{"id":"bgbl1-1985-4-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":4,"date":"1985-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_4.pdf#page=9","order":9,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister","law_date":"1985-01-23T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                               177\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Baumaschinenmeister\nVom 23. Januar 1985\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-          ter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der             Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem\nzuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August            Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;\n1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf\n4. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der\nGrund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in\nArbeitsleistung; Beschaffen von Ersatzteilen und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember\nMaterialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und\n1965 (BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 2 des\nQuantitätskontrollen; Beeinflussen der Instandhal-\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) ge-              tung einschließlich Instandsetzung der Geräte und\nändert worden ist, wird nach Anhörung des Haupt-\nAnlagen zur Gewährleistung eines störungsfreien\nausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung\nund termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine\ngemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgeset-\nreibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf;\nzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1 692) im Ein-\nZusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auf-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ver-\ntraggebern, Drittfirmen und Behörden;\nordnet:\n5. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des\n§ 1                                  Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses               mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nbefaßten Personen und Stellen; Beachten der\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            Umweltschutzbestimmungen.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nBaumaschinenmeister erworben worden sind, kann die             (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nzuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durch-      erkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister.\nführen.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-                                  §2\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines                        Zulassungsvoraussetzungen\nBaumaschinenmeisters in der Bauwirtschaft als Füh-             (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nrungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem\nihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:               1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\neinschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und\n1. Mitwirken bei der Planung maschinentechnischer               danach eine Berufspraxis, die unter Anrechnung der\nEinrichtungen;                                               in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf\n2. Einrichten des maschinentechnischen Bereichs, ins-           vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens\nbesondere Einsetzen, Überwachen sowie Instand-               6 Jahre beträgt, oder\nhalten einschließlich Instandsetzen der Geräte und       2. eine mindestens achtjährige Berufspraxis\nAnlagen; Vorhalten der erforderlichen Betriebsmittel;\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß\nErstellen von Maschinen-, Werkstatt- und Baustel-\nin Tätigkeiten auf Baustellen oder in Reparaturwerk-\nlenberichten;\nstätten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung\n3. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung           zum Baumaschinenmeister dienlich sind.\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-         (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nhigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und     zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nAnleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-      oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\nschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei-     nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\nterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei-      die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.","178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§3                                 (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes\nGliederung und Inhalt der Prüfung               Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand\n(1) Die Prüfung gliedert sich in                         von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für\n1. einen wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil,   seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.\n2. einen baumaschinentechnischen Teil,                      In diesem Rahmen können geprüft werden:\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.             1. Aus dem Grundgesetz:\n(2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des             a) Grundrechte,\n§ 7 schriftlich und mündlich sowie im berufs- und                b) Gesetzgebung,\narbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzu-\nführenden Unterweisung außerdem in Form von prakti-              c) Rechtsprechung;\nschen Übungen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzu-          2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\nführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert               a) Arbeitsvertragsrecht,\ndurchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt werden.\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger             heitsrecht,\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen\ngeprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil          c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nspätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag               d) Tarifvertragsrecht,\ndes ersten Prüfungsteiles zu beginnen.                          e) Sozialversicherungsrecht;\n3. öffentliches und privates Baurecht sowie Umwelt-\n§4                                   schutzrecht.\nWirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil            (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit auf der Arbeitsstätte\" soll der Prüfungsteilnehmer\n(1) Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil   nachweisen, daß er über soziologische Grundkennt-\nist in folgenden Fächern zu prüfen:                         nisse verfügt und soziologi$che Zusammenhänge auf\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                   der Arbeitsstätte erkennen und beurteilen kann. In\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\n1 . Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeits-\nstätte.                                                      a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nb) Gruppenverhalten;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kosten bewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß        2. Einflüsse des Betriebes und der Baustelle auf das\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-           Sozialverhalten:\nschaftliche zusammenhänge erkennen und beurteilen                a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,\ndaß er Organisationsprobleme der Arbeitsstätte auch in           b) Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Baustel-\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-              leneinrichtungen,\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-             c) Führungsgrundsätze;\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen\n3. Einflüsse des Baumaschinenmeisters auf die\nkönnen geprüft werden:\nZusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle:\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                               a) Rolle des Baumaschinenmeisters,\na) Produktionsformen,                                        b) Kooperation und Kommunikation,\nb) Wirtschaftssysteme,                                       c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nOrganisationsformen und ihre Zusammen-\nfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nschlüsse,\ngenannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nd) nationale und internationale Organisationen und\nVerbände der Wirtschaft;                               (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\n7 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                       einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von minde-\na) Betriebsorganisation und Baubetriebslehre:           stens 1,5 Stunden Dauer.\naa) Aufbauorganisation,                                 (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nbb) Arbeitsplanung,                                  genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\ncc) Arbeitssteuerung,                                typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-\ndd) Arbeitskontrolle,                                ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nEs ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-\nee) Kostenrechnung,                                  ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nb) Organisations- und Informationstechniken.            fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                           179\n(8) Die schriftliche Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1    Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er die Grund-\nund 2 genannten Prüfungsfächern ist auf Antrag des          lagen der Steuerungs- und Regelungstechnik kennt und\nPrüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prü-             ihre Bedeutung bei Baumaschinen und Baugeräten\nfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu            erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-\nergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder        den:\nfür die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\n1. Maschinen und Geräte zur Betonherstellung und\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\n-verarbeitung, insbesondere Betonmischer, Beton-\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nmischanlagen, Dosier- und Zuteilanlagen, Waagen-\n10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 .gilt ent-\nsysteme für Bindemittel und Zuschläge, Beton-\nsprechend.\npumpen und Zusatzgeräte, Betonförderleitungen mit\n§5                                 Rohrbögen und Schläuchen, Betoninnen- und\n-außenrüttler;\nBaumaschinentechnischer Teil\n2. Transport- und Fördereinrichtungen, insbesondere\n(1) Im baumaschinentechnischen Teil ist in folgenden        Bauaufzüge, Serien- und Kleinhebezeuge, Turm-\nFächern zu prüfen:                                             krane, Mobil- und Autokrane, Lastaufnahmeeinrich-\ntungen, Personenaufnahmemittel;\n1. Maschinentechnische Grundlagen,\n3. Erdbaumaschinen, insbesondere Seil- und Hydrau-\n2. Baumaschinen und Baugeräte,\nlikbagger, Planier- und Ladegeräte auf Rädern und\n3. Instandhaltungs- und lnstandsetzungstechnik,                Ketten, Ramm- und Ziehgeräte, Stampfer, Vibra-\n4. Baubetriebstechnik.                                         tionsplatten und Walzen;\n4. Maschinen und Geräte für Grundwasserabsenkung\n(2) Im Prüfungsfach „Maschinentechnische Grund-\nund Wasserversorgung, insbesondere Wasserpum-\nlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\npen auf Baustellen, Wasserförderung mit Pumpen,\nmathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse\nPumpen und ihr Zubehör für offene und geschlos-\nzur Lösung technischer Aufgabenstellungen auch mit\nsene Grundwasserabsenkung;\nHilfe von Rechengeräten und Tabellenbüchern anwen-\nden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er        5. Maschinen und Geräte für den Grundbau, insbeson-\ntechnische Zeichnungen und Skizzen als Grundlagen              dere Bohrverfahren beim Dreh- und Drehschlagboh-\nfür Arbeitsanweisungen benutzen sowie die im Bau-              ren, Ein- und Mehrseilgreifer, Bohrgreifer, Schlitz-\nmaschinenbereich üblichen Werkstoffe hinsichtlich der          wandgreifer;\ntechnologischen Eigenschaften und Verwendungsmög-          6. Maschinen und Geräte für den Straßenbau, insbe-\nlichkeiten beschreiben kann. In diesem Rahmen können           sondere Deckenfertiger auf Raupen und Rädern, Ein-\ngeprüft werden:                                                baubohle und deren Bauteile, Beheizungsmöglich-\n1. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei-              keiten der Einbaubohle, manuelle und automatische\nchungen und Einheitengleichungen;                          Nivelliereinrichtungen, Maschinen zur Bodenstabili-\nsierung;\n2. Berechnen technischer Größen, insbesondere:\n7. Druckluft- und Tunnelbaugeräte, insbesondere\na) Kräfte und Momente,                                     druckluftbetriebene Handwerkzeuge und Maschinen,\nb) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,                      Bewetterungsanlagen und deren Leitungssysteme,\nc) gleichförmige und gleichmäßig beschleunigte             Drucklufterzeuger.\nBewegung,\n(4) Im Prüfungsfach „Instandhaltungs- und lnstand-\nd) einfache Festigkeitsberechnungen,                   setzungstechnik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\ne) Strom, Spannung und Widerstand;                     sen, daß er durch Messen und Prüfen auf den Zustand\n3. Anfertigen von fertigungstechnischen Skizzen unter      und den Verschleiß der Maschinen und Geräte schlie-\nBeachtung der Zeichnungsnormen;                        ßen, Störungen feststellen und bei der Instandsetzung\ndie zur Schadensbeseitigung notwendigen Auswech-\n4. Eigenschaften und Verwendung metallischer Werk-         selteile bestimmen sowie die erforderlichen Bearbei-\nstoffe sowie Änderung von Werkstoffeigenschaften       tungs- und Verbindungstechniken beurteilen und aus-\ndurch Wärmebehandlung;                                 wählen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er den Auf-\n5. Eigenschaften und Anforderungen an Kunststoffe bei      bau und die Funktion von Verbrennungsmotoren kennt\nVerwendung in Baumaschinen;                            und geeignete Maßnahmen zu ihrer Wartung und\nInstandsetzung in Baumaschinen beurteilen und aus-\n6. Eigenschaften und Anforderungen an Otto- und Die-       wählen kann. Außerdem soll er nachweisen, daß er die\nselkraftstoffe sowie ihre Lagerung;                    Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms\n7. Eigenschaften und         Anwendungsbereiche     von    kennt und bei der Feststellung von Mängeln deren\nSchmierstoffen.                                        Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:\n(3) Im Prüfungsfach „Baumaschinen und Baugeräte\"\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau,     1. Verfahren zum Messen und Bearbeiten, insbeson-\nFunktion und Einsatzbedingungen der in den verschie-           dere Meßzeuge und Meßverfahren, Toleranzen nach\ndenen Baubereichen einzusetzenden Maschinen und                DIN, Verfahren der spanlosen und spangebenden\nGeräte kennt und aus ihren Kenngrößen Zuordnungen              Fertigung einschließlich der zugehörigen Bearbei-\nder Maschinen und Geräte zueinander ableiten kann.             tungsmaschinen und Werkzeuge;","180                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n2. Verbindungstechniken, insbesondere Schrauben,             1. Maschinentechnische Grundlagen:           2 Stunden,\nStiften, Splinten, Keilen, Pressen, Schweißen und       2. Baumaschinen und Baugeräte:                2 Stunden,\nLöten;\n3. Instandhaltungs- und\n3. Maschinenelemente und Baugruppen, insbesondere                                                         3 Stunden,\nlnstandsetzungstechnik:\nAchsen, Wellen, Zapfen, Lager, Zahnräder, Dichtun-\ngen, Ketten und Seile, Kupplungen, Getriebe und         4. Baubetriebstechnik:                        3 Stunden.\nBremsen;\n(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\n4. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik, insbeson-        fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\ndere Grundelemente für Hydraulik- und Pneumatik-        ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nSysteme sowie Schaltbildzeichen, Anwendungsbe-          zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nreiche von Hydraulik- und Pneumatik-Systemen,           eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nEigenschaften und Einsatzbedingungen für Hydrau-        wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nlik-Flüssigkeiten, Beseitigung von Störungen in         je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer eine Prüfungs-\nHydraulik- und Pneumatik-Kreisläufen;                   dauer von 10 Minuten sowie eine Gesamtdauer von 30\n5. Grundlagen der Elektrotechnik, insbesondere Bau-         Minuten nicht überschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt\nmaschinen- und Kfz-Elektrik, elektrische Antriebs-,     entsprechend.\nVersorgungs-, Schutz- und Sicherungssysteme,\nVorschriften und Anweisungen beim Eingriff in elek-                                  §6\ntrische Anlagen, elektronische Grundbegriffe;\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\n6. Energieumsetzung und wirtschaftlicher Energieein-\nsatz bei Verbrennungskraftmaschinen;                        (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nfolgenden Fächern zu prüfen:\n7. Wartungs- und Einstellungsarbeiten an Verbren-\nnungskraftmaschinen.                                    1. Grundfragen der Berufsbildung,\n(5) Im Prüfungsfach „Baubetriebstechnik\" soll der        2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an Hand von           3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nSituationsbeschreibungen und zeichnerischen Darstel-\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nlungen mit Hilfe einschlägiger Unterlagen eine bau-\nbetriebstechnische Aufgabe lösen und die Lösungs-               (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nschritte begründen kann. In dieser baubetriebstechni-       können geprüft werden:\nschen Aufgabe soll das Einrichten, Führen und Auflösen\neiner Arbeitsstätte in baumaschinentechnischer Hin-         1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\nsicht einschließlich technischer und personeller Aus-            system, individueller und gesellschaftlicher An-\nstattung unter Berücksichtigung der Arbeitsvorberei-             spruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-\ntung, der Zeitplanung sowie der Arbeitssicherheits- und          stieg, individuelle und soziale Bedeutung von\nUmweltschutzbestimmungen erarbeitet und dargestellt              Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge\nwerden. In diesem Rahmen können geprüft werden:                  zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\n1. Einrichten einer Arbeitsstätte:\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\na) Geräte und Maschinen,                                     beruflichen Bildung;\nb) Energie- und Wasserversorgung,                       3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-\nc) Personaleinsatz,                                          denden und des Ausbilders.\nd) Betriebsstoffe und Ersatzteile;                          (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nAusbildung\" können geprüft werden:\n2. Führen einer Arbeitsstätte:\na) Überwachen und Kontrollieren des Gerätezustan-        1 . Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\ndes,                                                     dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nb) Erkennen von Betriebsstörungen,                       2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\nc) Instandhalten von Baugeräten und Bauanlagen;              a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ndung,\n3. Auflösen einer Arbeitsstätte:\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\na) Auflösen und Abtransportieren der maschinen-                  denen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der\ntechnischen Einrichtungen sowie Wiederher-                   betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nstellen des ursprünglichen Zustandes der Ver-                plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\nsorgungseinrichtungen,                                       plans;\nb) Erstellen von Gerätezustandsberichten,               3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\nc) Erfassen von Betriebsstoffen und Ersatzteilen.            beratung und dem Ausbildungsberater;\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\n(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll         a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\ninsgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Min-               am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\ndestzeiten ,betragen im Prüfungsfach:                                Demonstration von Ausbildungsvorgängen,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                             181\nb) Ausbildungsmittel,                                     (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nc) Lern- und Führungshilfen,                            schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er\nd) Beurteilen und Bewerten.                             eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-\nordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-      bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anfor-\ndung\" können geprüft werden:\nderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen          mer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung\nBerufsausbildung;                                       auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen\nhaben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-           schaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-      Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht,\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;           kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,      fung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;       freigestellt werden.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-            (3) Von der Prüfung im baumaschinentechnischen\nten des Jugendlichen;                                   Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von\nder zuständigen Stelle freizustellen, wenn er in der Zeit\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-          vom 1. Dezember 1967 bis zum 31. Juli 1987 vor einem\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\nPrüfungsausschuß der Industrie oder des Handwerks\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.     eine Baumaschinen-Fachmeisterprüfung gemäß dem\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-        Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der\nbildung\" können geprüft werden:                             jeweils gültigen Fassung bestanden hat und danach\nmindestens 3 Jahre als Baumaschinen-Fachmeister\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-            beschäftigt war. Die Freistellung ist nur bis zum 31. Juli\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des            1991 zulässig.\nBerufsbildungsgesetzes;\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\n§8\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-                          Bestehen der Prüfung\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\ndungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-\nrechts und des Unfallschutzrechts;\nstungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-          Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei-\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.           stungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note\nzusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-       Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nzuführen.                                                   Gewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-     Unterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nsamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht       ist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-\nanzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4      zelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und\naufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche        daraus das arithmetische Mittel zu bilden.\nPrüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer          (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\numfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel              nehmer im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen\n30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-          und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung            mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat;\nvon Auszubildenden stattfinden.                             dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je\nPrüfungsteil nicht ausreichende Leistungen vorliegen.\nAußerdem müssen im baumaschinentechnischen Prü-\n§7\nfungsteil alle Prüfungsfächer mit mindestens aus-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen              reichend bewertet sein.\n(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und         (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nPrüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-          gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle       Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen          Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-  nen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-       praktisch durchzuführenden Unterweisung erzielten\nausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor           Noten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung\nAntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-     gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie\nrungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-        Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. abgelegten Prüfung anzugeben.","182                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§9                                                        §10\nWiederholung der Prüfung                                        Berlin-Klausel .\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmal wiederholt werden.                                    leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-   auch im Land Berlin.\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\nfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei                              § 11\nJahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht                           Inkrafttreten\nbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nanmeldet.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                                                                      183\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Baumaschinenmeister\nHerr/Frau ...................................................................................................................... •···· •··· •······\ngeboren am .... .. . .. .. ... .... ... .... ..... ...... ...................                                         in .................................................................... .\nhat am . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . .. .. . .. .. .. . .. .. .... .. .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Baumaschinenmeister\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister vom\n23. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 177)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","184                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Wirtschafts-, rechts- und sozialkundlicher Teil\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf\ndie am . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . in .. . .. . .. .. .. .. .. .. .. vor . .. .. .. .. .. . . .. .. .. . abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")\nII. Baumaschinentechnischer Teil\n1. Maschinentechnische Grundlagen\n2. Baumaschinen und Baugeräte\n3. Instandhaltungs- und lnstandsetzungstechnik\n4. Baubetriebstechnik\n(Im Fall des § 7 Abs. 1 oder Abs. 3: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1/\nAbs. 3 *) im Hinblick auf die am .................... in .................... vor .................... abgelegte\nPrüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")\nIII. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil                                                                                                           . ...............\n1. Grundfragen der Berufsbildung                                                                                                                . ...............\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung                                                                                                      . ...............\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n················\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung                                                                                                           ................\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung                                                                                                       ················\n(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf\ndie am .. .. .. . .. .. . .. .. . .. . in . . . . . .. .. .. . . .. . .. .. vor .. .. .. .. .. .. .. .. . .. . abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil freigestellt.\")\n*) Nichtzutreffendes streichen"]}