{"id":"bgbl1-1985-40-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":40,"date":"1985-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)","law_date":"1985-07-22T00:00:00Z","page":1550,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1550                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf Straßen\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)\nVom 22. Juli 1985\nAuf Grund                                                                   10 204   Abs. 4,\n- des§ 3 Abs. 1, 2 und 5 und des§ 4 Abs. 1 des Geset-                       10 240   Abs. 5,\nzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom                         10 260   Abs. 3;\n6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit                      10 31 5  Abs. 7 Satz 1,\n§ 17 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung                      1 0 353  Satz 3,\nder Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1\n10 381   Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe e und\nS. 905) wird vom Bundesminister für Verkehr nach\nAbs. 3,\nAnhörung von Sachverständigen\nRandnummer 10 385 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,\n- des§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit                    10 500 Abs. 10 (ausgenommen die Vor-\n§ 17 der Gefahrgutverordnung Straße wird vom Bun-                                schriften über die Warntafel-\ndesminister für Verkehr                                                          halterung) und 11,\n- des§ 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über         Randnummer 11 311 Satz 2,\ndie Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit                    11 401 Abs. 4,\n§ 1 7 der Gefahrgutverordnung Straße sowie des § 10\n51 220 Abs. 4 Satz 1,\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter wird vom Bundesminister für Ver-                     52 401 Satz 3,\nkehr                                                                    71 500 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz\nund Satz 3,\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nRandnummer 211 170         Satz 2,\n§ 1                                             211172     Abs.6,\n211 270    Satz 3,\nGrundregel\n211 371    Satz 2,\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-                     211 673    Satz 2,\nlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.\n211 771    Satz 2.\n(2) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher\nGüter unterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A\n§2\nund B zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie\nlinks vom mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind.                         Begriffsbestimmungen\n(3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt       (1) Im Sinne dieser Verordnung ·\nden Regeln des Europäischen Übereinkommens vom             1. sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Rand-\n30. September 1957 über die internationale Beförde-            nummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA-Überein-           Sätze 3 bis 5 aufgeführten einzelnen Klassen zuge-\nkommen) (BGBI. 196911 S. 1489), deren Übersetzung in\nhörenden Güter;\ndeutscher Sprache sich aus den in den Anlagen A und\n-B zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie          2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-\nrechts vom mittleren Trennungsstrich abgedruckten          . rung des Gutes verwendet;\nVorschriften ergibt. Im übrigen gelten die Vorschriften    3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-\ndieser Verordnung für grenzüberschreitende Beförde-            rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungs-.\nrungen nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.             vertrag abgeschlossen, so gilt der. Beförderer als\n(4) Folgende Vorschriften der Anlagen A und B gelten       Absender;\nin der für innerstaatliche Beförderungen anzuwenden-       4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut\nden Fassung auch für grenzüberschreitende Beförde-             dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder sel~st\nrungen:                                                        befördert;\nAnlage A                                                  5. ist Fahrzeugführer, wer das Fahrzeug lenkt;\nRandnummer 2002 Abs. 3 Satz 2,                            6. sind behördlich anerkannte Sachverständige, soweit\nin den Anlagen A und B nicht ausdrücklich etwas\nAnlage B                                                      anderes bestimmt ist, die Sachverständigen nach§ 9\nRandnummer 10 003,                                            Abs. 3 Nr. 2.\n10 118 Abs. 5 Satz 4,                        (2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-\n10130 Abs. 1 Satz 4 und 5,                derungen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985                             1551\n§3                                 (6) Der Verlader darf gefährliche Güter zur Beförde-\nrung in loser Schüttung oder in Containern nur überge-\nZulassung zur Beförderung\nben und der Beförderer sie nur befördern, wenn die\n( 1) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur beför-  Beförderungsart nach Anlage B Randnummer 10 003\ndert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer          Abs. 1 zulässig ist.\n2002 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen\n(7) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer\nsind. Der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförde-\n10003 über\nrer nur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelas-\nsen sind. Der Beförderer ist verpflichtet, anhand der ihm   1. Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge (Randnum-\nvorgelegten Begleitpapiere nachzuprüfen, ob die                  mer 10 003 Abs. 2) muß der Halter,\ngefährlichen Güter nach der Anlage A Randnummer             2. Beladen, Zusammenladen und Handhabung (Rand-\n2002 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zur Beförderung zugelassen             nummer 10 003 Abs. 3 und 4) muß der Verlader,\nsind.                                                            Beförderer, Fahrzeugführer oder Beifahrer, über Ent-\n(2) Absatz 1 gilt auch für grenzüberschreitende Beför-        laden (Randnummer 10 003 Abs. 4) muß der Beför-\nderungen.                                                        derer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder Empfänger,\n3. Durchführung der Beförderung und Überwachung\n§4                                  beim Parken (Randnummer 10 003 Abs. 3) muß der\nSicherheitspflichten                         Fahrzeugführer\nbeachten.\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehba-          (8) Die Absätze 1, 2, 3 Nr. 1 und 2 und die Absätze 4,\nren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,        6 und 7 gelten auch für grenzüberschreitende Beförde-\num Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines       rungen.\nSchadens dessen Umfang so gering wie möglich zu hal-\nten.                                                                                     §5\nAusnahmen\n(2) Der Absender muß den Beförderer und der Ver-\nlader muß den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut           (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können\nund dessen Bezeichnung (Benennung, Klasse, Ziffer           auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte\nund ggf. Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie ggf. auf      Antragsteller Ausnahmen von dieserVerordnung zulas-\ndie Erlaubnispflicht (§ 7) hinweisen. Wird der Absender     sen.\nim Auftrage eines anderen tätig, so hat der Auftraggeber\ncten Absender in gleicher Weise zu unterrichten. Die           (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nSorgfaltspflichten des Beförderers werden hierdurch         1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nnicht berührt.                                                  sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre\noder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar\n(3) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\nist und\nZwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt\noder verpacken läßt, muß die Vorschriften über              2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\n1. die Verpackung nach der Anlage A Klassen 1 a bis             derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Tech-\n6.2 und 8, jeweils Abschnitt 2. A.1 und 2, sowie der        nik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvor-\nKlasse 7 Blätter· 1 bis 11, jeweils Nummer 2,               kehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft und\n2. das zusammenpacken nach der Anlage A Klassen                  Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im\n1 a bis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt 2. A.3, sowie           Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertret-\nAnlage A Anhang A.6 Randnummer 3650,                         bar angesehen werden können.\n3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klassen 1 a             (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen\nbis 6.2 und 8, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der       ist bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom\nKlasse 7 Blätter 1 bis 11, jeweils Nummern 1 und 6,     Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für\n4. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 9                gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder\nAbschnitt 2.A und die Vorschriften der Randnummer       für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter\n2020 Abs. 2 bis 4                                       zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen\ndes Absatzes2 Nr. 2 2. Halbsatz müssen in diesem Gut-\nbeachten.                                                   achten auch die verbleibenden Gefahren ·dargestellt\n(4) Der Verlader muß bei der Übergabe gefährlicher       werden; außerdem muß begründet werden, weshalb die\nGüter zur Beförderung prüfen, ob deren Verpackung           Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleiben-\nunbeschädigt ist. Ein Versandstück, dessen Verpak-          den Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die nach\nkung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß           Landesrecht zuständige Stelle kann die Vorlage weite-\ngefährliches Gut austritt oder austreten kann, darf zur     rer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen\nBeförderung erst übergeben werden, wenn der Mangel          oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gut-\nbeseitigt worden ist.                                       achten selbst anfordern.\n(5) Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück beför-         (4) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen,\ndern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere             so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des\nundicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder aus-      Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferleg-\ntreten kann.                                                 ten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Ein-","1552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nschränkung der von der Beförderung ausgehenden               B. 1 a Randnummern 211 151 und 211 152 sowie\nGefahren herausstellen. Ausnahmen dürfen höchstens           Anhang B. 1 b Randnummern 212 151 und 212 152 vor-\nfür die Dauer von drei Jahren zugelassen werden.             gesehenen wiederkehrend.:m Prüfungen. Werden die\nPrüfungsanforderungen erfüllt, so ist - außer bei Tank-\n(5) Der Bundesminister der Verteidigung, der Bundes-      containern - vom amtlichen oder amtlich anerkannten\nminister des Innern, die Innenminister (-senatoren) der      Sachverständiger1 nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 ein entspre-\nLänder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi-      chender Vermerk in die Prüfbescheinigung einzutragen.\ngen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\nbestimmten Stellen können von den §§ 2 bis 4 Abs. 3             (4) Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111\nbis 7, den§§ 6, 7 und 11 sowie der 'Anlage A Randnum-        (Anlage B Randnummer 11 205 Abs. 2 Buchstabe c),\nmer 2002 Abs. 3 und 4 und der Anlage 8 Randnummern           Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzug-\n10240Abs.5, 10260Abs.3und4, 10315, 10381 und                 maschinen, die zum Betrieb von Tankfahrzeugen oder\n10 500 Ausnahmen zulassen, soweit Gründe der Ver-            Trägerfahrzeugen von Aufsetztanks bestimmt sind, sind\nteidigung, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuer-        vor der ersten Inbetriebnahme daraufhin zu prüfen, ob\nwehren oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies             sie für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach\nerfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend           Anlage B Randnummer 10 500 ausgerüstet sind sowie\nberücksichtigt ist. Absatz 2 Nr. 2 ist anzuwenden.           der Anlage B, 1. und II. Teil jeweils Abschnitt 2, für die\nBeförderung der gefährlichen Güter, für die sie verwen-\ndet werden sollen, entsprechen. Genügen die Fahr-\nzeuge den erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen\n§6\noder amtlich anerkannten Sachverständigen für den\nBaumusterzulassungen, Prüfbescheinigungen               Kraftfahrzeugverkehr nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 eine Prüfbe-\nscheinigung auszustellen, und zwar für Beförderungs-\n(1) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß:..\neinheiten der Fahrzeugklasse 8.111 nach Anlage B\nbatterien sind nach dem Verfahren der Anlage B Anhang\nAnhang 8. 3 b und für die übrigen Fahrzeuge nach\n8.1 a Randnummer 211 140 und Tankcontainer nach\nAnlage B Anhang 8. 3 a; der Sachverständige oder die\ndem Verfahren der Anlage 8 Anhang 8.1 b Randnummer\nZulassungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-\n212 140 zuzulassen. Die Zulassung wird für ein Bau-\nZulassungs-Ordnung vermerken durch Stempelauf-\nmuster erteilt. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen,\ndruck im Fahrzeugschein „Geprüft nach§ 6 Abs. 4 der\nwenn das Baumuster des festverbundenen Tanks, des\nGGVS\".\nAufsetzt_anks und der Gefäßbatterien den Anforderun-\ngen der Anlage B Anhang 8. 1 a oder das Baumuster               (5) Die elektrische Ausrüstung nach Anlage B Anhang\ndes Tankcontainers den Anforderungen der Anlage 8            8. 2 Randnummer 220 000 der Tankfahrzeuge, der Be-\nAnhang 8. 1 b entspricht. In Zulassung muß bestimmt          förderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, der\nwerden, für welche gefährlichen Güter der Tank verwen-       Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie der Sattelzug-\ndet werden darf. Die Baumusterzulassung kann außer           maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen\nnach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensge-           von Aufsetztanks ist wiederkehrend zu prüfen. Die Prüf-\nsetze widerrufen werden, soweit dies zur Abwehr der          frist beträgt für Beförderungseinheiten der Fahrzeug-\nvon der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden           klasse B. III fünf Jahre und für die übrigen Fahrzeuge drei\nGefahren nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beför-        Jahre. Entspricht die elektrische Ausrüstung der An-\nderung gefährlicher Güter erforderlich ist. Sie kann         lage B, ist von dem nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 zustän-\nunter den gleichen Voraussetzungen inhaltlich                digen Sachverständigen bei Tankfahrzeugen in der\nbeschränkt, mit einer Bedingung erlassen oder mit einer      Prüfbescheinigung nach Absatz 2, bei den übrigen Fahr-\nAuflage, Änderung oder Ergänzung der Auflage ver-            zeugen in der Prüfbescheinigung nach Absatz 4 ein ent-       -\nsehen werden.                                                sprechender Prüfvermerk einzutragen.\n(2) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Tank-           (6) In der Hauptuntersuchung nach§ 29 der Straßen-\nfahrzeugs, eines Aufsetztanks, einer Gefäßbatterie oder      verkehrs-Zulassungs-Ordnung von Tankfahrzeugen,\neines Tankcontainers sind diese nach Anlage 8 Anhang         Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111, Trä-\nB. 1 a oder Anhang 8. 1 b zu prüfen. Tankfahrzeuge sind      gerfahrzeugen von Aufsetztanks sowie Sattelzug-\naußerdem daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften        maschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen\nder Anlage 8, 1. und II. Teil, entsprechen. Genügen das      von Aufsetztanks, in deren Fahrzeugschein ein Vermerk\nTankfahrzeug, der Aufsetztank oder die Gefäßbatterie         nach den Absätzen 2 oder 4 eingetragen ist, ist durch\nden erwähnten Vorschriften, ist vom amtlichen oder           äußere Besichtigung zu prüfen, ob diese Fahrzeuge für\namtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3         eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach Anlage B\nNr. 2 eine Prüfbescheinigung nach dem Muster in              Randnummer 10 500 ausgerüstet sind und ob die Vor-\nAnlage B Anhang B. 3 a auszustellen. In die Prüfbe-          schriften der Anlage B, 1. und II. Teil jeweils Abschnitt 2,\nscheinigung sind auch Bedingungen und Auflagen der           eingehalten sind. Bei Tankfahrzeugen ist ferner durch\nBaumusterzulassung nach Absatz 1 Satz 6 zu überneh-          die äußere Besichtigung des Tanks festzustellen, ob\ndieser Mängel aufweist •und ob die wiederkehrenden\nmen, soweit sie von den an der Beförderung Beteiligten\nzu beachten sind. Die Zulassungsstelle nach § 23 der       - Prüfungen nach Absatz 3 in der Bescheinigung nach\nAbsatz 2 bestätigt worden sind. Die Prüfplakette darf\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Sach-\nverständige nach§ 9 Abs. 3 Nr. 2 hat im Fahrzeugschein       nur zugeteilt werden, wenn das Fahrzeug der Straßen-\ndes Tankfahrzeugs durch Stempelaufdruck zu vermer-           verkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, für eine ord-\nken: ,,Baumuster zugelassen nach GGVS\".                      nungsgemäße Kennzeichnung nach Anlage B Rand-\nnummer 10 500 ausgerüstet ist und keine durch äußere\n(3) Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien und       Besichtigung erkennbaren sicherheitstechnischen\nTankcontainer unterliegen den in der Anlage 8 Anhang         Mängel festgestellt worden sind.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985                                  1553\n(7) Der Beförderer darf Tankfahrzeuge, Aufsetztanks       § 11 zur Beförderung gefährlicher Güter weiterverwen-\nGefäßbatterien, Beförderungseinheiten der Fahrzeug~          det werden dürfen, aber noch nicht den technischen\nklasse 8. III, Trägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie       Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, soll\nSattelzugmaschinen von Tankfahrzeugen und Träger-           dies durch Nebenbestimmungen berücksichtigt werden.\nfahrzeugen von Aufsetztanks nur zur Beförderung der          Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Straßen-\ngefährlichen Güter verwenden, die in der Prüfbescheini-      verkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens von\ngung nach den Absätzen 2 oder 4 oder in der Erklärung         Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 auf Kosten des\nnach Anlage B Anhang B. 3 c aufgeführt sind. Tankfahr-       Antragstellers über die am Fahrzeug, am festverbunde-\nzeuge, Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse 8. III       nen Tank, am Aufsetztank, an der Gefäßbatterie oder am\nTrägerfahrzeuge von Aufsetztanks sowie Sattelzug~            Tankcontainer durch technische Maßnahmen getrof-\nmaschinen von Tankfahrzeugen und Trägerfahrzeugen            fene Versorge anordnen.                ,\nvon Aufsetztanks dürfen zur Beförderung gefährlicher\nGüter außerdem nur verwendet werden, wenn ein Ver-              (3) Bei Gütern der Anlage B Anhang 8. 8 Randnummer\nmerk nach den Absätzen 2 oder 4 im Fahrzeugschein            280 001 Liste I ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das\neing~tragen ist. Der Fahrzeugführer hat Fahrzeug-            gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluß ver-\nscheine von Anhängern, die einen solchen Vermerk tra-        laden und entladen werden kann, es sei denn, daß die\ngen, stets mitzuführen. Der Verlader hat dafür zu sorgen,    Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg minde-\ndaß gefährliche Güter zur Beförderung in festverbunde-       stens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfer-\nnen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Beförde-        nung auf der Straße. Die Erlaubnis ist auf die Beförde-\nrungseinheiten der Fahrzeugklasse 8.111 dem Fahrzeug-        rung zum und vom nächsten geeigneten Bahnhof oder\nführer oder Beförderer nur übergeben werden, wenn die         Hafen zu beschränken, wenn das gefährliche Gut in\nnach den Absätzen 2 und 4 für die Tanks und die Fahr-        Tankcontainern verladen ist oder verladen werden kann,\nzeu~e (einschließlich Sattelzugmaschinen) vorge-              die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\nschriebenen Prüfbescheinigungen mit den erforder-             dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und\nlichen Prüfvermerken oder die Erklärungen nach An-            das Gut auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der\nlage B Anhang 8. 3 c vorliegen und in ihnen das zu            Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann.\nbefördernde Gut bezeichnet ist.                                  (4) Der Geltungsbereich jeder Erlaubnis ist festzule-\n(8) Der Vermerk im Fahrzeugschein nach den Absät-         gen. Geht die Fahrt über das Land hinaus, so hat die\nzen 2 oder 4 ist auf Antrag des Halters von der Zulas-        Straßenverkehrsbehörde diejenige höhere Verwal-\nsungsstelle nach § 23 der Straßenverkehrs-Zuias-              tungsbehörde, durch deren Bezirk die Fahrt in den ande-\nsungs-Ordnung zu streichen. Damit erlischt das Recht          ren Ländern zuerst geht, zu den vorgesehenen Neben-\nzur Beförderung gefährlicher Güter mit dem betreffen-         bestimmungen zu hören. Ihre Zustimmung ist nur hin-\nden Fahrzeug.                                                 sichtlich des Fahrweges erforderlich. Die Erlaubnis\nkann für eine einzelne Fahrt oder für eine begrenzte oder\n(9) Wer den Tankcontainer befüllt, darf nur solche        unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimm-\nGüter einfüllen und sie mit dem Tankcontainer zur Beför-      ten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt werden.\nderung übergeben, die in der Baumusterzulassung oder\nin der Erklärung nach Anlage B Anhang B. 3 c aufgeführt          (5) Der Beförderer hat den Erlaubnisbescheid dem\nsind und muß etwaige Auflagen der Baumusterzulas-             Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn zu übergeben.\nsung für das zu befördernde Gut beachten.                        (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für grenzüber-\nschreitende Beförderungen. Absatz 3 findet keine\n§7                               Anwendung auf Beförderungen von und nach Berlin\nBeförderungserlaubnis                     (West) und den Verkehr mit der Deutschen Demokrati-\nfür Güter der Listen I und II                schen Republik und Berlin (Ost).\n( 1) Die Beförderung der in der Anlage B Anhang B. 8\nRandnummer 280 001 Listen I und II aufgeführten Güter\nbedarf in dem in den Bemerkungen zu Randnummer                                            §8\n280 001 festgelegten Rahmen der Erlaubnis der                                       Sonderrechte\nStraßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis wird dem Beför-\nderer erteilt, wenn die Anforderungen an den Bau die            (1) Die  Truppen   der nichtdeutschen     Vertragsstaaten\nAusrüstung und die Prüfung der Beförderungs~ittel            des   Zusatzabkommens       vom  3.   August   1959    zu dem\nnach dieser Verordnung oder, soweit es sich um grenz-        Abkommen      zwischen   den Parteien   des  Nordatlantikver-\nüberschrei_~ende Beförderungen handelt, nach Anlage B      - trages   über  die Rechtsstellung    ihrer Truppen   hinsicht-\ndes ADR-Ubereinkommens (§ 1 Abs. 3 Satz 1) erfüllt            lich der in der Bundesrepublik   Deutschland     stationierten\nsind. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver-          ausländischen      Truppen,   Anlage      zum    Gesetz    zum\nsehen werden Die Erlaubnis darf nur unter dem Vor-            NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen\nbehalt erteilt werden, daß sie widerrufen wird, wenn sich     vom 18. August 1961 (BGBI. II S. 1183, 1218), wenden\ndie geltenden Sicherheitsvorschriften oder die Neben-         bei  der Beförderung   gefährlicher   Güter  auf der Straße  in\nbestimmungen als unzureichend zur Einschränkung der           truppeneigenen       Fahrzeugen     ihre    Vorschriften    an,\nvon der Beförderung ausgehenden Gefahren heraus-              soweit   diese  gleichwertige  oder   höhere  Anforderungen\nstellen.                                                      als diese Verordnung stellen. An die Stelle der Erlaubnis\nnach § 7 tritt der Beförderungsauftrag der zuständigen\n(2) Soll die Beförderung in Tankfahrzeugen, Aufsetz-      Behörde der Truppe. Soweit die Truppen diese Verord-\ntanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern durchge-            nung anwenden, bestimmt die Behörde der Truppe, die\nführt werden, die auf Grund der Übergangsregelung des         den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in welchem","1554                                    Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1985, Teil     1\nUmfang im Sinne des§ 5 Abs. 5 von den Anforderungen                Randnummer 2002 Abs. 13 die Bundesanstalt für\ndieser Verordnung abgewichen werden darf.                          Materialprüfung; sie kann die Bauartprüfung von Her-\nstellern oder Verwendern einer Verpackung oder von\n(2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland              sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das Verfahren\naus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.               richtet sich nach den vom Bundesminister für Ver-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für grenzüber-              kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien\nschreitende Beförderungen.                                         über die Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeich-\nnung und die Zulassung von Verpackungen für die\n§9                                    Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf diese\nVorschriften beziehen.\nZuständigkeiten\n(4) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des\n(1) Die Erlaubnis nach§ 7 Abs. 1 erteilt für Einzelfahr-    Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der\nten die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die            Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenz-\nerlaubnispflichtige Beförderung beginnt. Die zeitlich          schutzes erfordern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der\nbefristete Erlaubnis für eine begrenzte oder unbe-             Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach § 6 sowie\ngrenzte Zahl von Fai1rten erteilt                              hinsichtlich der Beförderungserlaubnis nach § 7 durch\n1. die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der             Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen,\nBeförderer seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine           die der Bundesminister der Verteidigung oder der Bun-\nZweigniederlassung hat oder,                               desminister des Innern bestellt hat.\n2. falls Wohnort, Sitz oder Zweigniederlassung außer-             (5) Die Absätze 1 und 3 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 4\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen,        gelten auch für grenzüberschreitende Beförderungen.\ndie Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die\nerlaubnispflichtige Beförderung beginnt.\n§10\nIst neben der Erlaubnis eine Ausnahmezulassung erfor-\nderlich, so kann auch die für die Ausnahmezulassung                               Ordnungswidrigkeiten\nnach § 5 zuständige Landesbehörde die Erlaubnis ertei-            (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und\nlen. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs            Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung\ndieser Verordnung aufgenommen, so beginnt die erlaub-          gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen\nnispflichtige Beförderung an der Grenzübergangsstelle.         oder grenzüberschreitenden Beförderuogeri vorsätzlich\n(2) Welche Stelle Straßenverkehrsbehörde ist, richtet       oder fahrlässig\nsich nach Landesrecht.                                          1. als Absender entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in\n(3) Zuständig sind für                                           Verbindung mit Absatz 8, den Beförderer auf das\ngefährliche Gut, dessen Bezeichnung oder die Er-\n1. die Baumusterzulassung von festverbundenen                       laubnispflicht nicht hinweist oder\nTanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien die nach\nLandesrecht zuständigen Behörden, für die Bau-               2. als Verlader entgegen\nmusterzulassung von Tankcontainern die Bundes-\na) § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-\nanstalt für Materialprüfung, für die Baumusterprüfung\nsatz 2, gefährliche Güter zur Beförderung über-\ndie amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\ngibt,\nnach § 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung\nanerkannten Sachverständigen nach § 24 c der                     b) § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nGewerbeordnung;                                                     Absatz 8, den Fahrzeugführer auf das gefährli-\n2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und der Tankfahr-                 che Gut, dessen Bezeichnung oder die Erlaub-\nzeuge und für die erstmaligen und wiederkehrenden                   nispflicht nicht hinweist,\nPrüfungen von Druckgefäßen die amtlichen oder                    c) § 4 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\namtlich für Prüfungen von Anlagen nach§ 24 Abs. 3                   Absatz 8, das Versandstück ohne Beseitigung\nNr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sach-                   des Mangels. zur Beförderung übergibt,\nverständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung\nsowie die nach Rechtsverordnungen auf Grund des                  d) § 4 Abs. 6, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4 und\n§ 24 Abs. 1 der Gewerbeordnung für die Prüfun·g                     § 4 Abs. 8, dem Beförderer gefährliche Güter zur\ndieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi-                   Beförderung übergibt,\ngen;\ne) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 3, auch in\n3. die sonstigen Prüfungen von Fahrzeugen, ausge-                       Verbindung mit§ 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß\nnommen Tankfahrzeuge, die amtlich anerkannten                       die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter)\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr;                      vor Beförderungsbeginn in den Besitz des Fahr-\nzeugführers gelangen,\n4. die Untersuchungen der Fahrzeuge und Besichtigun-\ngen der Tanks nach § 6 Abs. 6 die für die Haupt-                 f) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 4\nuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas-                   oder 10 130 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung\nsungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen;                    mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel nicht. anbringt,\n5. die Bauartprüfung und -zulassung von Verpackun-                  g) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 2,\ngen nach Anlage A Anhang A. 5 Randnummer 3550                       auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Warntafeln\nAbs.1 und die Baumusterprüfung nach Anlage A                        nicht anbringt,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985                              1555\nh) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211 172                d) Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 oder 2 die\nAbs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4,             vorgeschriebene Bescheinigung nicht besitzt,\nden höchstzulässigen Füllungsgrad oder die               e) Anlage B Randnummer 10 353 Satz 1 oder 2 in\nhöchstzulässige Masse der Füllung dem Fahr-                  Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit\nzeugführer nicht angibt oder                                 § 1 Abs. 4, nicht für die Einhaltung der Vorschrif-\ni) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211172                      ten über das Betreten des Fahrzeugs mit Be-\nAbs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4,             leuchtungsgeräten sorgt,\nnicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird, oder        f) Anlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 oder 2\n3. als Beförderer                                                   Satz 1 Buchstabe e Begleitpapiere nicht mitführt\noder entgegen Absatz 3 Begleitpapiere zur Prü-\na) entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nfung nicht vorzeigt oder nicht aushändigt, jeweils\nmit Absatz 2, gefährliche Güter befördert,\nauch in Verbindung mit § 1 Abs. 4,\nb) entgegen§ 4 Abs. 6, auch in Verbindung mit§ 1\ng) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 1,\nAbs. 4 und § 4 Abs. 8, gefährliche Güter beför-\ndert,                                                       auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht dafür\nsorgt, daß eine Warntafel oder Kennzeichnungs-\nc) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung                nummer angebracht, sichtbar gemacht, verdeckt\nmit Absatz 6 Satz 1, gefährliche Güter ohne die             oder entfernt wird,\nerforderliche Erlaubnis befördert,\nh) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 3,\nd) einer im Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1              auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel\nSatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1,             nicht anbringt, nicht sichtbar macht, nicht ver-\nerteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,             deckt oder nicht entfernt,\ne) entgegen § 7 Abs. 5, auch in Verbindung mit              i) Anlage B Randnummer 10 507 Satz 1 die näch-\nAbsatz 6 Satz 1, den Erlaubnisbescheid vor                  sten zuständigen Behörden nicht oder nicht\nBeförderungsbeginn nicht übergibt,                          rechtzeitig benachrichtigt oder benachrichtigen\nf) entgegen Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3                     läßt,\nSatz 2, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, nicht         j) Anlage B Randnummer 51 220 Abs. 4 Satz 1 in\ndafür sorgt, daß das Beförderungspapier dem                 Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit\nFahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-                 § 1 Abs. 4, Wasser nicht mitführt oder\ngeben wird,\nk) Anlage B Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2\ng) entgegen Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 4,                  zweiter Halbsatz oder Satz 3, auch in Verbindung\nauch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Vorschriften             mit § 1 Abs. 4, die vorgeschriebenen Zettel nicht\nder Anlage B Randnummer 10 204 Abs. 1,                      anbringt, nicht verdeckt oder nicht entfernt oder\n11 204, 41 204, 42 204, 43 204 oder 52 204\nüber die Fahrzeugarten nicht beachtet,               5. als Beifahrer entgegen\nh) entgegen Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 7               a) Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 5, auch in\nSatz 1, auch in Verbindung mit§ 1 Abs. 4, nicht             Verbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte\ndafür sorgt, daß nur geschulte Fahrzeugführer               nicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder\neingesetzt werden,                                          nicht aushändigt oder\ni) einer Vorschrift der Anlage B Anhang B. 1 a              b) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 1 in Verbin-\nRandnummern 211 270 bis 211 273, auch in                    dung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit § 1\nVerbindung mit § 1 Abs. 4, über die wechsel-                Abs. 4, Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt\nweise Verwendung der Tanks zuwiderhandelt                   oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-\noder                                                        händigt oder\nj) entgegen Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer\n6. als Halter entgegen\n211 371, 211 673 oder 211 771, auch in Verbin-\ndung mit§ 1 Abs. 4, Tanks zur Beförderung ver-          a) § 4 Abs. 7 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 8\nwendet oder                                                 und § 1 Abs. 4, die Vorschriften über den Bau\noder die Ausrüstung der Fahrzeuge nicht be-\n4. als Fahrzeugführer entgegen\nachtet,\na) § 4 Abs. 7 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 8\nb) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, auch in\nund § 1 Abs. 4, die Vorschriften über die Durch-\nVerbindung mit § 1 Abs. 4, für die dort vor-\nführung der Beförderung oder die Überwachung\ngeschriebene Ausrüstung des Fahrzeugs nicht\nbeim Parken nicht beachtet,\nsorgt oder\nb) Anlage B Randnummer 10 240 Abs. 5, auch in\nVerbindung mit § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte             c) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211 170,\nnicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder         auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Tanks ohne\nnicht aushändigt,                                           die vorgeschriebene Mindestwanddicke verwen-\ndet oder                              -\nc) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 1 in Verbin-\ndung mit Absatz 3, auch in Verbindung mit § 1        7. als Auftraggeber des Absenders entgegen § 4\nAbs. 4, Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt           Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, den\noder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus-         Absender auf das gefährliche Gut, dessen Bezeich-\nhändigt,                                                nung oder die Erlaubnispflicht nicht hinweist,","1556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n8. entgegen§ 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung      4. als Fahrzeugführer entgegen\nmit Absatz 8, eine dort aufgeführte Vorschrift über         a) § 4 Abs. 5 beschädigte Versandstücke befördert,\ndas Verpacken oder Zusammenpacken nicht\nbeachtet,                                                   b) § 6 Abs. 7 Satz 3 den Fahrzeugschein von\nAnhängern nicht mitführt,\n9. als Empfänger entgegen\nc) Anlage B Randnummer 10 260 Abs. 2 oder 4 in\na) Anlage B Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 4\nVerbindung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung\noder 10 130 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung\nnicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder\nmit § 1 Abs. 4, Gefahrzettel nicht verdeckt oder\nnicht aushändigt,\nnicht entfernt oder\nb) Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 11 Satz 2,               d) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 1, 5 Satz 1\nauch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, Warntafeln               in Verbindung mit Absatz 6 schriftliche Weisun-\nnicht entfernt oder                                         gen (Unfallmerkblätter) nicht oder nicht an der\nvorgeschriebenen Stelle mitführt,\n10. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer,\nBeifahrer, Halter oder Empfänger das Rauchverbot            e) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 4 die erfor-\nder Anlage B Randnummer 1 O 37 4 nicht beachtet,               derlichen Maßnahmen nicht trifft oder\n11. entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2, auch in Verbindung mit            f) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 8 Satz 2\nAbsatz 8 und § 1 Abs. 4, als Verlader, Beförderer,             andere Unfallmerkblätter nicht wie vorgeschrie-\nFahrzeugführer oder Beifahrer die Vorschriften über            ben aufbewahrt oder\ndas Beladen, Zusammenladen oder die Handha-\n5. als Beifahrer entgegen\nbung oder als Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer\noder Empfänger die Vorschriften über das Entladen           a) Anlage 8 Randnummer 10 260 Abs. 2 oder 4 in\nnicht beachtet oder                                            Verbindung mit Absatz 3 die Schutzausrüstung\nnicht mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder\n12. als Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer\nnicht aushändigt oder\noder Empfänger einer Vorschrift der Anlage B Rand-\nnummer 31 410, 51 410, 61 410 oder 62 410 über              b) Anlage 8 Randnummer 10 385 Abs. 4 die erfor-\nVorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und                   derlichen Maßnahmen nicht trifft oder\nFuttermitteln zuwiderhandelt.\n6. als Halter entgegen Anlage 8 Anhang 8. 1 a Rand-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 1O Abs. 1 Nr. 1 des           nummer 211 153 oder Anhang 8. 1 b Randnummer\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-            212 153 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\ndelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich         führen läßt,\noder fahrlässig                                        ·\n1 . als Absender entgegen                                   7. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 eine dort aufge-\nführte Vorschrift über das Kennzeichnen oder Ver-\na) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 1 ein               packen nicht beachtet oder\nBeförderungspapier nicht mitgibt oder\nb) Anlage A Randnummer 201 O Satz 2 oder An-            8. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer,\nBeifahrer, Halter oder Empfänger entgegen\nlage 8 Randnummer 10 602 Satz 2 das Beförde-\nrungspapier nicht wie vorgeschrieben ausfüllt            a) Anlage B Randnummer 11 354 Satz 1 mit Feuer\noder                                                        oder offenem Licht umgeht oder\n2. als Verlader entgegen                                       b) Anlage B Randnummer 11 354 Satz 2 Zünd-\na) § 6 Abs. 7 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß gefähr-            hölzer oder Feuerzeuge mitnimmt oder\nliche Güter nur übergeben werden, wenn die           9. als Betroffener einer im Rahmen\nPrüfbescheinigungen mit den erforderlichen\nPrüfvermerken oder die Erklärungen nach An-              a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1\nlage B Anhang B. 3 c vorliegen und in ihnen das             Satz 6,\nzu befördernde Gut bezeichnet ist oder                   b) einer Ausnahmezulassung nach § 5 oder\nb) Anlage B Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2                 c) einer Erklärung nach Anlage B Anhang 8. 3 c\nerster Halbsatz die vorgeschriebenen Zettel\nerteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder\nnicht anbringt oder\n3. als Beförderer entgegen                                10. entgegen § 6 Abs. 9 Tankcontainer befüllt oder zur\nBeförderung übergibt oder einer vollziehbaren Auf-\na) § 6 Abs. 7 Satz 1 oder 2 Beförderungsmittel ver-        lage der Baumusterzulassung zuwiderhandelt oder\nwendet,\nb) Anlage B Randnummer 1 O 260 Abs. 2 Satz 3,         11 . als verantwortliche Person nach Anlage B Rand-\n21 260 Satz 3 oder 61 260 Satz 3 die erforder-           nummer 1 O 385 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 entgegen Rand-\nliche Schutzausrüstung nicht mitgibt,                    nummer 10 385 Abs. 1 Satz 3 in die schriftlichen\nWeisungen (Unfallmerkblätter) Angaben nicht,\nc) Anlage 8 Randnummer 10 311 Satz 1, 2 oder 3              nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt.\nin Verbindung mit Satz 7 oder entgegen Anlage 8\nRandnummer 11 311 einen Beifahrer nicht mit-           (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1\ngibt oder                                           Nr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nd) Anlage 8 Randnummer 11 401, 41 401 oder            Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförde-\n52 401 Mengengrenzen nicht beachtet oder           rungen vorsätzlich oder fahrlässig","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985                               1557\n1 . als Absender entgegen                                       b) in Prüfbescheinigungen nach § 6 Abs. 2 und 4 und\na) Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz 2 dem                 in Erklärungen nach Anlage B Anhang B. 3 c bis\nBeförderer die in das Beförderungspapier einzu-            zur nächsten, nach dem 30. Juni 1986 stattfin-\ntragenden Vermerke nicht mitteilt,                         denden wiederkehrenden Prüfung nach § 6 Abs. 3\noder 5. In diesen Fällen hat der Halter ab 1. Januar\nb) Anlage A Anhang A. 9 Randnummer 3901 Abs. 3                1986 der Prüfbescheinigung und der Erklärung\ndie    vorgeschriebenen      Gefahrzettel    nicht         nach Anlage B Anhang B. 3 c eine von ihm unter-\nanbringt,                                                  schriebene Gegenüberstellung der zugelasse-\nc) Anlage B Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2                   nene Stoffe beizufügen, in der neben der Stoff-\nerster Halbsatz die vorgeschriebenen Zettel                benennung jeweils die bis zum Inkrafttreten\nnicht anbringt oder                                        dieser Verordnung und die nach dieser Verord-\nnung gültigen Klassen, Ziffern und Buchstaben\nd) Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer 211 17 4\nanzugeben sind. Ordnungswidrig im Sinne des\nSatz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrichtung\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Beförde-\nnicht prüft oder\nrung gefährlicher Güter handelt der Halter, der\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 2 eine\n2. als Beförderer .entgegen\nGegenüberstellung nicht oder mit unrichtigem\na) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 3 nicht dafür               Inhalt beifügt;\nsorgt, daß das beteiligte Personal in der Lage ist,\ndie Weisungen wirksam anzuwenden,                      c) in den Begleitpapieren abweichend von § 5 Abs. 4,\n§ 7 Abs. 1, Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3\nb) Anlage B Randnummer 11 311 in Verbindung mit\nSatz 5 und Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 1\nRandnummer 10 311 und § 1 Abs. 4 den Fahr-\nNr. 1 bis zum 30. Juni 1 986;\nzeugführer nicht durch einen zu seiner Ablösung\nbefähigten Beifahrer begleiten läßt oder               d) in Baumusterzulassungen für Verpackungen, die\nc) Anlage B Randnummer 11 401 Abs. 1, 2, 3 oder               bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt\n52 401 in Verbindung mit Randnummer 11 401                 sind, bis zum 31. Dezember 1986. Die in § 4 Abs.\nAbs. 4 und § 1 Abs. 4 die Mengengrenzen nicht              3 genannten Personen sind verantwortlich, daß\nbeachtet oder                                              Verpackungen nur für die in der Baumusterzulas-\nsung angegebenen Stoffe verwendet werden.\n3. als Fahrzeugführer entgegen Anlage B Randnum-                   Ordnungswidrig im Sinne des § 1 O Abs. 1 Nr. 1\nmer 10 385 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1                des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nAbs. 4 und mit Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 2              Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nSatz 2 eine Ausfertigung der Weisungen im Führer-             gegen Satz 2 nicht dafür sorgt, daß Verpackungen\nhaus nicht mitführt.                                          nur für die in der Baumusterzulassung angegebe-\nnen Stoffe verwendet werden.\n§ 11\n3. § 6 Abs. 4 (Prüfbescheinigung):\nÜbergangsvorschriften                        Die besondere Zulassung nach§ 6 der Verordnung\n(1) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen              über die Beförderung gefährlicher Güter auf .der\ndieser Verordnung gelten folgende Übergangsvorschrif-            Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.\nten:                                                             September 1976 (BGBI. 1 S. 2888) für Sattelzug-\nmaschinen, die keiner wiederkehrenden Prüfung zu\n1. Allgemeine Übergangsregelung:                                 unterziehen sind, gilt als Prüfbescheinigung nach § 6\nBis zum 31. Dezember 1985 dürfen innerstaatliche            Abs. 4. DerVermerk im Fahrzeugschein „Besondere\nBeförderungen gefährlicher Güter nach den Vor-               Zulassung für Gefahrguttransporte erteilt\" gilt als\nschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-        Vermerk nach§ 6 Abs. 4.\nsung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983\n(BGBI. 1S. 905) durchgeführt werden. Der Absender          (2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen\nhat in diesen Fällen im Beförderungspapier bei der       der Anlage A gelten folgende Übergangsvorschriften:\nBezeichnung des Gutes nach der Abkürzung                 1. Randnummer 2220 Abs. 1 und 2221 Abs. 1 (Gefäße\n,,GGVS\" das Wort „alt\" einzutragen.                         für Kohlendioxid und Acetylen):\n2. § 6 Abs. 1, 2 und 4, Anlage A Randnummer 2002                 Kohlendioxid der Randnummer 2201 Ziffer 5 a) und\nAbs. 3 Satz 5 und Abs. 13, Randnummern 2314,                  Acetylen der Randnummer 2201 Ziffer 9 c) dürfen in\n2614, 2814, Anhang A. 5 und Anlage 8 Anhang B. 1 a           Gefäßen befördert werden, die vor dem 1 . Januar\nRandnummer 211 171 Abs. 1 (Angabe von Klasse,                 1963 hergestellt sind, wenn von amtlichen oder amt-\nZiffer und Buchstaben der Klassen 3, 6.1 und 8):             lich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3\nNr. 2 dieser Verordnung geprüft worden ist, daß sie\nDie vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Stoffe der\nden Anforderungen des Artikels 2 der Verordnung zur\nKlassen 3, 6.1 und 8 anzugebende Bezeichnung\nAblösung von Verordnungen nach§ 24 der Gewerbe-\n(Benennung, Klasse, Ziffer und Buchstaben) und die\nordnung vom 27. Februar 1980 - Druckbehälterver-\ngegebenenfalls anzugebenden Vermerke dürfen wei-\nordnung - (BGBI. I S. 173, 184) entsprechen. Für den\nterverwendet werden\nbei der wiederkehrenden Prüfung anzuwendenden\na) in Baumusterzulassungen nach § 6 Abs. 1, die bis          Prüfdruck und ihre höchstzulässige Füllung gelten\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt sind,       die Werte, die für diese Gefäße nach der vorgenann-\nbis zum 30. Juni 1986;                                  ten Verordnung zulässig sind.","1558                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\n2. Randnummern 2312, 2612 und 2812 (Bezettelung                      der Tanks der Anlage B Anhang B. 1 a entspricht.\nder Versandstücke):                                              Die Wanddicken der Tanks für Stoffe der Klas-\nSoweit in den Randnummern 2312, 2612 und 2812                    sen 3 bis 8 müssen jedoch mindestens einem\nandere Gefahrzettel vorgeschrieben sind, dürfen bis              Berechnungsdruck von 0,4 MPa (4 bar) (Über-\nzum 30. Juni 1986 an den Versandstücken die für                  druck) bei Baustahl und 200 kPa (2 bar) (Über-\nden jeweiligen Stoff bis zum Inkrafttreten dieser Ver-           druck) bei Aluminium und Aluminiumlegierungen\nordnung in der Anlage A Randnummern 2307, 2632                   entsprechen. Für Tankquerschnitte, die nicht\nund 2824 vorgeschriebenen Gefahrzettel ange-                     kreisförmig sind, wird der für die Berechnung die-\nbracht sein.                                                     nende Durchmesser auf der Grundlage eines\nKreises festgelegt, dessen Fläche dem tatsäch-\n(3) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen                  lichen Querschnitt des Tanks entspricht. Die wie-\nder Anlage B gelten folgende Übergangsvorschrifte!7:                derkehrenden Prüfungen sind in diesem Fall nach\n1. Randnummer 10 260 Abs. 1 Satz 2 (Prüfzeichen für                 Anlage B Anhang B. 1 a, 1. und II. Teil jeweils Ab-\nWarnleuchten):                                                  schnitt 5, durchzuführen. Soweit ab 1. September\n1979 ein höherer Prüfdruck vorgeschrieben ist,\nDie Bestimmung gilt für Warnleuchten, die nach dem              genügt bei Tanks aus Aluminium und Aluminium-\n1. November 1983 hergestellt werden.                            legierungen ein Prüfdruck von 200 kPa (2 bar)\n2. Randnummer 10 315 (Bescheinigung für Klassen 3,                   (Überdruck).\n6.1 und8):                 ·                                 b) Unbefristet dürfen weiterverwendet werden fest-\nBescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser               verbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbat-\nVerordnung für die Klassen 3, 6.1 oder 8 ausgestellt            terien für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die in Wand-\nwurden, gelten bis zum nächsten Fortbildungslehr-               dicke und Ausrüstung der Anlage B Anhang B. 1 a\ngang jeweils für Beförderungen von Stoffen der Klas-            entsprechen.\nsen 3, 6.1 und 8.                                            c) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß-\n3. Randnummer 10 315 Abs. 3 Satz 1 (auf einzelne                    batterien, die vor dem 1. August 1985 nach den\nKlassen beschränkte Schulung):                                  Vorschriften des Anhangs B. 1 a, die zwischen\nIst vor dem 1. September 1983 eine Bescheinigung                dem 1. September 1979 und dem 30. Juni 1985 in\nfür einzelne Stoffe ausgestellt worden, so kann dem             Kraft waren, gebaut wurden, jedoch nicht den ab\nInhaber auf Antrag während der Geltungsdauer eine               1. August 1985 geltenden Vorschriften entspre-\nBescheinigung für die betreffende Klasse erteilt wer-           chen, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt verwen-\nden.                                                            det werden.\n4. 1. und II. Teil, Abschnitt 2 (Besondere Anforderungen     6. Anhang B. 1 b (Tankcontainer):\nan die Fahrzeuge und ihre Ausrüstung):                     · a) Tankcontainer mit einem Fassungsraum von min-\nFahrzeuge, die bis zum 31. August 1981 gebaut und               destens 1 000 Liter, die vor dem 1. September\nin Verkehr gebracht wurden und die nicht den beson-             1976 gebaut worden sind und die nicht der Anlage\nderen Anforderungen an die Fahrzeuge und ihre Aus-              B Anhang 8. 1 b entsprechen, dürfen weiterver-\nrüstung (Anlage B, 1. und II. Teil, Abschnitte 2) ent-          wendet werden, wenn keine sicherheitstechni-\nsprechen, dürfen bis zum 31. August 1985 weiterver-             schen Bedenken bestehen und dies durch eine\nwendet werden, wenn sie der Verordnung über die                 Bescheinigung der Bundesanstalt für Material-\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der            prüfung nachgewiesen wird.\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September                 b) Tankcontainer, die der Druckgasverordnung vom\n1976 (BGBI. 1 S. 2888) entsprechen.                             20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 730), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 1976\n5. Anhang B. 1 a (Festverbundene Tanks, Aufsetztanks                (BGBI. I S. 1889), in der bis zum 30. Juni 1980 gel-\nund Gefäßbatterien):                                            tenden Fassung oder der Verordnung über brenn-\na) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Gefäß-                bare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nbatterien, die bis zum 31. August 1981 gebaut und           machung vom 5. Juni 1970 (BGBI. I S. 689, 1449),\nin den Verkehr gebracht wurden und die nicht der            geändert durch § 68 Abs. 5 des Gesetzes vom\nAnlage B Anhang B. 1 a entsprechen, dürfen bis              15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), entsprechen und\nzum 31. August 1985 weiterverwendet werden,                 die bis zum 31. August 1978 hergestellt wurden,\nwenn sie der Verordnung über die Beförderung                dürfen weiterverwendet werden.\ngefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung        c) Tankcontainer, die vor dem 1. August 1985 nach\nder Bekanntmachung vom 28. September 1976                   den Vorschriften des Anhangs B. 1 b, die zwi-\n(BGBI. 1S. 2888) oder den Regelvorschriften des             schen dem 1. September 1979 und dem 30. Juni\nADA-Übereinkommens für diese Güter entspre-                 1985 in Kraft waren, gebaut wurden, jedoch nicht\nchen. Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und                den ab 1. August 1985 geltenden Vorschriften\nGefäßbatterien für die Beförderung von Gasen der            entsprechen, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt\nKlasse 2 dürfen unter den Voraussetzungen des               verwendet werden.\nSatzes 1 bis zum 31. August 1991 weiterverwen-\ndet werden. Die Weiterverwendung über den in                                     § 12\nden Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkt ist für\nAnwendung anderer Vorschriften\nTanks für Stoffe der Klasse 2 unbefristet, für\nTanks für Stoffe der Klassen 3 bis 8 bis               (1) Andere Rechtsvorschriften über die Beförderung\n31. August 1994 zulässig, wenn die Ausrüstung        gefährlicher Güter auf der Straße bleiben unberührt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1985                        1559\n(2) Insbesondere bleiben in der jeweils geltenden     und die auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverord-\nFassung unberührt:                                      nungen,\n1. das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-          11. die Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980\nmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),          (BGBI. 1 S. 184) und\n2. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen      12. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom\nvom 20. April 1961 (BGBI. 1 S. 444),                     27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229).\n3. das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432),                                     § 13\n4. das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976                              Berlin-Klausel\n(BGBI. 1 S. 2737),\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n5. das Abfallbeseitigungsgesetz in der F_assung der\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nBekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1\nS. 41,288),                                         über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBerlin.\n6. das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980\n(BGBI. 1 S. 1718),                                                             §14\n7. das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1952 (BGBI. 1 S. 837),\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n8. das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der        dung in Kraft.\nBekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1\nS. 3017),                                             (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\n9. das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung    1. Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der\nder Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1          Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905)\nS. 311 ),                                              - ausgenommen § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 sowie die\n10. das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der            §§ 17 und 20 - mit Anlagen A und B und\nBekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1         2. die ADA-Bußgeldverordnung vom 7. Mai 1979 (BGBI.\nS. 2591; 1976 1 S. 1059; 1979 1 S. 652)                1 S. 524).\nBonn, den 22. Juli 1985\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}