{"id":"bgbl1-1985-4-10","kind":"bgbl1","year":1985,"number":4,"date":"1985-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/4#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_4.pdf#page=17","order":10,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung","law_date":"1985-01-23T00:00:00Z","page":185,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                              185\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Schuhfertigung\nVom 23. Januar 1985\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-                                §2\ngesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der                        Zulassungsvoraussetzungen\nzuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August\n1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach          (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nAnhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts\nfür Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-      1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 -              anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für              Schuhfertigung zugeordnet werden kann, und\nWirtschaft verordnet:                                            danach eine einschlägige Berufspraxis, die unter\nAnrechnung der in der Ausbildungsordnung für den\nAusbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungs-\n§ 1\ndauer mindestens 6 Jahre beträgt, oder\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses           2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und            praxis in der Schuhfertigung\nErfahrungen, die durc.h die berufliche Fortbildung zum       nachweist.\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung\nSchuhfertigung erworben worden sind, kann die zustän-           (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 1 Odurchführen.      sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vor-\nlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-      macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-          erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines          fertigen.\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischer1 Planung\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-                                       §3\nbereich wahrzunehmen:                                                   Gliederung und Inhalt der Prüfung\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der               (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nBetriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im\nHinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;       1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung         2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nder Betriebsmittel;\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte         (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs-        und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung      Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nund Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part-     außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-\nnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern;      gabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche\nWeiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit-       Prüfung programmiert durchgeführt, kann die Dauer der\narbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um      schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nZusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der               geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil\nArbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-   spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer           des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.\nQuantität und Qualität; Beeinflussen' des Material-\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines                                     §4\nstörungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-                   Fachrichtungsübergreifender Teil\nwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im\nBetriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen                  (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-\nBetriebseinheiten;                                       den Fächern zu prüfen:\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des              1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit        2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nbefaßten Stellen und Personen.                           3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-        (2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte          Handeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung.            er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-","186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil      1\nschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen               b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,           c) Führungsgrundsätze;\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-     3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-             arbeit im Betrieb:\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen              a) Rolle des Industriemeisters,\nkönnen geprüft werd~n:\nb) Kooperation und Kommunikation,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\na) Produktionsformen,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nb) Wirtschaftssysteme,\nfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) nationale und internationale Unternehmens- und      genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nOrganisationsformen und ihre Zusammen-\nschlüsse,                                              (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\n6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\nd) nationale und internationale Organisationen und     einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-\nVerbände der Wirtschaft;                           destzeiten betragen im Prüfungsfach:\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                       1. Grundlagen\na) Betriebsorganisation:                                    für kostenbewußtes Handeln:                2   Stunden,\naa) Aufbauorganisation,                            2. Grundlagen\nfür rechtsbewußtes Handeln:                    Stunde,\nbb) Arbeitsplanung,\n3. Grundlagen\ncc) Arbeitssteuerung,\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:         1,5 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nb) Organisations- und Informationstechniken,           genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nc) Kostenrechnung.                                     nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes      ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-     Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situ-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand        ationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen n~ch-         fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.          (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                    und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\n1. Aus dem Grundgesetz:\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\na) Grundrechte,                                        zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nb) Gesetzgebung,                                       eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll\nc) Rechtsprechung;                                     je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                       1O Minuten dauern. Absatz 7. Satz 1 und 2 gilt ent-\na) Arbeitsvertragsrecht,                               sprechend.\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-                                  §5\nheitsrecht,                                                       Fachrichtungsspezifischer Teil\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,                   der Fachrichtung Schuhfertigung\nd) Tarifvertragsrecht,                                     (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\ne) Sozialversicherungsrecht;                           Fächern zu prüfen:\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\n3. Umweltschutzrecht.                                            lagen,\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-        2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\n3. Betriebstechnik,\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt\nund soziologische Zusammenhänge im Betrieb erken-          4. Fertigungstech~ik,\nnen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können           5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.\ngeprüft werden:\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:               (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,                    mer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-\nb) Gruppenverhalten;                                    senschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf-\ngabenstellungen anwenden kanri. Hierbei soll er ins-\n2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:        besondere deutlich machen, daß er die mit seiner prak-\na) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,          tischen Tätigkeit zusammenhängenden Rechnungen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                             187\ndurchführen und lösen sowie die Zusammenhänge von            3. Technische Kommunikation:\nabhängigen Größen einschätzen kann. In diesem Rah-               a) Lesen und Interpretieren von Fertigungsanwei-\nmen können geprüft werden:                                           sungen und einfachen technischen Zeichnungen,\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren                  b) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen\nAufbau;                                                          zur Erläuterung technischer Sachverhalte;\n2. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von\n4. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:\nStrom, Spannung, elektrischem Widerstand und\nEnergieverlust;                                              a) Aufbau und Funktion von Meß-, Steuerungs- und\nRegelungseinrichtungen,\n3. Grundkenntnisse aus der organischen und anorgani-\nschen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren,               b) Automatisierung, Prozeßtechnik.\nSalze, Mischungen, Klebstoffe und Lösemittel;\n(5) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik\" soll der Prü-\n4. Grundkenntnisse aus der Statistik;                       fungsteilnehmer nachweisen, daß· er über fertigungs-\n5. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wir-         technische _Kenntnisse verfügt, fertigungstechnische\nkungsgrad;                                              zusammenhänge und Details erkennen und beurteilen\nsowie zweckentsprechende Maßnahmen unter Berück-\n6. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen               sichtigung der Qualitätskontrolle und -sicherung einlei-\nsowie Umrechnung von Schuhlängenmaßen.                 ten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und\n1. Wesentliche Fertigungsverfahren:\nHilfsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er die wesentlichen Werk- und Hilfsstoffe für die            a) Modellieren,\nSchuhfertigung kennt und aus ihren Eigenschaften auf             b) Aufbau und Chaussierung des Leistens unter\nihre Einsatzbereiche und Verarbeitung schließen kann.                Berücksichtigung der Anatomie des Fußes,\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:\nc) Schaftherstellung,\n1. Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Verarbei-\ntung von Leder, insbesondere:                                d) Bodenherstellung,\na) Beschaffung und Verarbeitungsbereiche,                    e) Bodenmacharten;\nb) Gerben und Zurichten,                                 2. Erstellen von Fertigungsvorschriften und Festlegen\nvon Verfahrensabläufen;\nc) Stärke, Dehnungsverhalten, Fehler, Narbenbild,\n3. Planung von Umrüstarbeiten und Festlegen von\nd) Einsatzbereiche am Schuh;                                 Überwachungsaufgaben;\n2. Aufbau, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung         4. Qualitätssicherung und -kontrolle:\nsonstiger Werkstoffe und der Hilfsstoffe, insbeson-\ndere:                                                        a) Anforderungen an Werkstoffe und Fertigungsver-\nfahren,\na) Textilien und Synthetiks,\nb) Prüf- und Kontrollmethoden,\nb) Steppmaterialien, Verstärkungen, Klebstoffe,\nc) Analyse fertigungstechnischer Fehler und Maß-\nBodenmaterial, Farben und Appreturen;\nnahmen zur Behebung.\n3. Meß- und Prüfverfahren unter Beachtung der ein-\nschlägigen Normen für Leder, sonstige Werkstoffe           (6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\nund Hilfsstoffe.                                        schutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nmögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-\n(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-      richtungen, Stoffen und Energien sowie Belange des\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen           Umweltschutzes kennt und daß er Maßnahmen zur Ver-\nEinrichtungen eines Betriebes, die dafür erforderliche       hinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Scha-\nMeß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, die Einsatz-         densereignissen beurteilen kann. In diesem Rahmen\nmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und          können geprüft werden:\nsicheren Produktionsablauf kennt, Störungen erkennen\nund ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rah-        1. Arbeitssicherheit im Betrieb:\nmen können geprüft werden:                                       a) spezifische Rechtsvorschriften,\n1. Energieversorgung im Betrieb:                                 b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der\na) Energiearten, deren Einsatz und Verteilung sowie              Arbeitssicherheit und Unfallverhütung,\nenergiesparende Maßnahmen,                               c) Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,\nb) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,                   d) Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und zur\nc) Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebs-                   Verhinderung von Explosionen,\neinrichtungen;                                           e) Maßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieb-\n2. Maschinen, Anlagen, Fördereinrichtungen:                         lichen Transport und Verkehr,\na) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatzmöglichkeiten,             f) persönliche Schutzausrüstungen und besondere\nSicherheitsmaßnahmen;\nb) Betrieb, Wartung, Instandhaltung, Analyse und\nMaßnahmen zur Behebung von Störungen an              2. Umweltschutz:\nBetriebsmitteln;                                         a) Entsorgung,","188                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nb) Wasser- und Luftreinhaltung,                               betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nc) Lärmschutz,                                                plätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\nplans;\nd) Staubschutz.\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\n(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach        beratung und dem Ausbildungsberater;\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll   4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nnicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten\nbetragen im Prüfungsfach:                                      a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,\n1. Mathematische und                                              Demonstration von Ausbildungsvorgängen,\nnaturwissenschaftliche Grundlagen:          Stunde,\nb) Ausbildungsmittel,\n2. Technologie\nder Werk- und Hilfsstoffe:                  Stunde,        c) Lern- und Führungshilfen,\n3. Betriebstechnik:                         1,5 Stunden,       d) Beurteilen und Bewerten.\n4. Fertigungstechnik:                       2   Stunden,      (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-\nbildung\" können geprüft werden:\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:      1   Stunde.\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\n(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-        Berufsausbildung;\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-         2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die    3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von                tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll         ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\n10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\ndauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-\nten des Jugendlichen;\n§6\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in         ten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\nfolgenden Fächern zu prüfen:\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                          bildung\" können geprüft werden:\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nBerufsbildungsgesetzes;\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"         Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nkönnen geprüft werden:                                         schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-           tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher An-           dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-           rechts und des Unfallschutzrechts;\nstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge        3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-\nzwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;                   denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-        (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der     zuführen.\nberuflichen Bildung;                                      (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Reget insge-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-         samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht\ndenden und des Ausbilders.                             anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4\naufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der       Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer\nAusbildung\" können geprüft werden:                         umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel\n30 Minuten dauern. Außerdem. soll eine vom Prüfungs-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,. Ausbil-\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nvon Auszubildenden stattfinden.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\n§7\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ndung,                                                       Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-        (1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der           Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                             189\nfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle        Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nfreigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen           Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-  nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\ndungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-        renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen\nausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor            müssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und\nAntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-      Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nrungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-         anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n§9\n(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\nschen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf                            Wiederholung der Prüfung\nAntrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\neine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerks-\nmal wiederholt werden.\nordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung\nbestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anfor-         (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilneh-      nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung         fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn\nauf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen             seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\nhaben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-         fung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-         Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren              bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nInhalt den im § 6 genannten Anforderungen entspricht,        anmeldet.\nkann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prü-\nfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil                                   §10\nfreigestellt werden.                                                           Übergangsvorschriften\n§8                                 ( 1) Die am 1. August 1985 laufenden Prüfungsverfah-\nren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\nBestehen der Prüfung\ngeführt werden.\n(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-\nbewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note. als\nfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden\narithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Lei-\nhaben und sich in der Zeit vom 1. August 1985 bis zum\nstungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die\n31. Juli 1987 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,\nNoten der schriftlichen und mündlichen Prüfungslei-\nkönnen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen\nstungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note             Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\nzusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen         Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-\nPrüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte\nfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2\nGewicht. Die Note für die praktisch durchzuführende\nfindet in diesem Fall keine Anwendung.\nUnterweisung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil\nist als gesonderte Note den jeweiligen Noten für die ein-                               § 11\nzelnen Prüfungsfächer dieses Teils zuzurechnen und\ndaraus das arithmetische Mittel zu bilden.                                         Berlin-Klausel\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-       leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufs-\n- reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in       bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht\nausreichende Leistungen vorliegen.                                                      §12\nInkrafttreten\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des         Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","190                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Schuhfertigung\nHerr/Frau ..................................................................................................................................... .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in .................................................................... .\nhat am .. .. .. .. . .. . .. .. . .. .. .. .. .. . .. . . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. .. . . .. .                die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -\nFachrichtung Schuhfertigung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar 1985 (BGBL I S. 185)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                                                    191\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf\ndie am . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . .. . .. .. .. . .. .. . . vor . .. . .. .. .. .. .. .. . .. . abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil/im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n3. Betriebstechnik\n4. Fertigungstechnik\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1 . Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § T Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf\ndie am . .. .. . .. .. .. .. .. . .. . in .. . . .. .. . . .. .. .. .. .. vor .. . . .. .. .. . . . . . .. . . . abgelegte Prüfung in diesem\nPrüfungsteil freigestellt.'')","192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSiebente Verordnung                                       .\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nVom 28. Januar 1985\nAuf Grund des § 48 Abs. 1 des Bundesbesoldungsge-            in Nummer 2\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      die Worte „22, 10 Deutsche Mark\" durch\n13. November 1980 (BGBI. I S. 2081) verordnet die Bun-            die Worte „22,90 Deutsche Mark\",\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nin Nummer 3\nArtikel 1                                die Worte „26,40 Deutsche Mark\" durch\nDie Verordnung über die Gewährung von Mehrar-                   die Worte „27,30 Deutsche Mark\",\nbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1107), zuletzt            in den Nummern 4 und 5 jeweils\ngeändert durch Verordnung vom 31. Juli 1980 (BGBI. 1              die Worte „30,80 Deutsche Mark\" durch\nS. 1151 ), wird wie folgt geändert:                               die Worte „31,80 Deutsche Mark\"\n1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         ersetzt.\n,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten\nin den Besoldungsgruppen\nArtikel 2\nA     1 bis A  4              11,00 Deutsche Mark\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nA    5  bis A  8              12,40 Deutsche Mark        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-\nA    9  bis A 12              16, 10 Deutsche Mark       desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nA   13  bis A 16              21 ,30 Deutsche Mark.''\n2. In § 4 Abs. 3 werden\nin Nummer 1                                                                      Artikel 3\ndie Worte „ 17,80 Deutsche Mark\" durch                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n· die Worte„ 18,40 Deutsche Mark\",                     1985 in Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStolten barg","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985                                 193\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 28. Januar 1985\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur                unter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen                 anteilig auf alle Kleinerzeuger in der Weise umgelegt,\nvom 31. August 1972 {BGBI. I S. 1617), der durch Artikel         daß jedem unter Berücksichtigung der Milchmenge,\n38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1                für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist, ent-\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit            weder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder von ihm\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft              ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforderung\nverordnet:                                                      oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen\nmit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforde-\nArtikel 1\nrungsbetrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der\nDie Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom               Gewährungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuzie-\n25. August 1977 (BGBI. I S. 1741 ), die zuletzt durch Ver-      hen. Der je 100 kg Milch anzuwendende Berichti-\nordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1 S. 1125) geän-              gungsbetrag sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                        anzuwenden ist, werden vom Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-\n1. § 3 a Abs. 3 und § 4 Abs. 4 werden gestrichen.                 minister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; nach\ndiesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines\n2. Folgender § 4 a wird eingefügt:                               Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2\nbleibt unberührt.\n,,§ 4a\nKleinerzeuger                              (3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben\ndie abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7)\n(1) Die fÜf die Zeit vom 2. April 1984 bis zum\ndie Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Ab-\n31. März 1985 zu entrichtende Abgabe verringert\nsatz 1 Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden\nsich bei Kleinerzeugern für die auf diesen Zeitraum\nAbzugsbetrag gesondert zu melden. Die Meldung ist\nbezogene Höchstmenge von 60 000 kg um 0, 71 DM\ndem zuständigen Hauptzollamt zusammen mit der\nje 100 kg Milch. Kleinerzeuger sind Abgabeschuld-\nAbgabeanmeldung zu übersenden. Die abgabe-\nner, die\nanmeldepflichtigen Betriebe haben ferner den\n1. im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch-          Gesamtbetrag der berücksichtigten Berichtigungs-\nerzeugnisse geliefert haben und deren in dieser         beträge und die diesem zugrunde liegende Milch-\nZeit gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent         menge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom\nweniger als 100 000 kg betragen hat oder                 Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzuge-\n2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und               benden Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3\nvor dem 1. Dezember 1984 die Lieferung von               gilt entsprechend.\"\nMilch oder Milcherzeugnissen aufgenommen oder\nwiederaufgenommen haben und deren gelieferte                                    Artikel 2\nMenge Milch oder Milchäquivalent in dem Zwölf-\nmonatszeitraum, der mit dem Tag der Aufnahme            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\noder Wiederaufnahme begonnen hat, weniger als         tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\n100 000 kg beträgt.                                   Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n(2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1\nSatz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die                                        Artikel 3\nVerordnung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom\n27. April 1984 (ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bun-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. April 1984\ndesrepublik Deutschland festgesetzten Betrag              in Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Schmidt","194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts                    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 31. Oktober 1984- 1 BvR 35/82 u. a. -, ergangen          vom 6. November 1984 - 2 Bvl 16/83 -, wird die Ent-\nauf Verfassungsbeschwerden, wird folgende Entschei-          scheidungsformel veröffentlicht:\ndungsformel veröffentlicht:\nArtikel 5 Nr. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung und         Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß § 464 a\nVerbesserung der Wirksamkeit kostendämpfender                 Absatz 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in Verbindung\nMaßnahmen in der Krankenversicherung (Kosten-                 mit § 91 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung die\ndämpfungs-Ergänzungsgesetz - KVEG) vom 22. De-                Höhe der gesetzlichen Gebühren eines gewählten\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1578) ist mit dem Grundge-            Verteidigers, die einem Beschuldigten als notwendige\nsetz vereinbar.                                               Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind,\nauch in besonders umfangreichen oder schwierigen\nStrafsachen auf die Höchstgebühren der §§ 83, 84\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nbegrenzt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß                 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-             § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.                                 sungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. Januar 1985                                     Bonn, den 23. Januar 1985\nDer Bundesminister der Justiz                                Der Bundesminister der Justiz\nEngelhard                                                     Engelhard\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 22. Januar 1985\nGemäß § 81 Abs. 1_ des Bundesbeamtengesetzes\nsetze ich folgende Amtsbezeichnung fest:\nDirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\n- als der ständige Vertreter des Amtschefs -\nBonn, den 22. Januar 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1985       195\nBerichtigung\nder Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes\nVom 28. Januar 1985\nDie Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-\nzentralregistergesetzes vom 21. September 1984\n(BGBI. 1S. 1229) und das Bundeszentralregistergesetz\nin der Fassung dieser Bekanntmachung werden wie\nfolgt berichtigt:\n1. In der Bekanntmachung sind der Punkt am Ende der\nNummer 4 durch einen Beistrich zu ersetzen und fol-\ngende Nummer 5 anzufügen:\n„5. die am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Artikel 3\nNr. 5 und Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes zur\nÄnderung des Strafvollzugsgesetzes vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654).\"\n2. Im Bundeszentralregistergesetz sind\na) in § 33 Abs. 2 Nr. 3 die Worte „oder in einer\nsozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3\ndes Strafgesetzbuches\" zu streichen,\nb) in§ 45 Abs. 3 Nr. 2 der Beistrich nach dem Wort\n,,Sicherungsverwahrung\" durch das Wort „oder\"\nzu ersetzen und die Worte „oder in einer sozial-\ntherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des\nStrafgesetzbuchs'' zu streichen,\nc) in § 63 Abs. 1 die Sätze 2 und 3 zu streichen.\nBonn, den 28. Januar 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Corves"]}