{"id":"bgbl1-1985-39-12","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=24","order":12,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin (Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV)","law_date":"1985-07-15T00:00:00Z","page":1524,"pdf_page":24,"num_pages":8,"content":["1524                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin\n(Glasmacher-Ausbildungsverordnung - GlasmAusbV) *)\nVom 15. Juli 1985\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            15. Überfangen von Glasposten,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch\n16. Formen und Ansetzen von Glasrohlingen,\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                          17. Qualitätssicherung.\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-\nordnet:                                                                                                     §4\n§ 1                                                         Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nDer Ausbildungsberuf                 Glasmacher/Glasmacherin\nwird staatlich anerkannt.                                                       und zeitlichen GHederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n§2                                         Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nAusbildungsdauer                                       zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§5\nAusbildungsplan\n§3\nAusbildungsberufsbild                                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                              Ausbildungsplan zu erstellen.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,                                                                                         §6\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-                                                    Berichtsheft\nbes,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,                                    Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\n4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-                         zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\ngieverwendung,                                                            zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\n5. Handhaben und Pflegen von Maschinen für die\nHandglasformung, von Arbeitsgeräten und von Ein-\nrichtungen,                                                                                           §7\n6. Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten                                                Zwischenprüfung\nEigenschaften des Glases,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n7. Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen,                               Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n8. Anfangen         einer     Glasmenge,            Anfertigen        eines   des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nKölbels,                                                                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n9. Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch                               Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter i'au-\nGießen,                                                                   fender Nummer 9 Buchstaben b, c und d, Nummer 10\n10. Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten,                               Buchstabe c und Nummer 17 Buchstaben b und c für\ndas zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten\n11. Fertigformen vorgeformter Glasposten,                                       und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n12. Freiformen von Glasposten,                                                  entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n13. Verformen von Glasgegenständen nach Wieder-                                 ist.\nerwärmen,\n14. Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasge-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll derPrüfling in\ngenstände,                                                                insgesamt höchstens 7 Stunden 8 Arbeitsproben\ndurchführen und 3 Prüfungsstücke anfertigen.\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des     Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-  1. Anfertigen einer Abfehmprobe,\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                      2. Vorbereiten einer Glasmacherpfeife,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                              1525\n3. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für Stiel-         4. Eindrücken und Einblasen eines Glaspostens in eine\nglas,                                                     Optikform,\n4. Anfangen und Überbringen von Glasmasse für               5. Freiformen eines Glaspostens.\nBodenglas,\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:\n5. Anfangen, Wulgern und Überbringen von Glasmasse\nfür Henkelglas,                                        1. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei\ngleiche Kelche oder Becher,\n6. Anfangen, Aufblasen und Vorstreichen von Kölbeln,\n2. angefangene und eingeblasene Glasposten für zwei\n7. Abschlagen eines Kölbels und Überführen zur Küh-\ngleiche Schalen oder Vasen,\nlung,\n3. angefangene und nach Maß eingeblasene Glas-\n8. Feststellen und Kennzeichnen von Kölbelfehlern.\nposten für zwei gleiche Zylinder,\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:          4. ein nach Vorlage freigeformter, gesponnener, aufge-\n1. drei gleichmäßige Kölbel für Kelchgläser oder                blasener und aufgetriebener Glasposten,\nBecher,                                                5. ein Überfangmantel,\n2. drei gleichmäßige Kölbel für Schalen oder Vasen,        6. ein einfacher, angesetzter und ausgezogener Stiel,\n3. drei gleichmäßige Kölbel für Zylinder.                  7. eine in mittlerer Größe aufgeschnittene und geformte\nBodenplatte,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten At,1fgaben aus fol-        8. ein in eine Optikform eingeblasener Becher.\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\n1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ngieverwendung,                                        den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nmatik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\n3. Skizzen und Schnitte,                                   gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nten in Betracht:\n4. Eigenschaften .unterschiedlicher Glassorten,-\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n5 .. Schmelze, Läuterung und Heißverarbeitung des\nGlases,                                                   a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle\nEnergieverwendung,\n6. Entspannen des Glases durch Kühlen,\nb) verarbeitungstechnische       Eigenschaften      des\n7. Glasschmelz- und Nebenöfen,                                      Glases,\n8. Arbeitsgeräte und Maschinen zur Glasformung,                 c) chemisch-physikalische       Eigenschaften       des\n9. Qualitätssicherung.                                              Glases bei der Herstellung und Verarbeitung,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene           d) Glasmachertechniken und Veredelungsmöglich-\nFälle berücksichtigen.                                              keiten am Ofen,\ne) Weiterverarbeitung und Veredelung des Glases;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-    2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbesondere unterschritten werden, soweit die. schrift-\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         a) anwendungsbezogene Grundrechenarten ein-\nschlleßlich Prozent- und Dreisatzrechnung,\nb) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung,\n§8\nc) einfache Glassatzberechnung;\nAbschlußprüfung\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie           a) Anfertigen von Skizzen und Schnitten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff     · b) Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        '\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\ninsgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben                   Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndurchführen und 4 Prüfungsstücke anfertigen.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:          Fälle berücksichtigen.                  -\n1. Anfangen der erforderlichen Glasmenge über Kölbel           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\noder Nabel,                                            den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. Wulgern, Formen, Auf- und Einblasen eines angefan-       1. im Prüfungsfach\ngenen Glaspostens,                                        Technologie                              120 Minuten,\n3. Einblasen eines vorgeformten Glaspostens in eine         2. im Prüfungsfach\nFertigform,                                               Technische Mathematik.                    90 Minuten,","1526                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\n3. im Prüfungsfach                                             Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-\nTechnisches Zeichnen                     90 Minuten,       berufe, insbesondere für den Ausbildungsberuf Hohl-\nund Kelchglasmacher, die in dieser Rechtsverordnung\n4. im Prüfungsfach\ngeregelt sind, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr\nWirtschafts- und Sozialkunde             60 Minuten.\nanzuwenden.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-                                    §  10\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nÜbergangsregelung\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nAuf B.erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\ntreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\nVorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nschriften dieser Verordnung.\ngegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-                                       § 11\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nBerlin-Klausel\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                  bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§9\n§12\nAufhebung von Vorschriften\nInkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe,                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1985\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                          1527\nAnlage\n(zu§. 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     im Ausbildungsjahr\n--\n1     1   2    1    3\n1                  2                                          3                                  4\n1   Berufsbildung                 a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1)                       insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2    Aufbau und                    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes\n(§ 3 Nr. 2)\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen                         -\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des\nausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge\nnennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes\nsowie der zuständigen Berufsgenossenschaft\nund der Gewerbeaufsicht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Unfallverhütung,              a)  berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)  Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben\nEnergieverwendung\nund Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\n(§ 3 Nr. 4)\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung\nnennen und Brandschutzeinrichtungen\nsowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen","1528                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                      3                                 4\nd)  Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,\nSäuren sowie leicht entzündbaren Stoffen\nausgehen, beachten\ne)  für den ausbildenden Betrieb geltende\nwesentliche Vorschriften über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie\nüber die Reinhaltung der Luft nennen\nf) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich erläutern\nwährend der gesamten\nAusbildung zu vermitteln\n5   Handhaben und Pflegen     a)  Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten,\nvon Maschinen für             Maschinen und Einrichtungen der Hohlglas-\ndie Handglasformung,          produktion, insbesondere Schmelz- und\nvon Arbeitsgeräten und        Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen\nvon Einrichtungen             der Glasformung, Glasmacherpfeifen und\n(§ 3 Nr. 5)                   Formen, erläutern\nb)  Arbeitsgeräte und Maschinen für die Hand-\nglasformung, insbesondere Kölbelmaschinen,\nUmdrehhilfen und Stielpressen, handhaben\nc)  Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen\npflegen\n6   Kenntnisse der Glas-      a)  Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,\nschmelze und der              in~besondere von Kristall-, Farb- und Antik-\nwichtigsten Eigen-            glas, bei Herstellung, Verarbeitung und\nschatten des Glases           Gebrauch gegenüberstellen                      2\n(§ 3 Nr. 6)\nb)  Zusammensetzung des Glasgemenges\neinschließlich Recyclingglas für die unter-\nschiedlichen Glasarten begründen\nc) Vorbereitung des Hafens für die Schmelze\ndurch Tempern und Glasieren beschreiben\nd)  Schmelzführung, Läuterung und manuelle\n4\nHeißverarbeitung des Glases beschreiben\ne) Zweck und Vorgang des thermischen\nEntspannens durch Kühlen beschreiben\n7  Anfertigen                 a) Glasprodukte skizzieren\nund Umsetzen von\nb)  Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere\nEntwurfsskizzen\nin Schnittzeichnungen, umsetzen\n(§ 3 Nr. 7)                                                                  6\nc) Grundbegriffe der Normung nennen und\ntechnische Zeichnungen lesen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                      1529\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                          3                                4\n8   Anfangen einer Glas-          a)   Oberfläche der Glasschmelze abfehmen\nmenge, Anfertigen\nb) Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge       6\neines Kölbels\n(§ 3 Nr. 8)                       vorbereiten\nc)  Glasmenge, insbesondere für Stiel- und       6\nBodenglas sowie Kölbel, anfangen\nd)  Glasportionen durch Wälzen vorformen         6\ne)  Kölbel gleichmäßig aufblasen und             6\nvorstreichen\n9   Vorformen des Glas-           a)  unterschiedliche Möglichkeiten des Vor-\npostens sowie Formen              formens durch Gebrauch von Löffel, Wulger-   6\ndurch Gießen                      holz oder Wälzplatte gegenüberstellen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Glasposten vorstreichen                                 4\nc)  Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten            8\nd)  Glasmasse durch Gießen formen                          4\n10   Glasmenge über Kölbel         a)  erforderliche Glasmenge über Kölbel,                   5\noder Nabel verarbeiten            Nabel oder Kugel anfangen\n(§ 3 Nr. 10)\nb)  Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf-               17\nund einblasen\nc)  Regeln für die Zusammensetzung mehrerer                5\nGlassorten nennen\nd) Glasposten an einen vorgeblasenen Glas-                 4\nrohling ansetzen\n11   Fertigformen vorge-           a)  gestellten, vorgeformten Glasposten in die\nformter Glasposten                Fertigform einführen und in der geforderten                      8\n(§ 3 Nr. 11)                      Wandstärke unter Drehen ein- oder\nfestblasen\nb)  Beschaffenheit und verschiedene Arten\nvon Optikformen beschreiben\nc)  Glasposten in die Optikform eindrücken                           6\noder einblasen","1530                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n.1         2         3\n1                2                                      3                                4\nd)  Eintraggeräte beschreiben\ne)  Entspannungsprozeß und Kühlanlagen\nerläutern                                     4\nf) fertigen Glasartikel abschlagen und zur\nKühlung überführen\n12   Freiformen                a)  Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen     4\nvon Glasposten                von Glasposten an Beispielen beschreiben\n(§ 3 Nr. 12)\nb)  Glasposten ausschwenken, ausziehen,                               4\nausschneiden und schleudern\nc)  Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen                            4\nund Nuppen auflegen, anwenden\n13   Verformen von Glas-       a)  Beispiele für die Verformung wieder-\nposten nach Wieder-           erwärmter Glasposten nennen                                       2\nerwärmen\n(§ 3 Nr. 13)              b) Glasposten wiedererwärmen\nc)  Glasposten durch Ausschwenken,\nAusziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder\nAndrücken verformen                                               4\nd) fertiggeformte Glasgegenstände von der\nPfeife oder dem Hefteisen abschlagen\n14   Wiedererwärmen und        a)  geblasenen Glasgegenstand an ein Nabel-\nFormen geblasener             eisen anheften oder in die Zange nehmen\nGlasgegenstände\nb)  Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der                         4\n(§ 3 Nr.14)\nAuftreibtrommel wiedererwärmen\nc) wiedererwärmten Glasgegenstand aus-\nschneiden und auftreiben\n15   Überfangen                a)  Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen                             2\nvon Glasposten                überfangen\n(§ 3 Nr. 15)\nb)  Glasposten durch Farbzapfen überfangen                            2\nc)  Glasposten durch Überfangmäntel oder                       -      2\nTrichter überfangen\n16   Formen und Ansetzen       a)  Glasmasse für Stiel- und Bodenglas auf-\nvon Glasrohlingen             setzen und abschneiden\n(§ 3 Nr. 16)\nb)  Stielglas mit verschiedenen Scheren zum\nStiel formen und ziehen oder pressen                             10","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                      1531\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2         3\n1                 2                                          3                               4\nc)  Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte\nausformen oder pressen\n17   Qualitätssicherung            a)  Qualitätsmerkmale sowie typische Material-\n(§ 3 Nr. 17)                      und Verarbeitungsfehler einschließlich deren 2\nUrsachen nennen\nb)  Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen\nund sortieren\n5\nc)  Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern\nbeseitigen oder deren Beseitigung\nveranlassen\nd)  zusammenhänge zwischen Fehlermöglich-\nkeiten bei der Glasherstellung, Weiter-                          4\nverarbeitung und Veredelung aufzeigen"]}