{"id":"bgbl1-1985-39-9","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=13","order":9,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1985-07-18T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                           1513\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-\nArtikel 1                               men.\"\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\n3. § 57 wird wie folgt geändert:\nDas Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985                          aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft\" durch\n(BGBI. 1 S. 1251 ), wird wie folgt geändert:                                das Wort „Wirksamkeit'' ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                             Scheidungsurteils\" durch die Worte „Wirk-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                     samkeit der Entscheidung des Familien-\ngerichts über den Versorgungsausgleich\"\n,,(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-                   ersetzt.\nstand getreten, das nicht der Eingangsbesol-\ndungsgruppe seiner Laufbahn angehört, u·nd hat             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ner die Dienstbezüge dieses Amtes nicht minde-                  aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpunkt des\nstens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehalt-                       Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\nfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten                          dungsantrags\" durch die Worte „Ende der\nAmtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht                           Ehezeit\" ersetzt.\nbekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im·              bb) In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des\nEinvernehmen mit dem für das Beamtenversor-                          Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\ngungsrecht zuständigen Minister oder mit der von                     dungsantrags\" durch die Worte „Tag nach\ndiesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähi-                        dem Ende der Ehezeit'' ersetzt.\ngen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren\n4. § 107 wird wie folgt geändert:\nBesoldungsgruppe fest; die Länder können\nandere Zuständigkeiten bestimmen. Zeiten, in               a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ndenen der Beamte ein seinem letzten Amt minde-                 ,,Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvor-\nstens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-                 schriften und Zuständigkeitsregelungen\".\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet beklei-\ndet hat, sind in die Zweijahresfrist einzurechnen.         b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Folgender\nDas gleiche gilt für die Zeit, in der der Beamte vor           Absatz 2 wird angefügt:\nder Amtsübertragung die höherwertigen Funktio-                   ,,(2) Die Landesregierungen können durch\nnen des ihm erst später übertragenen Amtes tat-                Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den\ns.ächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit                   obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befug-\neiner innerhalb der Zweijahresfrist liegenden                  nisse auf andere Stellen übertragen.\"\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, sowejt sie als\nruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.\"                                       Artikel 2\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                        § 52 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-\n„Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor        sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nAblauf der Frist infolge von Krankheit, Ver-     (BGBI.   1 S.  462) erhält folgende Fassung:\nwundung oder sonstiger Beschädigung, die                                      ,,§ 52\ner sich ohne grobes Verschulden bei Aus-\nWird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder\nübung oder aus Veranlassung des Dienstes\neiner ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet,\nzugezogen hat, in den Ruhestand getreten\nso geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\nist.\"\ndiesen Personen infolge der Körperverletzung oder der\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                             Tötung gegen einen Dritten· zusteht, insoweit auf den\nDienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-\nc) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-        perverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-\ngefügt:                                                keit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung\n,,Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre-         zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine\nchend.\"                                                Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung ver-","1514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\npflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Über-                    samkeit der Entscheidung des Familien-\ngang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Ver-                        gerichts über den Versorgungsausgleich\"\nletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht                           ersetzt.\nwerden.''                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                  aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpu_nkt des\nEintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\ndungsantrags\" durch die Worte „Ende der\n§ 87 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung                        Ehezeit'' ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I                    bb) . In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des\nS. 479) erhält folgende Fassung:                                         Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\n,,§ 87 a                                        dungsantrags\" durch die Worte „Tag nach\ndem Ende der Ehezeit'' ersetzt.\nWird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder\neiner ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet,    (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nso geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\ndiesen Personen infolge der Körperverletzung oder der                                  Artikel 5\nTötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den\nÄnderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\nDienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-\nperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-·        Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember\nkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung    1981 (BGBI. I S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 35\nzur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der        des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember\nÜbergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des        1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert:·\nVerletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht\nwerden.\"                                                  1. Artikel 2 § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenver-\nArtikel 4                            hältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                 den ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes\nmit folgenden Maßgaben anzuwenden:\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1                 a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um\nS. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Geset-            20 vom Hundert gemindert,\nzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 }, wird wie folgt        b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag\ngeändert:                                                           in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-\nbezüge zu belassen;\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\nsolange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                     gungsbezüge, der· sich nach Halbsatz 1 ergibt, und\ndem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne\n,,Hat der Berufssoldat vorher einen Dienst-\nAnwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit\ngrad nicht gehabt, so setzt der Bundesmini-\nzu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1\nster der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern die ruhege-         gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1\nbis 3.\"\nhaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst-     2. Artikel 3 § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nniedrigeren Besoldungsgruppe fest.\"\n,,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenver-\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-\n„In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die       den ist, ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes\ninnerhalb dieser Frist liegende Zeit einer         mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt worden          a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um\nist.\"                                                    20 vom Hundert gemindert,\n_b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag\nin Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-\naa) In Satz 1 werden die Worte „verstorben oder\"            . bezüge zu belassen;\ngestrichen. ·\nsolange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht,\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                             ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-\ngungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und\n2. § 55 c wird wie folgt geändert:                             dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit\nzu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft\" durch         gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1\ndas Wort „Wirksamkeit\" ersetzt.                    bis 3.\"\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des\nScheidungsurteils\" durch die Worte „Wirk-      3. Nummer 2 gilt nicht im Land Berlin.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                              1515\nArtikel 6.                          gungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des\nBerlin-Klausel                        Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher\nVorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wenn\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      der Beamte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstor-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.          ben oder in den Ruhestand getreten ist oder wenn ihm\ndie Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor\nArtikel 7                           diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist.\nÜbergangsvorschrift, Inkrafttreten                 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Berufssoldaten;\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2    an die Stelle von § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative,\nbis 6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden     Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 18\nKalendermonats in Kraft.                                  Abs. 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des\n(2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1    Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher\nsowie die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels treten mit      Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513).\nWirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft; Artikel 5 tritt\nam 1. Januar 1986 in Kraft.                                  (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.\n(3) Die Versorgung richtet sich nach § 5 Abs. 4            (6) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Nr 2 treten mit\nSatz 1 erste Alternative, Satz 2 des Beamtenversor-       Wirkung vom 1 . Juli 1977 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit aus~efertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nW&izsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner"]}