nser Übereinkommens erforderliche Bescheinigung über\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-         die Deckungsvorsorge auf den Inhaber einer in einem\n- ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers,         Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegenen\ndes Beförderers und der den Transport ausführenden      Kernanlage bezieht.\nPersonen ergeben,\n(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des\n2. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Perso-\nPariser Übereinkommens ist\nnen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse\nüber die mögliche Strahlengefährdung und die anzu-      1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes            zum\nwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte             Geschäftsbetrieb zugelassener Versicherer,\nBeförderung von Kernbrennstoffen besitzen,              2. ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\n3. gewährleistet ist, daß die Kernbr~mnstoffe unter             zes zum Geschäft~betrieb zugelassener Versiche-\nBeachtung der für den jeweiligen Verkehrsträgergel-         rer, wenn neben ihm ein im Geltungsbereich dieses\ntenden Rechtsvorschriften über die Beförderung              Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassener Ver-\ngefährlicher Güter befördert werden oder, soweit sol-       sicherer oder ein Verband solcher Versicherer die\nche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach          Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt.\ndem Stand von Wissenschaft und Technik erforder-        Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der\nliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförde-         Versicherung zugelassen werden, wenn gewährleistet\nrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,                 ist, daß der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete,\n4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-     solange mit seiner Inanspruchnahme gerechnet werden\nlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,     muß, in der Lage sein wird, seine gesetzlichen Scha-\ndensersatzverpflichtungen im Rahmen der Festsetzung\n5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\nder Deckungsvorsorge zu erfüllen.\noder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,\n6. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der            (3) Ist für einen Vertragsstaat des Pariser Überein-\nArt, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht       kommens das Brüsseler Zusatzübereinkommen nicht in\nentgegenstehen.                                         Kraft getreten, so kann im Falle der Durchfuhr von Kern-\nbrennstoffen die Genehmigung nach § 4 davon abhän-\n(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge      gig gemacht werden, daß der nach dem Recht dieses\nfür die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-     Vertragsstaates vorgesehene Haftungshöchstbetrag\ntungen bedarf es nicht für die Beförderung der in           des Inhabers der Kernanlage für nukleare Ereignisse,\nAnlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Kernbrenn-           die im Verlaufe der Beförderung im Geltungsbereich\nstoffe.                                                     dieses Gesetzes eintreten, soweit erhöht wird, wie dies\nnach Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe\n(4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beförde-       sowie den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen erfor-\nrungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem             derlich ist. Der Inhaber der Kernanlage hat durch Vor-\nAntragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt    lage einer von der zuständigen Behörde des Vertrags-\nwerden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten          staates ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der\nZwecke nicht entgegenstehen.                                Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchst-\nbetrag zu erbringen.\n(5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte\nAbschrift des Genehmigungsbescheids ist bei der                (4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrenn-\nBeförderung mitzuführen. Der Beförderer hat ferner eine     stoffen aus einem oder in einen anderen Vertragsstaat\nBescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderun-       des Pariser Übereinkommens, für den das Brüsseler\ngen des Artikels 4 Abs. c des Pariser Übereinkommens        Zusatzübereinkommen nicht in Kraft getreten ist, kann\nentspricht, sofern es sich nicht um eine Beförderung        die Genehmigung nach § 4 davon abhängig gemacht\nhandelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge für die Erfül-    werden, daß der Inhaber der im Geltungsbereich dieses","1568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetzes gelegenen Kernanlage, zu oder von der die         2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten Beförderung\nKernbrennstoffe befördert werden sollen, die Haftung           zum Zweck der Ausfuhr von Kernbrennstoffen\nfür nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der Beförderung       erfolgt.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, nach\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kernbrenn-\nden Vorschriften dieses Gesetzes übernimmt, wenn der\nstoffe, die in radioaktiven Abfällen enthalten sind.\nin dem anderen Vertragsstaat des Pariser Übereinkom-\nmens vorgesehene Haftungshöchstbetrag im Hinblick\nauf die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe                                   §6\nsowie die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nicht\nangemessen ist.                                                                  Genehmigung\nzur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen\n§4b                              (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen\nBeförderung                        Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung.\nvon Kernmaterialien in besonderen Fällen              (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürf-\n(1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Geneh-    nis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn\nmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beför-      1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nderung der zuständigen Behörde die erforderliche Vor-           ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und\nsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-         der für die Leitung und Beaufsichtigung der Auf-\npflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vor-           bewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und\nsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die              die für die Leitung und Beaufsichtigung der Auf-\nerforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen             bewahrung verantwortlichen Personen die hierfür\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 2           erforderliche Fachkunde besitzen, ·\nund 3 und§ 4 a sind anzuwenden.\n2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\n(2)) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um       erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die\ndie Beförderung von Kernmaterialien handelt, die in             Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,\nAnlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.                  3. die erforderliche Vorsorge für-die Erfüllung gesetz-\nlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,\n§5                            4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\nVerwahrung, Besitz                          oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.\nund Ablieferung von Kernbrennstoffen\n(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Hier-                              §7\nbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft und Tech-\nnik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die                          Genehmigung von Anlagen\nAufbewahrung von Kernbrennstoffen zu treffen und der           (1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur\nerforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder son-          Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von\nstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten.                Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter\n(2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf nie-      Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat\nmand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben,        oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert,\nes sei denn, daß er die Kernbrennstoffe                    bedarf der Genehmigung.\n1. auf Grund einer Genehmigung nach§ 6 aufbewahrt,            (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\n2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder auf Grund     1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\neiner Genehmigung nach § 9 bearbeitet, verarbeitet         ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und\noder sonst verwendet,                                      der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung\ndes Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen\n3. nach § 4 berechtigt befördert.                              ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und\n(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat,        Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwort-\nohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der         lichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde\nVerwahrungsbehörde unverzüglich abzuliefern.                    besitzen,\n(4) Die Ablieferungspflicht entfällt, wenn die Kern-    2. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage\nbrennstoffe einem nach § 4 berechtigten Beförderer               sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse\nübergeben werden                                                über einen sicheren Betrieb der Anlage, die mög-\nlichen Gefahren und die anzuwendenden •Schutz-\n1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten Ausfuhr oder            maßnahmen besitzen,\n2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2           3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nNr. 1 oder 2 berechtigten Empfänger.                        erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die\n(5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der              Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,\nstaatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der          4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\ngenehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur zulassig,              licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,\n1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2          5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen\nzum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist,              oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                            1569\n6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere                                    §8\nim Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft       Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz\nund des Bodens, der Wahl des Standorts der Anlage                        und zur Gewerbeordnung\nnicht entgegenstehen.\n(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutz-\n(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 sowie      gesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie\nder sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage     über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher\noder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen             Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im\nbedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß.           Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den\nEine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich,         Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der\nsoweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand            schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.\neiner Genehmigung nach Absatz 1 oder Anordnung\nnach § 19 Abs. 3 gewesen sind.                                  (2) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage einer\n(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden           Genehmigung nach§ 7, so schließt diese Genehmigung\ndes Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonsti-        die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions-\ngen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zustän-       schutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmi-\ndigkeitsbereich berührt wird. Bestehen zwischen der          gungsbehörde hat die Entscheidung im Einvernehmen\nGenehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundes-            mit der für den Immissionsschutz zuständigen Landes-\nbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die                behörde nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-\nGenehmigungsbehörde die Weisung des für die kern-            Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen\ntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zustän-         Rechtsverordnungen zu treffen.\ndigen Bundesministers einzuholen. Im übrigen wird das\nGenehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der                  (3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24\n§§ 8, 10 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8 und des§ 18 des            der Gewerbeordnung, die in genehmigungspflichtigen\nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974            Anlagen im Sinne des§ 7 Verwendung finden, kann die\n(BGBI. 1 S. 721) durch Rechtsverordnung geregelt.           Genehmigungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von\nden auf Grund des§ 24 der Gewerbeordnung ergange-\n(5) Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Ab-          nen Rechtsvorschriften zulassen, soweit dies durch die\nsätze 1, 2 und 4 entsprechend. Jedoch kann die in Ab-        besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7\nsatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen,            bedingt ist.\ndaß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und\neiner Auslegung der Unterlagen abgesehen werden                                          §9\nkann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendun-                         Bearbeitung, Verarbeitung\ngen unterbleibt.                                                und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen\n(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt                außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen\nsinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten           (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in\nAnlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.                  § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst\nverwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmi-\n§7a                              gung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungs-\nurkunde festgelegten Verfahren für die Bearbeitung,\nVorbescheid\nVerarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich\n(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen        abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde\ndie Erteilung der Genehmigung einer Anlage nach § 7          bezeichnete Betriebsstätte oder deren Lage wesentlich\nabhängt, insbesondere zur Wahl des Standorts einer          .verändert.\nAnlage, ein Vorbescheid .erlassen werden. Der Vor-\n(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn\nbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht\ninnerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfecht-       1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\nbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf            ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und\nAntrag bis zu zwei Jahren verlängert werden.                     der für die Leitung und Beaufsichtigung der Verwen-\ndung der Kernbrennstoffe verantwortlichen Perso-\n(2) § 7 Abs. 4 und 5 sowie die §§ 17 und 18 gelten            nen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsich-\nentsprechend.                                                    tigung der Verwendung der Kernbrennstoffe verant-\n§7b                                  wortlichen Personen die hierfür erforderliche Fach-\nkunde besitzen,\nEinwendungen Dritter bei Teilgenehmigung\nund Vorbescheid                        2. gewährleistet ist, daß die bei der beabsichtigten Ver-\nwendung von Kernbrennstoffen sonst tätigen Perso-\nSoweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbe-          nen die notwendigen Kenntnisse über die möglichen\nscheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7 a entschie-           Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnah-\nden worden und diese Entscheidung unanfechtbar                   men besitzen,\ngeworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur\n3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nGenehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht\nerforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die\nmehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die\nVerwendung der Kernbrennstoffe getroffen ist,\nschon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach\nden ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten              4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\nBescheid hätten vorgebracht werden können.                       licher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,","1570                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen             2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der\noder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,        Errichtung oder dem Betrieb der Anlage entgegen-\n6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere             stehen.\nim Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft       (4) Treten auf Grund des Planfeststellungsbeschlus-\nund des Bodens, der Wahl des Ortes der Verwen-          ses nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen\ndung von Kernbrennstoffen nicht entgegenstehen.         ein, die durch inhaltliche Beschränkungen und Auflagen\nweder verhütet noch ausgeglichen werden können, so\nist der Betroffene für den dadurch entstehenden Ver-\n§ 9a\nmögensnachteil in Geld zu ent~chädigen.\nVerwertung radioaktiver Reststoffe\nund Beseitigung radioaktiver Abfälle                  (5) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die\n§§ 21 bis 29 des Abfallbeseitigungsgesetzes mit\n(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen           folgender Maßgabe:\numgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat,\nwesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb     1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er-\nsolcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder             örterungstermins, die Auslegung des Plans, die Er-\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt,           hebung von Einwendungen, die Durchführung des Er-\nhat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Rest-            örterungstermins und die Zustellung der Entschei-\nstoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive               dungen sind nach der Rechtsverordnung nach § 7\nAnlagenteile                                                     Abs. 4 Satz 3 vorzunehmen.\n1. den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entspre-     2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von\nchend schadlos verwertet werden oder,                        einer Bekanntmachung und Auslegung der nachge-\nreichten Unterlagen abgesehen werden, wenn ihre\n2. soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und               Bekanntmachung und Auslegung keine weiteren\nTechnik nicht möglich, wirtschaftlich nicht vertretbar       Umstände offenbaren würde, die für die Belange\noder mit den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken         Dritter erheblich sein können.\nunvereinbar ist, als radioaktive Abfälle geordnet\nbeseitigt werden.                                       3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die\nZulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften\n(2) Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese an eine        des Berg- und Tiefspeicherrechts. Hierüber ent-\nAnlage nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit        scheidet die dafür sonst zuständige Behörde.\nAbweichendes durch eine auf Grund dieses Gesetzes\nerlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund                                      § 9c\ndieses Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung\nangeordnet oder genehmigt worden ist.                           Die Errichtung und der Betrieb der in § 9 a Abs. 3\ngenannten Landessammelstellen sowie die wesent-\n(3) Die Länder haben Landessammelstellen für die          liche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betrie-\nZwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen            bes bedürfen der Genehmigung nach § 9 dieses Geset-\nradioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen zur Sicher-      zes oder nach § 3 der Strahlenschutzverordnung durch\nstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzu-     die hierfür zuständige Behörde.\nrichten. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten\nDritter bedienen.\n§10\n§9b                                 Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von\nPlanfeststellungsverfahren                  den Vorschriften der§§ 3 bis 7 und 9 zugelassen wer-\nden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der\n(1) Die Errichtung und der Betrieb der in§ 9 a Abs. 3    Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaß-\ngenannten Anlagen des Bundes sowie die wesentliche           nahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Schäden\nÄnderung solcher Anlagen oder ihres Betriebes bedür-         infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder\nfen der Planfeststellung.                                    infolge der Wirkung ionisierender Str.ahlen zu rechnen\nist und soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten\n(2) Der Planfeststellungsbeschluß kann zur Errei-\nZwecke nicht entgegenstehen.\nchung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich\nbeschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit\nes zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten                                    § 11\nZwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen                         Ermächtigungsvorschriften\nzulässig.                                                        (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)\n(3) Der Planfeststellungsbeschluß darf nur erteilt          (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kernbrenn-\nwerden, wenn die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6         stoffe und für Anlagen im Sinne des § 7 eine besondere\ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist zu ver-       Regelung getroffen ist, kann durch Rechtsverordnung\nsagen, wenn                                                 zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke\nbestimmt werden,\n1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten\nAnlage Beeinträchtigungen des Wohls der All-             1. daß die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der\ngemeinheit zu erwarten sind, die durch inhaltliche           Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung,\nBeschränkungen und Auflagen nicht verhindert                 Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung,\nwerden können, oder                                          sonstige Verwendung und Beseitigung), der Verkehr","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                             1571\nmit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an                 behörde nach Anhörung ärztlicher Sachverständi-\nandere), die Beförderung und die Ein- und Ausfuhr              ger entscheidet,\ndieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige               4. daß und in welchem Umfang Personen, die sich in\nbedürfen,                                                      strahlengefährdeten Bereichen aufhalten oder auf-\n2. daß die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur             gehalten haben, verpflichtet sind, sich Messungen\nErzeugung ionisierender Strahlen einer Genehmi-                zur Bestimmung der Strahlendosen an ihrem Kör-\ngung oder Anzeige bedürfen,                                    per, ärztlicher Untersuchung und, soweit zum\n3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine in der                 Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit\nRechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen,               erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unterziehen,\nGeräte und Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe ent-          und daß die Untersuchung oder die Behandlung\nhalten oder ionisierende Strahlen erzeugen, all-               durch besonders ermächtigte Ärzte vorzunehmen\ngemein zugelassen werden können und welche                     ist,\nAnzeigen die Inhaber solcher Anlagen, Geräte und           5. daß und auf welche Weise über die Erzeugung, die\nVorrichtungen zu erstatten haben,                              Gewinnung, den Erwerp, den Besitz, die Abgabe und\n4. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile,               den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen\nmit deren Fertigung bereits vor Antragstellung oder            und über Messungen von Dosis und Dosisleistun-\nvor Erteilung einer Genehmigung begonnen werden                gen ionisierender Strahlen Buch zu führen ist und\nsoll, in Anlagen nach § 7 Abs. 1 nur dann eingebaut            Meldungen zu erstatten sind,\nwerden dürfen, wenn für die Vorfertigung ein berech-       6. daß und in welcher Weise und in welchem Umfang\ntigtes Interesse besteht und in einem Prüfverfahren            der Inhaber einer Anlage, in der mit radioaktiven\nnachgewiesen wird, daß Werkstoffe, Auslegung,                  Stoffen umgegangen wird oder umgegangen wer-\nKonstruktion und Fertigung die Voraussetzungen                 den soll, verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde mit-\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen, welche Behörde für das         zuteilen, ob und welche Abweichungen von den\nVerfahren zuständig ist, welche Unterlagen bei-                Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich\nzubringen sind und welche Rechtswirkungen der                  der beigefügten Unterlagen oder von der Genehmi-\nZulassung der Vorfertigung zukommen sollen,                    gung eingetreten sind,\n5. daß radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise\n7. daß sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichun-\noder für bestimmte Zwecke nicht verwendet werden\ngen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, insbeson-\ndürfen, soweit das Verbot zum Schutz von Leben und\ndere Unfälle und sonstige Schadensfälle beim\nGesundheit der Bevölkerung vor den Gefahren radio-\nUmgang mit radioaktiven Stoffen, bei Errichtung und\naktiver Stoffe oder zur Durchsetzung von Beschlüs-\nbeim Betrieb von Anlagen, in denen mit radioaktiven\nsen internationaler Organisationen, deren Mitglied\nStoffen umgegangen wird, sowie beim Umgang mit\ndie Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich ist.\nAnlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11\n(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen und                Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art der Aufsichtsbehörde\nallgemeine Zulassungen im Rahmen der Zweckbestim-                 zu melden sind und unter welchen Voraussetzun-\nmung dieses Gesetzes von persönlichen und sach-                   gen und in welcher Weise die gewonnenen Erkennt-\nlichen Voraussetzungen abhängig machen sowie das                  nisse, ausgenommen Einzelangaben über persön-\nVerfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulas-                liche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der\nsungen regeln.                                                    Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch\nin der Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen\n§12                                   veröffentlicht werden dürfen,\nErmächtigungsvorschriften\n8. welche radioaktiven Abfälle an die Landessammel-\n(Schutzmaßnahmen)\nstellen und an die Anlagen des Bundes nach § 9 a\n(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der              Abs. 3 abzuliefern sind und daß im Hinblick auf das\nin § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden,                        Ausmaß der damit verbundenen Gefahr unter\nbestimmten Voraussetzungen eine anderweitige\n1. welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen\nZwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von\nzum Schutz einzelner und der Allgemeinheit beim\nder Ablieferungspflicht zulässig sind oder angeord-\nUmgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, bei\nder Errichtung, beim Betrieb und beim Besitz von             net oder genehmigt werden können,\nAnlagen der in den§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeich-     9. wie die Ablieferung durchzuführen ist, welchen\nneten Art sowie beim Umgang und Verkehr mit An-             Anforderungen radioaktive Abfälle bei der Abliefe-\nlagen, Geräten und Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1         rung zu genügen haben, wie die radioaktiven Abfälle\nNr. 3 bezeichneten Art zu treffen sind,                     in den Landessammelstellen und in den Anlagen\n2. welche Vorsorge dafür zu treffen ist, daß bestimmte          des Bundes sicherzustellen und zu lagern sind,\nStrahlendosen und bestimmte Konzentrationen                 unter welchen Voraussetzungen und in welcher\nradioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht über-          Weise radioaktive Abfälle von den Landessammel-\nschritten werden,                                           stellen an Anlagen des Bundes abzuführen sind und\nwie Anlagen nach § 9 a Abs. 3 zu überwachen sind,\n3. daß die Beschäftigung von Personen in strahlen-\ngefährdeten Bereichen nur nach Vorlage einer           10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stof-\nBescheinigung besonders ermächtigter Ärzte erfol-          fen sowie von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 11\ngen darf und daß bei Bedenken gesundheitlicher Art          Abs. 1 Nr. 2 gegen Störmaßnahmen und sonstige\ngegen eine solche Beschäftigung die Aufsichts-              Einwirkungen Dritter zu gewährleisten ist,","1572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n11 . welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruf-       (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie an die\n1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung\nZuverlässigkeit und Unparteilichkeit der in § 20\nnach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit\ngenannten Sachverständigen zu stellen sind und\n§ 25 Abs. 1 bis 4, nach § 25 a oder nach einem der\nwelche Voraussetzungen im Hinblick auf die techni-\nin § 25 a Abs. 2 genannten internationalen Verträge\nsche Ausstattung und die Zusammenarbeit von\nin Betracht kommt, in einem angemessenen Verhält-\nAngehörigen verschiedener Fachrichtungen Orga-\nnis zur Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätigkeit\nnisationen erfüllen müssen, die als Sachverstän-\nstehen,\ndige im Sinne des § 20 hinzugezogen werden\nsollen,                                               2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die auf Grund\ndieses Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem\n12. welche Anforderungen an die erforderliche Fach-            Gesetz erlassenen Rechtsverordnung der Genehmi-\nkunde der für die Errichtung, Leitung und Beaufsich-      gung bedarf, die Erfüllung gesetzlicher Schadens-\ntigung des Betriebes von Anlagen nach § 7 verant-         ersatzverpflichtungen in dem nach den Umständen\nwortlichen Personen sowie an die notwendigen              gebotenen Ausmaß sicherstellen.\nKenntnisse der bei dem Betrieb von Anlagen nach\n§ 7 sonst tätigen Personen zu stellen sind, welche       (3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur\nNachweise hierüber zu erbringen sind und auf wel-     Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke können\nche Weise die nach § 24 zuständigen Genehmi-          durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften darüber\ngungs- und Aufsichtsbehörden das Vorliegen der        erlassen werden, welche Maßnahmen zur Vorsorge für\nerforderlichen Fachkunde oder der notwendigen         die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun-\nKenntnisse zu prüfen haben,                           gen erforderlich sind. Dabei ist die Höhe der Deckungs-\nvorsorge im Rahmen einer Höchstgrenze von 500 Millio-\n13. daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen zur Durch-        nen Deutsche Mark zu regeln; Höchstgrenze und\nführung der auf Grund der Nummern 1 bis 10 ergan-     Deckungssummen sind im Abstand von jeweils fünf\ngenen Rechtsvorschriften erlassen kann.               Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der\nDeckungsvorsorge zu überprüfen.\nSatz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend für die Beförderung\nradioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der      (4) Der Bund- ausgenommen die Deutsche Bundes-\nin § 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um               bahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr - und\nRegelungen über die Deckungsvorsorge handelt.               die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge verpflich-\ntet. Soweit für ein Land eine Haftung nach dem Pariser\n(2) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit        Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4,\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach       nach § 25 a oder nach einem der in § 25 a Abs. 2\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 eingeschränkt.          genannten internationalen Verträge in Betracht kommt,\nsetzt die Genehmigungsbehörde in entsprechender\nAnwendung der Absätze 1 , 2 und der zu Absatz 3 erge-\n§12a                            henden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und\nErmächtigungsvorschrift                   in welcher Höhe das Land für die Erfüllung gesetzlicher\n(Entscheidung des Direktionsausschusses)            Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch\ndie Freistellungsverpflichtung nach § 34 einzustehen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-         hat. Diese Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses\nmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktions-        Gesetzes der Deckungsvorsorge gleich.\nausschusses der Europäischen Kernenergieagentur\noder seines Funktionsnachfolgers nach Artikel 1 Abs. a        (5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im\nUnterabs. ii und iii und nach Artikel 1 Abs. b des Pariser Sinne dieses Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haft-\nÜbereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu          pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen-\nsetzen und insoweit die Anlage 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und    den Schadensersatzverpflichtungen. Zu den gesetz-\ndie Anlage 2 zu diesem Gesetz zu ändern oder auf-          lichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses\nzuheben, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichne-   Gesetzes gehören Ve~pflichtungen aus den§§ 640, 641\nten Zwecke erforderlich ist.                               der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtungen\nzur Schadloshaltung, die sich aus § 7 Abs. 6 dieses\nGesetzes in Vert?indung mit § 14 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes ergeben, sowie ähnliche Entschä-\n§13\ndigungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit,\nVorsorge für die Erfüllung                 als der Schaden oder die Beeinträchtigung durch Unfall\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen           entstanden ist.\n(1) Die Verwaltungsbehörde hat im Genehmigungs-                                      §14\nverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für die\nHaftpflichtversicherung\nErfüllun~ gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen\nund sonstige Deckungsvorsorge\n(Deckungsvorsorge) festzusetzen, die der Antragsteller\nzu treffen hat. Die Festsetzung ist im Abstand von              (1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und\njeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Änderung der       Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser\nVerhältnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die Ver-        Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4,\nwaltungsbehörde dem zur Deckungsvorsorge Verpflich-         nach § 25 a oder nach einem der in § 25 a Abs. 2\nteten eine angemessene Frist zu bestimmen, binne·n           genannten internationalen Verträge in Betracht kommt,\nderen die Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muß.            durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 31. Juli 1985                              1573\nfür diese die§§ 158 c bis 158 h des Gesetzes über den          2. eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist\nVersicherungsvertrag sinngemäß mit der Maßgabe, daß                und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen\ndie Frist des§ 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-             wird oder\nsicherungsvertrag zwei Monate beträgt und ihr Ablauf           3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf\nbei der Haftung für die Beförderung von Kernmaterialien            Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nfür die Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwen-              nungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen\ndung des § 158 c Abs. 4 des Gesetzes über den Ver-                 und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen\nsicherungsvertrag bleibt die Freistellungsverpflichtung            die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi-\nnach § 34 außer Betracht. § 156 Abs. 3 des Gesetzes                gung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wie-\nüber den Versicherungsvertrag ist nicht anzuwenden.                derholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auf-\n(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine                lage nicht eingehalten worden ist und nicht in\nHaftpflichtversicherung durch eine Freistellungs- oder             angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.\nGewährleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht,\nso ist auf diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend              (4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die\nanzuwenden.                                                    Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13\n§15                                 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge\nVerpflichtete eine der Festsetzung entsprechende\nRangfolge der Befriedigung                     Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwal-\naus der Deckungsvorsorge                      tungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist\n(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inha-       nachweist.\nber einer Kernanlage und ein Geschädigter im Zeitpunkt            (5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen\ndes Eintritts des nuklearen Er~ignisses Konzernunter-          sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer\nnehmen eines Konzerns im Sinne des § 18 des Aktien-           erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder\ngesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur Erfüllung          der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nach-\ngesetzlicher Schadensersatzansprüche dieses Ge-               trägliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe\nschädigten nur herangezogen werden, wenn dadurch              geschaffen werden kann.\nnicht die Deckung der Ersatzansprüche sonstiger\nGeschädigter beeinträchtigt wird. Kernanlagen im Sinne            (6)) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum\ndes Satzes 1 sind auch Reaktoren, die Teil eines Beför-       Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmi-\nderungsmittels sind.                                          gungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid aus-\ndrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.\n(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der\nNähe der Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1\nSatz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Standort                                        §18\ndazu dient, aus der Kernanlage stammende Energie für                                Entschädigung\nProduktionsprozesse zu nutzen.\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 nachrangig zu               (1) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer\nerfüllenden Ersatzansprüche sind untereinander gleich-        nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses\nrangig.                                                       Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilten\nGenehmigung oder allgemeinen Zulassung muß dem\n§16\nBerechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld\n(weggefallen)                           geleistet werden. Wird die Rücknahme oder der Wider-\nruf von einer Behörde des Bundes ausgesprochen, so\n§ 17                               ist der Bund, wird die Rücknahme oder der Widerruf von\nInhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf,           einer Landesbehörde ausgesprochen, so ist das Land,\nBezeichnung als Inhaber einer Kernanlage\ndessen Behörde die Rücknahme oder den Widerruf aus-\ngesprochen hat, zur Leistung der EntsGhädigung ver-\n(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen               pflichtet. Die Entschädigung ist unter gerechter Ab-\nnach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses           wägung der Interessen der Allgemeinheit und des\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich         Betroffenen sowie der Gründe, die zur Rücknahme oder\nzu erteilen. Sie können zur Erreichung der in § 1             zum Widerruf führten, zu bestimmen. Die Entschädigung\nbezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit             ist begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen\nAuflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung           gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die Höhe\nder in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich       ihres Zeitwerts. Wegen der Höhe der Entschädigung\nist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigun-        steht der Rechtsweg vor den ordentlichen .Gerichten\ngen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie all-             offen.\ngemeine Zulassungen können befristet werden.\n'    (2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben,\n(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen               wenn\nkönnen zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Vor-\naussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.          1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulas-\nsung auf Grund von Angaben erhalten hat, die in\n(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen                   wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig\nkönnen widerrufen werden, wenn                                    waren,\n1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch          2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen\ngemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung              Zulassung oder die für ihn im Zusammenhang mit der\noder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,             Ausübung der Genehmigung oder allgemeinen","1574                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZulassung tätigen Personen durch ihr Verhalten               (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein\nAnlaß zum Widerruf der Genehmigung oder allgemei-         Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses\nnen Zulassung gegeben haben, insbesondere durch           Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nerhebliche oder wiederholte Verstöße gegen die Vor-       nen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des\nschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses     . Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine\nGesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder               Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auf-\ngegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Ver-         lage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung\nfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die             ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit\nBestimmungen des Bescheids über die Genehmi-              oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbeson-\ngung oder allgemeine Zulasung oder durch Nicht-           dere anordnen,\neinhaltung nachträglicher Auflagen,                       1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,\n3. der Widerruf wegen einer nachträglich eingetrete-          2. daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten\nnen, in der genehmigten Anlage oder Tätigkeit                 Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,\nbegründeten erheblichen Gefährdung der Beschäf-\ntigten, Dritter oder der Allgemeinheit ausgesprochen      3. daß der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errich-\ntung und der Betrieb von Anlagen der in den §§ 7 und\nwerden mußte.\n11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art sowie der Umgang\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für                mit Anlagen, ·Geräten und Vorrichtungen der in § 11\nnachträgliche Auflagen nach § 1 7 Abs. 1 Satz 3.                  Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn\n(4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten hat,           eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder\nsind der Bund oder ein anderes Land entsprechend                  rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt\nihrem sich aus der Gesamtlage ergebenden Interesse                wird.\nan der Rücknahme oder am Widerruf verpflichtet,                  (4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechts-\ndiesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt,        vorschriften und die sich aus den landesrechtlichen\nwenn der Bund eine Entschädigung zu leisten hat.              Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse blei-\nben unberührt.\n§19\n§ 20\nStaatliche Aufsicht\nSachverständige\n(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen,\nIm Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach\ndie Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen\ndiesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes\nder in den §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der\nergangenen Rechtsverordnungen können von den\nUmgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrich-\nzuständigen Behörden Sachverständige zugezogen\ntungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie\nwerden. § 24 b der Gewerbeordnung findet ent-\ndie Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor-\nsprechende Anwendung.\nrichtungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die\nAufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu\nwachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Geset-                                   § 21\nzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                                        Kosten\nRechtsverordnungen, die hierauf ber.uhenden Anord-\nnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und                 (1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden er-\ndie Bestimmungen des Bescheids über die Genehmi-              hoben\ngung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und             1. für Entscheidungen über Anträge nach den§§ 4, 6, 7,\ndaß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die            7 a, 9 und 9 b;\nBefugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden\nfinden die Vorschriften des § 139 b der Gewerbe-              2. für Festsetzungen nach § 4 b Abs. 1 Satz 2 und § 13\nordnung entsprechende Anwendung.                                  Abs. 1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9 b Abs. 2\nSatz 2, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3,\n(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die              Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 eine\nvon ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder               Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Ent-\ndie Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind                scheidungen nach § 19 Abs. 3;\nbefugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe, Anlagen ·\nder in den §§ 7. und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art         3. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen\noder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen der in § 11                nach § 5 Abs. 1 ;\nAbs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art befindeh oder an denen          4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfun-\nhiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die           gen und Untersuchungen der Physikalisch-Techni-\ndiese Voraussetzungen den Umständen nach anzuneh-                 schen Bundesanstalt, soweit sie nach § 23 zustän-\nmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen          dig ist;\nanzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig      5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher\nsind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder           zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen\ndort beschäftigten Personen die erforderlichen Aus-              nach§ 19.\nkünfte verlangen. Im übrigen gilt § 24 b der Gewerbe-\nordnung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13            (2) Vergütungen für Sachverständige sind als Aus-\ndes Grundgesetzes über die Unverletztlichkeit der Woh-       lagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge be-\nnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen        schränken, die unter Berücksichtigung der erforder-\nentgegensteht.                                               lichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwie-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Juli 1985                             1575\nrigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung          sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen\nals Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständi-        ansatzfähigen Kosten der laufenden Verwaltung und\ngen angemessen sind.                                          Unterhaltung der Anlagen nach § 9 a Abs. 3 decken.\nDazu gehören auch die Verzinsung und die Abschrei-\n(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach\nbung des aufgewandten Kapitals. Die Abschreibung ist\nden Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes\nnach der mutmaßlichen Nutzungsdauer und der Art der\ngeregelt. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbe-\nNutzung gleichmäßig zu bemessen. Der aus Beiträgen\nstände näher zu bestimmen und die Gebühren durch\nnach § 21 b sowie aus Leistungen und Zuschüssen\nfeste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des\nDritter aufgebrachte Kapitalanteil bleibt bei der Verzin-\nGegenstandes zu bestimmen. Die Gebührensätze sind\nsung unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung\nso zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prü-\n· sind ferner Umfang und Art der jeweiligen Benutzung zu\nfungen oder Untersuchungen verbundene Personal-\nberücksichtigen. Zur Deckung des lnvestitio_nsaufwan-\nund Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden\ndes für Landessammelstellen kann bei der Benutzung\nAmtshandlung~m kann daneben die Bedeutung, der\neine Grundgebühr erhoben werden. Bei der Bemessung\nwirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den\nder Kosten oder Entgelte, die bei der Ablieferung an eine\nGebührenschuldner angemessen berücksichtigt wer-\nLandessammelstelle erhoben werden, können die Auf-\nden. In der Verordnung können die Kostenbefreiung der\nwendungen, die bei der anschließenden Abführung an\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt und die Ver-\nAnlagen des Bundes anfallen, sowie Vorausleistungen\npflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshand-\nnach § 21 b Abs. 2 einbezogen werden. Sie sind an den\nlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des\nBund abzuführen.\nVerwaltungskostengesetzes geregelt werden. Die Ver-\njährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von               (3) Die Landessammelstellen können für die Benut-\n§ 20 des Verwaltungskostengesetzes verlängert wer-            zung an Stelle von Kosten ein Entgelt nach Maßgabe\nden. Es kann bestimmt werden, daß die Verordnung              einer Benutzungsordnung erheben. Bei der Berechnung\nauch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwal-       des Entgeltes sind die in Absatz 2 enthaltenen Bemes-\ntungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeit-         sungsgrundsätze zu berücksichtigen.\npunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.\n(4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und für                                   § 21 b\närztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Geset-                                 Beiträge\nzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\nverordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach                  (1) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für die\ndiesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlas-         Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten,\nsenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf              die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die\noder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzuzeigen, zu der die   Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von\nSchutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung                Anlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 werden von dem-\nerforderlich wird.                                           jenigen, der nach einer auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 8\nerlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine\n(5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses            Anlage des Bundes verpflichtet ist, Beiträge erhoben.\nGesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund            Der notwendige Aufwand umfaßt auch den Wert der aus\ndes § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7 a Abs. 2 und       dem Vermögen des Trägers der Anlage bereitgestellten\nder §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch Landesbehörden          Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.\nvorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen\nKostenvorschriften.                                             (2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung\neiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 oder nach\n§ 21 a                            den Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes\nKosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte            ergangenen Rechtsverordnung zum Umgang mit radio-\nfür die Benutzung von Anlagen nach§ 9 a Abs. 3             aktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisierender Strah-\nlen gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmi-\n(1) Für die Benutzung von Anlagen nach§ 9 a Abs. 3        gung erteilt worden ist, können Vorausleistungen auf\nwerden von den Ablieferungspflichtigen Kosten                den Beitrag verlangt werden, wenn auf Grund der\n(Gebühren und Auslagen) erhoben. Als Auslagen kön-           genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder des Betriebs\nnen auch Vergütungen nach§ 21 Abs. 2 und Aufwen-             der Anlage mit dem Eintritt der Ablieferungspflicht an\ndungen nach§ 21 Abs. 4 erhoben werden. Die allgemei-         Anlagen des Bundes nach§ 9 a Abs. 3 gerechnet wer-\nnen gebührenrechtlichen Grundsätze über Entstehung           den muß.\nder Gebühr, Gebührengläubiger, Gebührenschuldner,\n(3) Das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stundung,\nGebührenentscheidung, Vorschußzahlung, Sicher-\nheitsleistung, Fälligkeit, Säumniszuschlag, Stundung,        Erlaß und Erstattung von Beiträgen und von Vorauslei-\nNiederschlagung, Erlaß, Verjährung, Erstattung und           stungen kann durch Rechtsverordnung geregelt wer-\nRechtsbehelfe finden nach Maßgabe der §§ 11, 12, 13          den. Dabei können die Beitragsberechtigten, die Bei-\ntragspflichtigen und der Zeitpunkt der Entstehung der\nAbs. 2, §§ 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskosten-\nBeitragspflicht bestimmt werden. Die Beiträge sind nach\ngesetzes Anwendung, soweit nicht in der Rechtsverord-\nden tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwen-\nnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird.\ndungen unter Berücksichtigung der Leistungen und\n(2) Durch Rechtsverordnung können die kosten-             Zuschüsse Dritter zu bemessen. Die Beiträge müssen in\npflichtigen Tatbeständ€1 nach Absatz 1 näher bestimmt        einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen ste-\nund dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorgesehen            hen, die der Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt.\nwerden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß           Vorausleistungen auf Beiträge sind mit angemessener","1576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerzinsung zu erstatten, soweit sie die nach dem tat-        der Anlage A zu dem Europä1Gchen Übereinkommen\nsächlichen Aufwand ermittelten Beiträge übersteigen.         vom 30. September 1957 über dieJnternationale Beför-\nderung gefährlicher Güter auf der Straße-ADA- (BGBI.\n1969 II S. 1491) übersteigt.\nDritter Abschnitt\nVerwaltungsbehörden                                                   § 24\nZuständigkeit der Landesbehörden\n§ 22\n(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem\nZuständigkeit\nfür Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen,              zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden Rechts-\nÜberwachung der Einfuhr und Ausfuhr                verordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die\nLänder ausgeführt. Die Beaufsichtigung der Beförde-\n(1) Über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung         rung von radioaktiven Stoffen mit der Deutschen Bun-\nnach § 3 sowie über die Rücknahme oder den Widerruf         desbahn im Schienen- und Schiffsverkehr obliegt\neiner erteilten Genehmigung entscheidet das Bundes-         jedoch den vom Bundesminister für Verkehr bestimmten\namt für gewerbliche Wirtschaft. Das gleiche gilt, soweit    Stellen der Deutschen Bundesbahn.\ndie auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnun-\ngen das Erfordernis von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmi-           (2) Für Genehmigungen nach den §§ 7, 7 a und 9\ngungen vorsehen.                                            sowie deren Rücknahme und Widerruf sowie die Plan-\nfeststellung nach§ 9 b und die Aufhebung des Planfest-\n(2) Die Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr obliegt      stellungsbeschlusses sind die durch die Landesregie-\ndem Bundesminister der Finanzen oder den von ihm            rungen bestimmten obersten Landesbehörden zustän-\nbestimmten Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg          dig. Diese Behörden üben die Aufsicht über Anlagen\ndem Freihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg.         nach § 7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen\naußerhalb dieser Anlagen aus. Sie können im Einzelfall\n(3) Soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nnachgeordnete Behörden damit beauftragen. Über\nauf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbescha-\nBeschwerden gegen deren Verfügungen entscheidet\ndet seiner Unterstellung unter den Bundesminister für\ndie oberste Landesbehörde. Soweit Vorschriften außer-\nWirtschaft und dessen auf anderen Rechtsvorschriften\nhalb dieses Gesetzes anderen Behörden Aufsichts-\nberuhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen\nbefugnisse verleihen, bleiben diese Zuständigkeiten\nWeisungen des für die kerntechnische Sicherheit und\nunberührt.\nden Strahlenschutz zuständigen Bundesministers ge-\nbunden.                                                        (3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden\n§ 23                             die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zustär:idig-\nkeiten durch den Bundesminister für Verteidigung oder\nZuständigkeit                         die von ihm bezeichneten Dienststellen im Benehmen\nder Physikalisch-Technlschen Bundesanstalt            mit dem für die kerntechnische Sicherheit und den\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist        Strahlenschutz zuständigen Bundesminister wahr-\nzuständig für                                               genommen.\n1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,\n2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des                                Vierter Abschnitt\nBundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung                             Haftungsvorschriften\nradioaktiver Abfälle,\n3. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrenn-                                       § 25\nstoffen und Großquellen,\nHaftung für Kernanlagen\n4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrenn-\nstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung,               (1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kern-\nsoweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach     anlage ausgehenden nuklearen Ereignis, so gelten für\n§ 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist       die Haftung des Inhabers der Kernanlage ergänzend zu\nund                                                      den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die\nVorschriften dieses Gesetzes. Das Pariser Überein-\n5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigun-           kommen ist unabhängig von seiner völkerrechtlichen\ngen nach den Nummern 3 und 4.                            Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland\nSie handelt hierbei nach den fachlichen Weisungen des        innerstaatlich anzuwenden, soweit nicht seine Regeln\nfür die kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-          eine durch das Inkrafttreten des Übereinkommens\nschutz zuständigen Bundesministers, der bei Aufgaben         bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.\nnach Satz 1 Nr. 2, soweit Fragen der Forschung und\n(2) Hat im Falle der Beförderung von Kernmaterialien\nTechnologie auf dem Gebiet der Sicherstellung und\neinschließlich der damit zusammenhängenden Lage-\nEndlagerung radioaktiver Abfälle betroffen sind, im Ein-\nrung der Beförderer durch Vertrag die Haftung anstelle\nvernehmen mit dem für die Kerntechnik zuständigen\ndes Inhabers einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nBundesminister handelt.\ngelegenen Kernanlage übernommen, gilt er als Inhaber\n(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind        einer Kernanlage vom Zeitpunkt der Haftungsüber-\nradioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder    nahme an. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Haf-\nVersandstück die Werte der Randnummer 2450 Bern. 5           tungsübernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                              1577\nder Beförderung oder der damit zusammenhängenden                 die Flagge eines anderen Staates zu führen. Die sich\nLagerung von Kernmaterialien durch die nach § 4                  aus § 34 ergebenpe Freistellungsverpflichtung ist zu\nzuständige Behörde auf Antrag des Beförderers geneh-             75 vom Hundert vom Bund und im übrigen von dem für\nmigt worden ist. Die Genehmigung darf nur erteilt wer-           die Genehmigung des Reaktorschiffs nach § 7\nden, wenn der Beförderer im Geltungsbereich dieses               zuständigen Land zu tragen.\nGesetzes als Frachtführer zugelassen oder als Spedi-          4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die\nteur im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine                    Bundesflagge zu führen, gilt dieser Abschnitt nur,\ngeschäftliche Hauptniederlassung hat und der Inhaber             wenn durch das Reaktorschiff verursachte nukleare\nder Kernanlage gegenüber der Behörde seine Zustim-               Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nmung erklärt hat.                                                getreten sind.\n(3) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser           5. Für Schadensersatzansprüche sind die Gerichte des\nÜbereinkommens über den Haftungsausschluß bei                    Staates zuständig, dessen Flagge das Reaktorschiff\nSchäden, die auf nuklearen Ereignissen beruhen, die              zu führen berechtigt ist; in den Fällen der Nummer 4\nunmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflik-            ist auch das Gericht des Ortes im Geltungsbereich\ntes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines            dieses Gesetzes zuständig, an dem der nukleare\nAufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe                Schaden eingetreten ist.\naußergewöhnlicher Art zurückzuführen sind, sind nicht\nanzuwenden. Tritt der Schaden in einem anderen Staat            (2) Soweit internationale Verträge über die Haftung\nein, so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeit-   für Reaktorschiffe zwingend abweichende Bestimmun-\npunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur            gen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmun-\nBundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaß             gen dieses Gesetzes.\nund Höhe gleichwertige Regelung sichergestellt hat.\n§ 26\n(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die in\nArtikel 2 des Pariser Übereinkommens vorgesehene                             Haftung in anderen Fällen\nräumliche Begrenzung.\n(1) Wird in anderen als den in dem Pariser Überein-\n(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach        kommen in Verbindung mit den in § 25 Abs. 1 bis 4\ndem Pariser Übereinkommen, sofern der Schaden durch          bezeichneten Fällen durch die Wirkung eines Kern-\nein nukleares Ereignis verursacht wurde, das auf Kern-       spaltungsvorgangs oder der Strahlen eines radio-\nmaterialien zurückzuführen ist, die in Anlage 2 zu           aktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger\ndiesem Gesetz bezeichnet sind.                               ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen ein\n. Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit\n§ 25a                             eines anderen verletzt oder eine Sache beschädigt, so\nist der Besitzer des von der Kernspaltung betroffenen\nHaftung für Reaktorschiffe\nStoffes, des radioaktiven Stoffes oder des Beschleuni-\n(1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktor-           gers verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden\nschiffes finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit       nach den§§ 27 bis 30, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, 4 und 5\nfolgender Maßgabe entsprechende Anwendung:                   und § 33 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,\nwenn der Schaden durch ein Ereignis verursacht wird,\n1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser Überein-       das der Besitzer und die für ihn im Zusammenhang mit\nkommens treten die entsprechenden Bestimmungen           dem Besitz tätigen Personen auch bei Anwendung jeder\ndes      Brüsseler    Reaktorschiff-Übereinkommens       nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht vermei-\n(BGBI. 1975 II S. 977). Dieses ist unabhängig von       den konnten und das weder auf einen Fehler in der\nseiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit für die Bun-    Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf\ndesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwen-          einem Versagen ihrer Verrichtungen beruht.\nden, soweit nicht seine Regeln eine durch das\nInkrafttreten des Übereinkommens bewirkte Gegen-            (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein\nseitigkeit voraussetzen.                                 Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art durch ·die\n2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt     Wirkung eines Kernvereinigungsvorgangs verursacht\n§ 31 Abs. 1 hinsichtlich des den Höchstbetrag des        wird.\nBrüsseler Reaktorschiff-Übereinkommens über-                (3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige,\nschreitenden Betrags nur, soweit das Recht dieses        der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne ihn auf\nStaates zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses          eine Person zu übertragen, die nach diesem Gesetz\neine auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutsch-      oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nland anwendbare, nach Art, Ausmaß und Höhe               Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt ist.\ngleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber von\nReaktorschiffen vorsieht. § 31 Abs. 2, §§ 36, 38            (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht,\nAbs. 1 und § 40 sind nicht anzuwenden.\n1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Beschleuniger\n3. § 34 gilt nur für Reaktorschiffe, die berechtigt sind,        gegenüber dem Verletzten von einem Arzt oder Zahn-\ndie Bundesflagge zu führen. Wird ein Reaktorschiff im        arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes oder Zahn-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes Jür einen anderen            arztes bei der Ausübung der Heilkunde angewendet\nStaat oder Personen eines anderen Staates gebaut             worden sind und die verwendeten Stoffe oder\noder mit einem Reaktor ausgerüstet, so gilt § 34 bis         Beschleuniger sowie die notwendigen_ Meßgeräte\nzu dem Zeitpunkt, in dem das Reaktorschiff in dem            dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik\nanderen Staat registriert wird oder das Recht erwirbt,       entsprochen haben und der Schaden nicht darauf","1578                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzurückzuführen ist, daß die Stoffe, Beschleuniger                                   § 29\noder Meßgeräte nicht oder nicht ausreichend gewar-\ntet worden sind,                                         Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung\n2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein            (1) Im Falle der Verletzung des Körp~rs oder der\nRechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen dieser       Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der\ndie von dem Stoff ausgehende Gefahr in Kaufgenom-      Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu\nmen hat.                                                leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge\nder Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbs-\n(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht für fähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung\ndie Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der        seiner Bedürfnisse eingetreten oder sein Fortkommen\nmedizinischen Forschung. Bestreitet der Besitzer des        erschwert ist.\nradioaktiven Stoffes den ursächlichen Zusammenhang\nzwischen der Anwendung der radioaktiven Stoffe und              (2) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der\neinem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen,         Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des Scha- ·\ndaß nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft           dens, der nic;;ht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-\nkeine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ursäch-         schädigung in Geld verlangen, wenn der Schaden\nlichen Zusammenhangs besteht.                               schuldhaft herbeigeführt worden ist. Der Anspruch ist\nnicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es\n(6) Nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist nicht sei denn,'daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er\nersatzpflichtig, wer die Stoffe für einen anderen beför-     rechtshängig geworden ist.\ndert. Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften trifft,\nsolange nicht der Empfänger die Stoffe übernommen\nhat, den Absender, ohne Rücksicht darauf, ob er Besit-                                    § 30\nzer der Stoffe ist.\nGeldrente\n(7) Unberührt bleiben im Anwendungsbereich des\n( 1 ) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Min-\nAbsatzes 1 Satz 1 gesetzliche Vorschriften, nach denen\nderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der\nder dort genannte Besitzer und die ihm nach Absatz 3\nBedürfnisse oder wegen Erschwerung des Fortkom-\ngleichgestellten Personen in weiterem Umfang haften\nmens des Verletzten sowie der nach§ 28 Abs. 2 einem\nals nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach\nDritten zu gewährende Schadensersatz ist für die\ndenen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.\nZukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.\n(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des\n§ 27                             Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende\nMitwirkendes Verschulden des Verletzten            Anwendung.\nHat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden             (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Ent-\ndes Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürger-         richtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung\nlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache            erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl\nsteht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche       Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögens-\nGewalt über sie ausübt, dem Verschulden des Verletz-         verhältnisse des Verpflichteten sich erheblich ver-\nten gleich.                                                  schlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung\nkann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten\n§ 28                             Sicherheit verlangen.\nUmfang des Schadensersatzes bei Tötung\n§ 31\n(1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz durch\nErsatz der Kosten einer versuchterr Heilung sowie des                           Haftungshöchstgrenzen\nVermögensnachteils zu leisten, den der Getötete                  (1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach\ndadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine        dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25\nErwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, eine Ver-        Abs. 1, 2 und 4 ist summenmäßig unbegrenzt. In den\nmehrung seiner Bedürfnisse eingetreten oder sein Fort-       Fällen des§ 25 Abs. 3 wird die Haftung des Inhabers auf\nkommen erschwert war. Der Ersatzpflichtige hat außer-        den Höchsbetrag der staatlichen Freistellungsverpflich-\ndem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu erset-           tung begrenzt.\nzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu\ntragen.                                                          (2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so\nwird die Haftung des Inhabers einer Kernanlage\n(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu        begrenzt auf\neinem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er\ndiesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig          1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis\nwar oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem           zu Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens, für\nDritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt ent-           die das Brüsseler Zusatzübereinkommen in der\nzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit           Fassung des Protokolls vom 16. November 1982 in\nSchadensersatz zu leisten, als der Getötete während               Kraft getreten ist,\nder mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung           2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis\ndes Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatz-             des Pariser Übereinkommens, für die das Brüsseler\npflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der         Zusatzübereinkommen in der Fassung des Zusatz-\nVerletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.                  protokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft getreten ist,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                                  1579\n3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Verhältnis zu       Strahlen verursacht ist, mehrere einem Dritten kraft\nden übrigen Staaten.                                   Gesetzes zum Schadensersatz verpflichtet, so haften\nDie Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht, wenn        sie, sofern sich nicht aus Artikel 5 Abs. d des Pariser\nder Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, zum Zeit-    Übereinkommens etwas anderes ergibt, dem Dritten\npunkt des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bun-      gegenüber als Gesamtschuldner.\ndesrepublik Deutschland eine dem Absatz 1 nach Art,           (2) In den Fällen des Absatzes 1 hängt im Verhältnis\nAusmaß und Höhe gleichwertige Regelung sicher-             der Ersatzpflichtigen untereinander die Verpflichtung\ngestellt hat.                                              zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon\n(3) Der nach dem Pariser Übereinkommen in Verbin-      ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen\ndung mit § 25 Abs. 1 bis 4 oder der nach § 26 Ersatz-      oder anderen Teil verursacht worden ist, sofern sich aus\npflichtige haftet im Falle der Sachbeschädigung nur bis    Artikel 5 Abs. d des Pariser Übereinkommens nicht\nzur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten              etwas anderes ergibt. Der inhaber einer Kernanlage ist\nSache zuzüglich der Kosten für die Sicherung gegen die     jedoch nicht verpflichtet, über die Haftungshöchstbe-\nvon ihr ausgehende Strahlengefahr. Bei einer Haftung       träge des § 31 Abs. 1 und 2 hinaus Ersatz zu leisten.\nnach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit\n§ 25 Abs. 1 bis 4 ist Ersatz für Schäden am Beförde-\nrungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit\n§ 34\ndes nuklearen Ereignisses befunden haben, nur dann zu\nleisten, wenn die Befriedigung anderer Schadens-                             Freistellungsverpflichtung\nersatzansprüche in den Fällen des Absatzes 1 aus dem\n(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nuklearen\nHöchstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflich-\nEreignisses gesetzliche Schadensersatzverpflichtun-\ntung, in den Fällen des Absatzes 2 aus der Haftungs-\nhöchstsumme sichergestellt ist.                          - gen des Inhabers einer im Geltungsbereich dieses\nGesetzes gelegenen Kernanlage nach den Bestimmun-\ngen des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit\n§ 32                           § 25 Abs. 1 bis 4 oder auf Grund de.s auf den Schadens-\nVerjährung                         fall   anwendbaren     Rechts  eines    fremden    Staates  er-\ngeben, so ist der Inhaber von Schadensersatzverpflich-\n( 1) Die nach diesem Abschnitt begründeten Ansprü-     tungen freizustellen, soweit diese von der Deckungsvor-\nche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren von        sorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt wer-\ndem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von . den können. Der Höchstbetrag der Freistellungsver-\ndem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen       pflichtung beträgt das zweifache der Höchstgrenze der\nKenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, ohne      Deckungsvorsorge. Die Freistellungsverpflichtung be-\nRücksicht darauf in dreißig Jahren von dem schädigen-      schränkt sich auf diesen Höchstbetrag abzüglich des\nden Ereignis an.                                           Betrages, in dessen Höhe die entstandenen Schadens-\nersatzverpflichtungen von der Deckungsvorsorge ge-\n(2) In den Fällen des Artikels 8 Abs. b des Pariser\ndeckt sind und aus ihr erfüllt werden können.\nÜbereinkommens tritt an die Stelle der dreißigjährigen\nVerjährungsfrist des Absatzes 1 eine Verjährungsfrist         (2) Ist nach dem Eintritt eines nuklearen Ereignisses\nvon zwanzig Jahren ab Diebstahl, Verlust, Überbord-        mit einer Inanspruchnahme der Freistellungsverpflich-\nwerfen oder Besitzaufgabe.                                 tung zu rechnen, so ist der Inhaber der Kernanlage\nverpflichtet,\n(3) Ansprüche auf Grund des Pariser Überein-\nkommens, die innerhalb von zehn Jahren nach dem            1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bundes-\nnuklearen Ereignis gegen den Inhaber der Kernanlage             minister und den von den Landesregierungen\nwegen der Tötung oder Verletzung eines Menschen                 bestimmten Landesbehörden dieses unverzüglich\ngerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor           anzuzeigen,\nAnsprüchen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben            2. dem zuständigen Bundesminister und den zuständi-\nwerden.                                                         gen Landesbehörden unverzüglich von erhobenen -\n(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und             Schadensersatzansprüchen            oder    eingeleiteten\ndem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu lei-           Ermittlungsverfahren    Mitteilung   zu machen    und  auf\nstenden Schadensersatz, so ist die Verjährung                   Verlangen   jede  Auskunft  zu  erteilen, die zur Prüfung\ngehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fort-            des  Sachverhalts   und  seiner  rechtlichen   Würdigung\nsetzung der Verhandlungen verweigert.                           erforderlich ist,\n3. bei außergerichtlichen oder gerichtlichen Verhand-\n• (5) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürger-\nlungen über die erhobenen Schadensersatzansprü-\nlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.\nche die Weisungen der zuständigen Landesbehör-\nden zu beachten,\n§ 33\n4. nicht ohne Zustimmung der zuständigen Landes-\nMehrere Verursacher                          behörden einen Schadensersatzanspruch anzu-\nerkennen oder zu befriedigen, es sei denn, daß er die\n(1) Sind für einen Schaden, der durch ein nukleares         Anerkennung oder Befriedigung ohne offenbare\nEreignis oder in sonstiger Weise durch die Wirkung              Unbilligkeit nicht verweigern kann. ,\neines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines\nradioaktiven Stoffes oder durch die von einem                  (3) Im übrigen finden auf die Freistellungsverpflich-\nBeschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender             tung die§§ 62 und 67 sowie die Vorschriften des Sech-","1580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über 1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines Nicht-\nden Versicherungsvertrag mit Ausnahme des§ 152 ent- ·          vertragsstaates des Pariser Übereinkommens ein-\nsprechende Anwendung.                                          getreten ist,\n2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht\n§ 35                                worden ist, das unmittelbar auf Handlungen eines\nVerteilungsverfahren                         bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines\nBürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine\n(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen Scha-         schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art\ndensersatzverpflichtungen aus einem Schadensereig-             zurückzuführen ist,\nnis die zur Erfüllung der Schadensersatzverpflichtungen\nzur Verfügung stehenden Mittel übersteigen, so wird        3. das anzuwendende Recht eine Haftung für Schäden\nihre Verteilung sowie das dabei zu beobachtende Ver-           an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die Kern-\nfahren durch Gesetz, bis zum Erlaß eines solchen               materialien zur Zeit des Eintritts des nuklearen Ereig-\nGesetzes durch Rechtsverordnung geregelt.                      nisses befunden haben, nicht vorsieht,\n4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inhabers\n(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung\nnicht vorsieht, wenn der Schaden durch die ionisie-\nkann über die Verteilung der zur Erfüllung gesetzlicher\nrende Strahlung einer sonstigen in der Kernanlage\nSchadensersatzverpflichtungen zur Verfügung stehen-\nbefindlichen Strahlenquelle verursacht worden ist,\nden Mittel nur solche Regelungen treffen, die zur\nAbwendung von Notständen erforderlich sind. Sie muß        5. das anzuwendende Recht eine kürzere Verjährung\nsicherstellen, daß die Befriedigung der Gesamtheit aller       oder Ausschlußfrist als dieses Gesetz vorsieht oder\nGeschädigten nicht durch die Befriedigung einzelner        6. die zum Schadensersatz zur Verfügµng stehenden\nGeschädigter unangemessen beeinträchtigt wird.                 Mittel hinter dem Höchstbetrag der staatlichen Frei-\nstellungsverpflichtung zurückbleiben,\n§ 36                            so gewährt der Bund bis zum Höchstbetrag der staat-\nlichen Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich.\nAufteilung der Freistellung\nzwischen Bund und Ländern                      (2) Der Bund gewährt ferner bis zum Höchstbetrag\nder staatlichen Freistellungsverpflichtung einen Aus-\nDer Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Frei--\ngleich, wenn das auf einen im Geltungsbereich dieses\nstellungsverpflichtung zu 75 vom Hundert. Im übrigen\nGesetzes erlittenen Schaden anwendbare ausländi-\nwird sie von dem Land getragen, in dem die Kernanlage,\nsche Recht oder die Bestimmungen eines völkerrecht-\nvon der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich\nlichen Vertrages dem Verletzten Ansprüche gewähren,\nbefindet.\ndie nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesent-\n§ 37                            lich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben, der dem\nGeschädigten bei Anwendung dieses Gesetzes zu-\nRückgriff bei der Freistellung\ngesprochen worden wäre.\nIst der Inhaber einer Kernanlage nach § 34 von Scha-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Geschädigte, die\ndensersatzverpflichtungen freigestellt worden, so kann\nnicht Deutsche im Sinne des Artikels 11 6 Abs. 1 des\ngegen den Inhaber der Kernanlage in Höhe der erbrach-\nGrundgesetzes sind und die ihren gewöhnlichen Aufent-\nten Leistungen Rückgriff genommen werden, soweit\nhalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,\n1. dieser seine sich aus § 34 Abs. 2 oder 3 ergebenden     nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im Zeitpunkt\nVerpflichtungen verletzt; der Rückgriff ist jedoch     des nuklearen Ereignisses im Verhältnis zur Bundes-\ninsoweit ausgeschlossen, als die Verletzung weder      republik Deutschland eine nach Art, Ausmaß und Höhe\nEinfluß auf die Feststellung des Schadens noch auf     gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.\ndie Feststellung oder den Umfang der erbrachten\nLeistungen gehabt hat;                                    (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind bei\ndem Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie\n2. dieser oder, falls es sich um eine juristische Person   erlöschen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem\nhandelt, sein gesetzlicher Vertreter in Ausführung     die auf Grund ausländischen oder internationalen\nder ihm zustehenden Verrichtungen den Schaden          Rechts ergangene Entscheidung über den Schadens-\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;    ersatz unanfechtbar geworden ist.\n3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die vorhan-\ndene Deckungsvorsorge in Umfang und Höhe nicht                                    § 39\nder behördlichen Festsetzung entsprochen hat.\nAusnahmen\nvon den Leistungen des Bundes und der Länder\n§ 38                               (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und\nAusgleich durch den Bund                   dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs.1 und\n2 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht\n(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Geschädigter   zu. berücksichtigen.\nseinen Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nerlitten und kann er nach dem auf den Schadensfall            (2) Entschädigungen nach§ 29 Abs. 2 sind in die Frei-\nanwendbaren Recht eines anderen Vertragsstaates            stellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich\ndes Pariser Übereinkommens keinen Ersatz verlangen,        nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung\nweil                                                       einer Entschädigung wegen der bes<?nderen Schwere","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                             1581\nder Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit     4. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 oder § 12\nerforderlich ist.                                                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder einer auf\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1\n§ 40                                  Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung\nKlagen gegen den Inhaber einer Kernanlage,                 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für\ndie in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist              einen bestim.mten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist,\n(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Überein-       5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungs-\nkommens ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-             bescheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dort\nzes für die Entscheidung über die Schadensersatzklage            bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder ent-\ngegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat           gegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die\ndes Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage                  Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.\nzuständig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes.                         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu hun-\n(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach           derttausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1\ndem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage        Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark\ngelegen ist,                                                geahndet werden.\n1. wer als Inhaber anzusehen ist,                              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\n2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf          Nr. 1 des Gesetzes über Ordr:iungswidrigkeiten ist das\nnukleare Schäden in einem Staat erstreckt, der nicht    Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, soweit es sich\nVertragsstaat des Pariser Übereinkommens ist,           um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1\nNr. 1 bestimmte Genehmigungs- oder Anzeigepflicht bei\n3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukleare Schä-      der Einfuhr oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe\nden erstreckt, die durch die Strahlen einer sonstigen   oder gegen eine damit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3\nin einer Kernanlage befindlichen Strahlungsquelle      verbundene Auflage handelt.\nverursacht sind,·\n4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers auf                              §§ 47 und 48\nSchäden an dem Beförderungsmittel erstreckt, auf\n(weggefallen)\ndem sich die Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen\nEreignisses befunden haben,\n§ 49\n5. bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,\nEinziehung\n6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber\nverjährt oder ausgeschlossen ist,                          Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46\n7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen    Abs. 1 Nr. 1 bis 4 begangen worden, so können Gegen-\ndes Artikels 9 des Pariser Übereinkommens ersetzt      stände,\nwird.                                                   1 . auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder\n2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wur-       f\nden oder bestimmt gewesen sind,\nFünfter Abschnitt\neingezogen werden.\nBu ßgeldvorschriften\n§§ 50 bis 52\n§§41 bis45                                                  (weggefallen)\n(weggefallen)\nSechster Abschnitt\n§ 46\nSchlußvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                     § 53\nfahrlässig                                                     Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache\n1. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4 b Abs. 1\nSatz 1 oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nach-         Schäden, die nach dem Stand der wissenschaftlichen\ngewiesen zu haben,                                     Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen radioaktiver\nStoffe herrühren und deren Verursacher nicht fest-\n2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder         gestellt werden kann, sind bei dem für die kerntech-\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstof-      nische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen\nfen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrenn-       Bundesminister zu registrieren und zu untersuchen.\nstoffe ohne die nach § 7 Abs. 1 oder 5 erforderliche\nGenehmigung errichtet,                                                              § 54\n3. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollzieh-\nErlaß von Rechtsverordnungen\nbaren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder\neiner vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 zu-          (1) Rechtsverordnungen auf Grund der§§ 11, 12, 13,\nwiderhandelt,                                           21 Abs. 3, § 21 a Abs. 2 und§ 21 b Abs. 3 erläßt die Bun-","1582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\ndesregierung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen     tungen verbunden sind, gelten diese vorbehaltlich des\nauf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfor-      Absatzes 2 als Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1.\ndernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden.\nDie übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-        (2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Dek-\nordnungen erläßt der für die kerntechnische Sicherheit    kungsvorsorge wird von der Verwaltungsbehörde (§ 24\nund den Strahlenschutz zuständige Bundesminister.        Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Gesetzes festgesetzt; § 13 Abs. ·1 Satz 2 letzter\n(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-        Halbsatz gilt entsprechend. Wird gemäß § 13 Abs. 4\nmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Rechtsverord-  eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt diese auf den\nnungen, die sich darauf beschränken, die in Rechts-      Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes zurück.\nverordnungen nach den §§ 11 und 12 festgelegten\nphysikalischen, technischen und strahlenbiologischen                                 § 57\nWerte durch andere Werte zu ersetzen.\nAbgrenzungen\n(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nnung die in den §§ 11 und 12 bezeichneten Ermächti-         Auf den. Umgang mit Kernbrennstoffen finden die§§ 1\ngungen ganz oder teilweise auf den für die kerntech-      bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und\nnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen      gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom\nBundesminister übertragen.                                9. Juni 1884 (RGBI. S. 61) in der Fassung der Verord-\nnung vom 8. August 1941 (RGBI. S. 531) und die auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften\n. § 55\nsowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des\n(Aufhebung von Rechtsvorschriften)             Sprengstoffwesens keine Anwendung.\n§ 56                                                      § 58\nGenehmigungen auf Grund Landesrechts                                    Berlin-Klausel\n(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Genehmi-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\ngungen, Befreiungen und Zustimmungen für die Errich-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ntung und den Betrieb von Anlagen im Sinne des§ 7 blei-    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nben wirksam. Sie stehen einer nach § 7 erteilten Geneh-   erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nmigung, die mit ihnen verbundenen Auflagen den gemäß      Dritten Überleitungsgesetzes.\n§ 17 Abs. 1 angeordneten Auflagen gleich. Soweit mit\nder landesrechtlichen Genehmigung Bestimmungen\n§ 59\nüber die vom Inhaber der Anlage zu treffende Vorsorge\nfür die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-                         (Inkrafttreten)","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985                              1583\nAnlage 1\nBegriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 3\n( 1) Es bedeuten die Begriffe:                                 dung (einschließlich natürlichen Urans), Plutonium\n1. ,,nukleares Ereignis\": jedes einen Schaden ver-                als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung;\nursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher auf-\n4. ,,radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle\"; radioaktive\neinander folgender Geschehnisse desselben\nMaterialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv\nUrsprungs, sofern das Geschehnis oder die Reihe\ngemacht werden, daß sie einer mit dem Vorgang der\nvon Geschehnissen oder der Schaden von den radio-\nHerstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen\naktiven Eigenschaften oder einer Verbindung der\nverbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, aus-\nradioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven           genommen\noder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von\nKernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen               a) Kernbrennstoffe,\noder Abfällen oder von den von einer anderen Strah-\nlenquelle innerhalb der Kernanlage ausgehenden                b) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das\nionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus               Endstadium der Herstellung erreicht haben, so\nergibt;                                                           daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirt-\n2. ,,Kernanlage\": Reaktoren, ausgenommen solche, die                  schaftliche, medizinische, wissenschaftliche\nTeil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die              Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung ver-\nwendet werden können;\nErzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien,\nFabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrenn-           5. ,,Kernmaterialien\": Kernbrennstoffe (ausgenommen\nstoffen, Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter            natürliches und abgereichertes Uran) sowie radio-\nKernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von           aktive Erzeugnisse und Abfälle;\nKernmaterialien, ausgenommen die Lagerung sol-\ncher Materialien während der Beförderung; eine\n6. ,,Inhaber einer Kernanlage\": derjenige, der von der\nKernanlage kann auch bestehen aus zwei oder mehr\nzuständigen Behörde als Inhaber einer solchen\nKernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf              bezeichnet oder angesehen wird.\ndemselben Gelände befinden, zusammen mit ande-\nren Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich radio-\n(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes\naktive Materialien befinden;\nsind Sonderziehungsrechte des Internationalen Wäh-\n3. ,,Kernbrennstoffe\": spaltbare Materialien in Form von      rungsfonds (BGBI. 1978 II S. 13), wie er sie für seine\nUran als Metall, Legierung oder chemischer Verbin-         eigenen Operationen und Transaktionen verwendet.\nAnlage 2\nHaftungs- und Deckungsfreigrenzen\n§ 4 Abs. 3, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kern-\nbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder\nMenge\n1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück\noder\n2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-\nbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der\nAusübung der Tätigkeit des Antragstellers\ndas 1Q 5 fache der Freigrenze nicht überschreitet und die\nbei angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm\nUran 235 enthalten. Freigrenze ist die Aktivität oder\nMenge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmi-\ngung oder Anzeige nach diesem Gesetz oder einer dar-\nauf beruhenden Rechtsverordnung nicht bedarf."]}