{"id":"bgbl1-1985-39-6","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften","law_date":"1985-07-12T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1502                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nVom 12. Juli 1985\nAuf Grund des Artikels 5 § 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Jugend-\nschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 425) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefähr-\ndender Schriften in der seit dem 1. April 1985 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2161-1, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli\n1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1S. 1451 ),\n2. den am 20. Mai 1967 in Kraft getretenen § 1 Buchstabe a des Gesetzes\nvom 12. Mai 1967 (BGBI. 1 S. 525),\n3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom\n24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),\n4. den am 28. November 1973 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n23. November 1973 (BGBI. 1 S. 1725),\n5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 75 des Gesetzes vom\n2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469),\n6. den am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artil,el 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 12. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                                 1503\nGesetz\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Abschnitt:      Jugendgefährdende Schriften                        1 bis 7\nZweiter Abschnitt:     Bundesprüfstelle ....................... .         8 bis 10\nDritter Abschnitt:     Zuständigkeit .......................... .            11\nVierter Abschnitt:     Verfahren\n1. Allgemeine Verfahrensvorschriften       ... .  12 bis 15 a\n2. Führung der Liste ................... .        16 bis 18 a\n3. Bekanntmachungen ................. .               19\nFünfter Abschnitt:     Rechtsweg     ............................ .          20\nSechster Abschnitt:    Strafvorschriften  ............... , ....... .    21 und 21 a\nSiebenter Abschnitt:   Schlußvorschriften    ..................... .     22 bis 25\nZum Schutz der heranwachsenden Jugend werden                   2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugäng-\ndie im Grundgesetz Artikel 5 Abs. 1 genannten Grund-                   lich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, aus-\nrechte folgenden Beschränkungen unterworfen:                           gestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst\nzugänglich gemacht werden,\nErster Abschnitt                             3. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich-\nJugendgefährdende Schriften                               barer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, aus-\ngenommen in Ladengeschäften, die Kindern und\n§ 1                                      Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen\nnicht eingesehen werden können, einem anderen\n( 1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugend-              angeboten oder überlassen werden.\nliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzuneh-\nmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wir-               (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Handlung im\nkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß              Geschäftsverkehr mit gewerblichen .Entleihern erfolgt.\nanreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften.\nDie Aufnahme ist bekanntzumachen.\n(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenommen                                          §4\nwerden                                                                (1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt-\n1. allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen           gemacht ist, darf nicht\noder weltanschaulichen Inhalts;                               1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,\n2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, der                 2. in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der\nForschung oder der Lehre dient;                                   Kunde nicht zu betreten pflegt,\n3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn,         3. im Versandhandel oder\ndaß die Art der Darstellung zu beanstanden ist.\n4. in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln\n(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbil-\nvertrieben, verbreitet oder verliehen oder zu diesen\ndungen und andere Darstellungen gleich.\nZwecken vorrätig gehalten werden.\n(4) Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht\nvierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht                (2) Verleger und Zwischenhändler dürfen eine solche\nachtzehn Jahre alt ist.                                         Schrift nicht an Personen liefern, soweit diese einen\nHandel nach Absatz 1 Nr. 1 betreiben oder Inhaber von\n§2                                Betrieben der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art\nsind. Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Verleger,\nIn Fällen von geringer Bedeutung kann davon abge-            Zwischenhändler und Personen, die Schriften in den\nsehen werden, die Schrift in die Liste aufzunehmen.             räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einfüh-\nren, ihre Abnehmer auf die Vertriebsbeschränkungen\n§3                                hinzuweisen.\nEine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt-               (3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt-\ngemacht ist, darf nicht                                         gemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in\n1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlas-             den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\nsen oder zugänglich gemacht werden,                         geführt werden.","1504                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§5                                  (2) Die vom Bundesminister für Jugend, Familie und\nGesundheit zu er~ennenden Beisitzer sind den Kreisen\n(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hin-\ngewiesen werden, daß ein Verfahren zur Aufnahme              1. der Kunst,\neiner Schrift in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.    2. der Literatur,\n(2) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekannt-    3. des Buchhandels,\ngemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch V,erbreiten\n4. der Verlegerschaft,\nvon Schriften angeboten, angekündigt oder angeprie-\nsen werden.                                                  5. der Jugendverbände,\n(3) Absatz 2 gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit      6. der Jugendwohlfahrt,\ndem einschlägigen Handel sowie für Handlungen an             7. der Lehrerschaft und\nOrten, die Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich\n8. der Kirchen, der_ jüdischen Kultusgemeinden und\nsind und von ihnen nicht eingesehen werden können.\nanderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaf-\nten des öffentlichen Rechts sind,\n§6                              auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen.\nDen Beschränkungen der§§ 3 bis 5 unterliegen, ohne          (3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Beset-\ndaß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekannt-       zung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzenden,\nmachung bedarf,                                             drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer aus\n1. Schriften, die zum Rassenhaß aufstacheln oder die        den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. Erschei-\ngrausame oder sonst unmenschliche Gewalttätig-          nen zur Sitzung einberufene Beisitzer oder ihre Stellver-\nkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die       treter nicht, so ist die Bundesprüfstelle auch in einer\neine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher          Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschluß-\nGewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame      fähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1\noder Unmenschliche des Vorganges in einer die           bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.\nMenschenwürde verletzenden Weise darstellt ( § 131\n(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf die\ndes Strafgesetzbuches),\nDauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von der\n2. pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetz-        Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden,\nbuches),                                                wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Bundes-\n3. sonstige Schriften, die offensichtiich geeignet sind,    prüfstelle nicht nachkommen.\nKinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefähr-\nden.                                                                               § 10\n§7\nDie Mitglieder der Bundesprüfstelle sind nicht an\nEine periodische Druckschrift kann auf die Dauer von     Weisungen gebunden.\ndrei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenommen wer-\nden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei\nihrer Nummern in die Liste aufgenommen worden sind.\nDies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeit-                          Dritter Abschnitt\nschriften.                                                                        Zuständigkeit\nZweiter Abschnitt                                                   § 11\nBundesprüfstelle                          (1) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die Auf-\nnahme in die Liste.\n§8                                 (2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig. Der\n( 1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Gesetzes       Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit\nwird eine Bundesprüfstelle errichtet.                       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates zu bestimmen, wer antrags-\n(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der Bun-       berechtigt ist.\ndesprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates.\n(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren der                           Vierter Abschnitt\nBundesprüfstelle fallen dem Bund zu.\nVerfahren\n§9\n1. Allgemeine Verfahrensvorschriften\n( 1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom Bun-\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ernann-                                  §12\nten Vorsitzenden, je einem von jeder Landesregierung\nzu ernennenden Beisitzer und weiteren vom Bundes-               Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist,\nminister für Jugend, Familie und Gesundheit zu ernen-        soweit möglich, in dem Verfahren vor der Bundesprüf-\nnenden Beisitzern.                                           stelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                             1505\n§ 13                                              2. Führung der Liste\nIn den Fällen des § 9 Abs. 3 bedarf es zur Anordnung\n§ 16\nder Aufnahme in die Liste einer Mehrheit von zwei Drit-\nteln, mindestens aber von sieben der an der Entschei-         Die Liste wird von dem Vorsitzenden der Bundesprüf-\ndung mitwirkenden Mitglieder der Bundesprüfstelle.         stelle geführt.\n§ 14                                                       § 17\n(1) Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle sind           Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste angeordnet\n1. dem Bundesminister für Jugend,           Familie  und   ist, ist unverzüglich in die Liste aufzunehmen. Sie ist\nGesundheit,                                            unverzüglich von der Liste zu streichen, wenn die Anord-\nnung aufgehoben wird oder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer\n2. jedem Land,                                              Kraft tritt.\n3. soweit möglich, dem Verleger und Verfasser der\nSchrift und                                                                        § 18\n4. anderen am Verfahren beteiligten Behörden, Verbän-          (1) Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Ent-\nden und Personen                                       scheidung fest, daß eine Schrift pornographisch ist oder\nzuzustellen.                                                den in § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten\nInhalt hat, so nimmt der Vorsitzende der Bundesprüf-\n(2) Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb        stelle die Schrift unter Hinweis auf die gerichtliche Ent-\neiner Woche durch Zustellung nachzureichen.                 scheidung in die Liste auf. Eines Antrages ( § 11 Abs. 2\nSatz 1) bedarf es nicht. § 12 gilt entsprechend.\n§15\n(2) Hält der Vorsitzende die Aufnahme nach Absatz 1\n(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer        nicht für erforderlich oder werden widersprechende\nSchrift in die Liste vorläufig anordnen, wenn die endgül-   gerichtliche Entscheidungen über dieselbe Schrift\ntige Anordnung der Aufnahme der Schrift in die Liste        bekannt, so führt er eine Entscheidung der Bundesprüf-\noffenbar zu erwarten ist und die Gefahr besteht, daß die    stelle herbei.\nSchrift kurzfristig in großem Umfange vertrieben wird.\n(2) Die vorläufige Anordnung wird von dem Vorsitzen-                               §18a\nden und zwei weiteren Mitgliedern einstimmig erlassen.         (1) Ist eine Schrift ganz oder im wesentlichen inhalts-\nEin Mitglied muß einer der in § 9 Ab$. 2 Nr. 1 bis 4        gleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift, so\ngenannten Gruppen angehören.                                nimmt sie der Vorsitzende der Bundesprüfstelle in die\n(3) Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft          Liste auf. Eines Antrages (§ 11 Abs. 2 Satz 1) bedarf es\nnicht. § 1 2 gilt entsprechend.\n1. nach Ablauf eines Monats seit ihrer Bekannt-\nmachung oder                                              (2) Ist es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des\nAbsatzes 1 Satz 1 erfüllt sind, so führt der Vorsitzende\n2. mit der Bekanntmachung der abschließenden Ent-\nscheidung der Bundesprüfstelle über die Schrift.       die Entscheidung der Bundesprüfstelle herbei.\nDie Frist der Nummer 1 kann vor ihrem Ablauf um höch-\nstens einen Monat verlängert werden. Absatz 2 gilt ent-                       3. Bekann~machungen\nsprechend. Die Verlängerung ist bekanntzumachen.\n§19\n§15a\n(1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen oder\n(1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer        von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die\nSchrift in die Liste im vereinfachten Verfahren anordnen,   zugrundeliegende Entscheidung für das Bundesgebiet\nwenn die Voraussetzungen des § 1 offenbar gegeben           bekanntzumachen.\nsind.\n(2) Die Bekanntmachungen für das Bundesgebiet\n(2) Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden und       erfolgen im Bundesanzeiger.\nzwei weiteren Mitgliedern, von denen eines den in § 9\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muß,\neinstimmig erlassen. Kommt eine Einigung, die Schrift in\ndie Liste aufzunehmen, nicht zustande, so entscheidet                           Fünfter Abschnitt\ndie Bundesprüfstelle in der Besetzung nach§ 9 Abs. 3.                               Rechtsweg\n(3) Eine Anordnung nach§ 7 ist im vereinfachten Ver-\nfahren nicht zulässig.                                                                  § 20\n(4) Gegen die Entscheidung im vereinfachten Verfah-        Vor Erhebung einer Klage im Verwaltungsrechtsweg\nren können die Betroffenen (§ 12) innerhalb eines           bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.\nMonats nach Zustellung bei der Bundesprüfstelle             Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist\nAntrag auf Entscheidung in der Besetzung nach § 9           gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle,\nAbs. 3 stellen.                                             zu richten.","1506                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nSechster Abschnitt                           (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den\nAbsätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter, der die\nStrafvorschriften\nSchrift einem Kind oder Jugendlichen angeboten, über-\nlassen oder zugänglich gemacht hat, ein Jugendlicher\n§ 21                            oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des\n(1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste         Strafgesetzbuches ist.\nbekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten           (6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem\nSchriften                                                    anderen Kind oder Jugendlichen angeboten_, überlassen\n1 entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 einem Kind oder Jugend-          oder zugänglich gemacht, so leitet das Jugendamt die\nlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht,         auf Grund bestehender Vorschriften zulässigen Maß-\nnahmen ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 an den dort bezeichneten\nAntrag des Jugendamtes oder von Amts wegen Weisun-\nOrten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst\ngen erteilen.\nzugänglich macht,\n3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Wege gewerblicher Ver-                                 § 21 a\nmietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewäh-             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nrung des Gebrauchs einem anderen anbietet oder           fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 einen Abnehmer\nüberläßt,                                                nicht auf die Vertriebsbeschränkungen hinweist.\n4. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nvertreibt, verbreitet, verleiht oder vorrätig hält,      bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 an die dort bezeichneten\nPersonen liefert,\n6. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder                              Siebenter Abschnitt\n7. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder                                 Schi ußvorschriften\nanpreist,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-                                § 22\nstrafe bestraft.\n(Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n§ 23\n1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-\nabdruckt oder veröffentlicht.\nfahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu                                  § 24\neinhundertachtzig Tagessätzen.                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14\ndes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn\nder zur Sorge für die Person Berechtigte die Schrift\neinem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder                                     § 25\nzugänglich macht.                                                                   (Inkrafttreten)"]}