{"id":"bgbl1-1985-40-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":40,"date":"1985-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_40.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)","law_date":"1985-07-22T00:00:00Z","page":1560,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1560                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)\nVom 22. Juli 1985\nAuf Grund                                                                             §2\n- der § 3 Abs. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über                       Begriffsbestimmungen\ndie Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August\n1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 17 der           (1) Im Sinne dieser Verordnung\nGefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der         1 . sind gefährliche Güter die iri der Anlage Randnummer 1\nBekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 827)             Abs. 3 und 4 beschriebenen Güter,\nwird vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung\nvon Sachverständigen                                     2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme\nder Straßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder\n- des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über            Betriebsweise diesen ähnliche Bahnen und der son-\ndie Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit         stigen Bahnen besonderer Bauart,\n§ 17 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird vom\nBundesminister für Verkehr                              3. ist Beförderer die Eisenbahn,\n- des§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über        4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Fracht-\ndie Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit         vertrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer\n§ 17 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn, des § 10             für eigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung              selbst als Absender,\ngefährlicher Güter sowie des § 36 Abs. 3 des Geset-     5. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit\nzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der             in der Anlage nicht ausdrücklich etwas anderes\nBekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1S. 80)             bestimmt ist, die von den Eisenbahnen bestimmten\nwird vom Bundesminister für Verkehr                          und von den nach § 9 zuständigen Stellen anerkann-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                       ten Personen.\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-\n§ 1                             derungen.\nGrundregel                                                        §3\nZulassung zur Beförderung\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-\nlicher Güter mit Eisenbahnen.                                  (1) Gefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur\nbefördert werden, wenn sie nach der Anlage zur Beför-\n(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher\nderung zugelassen sind. Der Absender darf gefährliche\nGüter unterliegt den Vorschriften, die in der Anlage zu\nGüter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie zur\ndieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom\nBeförderung zugelassen sind. Der Beförderer ist ver-\nmittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.\npflichtet, anhand der ihm vorgelegten Beförderungs-\n(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt     papiere nachzuprüfen, ob die gefährlichen Güter nach\nden Regeln der Ordnung für die internationale Eisen-       der Anlage zur Beförderung zugelassen sind.\nbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) -\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-\nAnlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den\nförderungen.\ninternationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980\n(COTIF-Übereinkommen) (BGBI. 1985 II S. 666) -,                                          §4\nderen amtliche Übersetzung in deutscher Sprache sich                            Sicherheitspflichten\naus den in der Anlage zu dieser Verordnung über die\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-\nganze Seite sowie rechts vom mittleren Trennungs-\nteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-\nstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im übrigen gel-\nbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,\nten die Vorschriften dieser Verordnung für grenzüber-\nschreitende Beförderungen nur, soweit dies ausdrück-       um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines\nlich bestimmt ist.                                         Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu\nhalten.\n(4) Folgende Vorschriften der Anlage gelten in der für\n(2} Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\ninnerstaatliche Beförderungen anzuwendenden Fas-\nZwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpacken\nsung auch für grenzüberschreitende Beförderungen:\nläßt oder selbst verpackt, muß die Vorschriften über\nRandnummer 1 /1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4,\n1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 a bis 6.2\nRandnummer 1 /2 Abs. 3,                                         und 8, jeweils Abschnitte A.1. und 2. der Beförde-\nRandnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und                      rungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 0is\nRandnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 (Anhang VIII).                    11, jeweils Nr. 2,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985                             1561\n2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klassen 1 a                Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertret-\nbis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.3. der Beförde-           bar angesehen werden können.\nrungsvorschriften, sowie der Anlage Anhang VI\nRandnummer 1650,                                            (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen\nist bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller\n3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1 a bis        ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche\n6.2 und 8, jeweils Abschnitt A.4. der Beförderungs-     Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere\nvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 11,      mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-\njeweils Nr. 1 und 6,                                    genden Fragen vorzulegen. In den Fällen des Ab-\nbeachten.                                                   satzes 2 Nr. 2 2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten\nauch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden;\n(3) Die Zusammenladeverbote der Anlage Klassen           außerdem muß begründet werden, weshalb die Zulas-\n1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt Eder Beförderungs-     sung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden\nvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 700             Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige\nAbs. 3 Buchstabe a sind vom Beförderer oder, wenn der       Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten\nAbsender die Versandstücke verlädt, von diesem zu be-       des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit\nachten.                                                     dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.\n(4) Wenn gefährliche Güter bei Unfällen oder Unregel-\n(4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,\nmäßigkeiten· im Zusammenhang mit der Beförderung\nso sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des\nfreiwerden, freizuwerden drohen oder wenn sie abhan-\nWiderrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-\nden gekommen sind, ist dies den vom Beförderer - bei\nten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-\nEisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs den von\nschränkung der von der Beförderung ausgehenden\nder Aufsichtsbehörde - bestimmten Stellen, erforderli-\nGefahren herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens\nchenfalls auch den Feuerwehr- und Polizeidienststellen\nfür die Dauer von drei Jahren zugelassen werden.\nunverzüglich zu melden. Liegt der eingetretene Schaden\nim Stückgutverkehr unter 200,- DM, kann von einer Mel-\n(5) Für die Streitkräfte und die Vollzugspolizei des\ndung abgesehen werden, es sei denn, daß es sich um\nBundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum-\nStoffe der Klasse 1 a bis 1 c oder 7 handelt oder der\ndienste der Länder sind Ausnahmen nach Absatz 1 zu-\nVorfall von Bedeutung für die Sicherheit der Beförde-\nzulassen, soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche\nrung ist. Der Beförderer hat die Ursachen der ihm gemel-\nAufgaben oder die Aufgaben der Kampfmittelräumung\ndeten Unfälle und Unregelmäßigkeiten zu untersuchen.\ndies erfordern. Absatz 2 Nr. 2 ist anzuwenden.\nZur Meldung sind der Absender oder der Empfänger ver-\npflichtet, wenn sie von Unfällen oder Unregelmäßig-\n(6) Die für den Bereich der Bundeseisenbahnen zu-\nkeiten Kenntnis erhalten.\ngelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\n(5) Der Empfänger kann mit einer Anweisung nach         übrigen Eisenbahnen; die von den Ländern zuge-\n§ 75 Abs. 6 der Eisenbahn-Verkehrsordnung bestimmen,       lassenen Ausnahmen gelten im Einvernehmen mit dem\ndaß das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in diesem  Bundesminister für Verkehr auch für den Bereich der\nFalle hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu       Bundeseisenbahnen, sofern das die Ausnahme ertei-\nerfüllen.                                                  lende Bundesland nicht etwas anderes bestimmt.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für grenzüber-\nschreitende Beförderungen; jedoch ist für die Kenn-                                      §6\nzeichnung nach Absatz 2 Nr. 3 der Absender verant-                             Baumusterzulassung\nwortlich.                                                             von Tankcontainern und Kesselwagen\n§5\nTankcontainer sind nach dem Verfahren der Anlage\nAusnahmen                          Anhang X Abs. 1.4 und Kesselwagen nach dem Verfah-\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann für den         ren der Anlage Anhang XI Abs. 1_.4 zuzulassen. Die\nBereich der Bundeseisenbahnen, die nach Landesrecht        Zulassung wird für ein Baumuster erteilt. In der Zulas-\nzuständigen Behörden können für den Bereich der übri-      sung muß bestimmt werden, für welche gefährlichen\ngen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-     Güter der Tankcontainer oder der Kesselwagen ver-\nmein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser      wendet werden darf. Die Baumusterzulassung ist zu\nVerordnung zulassen.                                       erteilen, wenn das Baumuster des Tankcontainers den\nAnforderungen der Anlage Anhang X oder das Baumu-\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn        ster des Kesselwagens den Anforderungen der Anlage\nAnhang XI entspricht. Die Baumusterzulassung kann\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\naußer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre\nrensgesetzes widerrufen werden, soweit dies zur\noder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar\nAbwehr der von der Beförderung gefährlicher Güter aus-\nist und\ngehenden Gefahren nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen,    die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist. Sie\ndie nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren          kann unter den gleichen Voraussetzungen inhaltlich\nerforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und       beschränkt, mit einer Bedingung erlassen oder mit einer\nTechnik entsprechen; entsprechen die Sicherheits-        Auflage oder mit dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-\nvorkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft           nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage ver-\nund Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im       sehen werden.","1562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§ 7                                                           §10\nZeitweiliger Aufenthalt von Versandstücken                                 Bußgeldvorschriften\n(1) Bei zeitweiligem Aufenthalt von gefährlichen            (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und\nGütern im Verlauf der Beförderung hat der Beförderer        Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Beförderung\ndafür zu sorgen, daß an Belade-, Umlade- und Entlade~       gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen\nstellen Aufschriften und Gefahrzettel auf den Versand-      oder grenzüberschreitenden Befqrderungen vorsätzlich\nstücken sichtbar sind. Die Zusammenladeverbote nach         oder fahrlässig\nder Anlage Klassen 1 a bis 6.2 und 8, jeweils Ab-\nschnitt E der Beförderungsvorschriften, sowie der           1 . als Absender entgegen\nKlasse 7 Randnummer 700 Abs. 3 Buchstabe a gelten                a) § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,\nsinngemäß.                                                           gefährliche Güter zur Beförderung übergibt,\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Be-          b) § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 6,\nförderungen.                                                         Zusammenladeverbote nicht beachtet,\nc) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz\n§8                                        6, nicht oder nicht rechtzeitig meldet,\nÜberwachung                               d) der Anlage Randnummer 1 /1, auch in Verbindung\nmit § 1 Abs. 4, der Sendung ein Beförderungs-\n(1) Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbah-\npapier nicht, nicht wie vorgeschrieben ausgefüllt\nnen unterliegt der Überwachung durch die in § 9\noder nicht mit den vorgeschriebenen Bescheini-\nbestimmten zuständigen Behörden.\ngungen oder Vermerken beigibt,\n(2) Wenn der Verdacht besteht, daß ein gefährliches          e) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1, auch\nGut unter Außerachtlassung der Vorschriften dieser                  in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, an den Wagen oder\nVerordnung aufgegeben worden ist, muß der Beförderer                Containern die dort vorgeschriebenen Zettel nicht\ndie Sendung prüfen oder durch einen Sachverständigen                anbringt oder\nprüfen lassen; er muß die erforderlichen Maßnahmen\nf) der Anlage Anhang Vlfl Randnummer 1800 Abs. 1\ntreffen, wenn Verstöße gegen diese Verordnung festge-\nbis 4, 5 Satz 1 die Vorschriften über die Kenn-\nstellt werden.\nzeichnung der Kesselwagen oder Tankcontainer\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für g-renzüber-              nicht beachtet oder\nschreitende Beförderungen.                                  2. als Reisender entgegen der Anlage Randnummer 2\nAbs. 4 gefährliche Güter als Reisegepäck zur Beför-\n'derung aufgibt oder\n§9\n3. als Beförderer entgegen\nZuständigkeiten\na) § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-\n(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach c;tieser Ver-              satz 2, gefährliche Güter befördert,\nordnung obliegt, soweit in der Anlage nichts anderes            b) § 4 Abs. 3, auch in_ Verbindung mit Absatz 6,\nbestimmt ist, im Bereich der Bundeseisenbahnen der                  Zusammenladeverbote nicht beachtet,\nDeutschen Bundesbahn, im Bereich der übrigen Eisen-\nbahnen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.               c) § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht\ndafür sorgt, daß bei zeitweiligem Aufenthalt Auf-\n(2) Zuständig für die Baumusterzulassung von Tank-               schriften oder .Gefahrzettel sichtbar sind oder\ncontainern und zuständige Behörde im Sinne der Anlage               Zusammenladeverbote beachtet werden, ,\nAnhang X ist die Bundesanstalt für Materialprüfung und\nd) der Anlage Randnummer 1 /2 Abs. 3, auch in Ver-\nfür die Baumusterzulassung von Kesselwagen und zu-\nbindung mit § 1 Abs. 4, nicht sicherstellt, daß sein\nständige Behörde im Sinne der Anlage Anhang XI das\nmit der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes\nBundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.).\nPersonal über die bei Unfällen oder Unregel-\n(3) Zuständig für die Bauartprüfung und -zulassung               mäßigkeiten zu treffenden Maßnahmen unterrich-\nvon Verpackungen nach der Anlage Anhang V Rand-                     tet ist oder\nnummer 1 550 Abs. 1 und für die Baumusterprüfung                e) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1, auch\nnach der Anlage Randnummer 5 Satz 2 sind das Bun-                    in Verbindung mit § 1 Abs. 4, an den Wagen die\ndesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die Bundes-                  dort vorgeschriebenen Zettel nicht anbringt oder\nanstalt für Materialprüfung; sie können die Bauartprü-\nfung von Herstellern oder Verwendern einer Verpak-          4. als Empfänger einer Sendung mit gefährlichen\nkung oder von sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das             Gütern oder als Dritter auf Grund einer Empfängeran-\nVerfahren richtet sich nach den vom Bundesminister für          weisung nach § 4 Abs. 5 entgegen\nVerkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien           a) § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6,\nüber die Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung             nicht oder nicht rechtzeitig meldet,\nund die Zulassung von Verpackungen für die Beförde-\nrung gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften        b) der Anlage Randnummer 10 Abs. 2 Satz 2, auch\nbeziehen.                                                           in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, Zettel nach der Ent-\nladung nicht entfernt oder\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für grenzüber-\nc) der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 5\nschreitende Beförderungen.\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985                              1563\ndafür sorgt, daß die nach Anlage Anhang VIII      Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983\nRandnummer 1800 Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1 vorge-      (BGBI. 1S. 827) durchgeführt werden. Der Absender hat\nschriebene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar      in diesen Fällen im Frachtbrief zusätzlich zu vermerken:\nist oder                                          ,,Beförderung nach GGVE alt\".\n5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung\n(2) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Stoffe\nmit Absatz 6, eine dort aufgeführte Vorschrift über\nder Klassen 3, 6.1 und 8 anzugebende Bezeichnung\ndas Verpacken oder Zusammenpacken nicht beach-\n(Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstaben) und die ge-\ntet.\ngeb~nenfalls anzugebenden Vermerke dürfen weiter-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des    verwendet werden\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n1. im Frachtbrief abweichend von Randnummer 1 /1\ndelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich\nAbs. 2 bis zum 30. Juni 1986; in diesen Fällen hat der\noder fahrlässig\nAbsender im Frachtbrief der Abkürzung „GGVE\" das\n1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 oder der Anlage Rand-              Wort „alt\" hinzuzufügen,\nnummer 19 Abs. 2, 3 oder 4, diese jeweils in Verbin-\n2. in Baumusterzulassungen nach § 6, die bis zum\ndung mit Absatz 7, eine dort aufgeführte Vorschrift\nInkrafttreten dieser Verordnung erteilt sind, bis zum\nüber das Verpacken, Zusammenpacken oder Kenn-\n30. Juni 1986,\nzeichnen nicht beachtet,\n3. in Baumusterzulassungen für Verpackungen, die bis\n2. als Absender                                                 zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt sind, bis\na) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Beförde-          zum 31. Dezember 1986.\nrung von anderen als den in der Baumusterzulas-\nsung nach § 6 Satz 3 bestimmten gefährlichen       In den Fällen der Nummer 2 ist der Absender, in den Fäl-\nGütern verwendet oder                              len der Nummer 3 sind die in § 4 Abs. 2 genannten Per-\nsonen verantwortlich, daß Kesselwagen, Tankcontainer\nb) Tankcontainer oder Kesselwagen für die Betör-        und Verpackungen nur für die in der Baumusterzulas-\n. derung weiterer gefährlicher Güter derselben           sung angegebenen Stoffe verwendet werden. Ord-\nKlasse verwendet, obwohl die Voraussetzungen       nungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\nder Anlage Anhang X Abs. 1.7.2.1 Satz 1 oder       zes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nAnhang XI Abs. 1 .7 .2.1 Satz 1 nicht erfüllt sind wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2 Kessel-\noder                                               wagen, Tankcontainer oder Verpackungen verwendet.\n3. als Betroffener einer im Rahmen                             (3) Soweit in der Anlage Randnummern 312, 612 und\na) einer Ausnahmezulassung nach § 5,                   812 andere Gefahrzettel vorgeschrieben sind, dürfen\nbis zum 30. Juni 1986 an den Versandstücken die für\nb) einer Baumusterzulassung nach § 6 Satz 6 oder\nden jeweiligen Stoff bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nc) einer Erklärung nach der Anlage Anhang X            nung in der Anlage Randnummern 307, 632 und 824\nAbs. 1.7.2.1 oder Anhang XI Abs. 1.7.2.1          vorgeschriebenen Gefahrzettel angebracht sein.\nerteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1                                   §12\nNr. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher                     Anwendung anderer Vorschriften\nGüter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförde-\nrungen vorsätzlich oder fahrlässig als Absender ent-           ( 1 ) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung\ngegen                                                       gefährlicher Güter mit der Eisenbahn bleiben unberührt.\n1. der Anlage Anhang X Abs. 1.7.2 oder der Anlage              (2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden\nAnhang XI Abs. 1.7.2 Satz 1 Tanks mit anderen als      Fassung unberührt:\nden zugelassenen gefährlichen Gütern füllt oder\n1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-\n2. der Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 2                   machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),\nBuchstabe a an den Versandstücken die vorge-\nschriebenen Gefahrzettel nicht anbringt.                 2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\nvom 20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444),\n(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-           3. das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 .\nwidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind im Bereich             (BGBI. 1 S. 2737),\nder Deutschen Bundesbahn die Bundesbahndirektio-\nnen zuständig.                                                4. das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1\n§ 11                                 S. 41,288),\nÜbergangsvorschriften                     5. das Chemikaliengesetz vom 1 6. September 1 980\n(BGBI. 1 S. 1718),\n(1) Bis zum 31. Dezember 1985 dürfen innerstaatli-\nche Beförderungen gefährlicher Güter nach den Vor-            6. das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 29. März\nschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der                1951 (BGBI. 1 S. 225, 438),","1564                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnement_sbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nwordan sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich\n0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte\nSteuersatz beträgt 7%.                                                                          Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\n7. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der                                                                   § 13\nBekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1\nBerlin-Klausel\nS. 3017),\n8. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nder Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nS. 311 ),                                                                  über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBerlin.\n9. das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1                                                                   § 14\nS. 2591; 1976 1 S. 1059; 1979 1 S. 652)                                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-                                 ( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnungen,\ndung in Kraft.\n10. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980                                (2) Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Eisen-\n(BGBI. 1 S. 184) und·                                                      bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni\n11. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom                               1983 (BGBI. 1 S. 827) - ausgenommen §§ 17 und 19 -\n27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229).                                         mit der Anlage außer Kraft.\nBonn, den 22. Juli 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}