{"id":"bgbl1-1985-39-8","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=11","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes","law_date":"1985-07-18T00:00:00Z","page":1511,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                           1511\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat\nArtikel 1                                   nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen\nÄnderung des Strafgesetzbuches                           werden. § 7 4 a ist anzuwenden.\"\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt            2. In § 125 a wird die Verweisung ,,§ 125\" durch die\ngeändert durch das Zweiundzwanzigste Strafrechts-                 Verweisung ,,§ 125 Abs. 1\" ersetzt.\nänderungsgesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1510),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 125 wird wie folgt geändert:                                      Änderung des Versammlungsgesetzes\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-            Das Versammlungsgesetz in der Fassung der\ngefügt:\nBekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1\n,,(2) Wer in einer Menschenmenge, aus der            S. 1789) wird wie folgt geändert:\nGewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne\ndes Absatzes 1 begangen werden,\n1 . Schutzwaffen oder Gegenstände, die als             1. Nach § 17 wird eingefügt:\nSchutzwaffen geeignet und dazu bestimmt                                       ,,§ 17 a\nsind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trä-                (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlun-\ngers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit           gen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen Schutz-\nsich führt oder                                       waffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen\n2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und              geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungs-\nden Umständen nach darauf gerichtet ist, die          maßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen\nFeststellung seiner Identität zu verhindern,          abzuwehren, mit sich zu führen.\naufhält,\n(2) Es ist auch verboten, an einer solchen Veran-\nobwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf\nstaltung in einer Aufmachung, die geeignet und den\nGrund des Versammlungsgesetzes oder eines\nUmständen nach darauf gerichtet ist, die Feststel-\nPolizeigesetzes dazu aufgefordert hat, diese\nlung der Identität zu verhindern, teilzunehmen. _ .\nGegenstände oder Aufmachungen abzulegen\noder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe bis          (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"               Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt         zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen vom\ngefaßt:                                                    Verbot der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\n,,(3) § 113 Abs. 3, 4 gilt in den Fällen des Absat-      nicht zu besorgen ist.\nzes 1 Nr. 1, 2, soweit die dort bezeichneten Hand-\nlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in            (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchset-\nden Fällen des Absatzes 2 sinngemäß.\"                      zung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen","1512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\ntreffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen        3. § 30 wird gefaßt:\nVerboten zuwiderhandeln, von der Versammlung                                           ,,§ 30\noder dem Aufzug ausschließen.\"\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27\noder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29\n2. In§ 29 Abs. 1 werden nach Nummer 1 folgende Num-              Abs. 1 Nr. 1 a, 1 b oder 3 bezieht, können eingezogen\nmern eingefügt                                                werden.\"\n„ 1 a. bei einer öffentlichen Versammlung unter                                     Artikel 3\nfreiem Himmel oder einem Aufzug Schutzwaf-\nfen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen                                Berlin-Klausel\ngeeignet und dazu bestimmt sind, Vollstrek-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheits-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,\n1 b. an einer öffentlichen Versammlung unter                                      Artikel 4\nfreiem Himmel oder einem Aufzug in einer Auf-\nInkrafttreten\nmachung, die geeignet und den Umständen\nnach darauf gerichtet ist, die Feststellung der       Dieses G~setz tritt am Tage nach der Verkündung in\nIdentität zu verhindern, teilnimmt,\".               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird rm Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcl,er\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngel hard\nFür den Bundesminisfer des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}