{"id":"bgbl1-1985-39-14","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=41","order":14,"title":"Verordnung über die Entbeinung von Interventionsrindfleisch zum Zwecke der Ausfuhr (Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung)","law_date":"1985-07-17T00:00:00Z","page":1541,"pdf_page":41,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                             1541\nVerordnung\nüber die Entbeinung von Interventionsrindfleisch zum Zwecke der Ausfuhr\n(Rindfleisch-Entbeinungs- und -Ausfuhrverordnung)\nVom 17. Juli 1985\nAuf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes       Verkehr(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und§ 10 Abs. 1 des Zollgeset-\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-         zes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Das\nnen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die durch       Rindfleisch, auf das sich der Antrag bezieht, ist bei der\nArtikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975            Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat\n(BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund      erteilten Kontrollexemplars anzumelden und an Amts-\ndes § 1O Abs. 1 und des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes     stelle oder an einem von der Zollstelle bestimmten Ort\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-         vorzuführen. Zollverschlüsse an Beförderungsmitteln\nnen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der       dürfen nur von Bediensteten der Bundesfinanzverwal-\nFinanzen und für Wirtschaft verordnet:                     tung oder der Bundesanstalt entfernt werden.\n(3) Wurde das Rindfleisch von der Bundesanstalt\n§ 1\nerworben, ist der Antrag auf amtliche Überwachung dort\nAnwendungsbereich                        zu stellen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die          (4) In dem Antrag hat der Beteiligte den Verarbei-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-         tungsbetrieb anzugeben, in dem das Rindfleisch ent-\nmission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa-           beint werden soll. Wird dem Antrag entsprochen, so\ntion für Rindfleisch hinsichtlich des Verkaufs von zur     überläßt die Zollstelle, im Falle des Absatzes 3 die Bun-\nAusfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus             desanstalt, das Rindfleisch dem Beteiligten zur zweck-\nBeständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal      und fristgerechten Verwendung. Der Beteiligte hat das\nim voraus festgesetzten Preisen im Falle des Entbei-       Rindfleisch unverzüglich nach der Überlassung in den\nnens vor der Ausfuhr.                                      im Antrag benannten Verarbeitungsbetrieb zu ver-\nbringen.\n§ 2                                                          §4\nZuständigkeit                                                Entbeinung\n(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nDas Rindfleisch wird unter Überwachung der Bundes-\nordnung (Bundesanstalt) ist zuständig                      anstalt entladen, aufgetaut, verwogen, entbeint und ver-\n1. für die Überwachung der Entbeinung (§ 4),               packt.\n2. für die Sicherung der Nämlichkeit der das entbeinte                                  §5\nFleisch enthaltenden Packstücke und\nBescheinigung\n3. für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5.\nDie Bundesanstalt bescheinigt dem Beteiligten nach\n(2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die     Abschluß der Entbeinung die den Vorschriften der in§ 1\nÜberwachung des Verbringens des Rindfleisches aus          genannten Rechtsakte entsprechende Durchführung\neinem anderen Mitgliedstaat bis zum Verarbeitungs-          der Entbeinung. Die Bescheinigung ist der für die Aus-\nbetrieb im Geltungsbereich dieser Verordnung.               fuhrabfertigung des entbeinten Rindfleisches zuständi-\n(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit     gen Zollstelle vorzulegen.\nund des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vor-\nschriften der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom                                    §6\n19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323).                                  Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n§3                                  Der Beteiligte hat sicherzustellen, daß Aufzeichnun-\ngen über die Verwiegung des Rindfleisches vor und\nAntrag                            nach der Entbeinung angefertigt und mindestens 6\n( 1) Das Rindfleisch wird auf Antrag des Beteiligten\nMonate geordnet aufbewahrt werden. Die Aufzeichnun-\nunter amtliche Überwachung gestellt.                       gen haben mindestens das Eingangsgewicht sowie das\nGewicht der beim Entbeinen anfallenden Abschnitte und\n(2) Wurde das Rindfleisch von der Interventionsstelle    der hergestellten Teilstücke getrennt auszuweisen.\neines anderen Mitgliedstaates erworben, so ist der         Weitergehende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-\nAntrag auf amtliche Überwachung zusammen mit dem           pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben\nZollantrag auf Abfertigung des Rindfleisches zum freien    unberührt.","1542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n§7                                sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.\nEntbeinung in einem anderen Mitgliedstaat\nSoll Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt in\n§8\neinem anderen Mitgliedstaat entbeint werden, übersen-\ndet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer                           Berlin-Klausel\nVerkaufsrechnung und des Abholscheines der Zoll-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\ndem das Rindfleisch ausgelagert wird. Der Abnehmer\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nhat das Rindfleisch unverzüglich nach der Übernahme\nauch im Land Berlin.\nder in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei\nein Kontrollexemplar - Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1687 /76 der Kommission vom 30. Juni 1976                                    §9\n(ABI. EG Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-                           Inkrafttreten\nsung - in zwei Stücken unter Angabe der übernomme-\nnen Mengen Rindfleisch, der Nummern der Verkaufs-              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Mai 1985\nrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheines            in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                             1543\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 17. Juli 1985\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz                 7. ,,CONSTRUCTA '86 - Internationale Bau-Fach-\nvon Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in                  messe\"\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer               vom 12. bis 19. Februar 1986 in Hannover\n424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ge-\nändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976         8. ,,Hannover-Messe CeBIT '86 - Welt-Centrum der\n(BGBI. 1976 II S. ·649), wird bekanntgemacht:                      Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik\"\nvom 12. bis 19. März 1986 in Hannover\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Waren-\nzeichen wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:          9. ,,Hannover-Messe '86\"\n1. ,,Handwerk 85 - Verkaufs- und Leistungsausstel-                vom 9. bis 16. April 1986 in Hannover\nlung mit Zulieferer-Ausstellung für das Handwerk\"\nvom 14. bis 22. September 1985 in Stuttgart              10. ,, 19. Internationale Fachmesse für den zoologi-\nschen Fachhandelsbedarf ,lnterzoo'\"\n2. ,,23. INTERBOOT - Internationale Wassersport-           ,      vom 9. bis 11. Mai 1986 in Wiesbaden\nAusstellung\"\nvom 21. bis 29. September 1985 in Friedrichshafen        11. ,,ILA '86 - Internationale Luftfahrt-Ausstellung\n3. ,,eltefa 85 - Fachmesse für Elektrotechnik und                 Hannover''\nElektronik''                                                  vom 6. bis 15. Juni 1986 in Hannover\nvom 3. bis 5. Oktober 1985 in Stuttgart\nDie in der Bekanntmachung über den Schutz von\n4. ,,RATIO '85 - Die Fachmesse für Büro-Organisa-            Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom\ntion, Informations- und Kommunikationstechnik,           20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1728) bezeichnete Ver-\nRationalisierung+ Verpackung\"                            anstaltung\nvom 10. bis 13. Oktober 1985 in Friedrichshafen\n5. ,,SÜFFA 85 - Fachmesse für das Fleischerhand-              HOBBY ELEKTRONIK 85 - Ausstellung für prakti-\nwerk\"                                                      sche Elektronik, Mikrocomputer und Modellbau,\nvom 20. bis 22. Oktober 1985 in Stuttgart\n6. ,,IENA 85 - Internationale Ausstellung ,Ideen-Erfin-     die in der Zeit vom 9. bis 13. Oktober 1985 in Stuttgart\ndungen-Neuheiten' \"                                     stattfinden sollte, wird nunmehr in der Zeit vom 7. bis\nvom 30. Oktober bis 3. November 1985 in Nürnberg        10. November 1985 stattfinden.\nBonn, den 17. Juli 1985\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nKrieger"]}