{"id":"bgbl1-1985-39-2","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=20","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt","law_date":"1985-07-18T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":20,"num_pages":20,"content":["1520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (EWG) Nr. 857 /84 und nach § 8 der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Refe-\nArtikel 1                             renzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6\nAbs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nDas Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für           sowie Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84\ndie Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom               ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt blei-\n17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird wie folgt geändert:        ben.\n1.  Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung mit            (2) Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der\nAbkürzung angefügt:                                        Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge\nvon 10 000 kg Milch gewährt werden. Die Vergü-\n,,(Milchaufgabevergütungsgesetz - MAVG)''.                 tung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung\nwird solchen Erzeugern nicht gewährt, deren Refe-\n2.  Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:       renzmenge nach Artikel 6 oder Artikel 6 a der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 857 /84 oder nach § 6 Abs. 2 bis\n,,(1 a) Über die in Absatz 1 Satz 1 genannte\n8 oder§ 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nGesamtmenge hinaus können für weitere Mengen\nberechnet worden ist.\nan die dort genannten Erzeuger nach Maßgabe des\nArtikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84           (3) Mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den\nab 1985 Vergütungen bis zur Höhe der zur Verfü-            Monat folgt, in dem der Bescheid über die Vergütung\ngung stehenden Abgaben gewährt werden. Wenn                dem Erzeuger zugegangen ist, wird die zu vergü-\ndie nach Satz 1 verfügbaren Mittel erschöpft sind,         tende Menge zugunsten des Landes freigesetzt, in\ndürfen Vergütungen für weitere Mengen nur nach             dem der Bescheid erlassen wurde. Auf Milch, die\nMaßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt            nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die\nwerden. Soweit Rechtsakte des Rates oder der               Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung\nKommission nicht entgegenstehen, kann die Vergü-           (EWG) Nr. 857 /84 zu entrichten.\"\ntung in einer Höhe bis zu 700 DM je 1 000 kg Milch\nin einem Betrag oder in einer Höhe bis zu 800 DM je                              Artikel 2\n1 000 kg Milch in fünf gleichen Jahresraten oder in\neiner Höhe von 1 000 DM je 1 000 kg Milch 'in zehn       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngleichen Jahresraten, beginnend ab 1985 gewährt       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwerden. Die Vergütung für eine teilweise endgültige\nAufgabe der Milcherzeugung kann ab einer Min-\nArtikel 3\ndestmenge von 10 000 kg Milch gewährt werden.\"\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n3.   Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:              Kraft.\n.,§ 2 a\nMaßnahmen der Länder\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(1) Über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a    sind gewahrt.\nSatz 1 und 2 genannten Mengen und Vergütungen\nhinaus können die Länder an die dort genannten           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nErzeuger in Durchführung der Verordnung (EWG)         wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nNr. 857 /84 Vergütungen in einem Betrag, in fünf\ngleichen oder in zehn gleichen Jahresraten gewäh-\nren. Bei Auszahlung in einem Betrag kann die Ver-        Bonn, den 18. Juli 1985\ngütung bis zu 700 Deutsche Mark, bei Auszahlung\nin fünf gleichen Jahresraten bis zu 800 Deutsche\nDer Bundespräsident\nMark, bei Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten\nWeizsäcker\nbis zu 1 000 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch der\nBemessungsgrundlage betragen, soweit nicht\nRechtsakte des Rates oder der Kommission ent-                           Der Bundeskanzler\ngegenstehen. Bemessungsgrundlage ist die nach                              Dr. Helmut Kohl\nden Vorschriften derVerordnung (EWG) Nr. 857/84\nund der Milch-Garantiemengen-Verordnung be-                           Der Bundesminister\nrechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß            für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nReferenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung                                  1. Kiechle","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                           1521\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer\nfür den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\n(6. FörderungshöchstdauerVÄndV)\nVom 12. Juli 1985\nAuf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs-                   bb) nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                          angefügt:\nchung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) wird mit                          „17. Restaurierung und Technologie\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                            von Gemälden und gefaßten Skulp-\nturen im Land Baden-Württemberg 8\".\nArtikel 1\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende\nDie Verordnung über die Förderungshöchstdauer für                 Nummer 4 angefügt:\nden Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und\nHochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom                    „4. Aufbaustudiengang Kunst und Design\n29. Juni 1981 (BGBI. 1S. 577), geändert durch die Ver-                    an der Hochschule für Bildende Künste\nordnung vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 220), wird                       Braunschweig                             4.\"\nwie folgt geändert:\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. An § 2 Abs. 3 wird vor dem Punkt folgender Neben-                 aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a\nsatz angefügt:                                                         eingefügt:\n.. , im Land Schleswig-Holstein in der Fachrichtung                    ,.4 a. Figurentheater im Land Baden-\nTechnik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsingenieur                               Württemberg                      8\";\nacht Semester''.\nbb) in Nummer 5 werden nach dem Wort „Opern-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           schule\" die Wörter „sowie Konzertgesang\"\nangefügt;\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort\n„Aalen\" die Wörter „und Technische Chemie an                cc) nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a\nder Fachhochschule Nürnberg\" angefügt.                           eingefügt:\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                            „6 a. Gesang mit Opernchorgesang im\naa) In Nummer 5 wird die Zahl „3\" durch die Zahl                         Land Hessen                     10\";\n,,4'' ersetzt;                                          dd) nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a\nbb) nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9                         eingefügt:                               ·\nangefügt:                                                    .,9 a. Instrumental- und Gesangs-\n„9. Wirtschaftsingenieurwesen mit dem                               · pädagogik im Land Hessen        8\";\nStudienschwerpunkt Export im\nLand Baden-Württemberg               4\".          ee) nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a\neingefügt:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende\nNummer 6 angefügt:                                               „ 14 a. Klavier mit Studienrichtung\nKammermusik oder Liedbeglei-\n„6. Kunsttherapie/Kunstpädagogik und                                       tung im Land Hessen           12\".\nKunst an der Freien Kunst-Studien-\nstätte Ottersberg - Staatlich\nanerkannte Fachhochschule in freier             4. § 5 wird wie folgt geändert:\nTrägerschaft für Kunsttherapie und                 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKunst                                       8\".\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a\neingefügt:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n„3 a. Angewandte Informatik an der\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   Erziehungswissenschaftlichen\naa) Nummer 6 wird gestrichen;                                           Hochschule Rheinland-Pfalz      1O\";","1.52-2                                  ,.-- aundesgese,tzblaU,. Jahr,gang •-198~ Teif 1\nbb) nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19-a                     c) Absatz 2 Satz .1 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                     aa) In Nummer 7 werden nach der Semesterzahl\n,, 19 a. Chemie· in den Ländern Baden-                               ,, 7\", die Wörter „und 2 Mona!e\" angefügt;\nWürttemberg, Bremen, Hamburg,\nbb) Nummer 10 wird gestrichen;\nHessen, Niedersachsen, Nord-\nrhein-Westfalen undRhein-                           cc) nach Nummer 13.wird folgende Nummer 13 a\n, land-Pfalz                           11 \";                eingefügt:\ncc) nach Nummer 36 wtrd folgende Nummer 38 a                               \"1 ~ a. Lehramt an der Grund- und· Mittel-\neingefügt:                                                                    . stufe im land Hamburg·\n,,36 a. Geoökolog1e                             10'';                                               9 und 3 Monate'';\ndd) nach Nummer 51 _wird folgende Nummer 51 a                        dd) nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19 a\neingefügt:                                                           eingefügt:\n.~51 a. Kooperationsökonom (Diplom)          _1  8•';             · .\"19 a. Lehramt an Sonderschulen mit dem\nFach Bildende Kunst oder Musik im\nee) · in Nummer 54 wird die Zatil „ 11 '' durch die                                    Land Hamburg      1O und 3 Monate\";\nZahl „ 1O\" ersetzt;\n. ee) nach Numm~r 31 wird folgende Nummer 31 a\nff)   Nummer 82 wird gestrichen;                                          eingefügt:\ngg) nach Nummer 86 wird folgende Nummer 86 a                             . ,,31 a. Lehramt an qer Oberstufe - Allge-\neingefügt:                                                                       meinbildende Schulen - mit dem Facb\n,,88 a. Sportwissenschaft (Diplom)\n11,\n9 '.                            Bildende Kunst oder Musik ini Land\nHamburg           1O und 3 Monate\".\nhh) .nach Nummer 90 wird folgende Nummer 90 a\neingefügt:                                                 d) Absa~z 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n,,90 a. Theaterwissenschaftler (Diplom) 9\";                    aa) Nummer 1 Buchstabe b wird .wie folgt neu\nii) · nach Nummer91;,~gendeNummer 91 a                                   ; gefallt:                                 · ·     ·\neingefügt:_                                                       • ,,b) Erweiterung nach der Ersten Lehrer-.\n„91 a. Übersetzen (Sprachen des                                              prüfung fQr das· Lehramt an Gym-\nNahen, Mittleren und° Fernen                                       nasien\n- Ostens) an der Universität Bonn 8' '.                               in einem Hauptfach ·                4\nin einem Nebenfach                  3\nb)· Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nals Pädagogikum                     1\";\naa) In. Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort\n· ,,KommunikationswtsseAschaften\"             durch            bb) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt .neu\ndas Wort „Journafietik\" ,ersetzt; ·                                gefaßt:                               ·\nbb) Nummer 1 Buct,stabe i wird gestrichen;·                                ,,e) Erweiterung nach der Ersten Lehrer-\n- prüfung für das Lehramt an.Grund-,\ncc) Nummer 4 ·wird wie folgt neu gefaßt:                                           Haupt-, Real- und Sonderschulen\n„4. im Land Hamburg                                                          in einem Hauptfach                  3\na) Sozialpädagogik                         4                           in einem Nebenfach                  2\";\nb) .Kriminologie                           4\";\ncc) Nummer 1 Buchstabe f wird ,gestrichen;\ndd) in Nummer 5 Buchstabe a werden vor den\nWorten „an der Gesamthochschule Kassel\"                      dd) in Nummer 2 werden nach dem Wort uErwei-\ndie Worte \", .Soziale Therapie und Soziale.                         terung._ die Wörter „vor oder'' eingefügt. ·\nGerontologie'' eingef!'.lgt;\n5. § 6 wird ~ie folgt geändert:\nee) in Nummer.5 werden nach dem Buchstaben\nc folgende Buchstaben d, e~ f und g angefügt:            a) In Absatz 1 wird die Textstelle,,, die innerhalb von\n. drei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Ab-\n„d)  Medienwissenschaft ·                        4\nschluß führen,\" durch die Textstelle· ,;mit einer\ne) Motologie                                   4            Studien- und Examenszeit von insgesamt bis zu\nf) Re~abHitationspä,dagogik                    4            7 Semestern\" ersetzt.\ng) Sprachenlehrer .(Diplom)                   -4 \";\nb) Absatz 2. wird· wie .folgt· geändert:\nff)   Nummer 6 a wird. wi.e folgt neu. gefaßt:\naa) Nach Nummer ·7 wird, folgende Nummer 7 a\n„6 a. im Land Nordrhein-Westfalen                                    eingefü'gt:       ·\na) Kommunikationsdesign an. der .                           ·,, 7 a. Mathematik/Wirtschaftsmathematik\nUniversit~t - Gesamthochschule -                                  (Diplom I Wirtschaftsmathematik)\nWuppertal                              5                          an den Universitäten - Gesamt-\nb) Ökologie an der Universität                                     . hochschulen - Duisburg, Siegen\n- Gesamthochschule - Essen 6''.                                   und Wuppertal                     9\";","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                           1523\nbb) nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a                den Studiengang Lebensmittelchemie und 1 2 Seme-\nangefügt:                                            ster für den Studiengang Chemie.\n„8 a. Integrierte Studiengänge an der                   (2) Für Studierende und Rechtspraktikanten der\nGesamthochschule Kassel -                     Einstufigen Juristenausbildung im Land Bremen, die\nQualifikationsstudium in Ver-                  ihre Ausbildung im Wintersemester 1981 /82 oder zu\nbindung mit der zweiten                       einem früheren Zeitpunkt begonnen haben oder\nStudienstufe                         5\".      einem solchen Jahrgang zugeordnet sind, beträgt die\nFörderungshöchstdauer wie bisher 7 Semester.\"\n6. Nach § 11 a wird folgender § 11 b eingefügt:\n,,§ 11 b                                                  Artikel 2\nÜbergangsvorschrift                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n(1) Für Studierende im Studiengang Lebensmittel-       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-\nchemie und für Studierende im Studiengang Chemie          bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nin den Ländern Baden-Württemberg, Bremen. Ham-\nburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen\nArtikel 3\nund Rheinland-Pfalz, die ihre Ausbildung vor dem\n1. Oktober 1983 aufgenommen haben, beträgt die               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1985\nFörderungshöchstdauer wie bisher 11 Semester für          in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms","1524                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin\n(Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV) *)\nVom 15. Juli 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            15. Überfangen von Glasposten,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n16. Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                          17. Qualitätssicherung.\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                                                     §4\n§ 1                                                         Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nDer Ausbildungsberuf                 Glasmacher/Glasmacherin\nwird staatlich anerkannt.                                                       und zeitlichen GHederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n§2                                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nAusbildungsdauer                                       zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§5\nAusbildungsplan\n§3\nAusbildungsberufsbild                                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              Ausbildungsplan zu erstellen.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,                                                                                         §6\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                                                    Berichtsheft\nbes,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-                         zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\ngieverwendung,                                                            zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\n5. Handhaben und Pflegen von Maschinen für die\nHandglasformung, von Arbeitsgeräten und von Ein-\nrichtungen,                                                                                           §7\n6. Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten                                                Zwischenprüfung\nEigenschaften des Glases,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n7. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,                               Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n8. Anfangen         einer     Glasmenge,            Anfertigen        eines   des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nKölbels,                                                                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n9. Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch                               Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter i'au-\nGießen,                                                                   fender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10\n10. Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,                               Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für\ndas zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten\n11. Fertigformen vorgeformter Glasposten,                                       und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n12. Freiformen von Glasposten,                                                  entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n13. Verformen von Glasgegenständen nach Wieder-                                 ist.\nerwärmen,\n14. Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasge-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll derPrüfling in\ngenstände,                                                                insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben\ndurchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des     Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-  1. Anfertigen einer Abfehmprobe,\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                      2. Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                              1525\n3. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stiel-         4. Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine\nglas,                                                     Optikform,\n4. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für               5. Freiformen eines Glaspostens.\nBodenglas,\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\n5. Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse\nfür Henkelglas,                                        1. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei\ngleiche Kelche oder Becher,\n6. Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,\n2. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei\n7. Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Küh-\ngleiche Schalen oder Vasen,\nlung,\n3. angefangene und nach Maß eingeblasene Glas-\n8. Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.\nposten für zwei gleiche Zylinder,\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:          4. ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufge-\n1. drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder                blasener und aufgetriebener Glasposten,\nBecher,                                                5. ein Überfangmantel,\n2. drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,        6. ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,\n3. drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.                  7. eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte\nBodenplatte,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten At,1fgaben aus fol-        8. ein in eine Optikform eingeblasener Becher.\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ngieverwendung,                                        den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n3. Skizzen und Schnitte,                                   gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nten in Betracht:\n4. Eigenschaften .unterschiedlicher Glassorten,-\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n5 .. Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des\nGlases,                                                   a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n6. Entspannen des Glases durch Kühlen,\nb) verarbeitungstechnische       Eigenschaften      des\n7. Glasschmelz- und Nebenöfen,                                      Glases,\n8. Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,                 c) chemisch-physikalische       Eigenschaften       des\n9. Qualitätssicherung.                                              Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene           d) Glasmachertechniken und Veredelungsmöglich-\nFälle berücksichtigen.                                              keiten am Ofen,\ne) Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-    2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbesondere unterschritten werden, soweit die. schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-\nschlleßlich Prozent- und Dreisatzrechnung,\nb) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,\n§8\nc) einfache Glassatzberechnung;\nAbschlußprüfung\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           a) Anfertigen von Skizzen und Schnitten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff     · b) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        '\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben                   Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndurchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:          Fälle berücksichtigen.                  -\n1. Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\noder Nabel,                                            den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefan-       1. im Prüfungsfach\ngenen Glaspostens,                                        Technologie                              120 Minuten,\n3. Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine         2. im Prüfungsfach\nFertigform,                                               Technische Mathematik.                    90 Minuten,","1526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. im Prüfungsfach                                             Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nTechnisches Zeichnen                     90 Minuten,       berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl-\nund Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung\n4. im Prüfungsfach\ngeregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nanzuwenden.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-                                    §  10\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nÜbergangsregelung\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nAuf B.erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nschriften dieser Verordnung.\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-                                       § 11\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nBerlin-Klausel\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                  bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§9\n§12\nAufhebung von Vorschriften\nInkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                          1527\nAnlage\n(zu§. 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n--\n1     1   2    1    3\n1                  2                                          3                                  4\n1   Berufsbildung                 a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1)                       insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 3 Nr. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen                         -\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,              a)  berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nEnergieverwendung\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","1528                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                      3                                 4\nd)  Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren sowie leicht entzündbaren Stoffen\nausgehen, beachten\ne)  für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie\nüber die Reinhaltung der Luft nennen\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich erläutern\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n5   Handhaben und Pflegen     a)  Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten,\nvon Maschinen für             Maschinen und Einrichtungen der Hohlglas-\ndie Handglasformung,          produktion, insbesondere Schmelz- und\nvon Arbeitsgeräten und        Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen\nvon Einrichtungen             der Glasformung, Glasmacherpfeifen und\n(§ 3 Nr. 5)                   Formen, erläutern\nb)  Arbeitsgeräte und Maschinen für die Hand-\nglasformung, insbesondere Kölbelmaschinen,\nUmdrehhilfen und Stielpressen, handhaben\nc)  Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen\npflegen\n6   Kenntnisse der Glas-      a)  Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,\nschmelze und der              in~besondere von Kristall-, Farb- und Antik-\nwichtigsten Eigen-            glas, bei Herstellung, Verarbeitung und\nschatten des Glases           Gebrauch gegenüberstellen                      2\n(§ 3 Nr. 6)\nb)  Zusammensetzung des Glasgemenges\neinschließlich Recyclingglas für die unter-\nschiedlichen Glasarten begründen\nc) Vorbereitung des Hafens für die Schmelze\ndurch Tempern und Glasieren beschreiben\nd)  Schmelzführung, Läuterung und manuelle\n4\nHeißverarbeitung des Glases beschreiben\ne) Zweck und Vorgang des thermischen\nEntspannens durch Kühlen beschreiben\n7  Anfertigen                 a) Glasprodukte skizzieren\nund Umsetzen von\nb)  Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere\nEntwurfsskizzen\nin Schnittzeichnungen, umsetzen\n(§ 3 Nr. 7)                                                                  6\nc) Grundbegriffe der Normung nennen und\ntechnische Zeichnungen lesen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                      1529\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                          3                                4\n8   Anfangen einer Glas-          a)   Oberfläche der Glasschmelze abfehmen\nmenge, Anfertigen\nb) Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge       6\neines Kölbels\n(§ 3 Nr. 8)                       vorbereiten\nc)  Glasmenge, insbesondere für Stiel- und       6\nBodenglas sowie Kölbel, anfangen\nd)  Glasportionen durch Wälzen vorformen         6\ne)  Kölbel gleichmäßig aufblasen und             6\nvorstreichen\n9   Vorformen des Glas-           a)  unterschiedliche Möglichkeiten des Vor-\npostens sowie Formen              formens durch Gebrauch von Löffel, Wulger-   6\ndurch Gießen                      holz oder Wälzplatte gegenüberstellen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Glasposten vorstreichen                                 4\nc)  Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten            8\nd)  Glasmasse durch Gießen formen                          4\n10   Glasmenge über Kölbel         a)  erforderliche Glasmenge über Kölbel,                   5\noder Nabel verarbeiten            Nabel oder Kugel anfangen\n(§ 3 Nr. 10)\nb)  Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf-               17\nund einblasen\nc)  Regeln für die Zusammensetzung mehrerer                5\nGlassorten nennen\nd) Glasposten an einen vorgeblasenen Glas-                 4\nrohling ansetzen\n11   Fertigformen vorge-           a)  gestellten, vorgeformten Glasposten in die\nformter Glasposten                Fertigform einführen und in der geforderten                      8\n(§ 3 Nr. 11)                      Wandstärke unter Drehen ein- oder\nfestblasen\nb)  Beschaffenheit und verschiedene Arten\nvon Optikformen beschreiben\nc)  Glasposten in die Optikform eindrücken                           6\noder einblasen","1530                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n.1         2         3\n1                2                                      3                                4\nd)  Eintraggeräte beschreiben\ne)  Entspannungsprozeß und Kühlanlagen\nerläutern                                     4\nf) fertigen Glasartikel abschlagen und zur\nKühlung überführen\n12   Freiformen                a)  Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen     4\nvon Glasposten                von Glasposten an Beispielen beschreiben\n(§ 3 Nr. 12)\nb)  Glasposten ausschwenken, ausziehen,                               4\nausschneiden und schleudern\nc)  Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen                            4\nund Nuppen auflegen, anwenden\n13   Verformen von Glas-       a)  Beispiele für die Verformung wieder-\nposten nach Wieder-           erwärmter Glasposten nennen                                       2\nerwärmen\n(§ 3 Nr. 13)              b) Glasposten wiedererwärmen\nc)  Glasposten durch Ausschwenken,\nAusziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder\nAndrücken verformen                                               4\nd) fertiggeformte Glasgegenstände von der\nPfeife oder dem Hefteisen abschlagen\n14   Wiedererwärmen und        a)  geblasenen Glasgegenstand an ein Nabel-\nFormen geblasener             eisen anheften oder in die Zange nehmen\nGlasgegenstände\nb)  Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der                         4\n(§ 3 Nr.14)\nAuftreibtrommel wiedererwärmen\nc) wiedererwärmten Glasgegenstand aus-\nschneiden und auftreiben\n15   Überfangen                a)  Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen                             2\nvon Glasposten                überfangen\n(§ 3 Nr. 15)\nb)  Glasposten durch Farbzapfen überfangen                            2\nc)  Glasposten durch Überfangmäntel oder                       -      2\nTrichter überfangen\n16   Formen und Ansetzen       a)  Glasmasse für Stiel- und Bodenglas auf-\nvon Glasrohlingen             setzen und abschneiden\n(§ 3 Nr. 16)\nb)  Stielglas mit verschiedenen Scheren zum\nStiel formen und ziehen oder pressen                             10","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                      1531\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                          3                               4\nc)  Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte\nausformen oder pressen\n17   Qualitätssicherung            a)  Qualitätsmerkmale sowie typische Material-\n(§ 3 Nr. 17)                      und Verarbeitungsfehler einschließlich deren 2\nUrsachen nennen\nb)  Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen\nund sortieren\n5\nc)  Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern\nbeseitigen oder deren Beseitigung\nveranlassen\nd)  zusammenhänge zwischen Fehlermöglich-\nkeiten bei der Glasherstellung, Weiter-                          4\nverarbeitung und Veredelung aufzeigen","1532                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin\n(Korbmacher-Ausbildungsverordnung - KorbmAusbV) *)\nVom 15. Juli 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                              gen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,\nS. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25\nBedienen und Warten von Geräten ·und Maschinen,\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntm~-\nchung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der                            7. Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,\nzuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August                           8. Zubereiten der Werkstoffe,\n1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                               9. Herstellen von Korbgeflechten,\nWissenschaft verordnet:                                                      10. Herstellen von Bodengeflechten,\n11. Herstellen von Randabschlüssen,\n§ 1\n12. Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,\nAnwendungsbereich\n13. Ausführen von Rohrbiegearbeiten,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\n14. Herstellen von Wicklungen,\nAusbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin nach der\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                         15. Herstellen von Verbänden und Befestigungen,\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                       1 6. Herstellen von einfachen Korbgestellen,\n17. Behandeln von Oberflächen.\n§2                                         (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\nDer Ausbi:dungsberuf               Korbmacher/Korbmacherin\nwird staatlich anerkannt.                                                   1. in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:\nHerstellen von Körben, Truhen und Baugeflechten;\n§3                                      2. in der Fachrichtung Korbmöbelbau:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                   Anfertigen von Korb- und Rattanmöbeln.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                                          §5\n1. Korbwarenherstellung und                                                                  Ausbildungsrahmenplan\n2. Korbmöbelbau                                                                Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ngewählt werden.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n§4                                      dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsberufsbild                                 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-                          Abweichung erfordern.\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§6\n1. Berufsbildung,\nAusbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\ntriebes,                                                                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                         Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-\ndungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene\nRahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\ndesanzeiger veröffentlicht.                                               zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                          1533\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft       durchführen und in insgesamt höchstens 20 Stunden\nregelmäßig durchzusehen.                                   ein Prüfungsstück anfertigen.\n1. Als Arbeitsproben        kommen    insbesondere   in\n§8                                 Betracht:\nZwischenprüfung                            a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine              Teilstück eines Rahmengeflechtes;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende            b) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         Kleingegenstand in verschiedenen Flechttech-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            niken;\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-         c) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:\nfender Nummer 7 Buchstaben b und c, Nummer 8 Buch-\nBiegen und Verbinden von Rattanrohren und\nstaben c und d, Nummer 1O Buchstabe c, Nummer 11\nPeddigrohren nach Zeichnung.\nBuchstabe c, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 13\nBuchstabe a und Nummer 14 Buchstabe b für das               2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\na) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                     ein geflochtener Gebrauchsgegenstand in ver-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich            schiedenen Flechttechniken nach eigenem Ent-\nist.                             ·                                  wurf;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben                       Möbel au's Rattan mit dreidimensionalen Kon-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:               struktionsteilen nach eigenem Entwurf.\n1. einen Bügel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeich-          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nnung biegen,                                           den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n2. einen zylindrischen Korb mit Flechtboden, Fuß-           matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nkimme, Zäunergeflecht und Kipprand herstellen,         Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n3. ein Kleinmöbel aus Rattan oder Peddigrohr nach           gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nZeichnung anfertigen.                                  ten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-               a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                  Energieverwendung,\n1 . Werkstoffe: Weidenarten, Rattansorten, Schalen-             b) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werk-\nund Kernmaterialien aus Rattan,                                stoffen und Hilfswerkstoffen,\n2. Hilfsstoffe: Nägel, Schrauben, Klammern, Klebstoffe,         c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n3. Werkzeuge und Geräte,                                        d) Merkmale, Anwendung und Berechnung der\nGrundgeflechte,\n4. Unfallverhütung,\ne) Merkmale und Anwendung von Verbänden, Wick-\n5. Grundgeflechte,                                                 lungen, Randbildungen, Henkeln, Griffen und\n6. Grundrechenarten, Längen-, Flächen- und Material-               Deckeln,\nberechnungen,                                              f) Materialauswahl und Formen aus Rattan,\n7. Zeichnen von Flächen und Körpern,                           g) Konstruktion und statische Funktion der einzel-\n8. Freihandzeichnen von Körben.                                    nen Möbelteile,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene          h) Oberflächenbehandlung;\nFälle berücksichtigen.                                     2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         a) Längen-, Flächen- und Körperberechnung,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         b) Kostenrechnung,\nc) Lohnberechnung;\n§9                              3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung                    a) Teilzeichnungen von Werkstücken,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung              b) Entwurfszeichnung für ein Werkstück;\nerstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nausbildung wesentlich ist.                                      Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben               Fälle berücksichtigen.","1534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                               §10\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                      Aufhebung von Vorschriften\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n2. im Prüfungsfach Technische                                  pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nMathematik                                90 Minuten,      Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\n3. im Prüfungsfach Technisches                                 berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\nZeichnen                                  90 Minuten,      sondere für den Ausbildungsberuf Korbmacher, sind\nvorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                           60 Minuten.\n§ 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                           Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-       Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu               schriften dieser Verordnung.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat                                        §12\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                                        Berlin-Klausel\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-               tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                               dungsgesetzes und§ 128 der Handwerksordnung auch\nim Land Berlin.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                                §13\ntigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                                     Inkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                        1535\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin\n1. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                     in Wochen\nNr.\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1     1   2    1    3\n1                  2                                          3                                 4\n1   Berufsbildung                 a)  Bedeutung des· Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                    a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des    während der gesamten\nausbildenden Betriebes beschreiben           Ausbildung zu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nC) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,              a)  berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)  Verhalten bei Unfällen und Entstehungs-\nEnergieverwendung\nbränden beschreiben und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","1536                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.           Teil des                                                                    in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3\n1                2                                        3                                  4\nd)  Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen\nund leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,\nbeschreiben\ne)  Gefahren, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen, beschreiben\nf) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-\nbelastungen nennen\ng)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten        während der geamten\nEnergiearten nennen und Möglich:,eiten       Ausbildung zu vermitteln\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Anfertigen und Lesen        a)  Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen\nb)  Skizzen und Zeichnungen anfertigen\nund Zeichnungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)        . c)  Skizzen und Zeichnungen lesen\n6  Handhaben und               a) .berufsspezifische Handwerk.zeuge nennen\nInstandhalten\nb)  Verwendungszweck der verschiedenen\nvon Werkzeugen,\nHandwerk.zeuge beschreiben\nBedienen von Geräten                                                           4\nund M~schinen               c)  Handwerk.zeuge instandhalten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nd)  Handmaschinen beschreiben, warten und\neinsetzen\ne)  pneumatische Vorrichtungen beschreiben\nf) Vorrichtungen herstellen                                  2\ng)  Geräte und Maschinen warten\n7  Auswahl der Werk-           a) Eigenschaften, Handelsarten und Quali-\nund Hilfsstoffe                 täten von Weiden, Rattan und Peddigrohren      2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)              beschreiben\nb)  Werkstoffe nach Länge, Stärke, Biegsam-\nkeit und Qualität auswählen                               2\nc)  Hilfsstoffe nennen\nd)  Werk- und Hilfsstoffe lagern                   2\n8  Zubereiten der              a)  Werkstoffe sortieren, aufbereiten und\nWerkstoffe                      zuschneiden                                    5\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb)  Schnittarten beim Anschalmen nennen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                       1537\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                          3                                4\nC) Verbindungen durch Anschalmen herstellen\n2\nd)  Rattan und Peddigrohre spalten\ne)  Rattan und Peddigrohre putzen und\n3\nschleifen\n9   Herstellen von                a)  Geflechtarten und deren Varianten nennen\nKorbgeflechten                                                                 10\nb)  Zäunergeflecht und seine Varianten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nherstellen\nc)  Köper-, Rtzen-, Kimmen-, Drei- und\n4\nVierergeflecht herstellen\n10   Herstellen von                a)  Bodenkreuze mit verschiedenen Stock-\nBodengeflechten\n6\nzahlen anfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb)  Sternböden und Hoch- und Tiefgeflecht-                  3\nböden herstellen\nc)  Böden fitzen, kimmen, zäunen und schichten              6\n11   Herstellen von                a)  Randabschlüsse durch Einschläge und\nRandabschlüssen                   Kippränder herstellen                        8\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11 )\nb)  Randbügel herstellen und einsetzen\nc) Randabschlüsse mittels verschiedener                     5\nZuschläge herstellen\nd)  Zopfrand mit seitlichem Zopf herstellen                 2\n12   Herstellen von Stuhl-         a)  Acht- und Sechseckgeflecht am durch-         6\nund Rahmengeflechten              bohrten Sitz anfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb)  Acht- und Sechseckgeflecht an nicht\ndurchbohrten Teilen durch Verdübeln                     4\nanfertigen\nc)  Sonnengeflecht auf symmetrischen und                     3\nasymmetrischen Rahmen herstellen","1538                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                 in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                  2                                       3                                4\n13    Ausführen von              a)   Rattan und Peddigrohre erwärmen und\n4\nRohrbiegearbeiten              biegen, insbesondere zu Bügeln und Böcken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb)   Rückenlehnen und Sitzprofile durch Formen\nvon Rattanrohren herstellen                             3\nc)   Einzelteile nach Zeichnung biegen\n14    Herstellen von             a)   Bänder legen und wickeln                     3\nWicklungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\nb)   Rosetten und Ecken legen                                3\nc)   Henkel und Griffe formen und drehen                     2\n15    Herstellen von             a) Verbände und Befestigungen nennen              1\nVerbänden und\nBefestigungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)        b)  Verbände für den Zusammenbau von\nRattanteilen herstellen                                  2\nc)  Deckel befestigen\n16    Herstellen von einfachen   a)  Konstruktion und statische Funktion von\nKorbgestellen                  Riegeln und Böcken am Gestellaufbau\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)            beschreiben                                              3\nb)  einfache Korbgestelle herstellen\n17    Behandeln von              a)  Korbwaren reinigen und schwefeln\nOberflächen                                                                  2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\nb)  Räuchersäure ansetzen und Korbwaren\nräuchern\nc)  Erzeugnisse aus Weiden, Peddigrohren und                 2\nRattan beizen und lackieren\nII. Drittes Ausbildungsjahr\nA. Fa c h r i c h t u n-g Korbware n h e r s t e 11 u n g\nHerstellen von Körben,     a)  runde und ovale Körbe mit Deckeln flechten                        16\nTruhen und\nBaugeflechten              b)  eckige Körbe in verschiedenen Techniken                           14\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)\nflechten\nc)  Truhen in verschiedenen Techniken                                 14\nflechten\nd)  Baugeflechte herstellen                                             8","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                        1539\n8. Fa c h r i c h t u n g K o r b m ö b e I b a u\nzeitliche Richtwerte\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                                   in Wochen\nNr.            berufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                   2                                              3                               4\nAnfertigen von Korb-              a)    Gestelle für Sitzmöbel fertigen                                 12\nund Rattanmöbeln\n(§·4 Abs. 2 Nr. 2)\nb)    Sitzflächen und Rückenlehnen ausflechten                        10\nund stäben\nc)    Sitz- und Wohnmöbel fertigen                                    10\nd)    Schaukelstühle herstellen                                       10\ne)    geflochtene Möbel fertigen                                      10"]}