{"id":"bgbl1-1985-4-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":4,"date":"1985-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/4#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_4.pdf#page=25","order":2,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1985-01-28T00:00:00Z","page":193,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                                 193\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 28. Januar 1985\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur                unter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                 anteilig auf alle Kleinerzeuger in der Weise umgelegt,\nvom 31. August 1972 {BGBI. I S. 1617), der durch Artikel         daß jedem unter Berücksichtigung der Milchmenge,\n38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1                für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, ent-\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit            weder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder von ihm\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft              ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforderung\nverordnet:                                                      oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen\nmit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforde-\nArtikel 1\nrungsbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der\nDie Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom               Gewährungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuzie-\n25. August 1977 (BGBI. I S. 1741 ), die zuletzt durch Ver-      hen. Der je 100 kg Milch anzuwendende Berichti-\nordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1 S. 1125) geän-              gungsbetrag sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        anzuwenden ist, werden vom Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-\n1. § 3 a Abs. 3 und § 4 Abs. 4 werden gestrichen.                 minister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; nach\ndiesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines\n2. Folgender § 4 a wird eingefügt:                               Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2\nbleibt unberührt.\n,,§ 4a\nKleinerzeuger                              (3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben\ndie abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7)\n(1) Die fÜf die Zeit vom 2. April 1984 bis zum\ndie Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Ab-\n31. März 1985 zu entrichtende Abgabe verringert\nsatz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden\nsich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum\nAbzugsbetrag gesondert zu melden. Die Meldung ist\nbezogene Höchstmenge von 60 000 kg um 0, 71 DM\ndem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit der\nje 100 kg Milch. Kleinerzeuger sind Abgabeschuld-\nAbgabeanmeldung zu übersenden. Die abgabe-\nner, die\nanmeldepflichtigen Betriebe haben ferner den\n1. im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch-          Gesamtbetrag der berücksichtigten Berichtigungs-\nerzeugnisse geliefert haben und deren in dieser         beträge und die diesem zugrunde liegende Milch-\nZeit gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent         menge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom\nweniger als 100 000 kg betragen hat oder                 Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzuge-\n2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und               benden Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3\nvor dem 1. Dezember 1984 die Lieferung von               gilt entsprechend.\"\nMilch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder\nwiederaufgenommen haben und deren gelieferte                                    Artikel 2\nMenge Milch oder Milchäquivalent in dem Zwölf-\nmonatszeitraum, der mit dem Tag der Aufnahme            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\noder Wiederaufnahme begonnen hat, weniger als         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n100 000 kg beträgt.                                   Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n(2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1\nSatz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die                                        Artikel 3\nVerordnung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom\n27. April 1984 (ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bun-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April 1984\ndesrepublik Deutschland festgesetzten Betrag              in Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Schmidt"]}