{"id":"bgbl1-1985-39-7","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=7","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren sowie anderer wertpapierrechtlicher Vorschriften","law_date":"1985-07-17T00:00:00Z","page":1507,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                           1507\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren\nsowie anderer wertpapierrechtlicher Vorschriften\nVom 17. Juli 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  ,,(4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem aus-\nländischen Verwahrer im Rahmen einer gegensei-\nArtikel 1                             tigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme. eines\nÄnderung des Gesetzes über die Verwahrung                  grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs verein-\nund Anschaffung von Wertpapieren                    bart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung\nanvertrauen, sofern\nDas Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung\nvon Wertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          1. der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat\nGliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinig-                 die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahr-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 132 des                  nimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie                 anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen\nfolgt geändert:                                                      Aufsicht unterliegt,\n1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz              2. dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbe-\nergänzt:                                                          stands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung\n,, (Depotgesetz - DepotG) \".\neingeräumt wird, die derjenigen nach diesem\n2. § 1 Abs. 3 wirl wie folgt gefaßt:                                 Gesetz gleichwertig ist,\n,,(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinsti-           3. dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen\ntute, die von der nach Landesrecht zuständigen                   den ausländischen Verwahrer auf Auslieferung\nStelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinsti-             der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaates\ntut seinen Sitz hat, als solche anerkannt sind. Die              dieses Verwahrers entgegenstehen und\nAnerkennung des Kreditinstituts als Wertpapiersam-\nmelbank kann, auch nachträglich, im Interesse des           4. die Wertpapiere sowohl im Inland als auch im Sitz-\nAnlegerschutzes von der Erfüllung von Auflagen                   staat des ausländischen Verwahrers zum amt-\nabhängig gemacht werden. Die Anerkennung und                     lichen Handel an einer Börse zugelassen oder in\nderen Aufhebung sowie Auflagen sind öffentlich                   den geregelten Freiverkehr oder einen vergleich-\nbekanntzugeben.''                                                baren geregelten Markt einbezogen sind.","1508                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nDie Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3             vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der\nAbs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen         Deutschen Bundesbank, mindestens aber sechs\nVerwahrers kann durch Vereinbarung nicht be-                vom Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für\nschränkt werden.\"                                          die Verzinsung ab Beginr. des Tages wirksam, an\ndem die Deutsche Bundesbank die Änderung im\n4. In § 24 wird folgender Absatz angefügt:                     Bundesanzeiger bekanntgemacht hat;\".\n,,(3) Kreditinstitute brauchen die Verschaffung des    3. Artikel 88 wird aufgehoben.\nMiteigentums an einem Wertpapiersammelbestand\nund die Ausführung der Geschäftsbesorgung abwei-                                    Artikel 4\nchend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675,\n666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384                            Änderung des Scheckgesetzes\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst              Das Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt\ninnerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern       Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten\ndas Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich      bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\nvereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimo-       Nr. 6 des Gesetzes vom 10. August 1965 (BGBI. 1\nnatlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben        S. 753), wird wie folgt geändert:\nwird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des\nhöchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach      1. Artikel 29 wird wie folgt geändert:\ndem Vierten Vermögensbildungsgesetz in der jeweils\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngeltenden Fas·sung vermögenswirksame Leistungen\ngefördert werden können.\"                                   b) Absatz 2· wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Ein Scheck, der in einem anderen lande als\nArtikel 2                                  dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen\nzwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstel-\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nlungsort und ·Zahlungsort sich in demselben Erd-\n§ 54 a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge-                 teil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschie-\n13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261 ), geändert durch Ar-                denen Erdteilen befinden.\"\ntikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1693), wird wie folgt gefaßt:                             2. In Artikel 45 Nr. 2 wird am Ende der Strichpunkt durch\neinen Punkt ersetzt und folgendes angefügt:\n„Die Bestände des Deckungsstocks ( § 66) und das                „Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt\nübrige gebundene Vermögen (gebundenes Vermögen)\nals auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom\ndürfen nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und in\nHundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nVermögenswerten angelegt werden, die im Geltungs-\nschen Bundesbank, mindestens aber sechs vom\nbereich dieses Gesetzes belegen sind oder außerhalb\nHundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für die\ndieses Geltungsbereichs gemäß § 5 Abs. 4 des Depot-\nVerzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem\ngesetzes verwahrt werden.\"\ndie Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundes-\nanzeiger bekanntgemacht hat;\".\nArtikel 3\n3. In Artikel 46 Nr. 2 wird am Ende der Strichpunkt durch\nÄnderung des Wechselgesetzes                      einen Punkt ersetzt und folgendes angefügt:\nDas Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt                „Bei einem Scheck, der im Inland sowohl ausgestellt\nTeil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten           als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei vom\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1          Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nNr. 5 des Gesetzes vom 10. August 1965 '(BGBI. 1               schen Bundesbank, mindestens aber sechs vom\nS. 753), wird wie folgt geändert:                              Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für die\nVerzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an dem\n1. In Artikel 48 Abs. 1 Nr. 2 wird am Ende der Strich-         die Deutsche Bundesbank die Änderung im Bundes-\npunkt durch einen Punkt ersetzt und folgendes ange-         anzeiger bekanntgemacht hat;\".\nfügt:\n,,Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausge-         4. In Artikel 55 Abs. 3 wird die Angabe „Artikel 79 bis\nstellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei      88\" durch die Angabe „Artikel 79 bis 87'' ersetzt.\nvom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der\nDeutschen Bundesbank, mindestens aber sechs                                          Artikel 5\nvom Hundert; Änderungen des Diskontsatzes sind für\ndie Verzinsung ab Beginn des Tages wirksam, an                           Aufhebung weiterer Vorschriften\ndem die Deutsche Bundesbank die Änderung im                 Es werden aufgehoben\nBundesanzeiger bekanntgemacht hat;\".\n1. das Gesetz über die Wechsel- und Scheckzinsen in\n2 In Artikel 49 Nr. 2 wird am Ende der Strichpunkt durch       der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\neinen Punkt ersetzt und folgendes angefügt:                 mer 4132-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n,,Bei einem Wechsel, der im Inland sowohl ausge-         2. Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Wechselge-\nstellt als auch zahlbar ist, beträgt der Zinssatz zwei       setz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                          1509\nnummer 4133-2, veröffentlichten bereinigten Fas-                                Artikel 6\nsung;                                                                         Berlin-Klausel\n3. Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Scheckge-\nsetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-     (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1\nnummer 4132-2, veröffentlichten bereinigten Fas-         des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsung;\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Scheck-\n4. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Wechselsteuergesetzes in der        gesetzes und des Wechselgesetzes erlassen werden,\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überlei-\n611-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, das         tungsgesetzes.\nzuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. De-\nzember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden ist;                                Artikel 7\n5. die Verordnung über benachbarte Orte im Wechsel-                               Inkrafttreten\nund Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4132-5, veröffentlichten        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nbereinigten Fassung.                                      Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB\n(22. StrÄndG)\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 2\nÜbergangsregelung\nArtikel 1                             War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht,\neinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ( § 303\nÄnderung des Strafgesetzbuches                  des Strafgesetzbuches) zu stellen, bereits erloschen,\nso bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt\ngeändert durch das Einundzwanzigste Strafrechts-                                    Artikel 3\nänderungsgesetz vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965),                              Berlin-Klausel\nwird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 303 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,\nInkrafttreten\ndaß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-\nren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nEinschreiten von Amts wegen für geboten hält.\"              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}