{"id":"bgbl1-1985-39-10","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=16","order":10,"title":"Gesetz zur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr","law_date":"1985-07-18T00:00:00Z","page":1516,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter\nim öffentlichen Personenverkehr\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         2. § 59 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „sowie mit\nArtikel 1                                       Verkehrsmitteln, die auf derselben Strecke\nÄnderung des Schwerbehindertengesetzes                            teils als Eisenbahn, teils als Straßenbahn\ngenehmjgt sind\" gestrichen.\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nbb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern\nBekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1\neingefügt:\nS. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Geset-\nzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie                    „4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in\nfolgt geändert:                                                               Zügen und auf Strecken und Strecken-\nabschnitten, die in ein von mehreren\nUnternehmern gebildetes, mit den unter\n1. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       den Nummern 1, 2 oder 7 genannten\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                        Verkehrsmitteln zusammenhängendes\nLiniennetz mit einheitlichen oder verbun-\n„Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung\ndenen Beförderungsentgelten einbezo-\nin ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\ngen sind,\nerheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos\nsind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Per-                  5. der Deutschen Bundesbahn in der\nsonenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines                          2. Wage11klasse in Nahverkehrs-, Eil-\nentsprechend gekennzeichneten Ausweises                                und D-Zügen im Umkreis von 50 km um\nnach § 3 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 59                        den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nAbs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur                       enthalt des Schwerbehinderten,\nunentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von                    6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen\nder Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlags bei der                       Verkehrs im Sinne der §§ 1 und 2 des\nBenutzung zuschlagpflichtiger D-Züge.\"                                 Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der\n2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen\nb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:                              die Mehrzahl der Beförderungen eine\n„Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von                         Strecke von 50 km nicht übersteigt,\".\n120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche          b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2\" ein Komma\nMark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor           und die Zahl „6\" eingefügt.\nAblauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist\nauf Antrag für jeden vollen Kalendermonat' ihrer     3. In § 60 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden am Ende das\nGültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 1O Deut-         Komma dUich ein Semikolon ersetzt und folgende\nsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende        Halbsätze angefügt:\nBetrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet.\"           „Wcrtmarl,en mit einer Gültigkeitsdauer von einem\nhalben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene\nc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:\nWertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor\naa) Die Worte „Sie wird auf Antrag\" werden               Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt,\".\ndurch die Worte „Auf Antrag wird eine für ein\nJahr gültige Wertmarke\" ersetzt.                4. § 62 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                    a) Nach Absatz 2 a wird folgender Absatz eingefügt:\n„2. die Arbeitslosenhilfe oder für den                   ,,(2 b) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im\nLebensunterhalt laufende Leistungen               Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben,\nnach dem Bundessozialhilfegesetz, dem              erhalten auf Antrag im Kalenderjahr 1986 am\nJugendwohlfahrtsgesetz        oder    den          15. Februar, 15. Juli und 15. November Voraus-\n§§ 27 a und 27 d des Bundesversor-                ~ahlungen in Höhe von je 20 vom Hundert des\ngungsgesetzes erhalten oder\".                      zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum 31. März\n1984 geltenden Recht für die unentgeltliche\nd) Im bisherigen Satz 7 werden die Worte „3 und 4\"              Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstat-\ndurch die Worte „3 bis 5\" ersetzt.                          tungsbetrages.''","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                          1517\nb) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon        2. § 7 wird wie folgt geändert:\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n„für den Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn\nim Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\nsich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer,            ,,(2) Zum Ausweis mit orangefarbenem Flächen-\ndie mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bun-                  aufdruck ist ein von der Deutschen Bundesbahn\ndesbahn auf den Strecken im jeweiligen Land                  unter Zugrundelegung des§ 2 des Güterkraftver-\nerbracht werden.\"                                            kehrsgesetzes und der zu seiner Durchführung\nerlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den\n5. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Aus-\n„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem                weisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis\nhalben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene                   nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 6\nWertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor                   auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit\nRückgabe zu einem Zwölftel gezählt.\"                            einem fälschungssicheren halbseitig orangefar-\nbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Bis zum\n6. In § 64 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wert-                 31. Dezember 1983 ausgehändigte Streckenver-\nmarken\" ein Komma und die Worte „unterteilt nach                zeichnisse sind gültig.\"\nder jeweiligen Gültigkeitsdauer,\" eingefügt.\n3. Die Muster 2, 3 und 4 erhalten die in der Anlage zu\ndiesem Gesetz abgedruckte Fassung. Nach\nArtikel 2                             Muster 5 wird das in der Anlage zu diesem Gesetz\nÄnderung der                             abgedruckte Muster 6 angefügt.\nAusweisverordnung Schwerbehindertengesetz\n(2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausweisver-\n(1) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten-             ordnung Schwerbehindertengesetz kann auf Grund der\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April        einschlägigen Ermächtigungsvorschriften des Schwer-\n1984 (BGBI. 1 S. 509) wird wie folgt geändert:               behindertengesetzes in Verbindung mit diesem Absatz\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.\n1. § 3 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Satz 1 werden die Worte „Wertmarke, für\ndie ein Betrag von 1 20 DM zu entrichten ist\"                        Berlin-Klausel\ndurch die Worte „entgeltliche Wertmarke\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nersetzt.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n„Auf die Wertmarke werden eingetragen das      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nJahr und der Monat, von dem an die Wert-       Dritten Überleitungsgesetzes.\nmarke gültig ist, sowie das Jahr und der\nMonat, in dem ihre Gültigkeit abläuft.\"\nArtikel 4\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\nInkrafttreten\n,,(5) Bis zum 30. September 1985 ausgegebene\nBeiblätter und Wertmarken behalten ihre Gültig-         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nkeit.\"                                               kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","1518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nMuster 2\n7\nBeiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes\nAz.:                                                                  Raum für Wertmarke oder Be-\nscheinigung des Finanzamtes\nDer Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr\n(§ 57 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG) unentgeltlich zu befördern, sofern\ndas nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist, und zwar\nfür den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.\nDer Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-\nverkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab\n1. April 1984 geltenden Fassung).\n1                                                             7\nHerrn/Frau\nL                                                             _J\nGilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis\n[_                                                                                                       _J\nMuster 3                                             Muster 4","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                                                                                                                                           1519\nMuster 6\n(Vorderseite)\nBundesbahn-Streckenverzeichnis\n7\n(zu§ 59 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)\nim Umkreis von 50 km um ...................................................................................................................................................................................\n(Gemeinde)\nDer Inhaber des Ausweises Az.: .......................................................................... mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn\nim Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer gültigen Wertmarke\nversehenen Beiblattes in Nahverkehrs-, Eil- und D-Zügen in der 2. Wagenklasse auf folgenden\nStrecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich befördert (bei\nBenutzung zuschlagpflichtiger D-Züge ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nL                                                                                                                                                                                                             _J\n(Rückseite)\n1\n7\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\n(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)\nBei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis\ndem für den neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum\nZwecke der Einziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen.\nDie mißbräuchliche Verwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.\nL                                                                                                                                                                                                             _J","1520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Vergütung\nfür die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (EWG) Nr. 857 /84 und nach § 8 der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Refe-\nArtikel 1                             renzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6\nAbs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nDas Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für           sowie Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84\ndie Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom               ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt blei-\n17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird wie folgt geändert:        ben.\n1.  Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung mit            (2) Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der\nAbkürzung angefügt:                                        Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge\nvon 10 000 kg Milch gewährt werden. Die Vergü-\n,,(Milchaufgabevergütungsgesetz - MAVG)''.                 tung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung\nwird solchen Erzeugern nicht gewährt, deren Refe-\n2.  Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:       renzmenge nach Artikel 6 oder Artikel 6 a der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 857 /84 oder nach § 6 Abs. 2 bis\n,,(1 a) Über die in Absatz 1 Satz 1 genannte\n8 oder§ 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nGesamtmenge hinaus können für weitere Mengen\nberechnet worden ist.\nan die dort genannten Erzeuger nach Maßgabe des\nArtikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857 /84           (3) Mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den\nab 1985 Vergütungen bis zur Höhe der zur Verfü-            Monat folgt, in dem der Bescheid über die Vergütung\ngung stehenden Abgaben gewährt werden. Wenn                dem Erzeuger zugegangen ist, wird die zu vergü-\ndie nach Satz 1 verfügbaren Mittel erschöpft sind,         tende Menge zugunsten des Landes freigesetzt, in\ndürfen Vergütungen für weitere Mengen nur nach             dem der Bescheid erlassen wurde. Auf Milch, die\nMaßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt            nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die\nwerden. Soweit Rechtsakte des Rates oder der               Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung\nKommission nicht entgegenstehen, kann die Vergü-           (EWG) Nr. 857 /84 zu entrichten.\"\ntung in einer Höhe bis zu 700 DM je 1 000 kg Milch\nin einem Betrag oder in einer Höhe bis zu 800 DM je                              Artikel 2\n1 000 kg Milch in fünf gleichen Jahresraten oder in\neiner Höhe von 1 000 DM je 1 000 kg Milch 'in zehn       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ngleichen Jahresraten, beginnend ab 1985 gewährt       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nwerden. Die Vergütung für eine teilweise endgültige\nAufgabe der Milcherzeugung kann ab einer Min-\nArtikel 3\ndestmenge von 10 000 kg Milch gewährt werden.\"\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n3.   Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:              Kraft.\n.,§ 2 a\nMaßnahmen der Länder\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(1) Über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a    sind gewahrt.\nSatz 1 und 2 genannten Mengen und Vergütungen\nhinaus können die Länder an die dort genannten           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nErzeuger in Durchführung der Verordnung (EWG)         wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nNr. 857 /84 Vergütungen in einem Betrag, in fünf\ngleichen oder in zehn gleichen Jahresraten gewäh-\nren. Bei Auszahlung in einem Betrag kann die Ver-        Bonn, den 18. Juli 1985\ngütung bis zu 700 Deutsche Mark, bei Auszahlung\nin fünf gleichen Jahresraten bis zu 800 Deutsche\nDer Bundespräsident\nMark, bei Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten\nWeizsäcker\nbis zu 1 000 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch der\nBemessungsgrundlage betragen, soweit nicht\nRechtsakte des Rates oder der Kommission ent-                           Der Bundeskanzler\ngegenstehen. Bemessungsgrundlage ist die nach                              Dr. Helmut Kohl\nden Vorschriften derVerordnung (EWG) Nr. 857/84\nund der Milch-Garantiemengen-Verordnung be-                           Der Bundesminister\nrechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß            für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nReferenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung                                  1. Kiechle"]}