{"id":"bgbl1-1985-39-13","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=32","order":13,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin (Korbmacher-Ausbildungsverordnung - KorbmAusbV)","law_date":"1985-07-15T00:00:00Z","page":1532,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["1532                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin\n(Korbmacher-Ausbildungsverordnung - KorbmAusbV) *)\nVom 15. Juli 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnun-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                              gen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\n6. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,\nS. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25\nBedienen und Warten von Geräten ·und Maschinen,\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntm~-\nchung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), der                            7. Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,\nzuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August                           8. Zubereiten der Werkstoffe,\n1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                               9. Herstellen von Korbgeflechten,\nWissenschaft verordnet:                                                      10. Herstellen von Bodengeflechten,\n11. Herstellen von Randabschlüssen,\n§ 1\n12. Herstellen von Stuhl- und Rahmengeflechten,\nAnwendungsbereich\n13. Ausführen von Rohrbiegearbeiten,\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem\n14. Herstellen von Wicklungen,\nAusbildungsberuf Korbmacher/Korbmacherin nach der\nHandwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem                         15. Herstellen von Verbänden und Befestigungen,\nnach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.                                       1 6. Herstellen von einfachen Korbgestellen,\n17. Behandeln von Oberflächen.\n§2                                         (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                            richtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\nund Kenntnisse:\nDer Ausbi:dungsberuf               Korbmacher/Korbmacherin\nwird staatlich anerkannt.                                                   1. in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:\nHerstellen von Körben, Truhen und Baugeflechten;\n§3                                      2. in der Fachrichtung Korbmöbelbau:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                   Anfertigen von Korb- und Rattanmöbeln.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Aus-\nbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen                                                          §5\n1. Korbwarenherstellung und                                                                  Ausbildungsrahmenplan\n2. Korbmöbelbau                                                                Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\ngewählt werden.\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n§4                                      dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nAusbildungsberufsbild                                 Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde-                          Abweichung erfordern.\nstens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n§6\n1. Berufsbildung,\nAusbildungsplan\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-\ntriebes,                                                                  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsplan zu erstellen.\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,\n§7\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                         Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbil-\ndungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene\nRahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\ndesanzeiger veröffentlicht.                                               zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                          1533\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft       durchführen und in insgesamt höchstens 20 Stunden\nregelmäßig durchzusehen.                                   ein Prüfungsstück anfertigen.\n1. Als Arbeitsproben        kommen    insbesondere   in\n§8                                 Betracht:\nZwischenprüfung                            a) in den gemeinsamen Fertigkeiten:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine              Teilstück eines Rahmengeflechtes;\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende            b) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         Kleingegenstand in verschiedenen Flechttech-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der            niken;\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter lau-         c) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:\nfender Nummer 7 Buchstaben b und c, Nummer 8 Buch-\nBiegen und Verbinden von Rattanrohren und\nstaben c und d, Nummer 1O Buchstabe c, Nummer 11\nPeddigrohren nach Zeichnung.\nBuchstabe c, Nummer 12 Buchstabe b, Nummer 13\nBuchstabe a und Nummer 14 Buchstabe b für das               2. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\na) in der Fachrichtung Korbwarenherstellung:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                     ein geflochtener Gebrauchsgegenstand in ver-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich            schiedenen Flechttechniken nach eigenem Ent-\nist.                             ·                                  wurf;\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) in der Fachrichtung Korbmöbelbau:\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben                       Möbel au's Rattan mit dreidimensionalen Kon-\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:               struktionsteilen nach eigenem Entwurf.\n1. einen Bügel aus Rattan oder Peddigrohr nach Zeich-          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nnung biegen,                                           den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\n2. einen zylindrischen Korb mit Flechtboden, Fuß-           matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nkimme, Zäunergeflecht und Kipprand herstellen,         Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n3. ein Kleinmöbel aus Rattan oder Peddigrohr nach           gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nZeichnung anfertigen.                                  ten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-               a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                  Energieverwendung,\n1 . Werkstoffe: Weidenarten, Rattansorten, Schalen-             b) Arten, Eigenschaften und Verwendung von Werk-\nund Kernmaterialien aus Rattan,                                stoffen und Hilfswerkstoffen,\n2. Hilfsstoffe: Nägel, Schrauben, Klammern, Klebstoffe,         c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\n3. Werkzeuge und Geräte,                                        d) Merkmale, Anwendung und Berechnung der\nGrundgeflechte,\n4. Unfallverhütung,\ne) Merkmale und Anwendung von Verbänden, Wick-\n5. Grundgeflechte,                                                 lungen, Randbildungen, Henkeln, Griffen und\n6. Grundrechenarten, Längen-, Flächen- und Material-               Deckeln,\nberechnungen,                                              f) Materialauswahl und Formen aus Rattan,\n7. Zeichnen von Flächen und Körpern,                           g) Konstruktion und statische Funktion der einzel-\n8. Freihandzeichnen von Körben.                                    nen Möbelteile,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene          h) Oberflächenbehandlung;\nFälle berücksichtigen.                                     2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         a) Längen-, Flächen- und Körperberechnung,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         b) Kostenrechnung,\nc) Lohnberechnung;\n§9                              3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nAbschlußprüfung und Gesellenprüfung                    a) Teilzeichnungen von Werkstücken,\n(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung              b) Entwurfszeichnung für ein Werkstück;\nerstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertig-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-\nterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nausbildung wesentlich ist.                                      Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in   Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\ninsgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben               Fälle berücksichtigen.","1534                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                               §10\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                      Aufhebung von Vorschriften\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n2. im Prüfungsfach Technische                                  pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nMathematik                                90 Minuten,      Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\n3. im Prüfungsfach Technisches                                 berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbe-\nZeichnen                                  90 Minuten,      sondere für den Ausbildungsberuf Korbmacher, sind\nvorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                           60 Minuten.\n§ 11\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                           Übergangsregelung\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-       Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in            tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu               schriften dieser Verordnung.\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat                                        §12\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                                        Berlin-Klausel\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-               tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                               dungsgesetzes und§ 128 der Handwerksordnung auch\nim Land Berlin.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-                                §13\ntigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der                                     Inkrafttreten\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                      Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                        1535\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Korbmacher/zur Korbmacherin\n1. Erstes und Zweites Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                     in Wochen\nNr.\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1     1   2    1    3\n1                  2                                          3                                 4\n1   Berufsbildung                 a)  Bedeutung des· Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                    a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des    während der gesamten\nausbildenden Betriebes beschreiben           Ausbildung zu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)\nb) wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nC) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,              a)  berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)  Verhalten bei Unfällen und Entstehungs-\nEnergieverwendung\nbränden beschreiben und\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","1536                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nUd.           Teil des                                                                    in Wochen\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1          2        3\n1                2                                        3                                  4\nd)  Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen\nund leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,\nbeschreiben\ne)  Gefahren, die bei der Anwendung des\nelektrischen Stroms entstehen, beschreiben\nf) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umwelt-\nbelastungen nennen\ng)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten        während der geamten\nEnergiearten nennen und Möglich:,eiten       Ausbildung zu vermitteln\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Anfertigen und Lesen        a)  Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen\nb)  Skizzen und Zeichnungen anfertigen\nund Zeichnungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)        . c)  Skizzen und Zeichnungen lesen\n6  Handhaben und               a) .berufsspezifische Handwerk.zeuge nennen\nInstandhalten\nb)  Verwendungszweck der verschiedenen\nvon Werkzeugen,\nHandwerk.zeuge beschreiben\nBedienen von Geräten                                                           4\nund M~schinen               c)  Handwerk.zeuge instandhalten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nd)  Handmaschinen beschreiben, warten und\neinsetzen\ne)  pneumatische Vorrichtungen beschreiben\nf) Vorrichtungen herstellen                                  2\ng)  Geräte und Maschinen warten\n7  Auswahl der Werk-           a) Eigenschaften, Handelsarten und Quali-\nund Hilfsstoffe                 täten von Weiden, Rattan und Peddigrohren      2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)              beschreiben\nb)  Werkstoffe nach Länge, Stärke, Biegsam-\nkeit und Qualität auswählen                               2\nc)  Hilfsstoffe nennen\nd)  Werk- und Hilfsstoffe lagern                   2\n8  Zubereiten der              a)  Werkstoffe sortieren, aufbereiten und\nWerkstoffe                      zuschneiden                                    5\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)\nb)  Schnittarten beim Anschalmen nennen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                       1537\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                    in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                          3                                4\nC) Verbindungen durch Anschalmen herstellen\n2\nd)  Rattan und Peddigrohre spalten\ne)  Rattan und Peddigrohre putzen und\n3\nschleifen\n9   Herstellen von                a)  Geflechtarten und deren Varianten nennen\nKorbgeflechten                                                                 10\nb)  Zäunergeflecht und seine Varianten\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)\nherstellen\nc)  Köper-, Rtzen-, Kimmen-, Drei- und\n4\nVierergeflecht herstellen\n10   Herstellen von                a)  Bodenkreuze mit verschiedenen Stock-\nBodengeflechten\n6\nzahlen anfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)\nb)  Sternböden und Hoch- und Tiefgeflecht-                  3\nböden herstellen\nc)  Böden fitzen, kimmen, zäunen und schichten              6\n11   Herstellen von                a)  Randabschlüsse durch Einschläge und\nRandabschlüssen                   Kippränder herstellen                        8\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 11 )\nb)  Randbügel herstellen und einsetzen\nc) Randabschlüsse mittels verschiedener                     5\nZuschläge herstellen\nd)  Zopfrand mit seitlichem Zopf herstellen                 2\n12   Herstellen von Stuhl-         a)  Acht- und Sechseckgeflecht am durch-         6\nund Rahmengeflechten              bohrten Sitz anfertigen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)\nb)  Acht- und Sechseckgeflecht an nicht\ndurchbohrten Teilen durch Verdübeln                     4\nanfertigen\nc)  Sonnengeflecht auf symmetrischen und                     3\nasymmetrischen Rahmen herstellen","1538                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                 in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                  2                                       3                                4\n13    Ausführen von              a)   Rattan und Peddigrohre erwärmen und\n4\nRohrbiegearbeiten              biegen, insbesondere zu Bügeln und Böcken\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)\nb)   Rückenlehnen und Sitzprofile durch Formen\nvon Rattanrohren herstellen                             3\nc)   Einzelteile nach Zeichnung biegen\n14    Herstellen von             a)   Bänder legen und wickeln                     3\nWicklungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)\nb)   Rosetten und Ecken legen                                3\nc)   Henkel und Griffe formen und drehen                     2\n15    Herstellen von             a) Verbände und Befestigungen nennen              1\nVerbänden und\nBefestigungen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)        b)  Verbände für den Zusammenbau von\nRattanteilen herstellen                                  2\nc)  Deckel befestigen\n16    Herstellen von einfachen   a)  Konstruktion und statische Funktion von\nKorbgestellen                  Riegeln und Böcken am Gestellaufbau\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)            beschreiben                                              3\nb)  einfache Korbgestelle herstellen\n17    Behandeln von              a)  Korbwaren reinigen und schwefeln\nOberflächen                                                                  2\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)\nb)  Räuchersäure ansetzen und Korbwaren\nräuchern\nc)  Erzeugnisse aus Weiden, Peddigrohren und                 2\nRattan beizen und lackieren\nII. Drittes Ausbildungsjahr\nA. Fa c h r i c h t u n-g Korbware n h e r s t e 11 u n g\nHerstellen von Körben,     a)  runde und ovale Körbe mit Deckeln flechten                        16\nTruhen und\nBaugeflechten              b)  eckige Körbe in verschiedenen Techniken                           14\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)\nflechten\nc)  Truhen in verschiedenen Techniken                                 14\nflechten\nd)  Baugeflechte herstellen                                             8","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                        1539\n8. Fa c h r i c h t u n g K o r b m ö b e I b a u\nzeitliche Richtwerte\nLfd.     Teil des Ausbildungs-                                                                   in Wochen\nNr.            berufsbildes                   zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                   2                                              3                               4\nAnfertigen von Korb-              a)    Gestelle für Sitzmöbel fertigen                                 12\nund Rattanmöbeln\n(§·4 Abs. 2 Nr. 2)\nb)    Sitzflächen und Rückenlehnen ausflechten                        10\nund stäben\nc)    Sitz- und Wohnmöbel fertigen                                    10\nd)    Schaukelstühle herstellen                                       10\ne)    geflochtene Möbel fertigen                                      10","1540                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen\n(1. BAföG-TeilerlaßVÄndV)\nVom 16. Juli 1985\nAuf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. I S. 645), der\ndurch das Gesetz vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1243) geändert worden ist,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nArtikel 1\n§ 17 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbil-\ndungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575)\nerhält folgende Fassung:\n,,§ 17 -\nAu ßerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe\naußer Kraft, daß das darin geregelte Verfahren auf Prüfungsabsolventen des\nJahres 1987 auch noch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden ist.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land\nBerlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDr. Dorothee Wilms"]}