{"id":"bgbl1-1985-39-1","kind":"bgbl1","year":1985,"number":39,"date":"1985-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1985/39#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1985-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1985/bgbl1_1985_39.pdf#page=10","order":1,"title":"Zweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB (22. StrÄndG)","law_date":"1985-07-18T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["1510                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nZweiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 303 StGB\n(22. StrÄndG)\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                               Artikel 2\nÜbergangsregelung\nArtikel 1                             War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht,\neinen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ( § 303\nÄnderung des Strafgesetzbuches                  des Strafgesetzbuches) zu stellen, bereits erloschen,\nso bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt\ngeändert durch das Einundzwanzigste Strafrechts-                                    Artikel 3\nänderungsgesetz vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965),                              Berlin-Klausel\nwird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 303 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,\nInkrafttreten\ndaß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-\nren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nEinschreiten von Amts wegen für geboten hält.\"              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                           1511\nGesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches und des Versammlungsgesetzes\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              c) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat\nArtikel 1                                   nach Absatz 2 bezieht, können eingezogen\nÄnderung des Strafgesetzbuches                           werden. § 7 4 a ist anzuwenden.\"\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1 ), zuletzt            2. In § 125 a wird die Verweisung ,,§ 125\" durch die\ngeändert durch das Zweiundzwanzigste Strafrechts-                 Verweisung ,,§ 125 Abs. 1\" ersetzt.\nänderungsgesetz vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1510),\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 2\n1. § 125 wird wie folgt geändert:                                      Änderung des Versammlungsgesetzes\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-            Das Versammlungsgesetz in der Fassung der\ngefügt:\nBekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBI. 1\n,,(2) Wer in einer Menschenmenge, aus der            S. 1789) wird wie folgt geändert:\nGewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne\ndes Absatzes 1 begangen werden,\n1 . Schutzwaffen oder Gegenstände, die als             1. Nach § 17 wird eingefügt:\nSchutzwaffen geeignet und dazu bestimmt                                       ,,§ 17 a\nsind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trä-                (1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlun-\ngers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit           gen unter freiem Himmel oder bei Aufzügen Schutz-\nsich führt oder                                       waffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen\n2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und              geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungs-\nden Umständen nach darauf gerichtet ist, die          maßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen\nFeststellung seiner Identität zu verhindern,          abzuwehren, mit sich zu führen.\naufhält,\n(2) Es ist auch verboten, an einer solchen Veran-\nobwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf\nstaltung in einer Aufmachung, die geeignet und den\nGrund des Versammlungsgesetzes oder eines\nUmständen nach darauf gerichtet ist, die Feststel-\nPolizeigesetzes dazu aufgefordert hat, diese\nlung der Identität zu verhindern, teilzunehmen. _ .\nGegenstände oder Aufmachungen abzulegen\noder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe bis          (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\"               Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt         zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen vom\ngefaßt:                                                    Verbot der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\n,,(3) § 113 Abs. 3, 4 gilt in den Fällen des Absat-      nicht zu besorgen ist.\nzes 1 Nr. 1, 2, soweit die dort bezeichneten Hand-\nlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in            (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchset-\nden Fällen des Absatzes 2 sinngemäß.\"                      zung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen","1512                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil    1\ntreffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen        3. § 30 wird gefaßt:\nVerboten zuwiderhandeln, von der Versammlung                                           ,,§ 30\noder dem Aufzug ausschließen.\"\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27\noder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29\n2. In§ 29 Abs. 1 werden nach Nummer 1 folgende Num-              Abs. 1 Nr. 1 a, 1 b oder 3 bezieht, können eingezogen\nmern eingefügt                                                werden.\"\n„ 1 a. bei einer öffentlichen Versammlung unter                                     Artikel 3\nfreiem Himmel oder einem Aufzug Schutzwaf-\nfen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen                                Berlin-Klausel\ngeeignet und dazu bestimmt sind, Vollstrek-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheits-          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,\n1 b. an einer öffentlichen Versammlung unter                                      Artikel 4\nfreiem Himmel oder einem Aufzug in einer Auf-\nInkrafttreten\nmachung, die geeignet und den Umständen\nnach darauf gerichtet ist, die Feststellung der       Dieses G~setz tritt am Tage nach der Verkündung in\nIdentität zu verhindern, teilnimmt,\".               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird rm Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcl,er\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngel hard\nFür den Bundesminisfer des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                           1513\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch einen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,die Länder können andere Zuständigkeiten bestim-\nArtikel 1                               men.\"\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes\n3. § 57 wird wie folgt geändert:\nDas Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2 § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985                          aa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft\" durch\n(BGBI. 1 S. 1251 ), wird wie folgt geändert:                                das Wort „Wirksamkeit'' ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                             Scheidungsurteils\" durch die Worte „Wirk-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                     samkeit der Entscheidung des Familien-\ngerichts über den Versorgungsausgleich\"\n,,(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-                   ersetzt.\nstand getreten, das nicht der Eingangsbesol-\ndungsgruppe seiner Laufbahn angehört, u·nd hat             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ner die Dienstbezüge dieses Amtes nicht minde-                  aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpunkt des\nstens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehalt-                       Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\nfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten                          dungsantrags\" durch die Worte „Ende der\nAmtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht                           Ehezeit\" ersetzt.\nbekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im·              bb) In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des\nEinvernehmen mit dem für das Beamtenversor-                          Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\ngungsrecht zuständigen Minister oder mit der von                     dungsantrags\" durch die Worte „Tag nach\ndiesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähi-                        dem Ende der Ehezeit'' ersetzt.\ngen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt-\nfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren\n4. § 107 wird wie folgt geändert:\nBesoldungsgruppe fest; die Länder können\nandere Zuständigkeiten bestimmen. Zeiten, in               a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\ndenen der Beamte ein seinem letzten Amt minde-                 ,,Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvor-\nstens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-                 schriften und Zuständigkeitsregelungen\".\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet beklei-\ndet hat, sind in die Zweijahresfrist einzurechnen.         b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Folgender\nDas gleiche gilt für die Zeit, in der der Beamte vor           Absatz 2 wird angefügt:\nder Amtsübertragung die höherwertigen Funktio-                   ,,(2) Die Landesregierungen können durch\nnen des ihm erst später übertragenen Amtes tat-                Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den\ns.ächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit                   obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befug-\neiner innerhalb der Zweijahresfrist liegenden                  nisse auf andere Stellen übertragen.\"\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, sowejt sie als\nruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.\"                                       Artikel 2\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                        § 52 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-\n„Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor        sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nAblauf der Frist infolge von Krankheit, Ver-     (BGBI.   1 S.  462) erhält folgende Fassung:\nwundung oder sonstiger Beschädigung, die                                      ,,§ 52\ner sich ohne grobes Verschulden bei Aus-\nWird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder\nübung oder aus Veranlassung des Dienstes\neiner ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet,\nzugezogen hat, in den Ruhestand getreten\nso geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\nist.\"\ndiesen Personen infolge der Körperverletzung oder der\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                             Tötung gegen einen Dritten· zusteht, insoweit auf den\nDienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-\nc) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-        perverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-\ngefügt:                                                keit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung\n,,Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre-         zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine\nchend.\"                                                Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung ver-","1514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\npflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Über-                    samkeit der Entscheidung des Familien-\ngang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Ver-                        gerichts über den Versorgungsausgleich\"\nletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht                           ersetzt.\nwerden.''                                                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3                                  aa) In Satz 2 werden die Worte „Zeitpu_nkt des\nEintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\ndungsantrags\" durch die Worte „Ende der\n§ 87 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung                        Ehezeit'' ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I                    bb) . In Satz 3 werden die Worte „Zeitpunkt des\nS. 479) erhält folgende Fassung:                                         Eintritts der Rechtshängigkeit des Schei-\n,,§ 87 a                                        dungsantrags\" durch die Worte „Tag nach\ndem Ende der Ehezeit'' ersetzt.\nWird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder\neiner ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet,    (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nso geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der\ndiesen Personen infolge der Körperverletzung oder der                                  Artikel 5\nTötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den\nÄnderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes\nDienstherrn über, als dieser während einer auf der Kör-\nperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähig-·        Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember\nkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung    1981 (BGBI. I S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 35\nzur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Der        des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember\nÜbergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des        1983 (BGBI. 1S. 1532), wird wie folgt geändert:·\nVerletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht\nwerden.\"                                                  1. Artikel 2 § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenver-\nArtikel 4                            hältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                 den ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes\nmit folgenden Maßgaben anzuwenden:\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1                 a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um\nS. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Geset-            20 vom Hundert gemindert,\nzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 }, wird wie folgt        b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag\ngeändert:                                                           in Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-\nbezüge zu belassen;\n1. § 18 wird wie folgt geändert:\nsolange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:                     gungsbezüge, der· sich nach Halbsatz 1 ergibt, und\ndem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne\n,,Hat der Berufssoldat vorher einen Dienst-\nAnwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit\ngrad nicht gehabt, so setzt der Bundesmini-\nzu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1\nster der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern die ruhege-         gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1\nbis 3.\"\nhaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst-     2. Artikel 3 § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nniedrigeren Besoldungsgruppe fest.\"\n,,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenver-\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wor-\n„In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die       den ist, ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes\ninnerhalb dieser Frist liegende Zeit einer         mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt worden          a) der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um\nist.\"                                                    20 vom Hundert gemindert,\n_b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        b) neben den Renten ist mindestens ein Betrag\nin Höhe von 20 vom Hundert der Versorgungs-\naa) In Satz 1 werden die Worte „verstorben oder\"            . bezüge zu belassen;\ngestrichen. ·\nsolange ein Ausgleich nach Absatz 2 oder 3 zusteht,\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                             ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versor-\ngungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und\n2. § 55 c wird wie folgt geändert:                             dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit\nzu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1\naa) In Satz 1 wird das Wort „Rechtskraft\" durch         gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1\ndas Wort „Wirksamkeit\" ersetzt.                    bis 3.\"\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Rechtskraft des\nScheidungsurteils\" durch die Worte „Wirk-      3. Nummer 2 gilt nicht im Land Berlin.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                              1515\nArtikel 6.                          gungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des\nBerlin-Klausel                        Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher\nVorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1513), wenn\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      der Beamte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstor-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.          ben oder in den Ruhestand getreten ist oder wenn ihm\ndie Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor\nArtikel 7                           diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist.\nÜbergangsvorschrift, Inkrafttreten                 (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Berufssoldaten;\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2    an die Stelle von § 5 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative,\nbis 6 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden     Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt § 18\nKalendermonats in Kraft.                                  Abs. 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 des Soldatenver-\nsorgungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des\n(2) Artikel 1 Nr. 1 und 2 und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1    Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher\nsowie die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels treten mit      Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513).\nWirkung vom 1. Dezember 1982 in Kraft; Artikel 5 tritt\nam 1. Januar 1986 in Kraft.                                  (5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.\n(3) Die Versorgung richtet sich nach § 5 Abs. 4            (6) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Nr 2 treten mit\nSatz 1 erste Alternative, Satz 2 des Beamtenversor-       Wirkung vom 1 . Juli 1977 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit aus~efertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nW&izsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","1516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nGesetz\nzur Erweiterung der unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter\nim öffentlichen Personenverkehr\nVom 18. Juli 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         2. § 59 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Worte „sowie mit\nArtikel 1                                       Verkehrsmitteln, die auf derselben Strecke\nÄnderung des Schwerbehindertengesetzes                            teils als Eisenbahn, teils als Straßenbahn\ngenehmjgt sind\" gestrichen.\nDas Schwerbehindertengesetz in der Fassung der\nbb) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern\nBekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1\neingefügt:\nS. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Geset-\nzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532), wird wie                    „4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in\nfolgt geändert:                                                               Zügen und auf Strecken und Strecken-\nabschnitten, die in ein von mehreren\nUnternehmern gebildetes, mit den unter\n1. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       den Nummern 1, 2 oder 7 genannten\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                        Verkehrsmitteln zusammenhängendes\nLiniennetz mit einheitlichen oder verbun-\n„Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung\ndenen Beförderungsentgelten einbezo-\nin ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\ngen sind,\nerheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos\nsind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Per-                  5. der Deutschen Bundesbahn in der\nsonenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines                          2. Wage11klasse in Nahverkehrs-, Eil-\nentsprechend gekennzeichneten Ausweises                                und D-Zügen im Umkreis von 50 km um\nnach § 3 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 59                        den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nAbs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur                       enthalt des Schwerbehinderten,\nunentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von                    6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen\nder Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlags bei der                       Verkehrs im Sinne der §§ 1 und 2 des\nBenutzung zuschlagpflichtiger D-Züge.\"                                 Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der\n2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen\nb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:                              die Mehrzahl der Beförderungen eine\n„Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von                         Strecke von 50 km nicht übersteigt,\".\n120 Deutsche Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche          b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2\" ein Komma\nMark für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor           und die Zahl „6\" eingefügt.\nAblauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, ist\nauf Antrag für jeden vollen Kalendermonat' ihrer     3. In § 60 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden am Ende das\nGültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 1O Deut-         Komma dUich ein Semikolon ersetzt und folgende\nsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende        Halbsätze angefügt:\nBetrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet.\"           „Wcrtmarl,en mit einer Gültigkeitsdauer von einem\nhalben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene\nc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:\nWertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor\naa) Die Worte „Sie wird auf Antrag\" werden               Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt,\".\ndurch die Worte „Auf Antrag wird eine für ein\nJahr gültige Wertmarke\" ersetzt.                4. § 62 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                    a) Nach Absatz 2 a wird folgender Absatz eingefügt:\n„2. die Arbeitslosenhilfe oder für den                   ,,(2 b) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im\nLebensunterhalt laufende Leistungen               Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben,\nnach dem Bundessozialhilfegesetz, dem              erhalten auf Antrag im Kalenderjahr 1986 am\nJugendwohlfahrtsgesetz        oder    den          15. Februar, 15. Juli und 15. November Voraus-\n§§ 27 a und 27 d des Bundesversor-                ~ahlungen in Höhe von je 20 vom Hundert des\ngungsgesetzes erhalten oder\".                      zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum 31. März\n1984 geltenden Recht für die unentgeltliche\nd) Im bisherigen Satz 7 werden die Worte „3 und 4\"              Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstat-\ndurch die Worte „3 bis 5\" ersetzt.                          tungsbetrages.''","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                          1517\nb) In Absatz 5 wird der Punkt durch ein Semikolon        2. § 7 wird wie folgt geändert:\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n„für den Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn\nim Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt           b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\nsich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer,            ,,(2) Zum Ausweis mit orangefarbenem Flächen-\ndie mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bun-                  aufdruck ist ein von der Deutschen Bundesbahn\ndesbahn auf den Strecken im jeweiligen Land                  unter Zugrundelegung des§ 2 des Güterkraftver-\nerbracht werden.\"                                            kehrsgesetzes und der zu seiner Durchführung\nerlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den\n5. Dem § 63 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Aus-\n„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem                weisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis\nhalben Jahr werden zur Hälfte, zurückgegebene                   nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 6\nWertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor                   auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit\nRückgabe zu einem Zwölftel gezählt.\"                            einem fälschungssicheren halbseitig orangefar-\nbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Bis zum\n6. In § 64 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Wert-                 31. Dezember 1983 ausgehändigte Streckenver-\nmarken\" ein Komma und die Worte „unterteilt nach                zeichnisse sind gültig.\"\nder jeweiligen Gültigkeitsdauer,\" eingefügt.\n3. Die Muster 2, 3 und 4 erhalten die in der Anlage zu\ndiesem Gesetz abgedruckte Fassung. Nach\nArtikel 2                             Muster 5 wird das in der Anlage zu diesem Gesetz\nÄnderung der                             abgedruckte Muster 6 angefügt.\nAusweisverordnung Schwerbehindertengesetz\n(2) Der auf Absatz 1 beruhende Teil der Ausweisver-\n(1) Die Ausweisverordnung Schwerbehinderten-             ordnung Schwerbehindertengesetz kann auf Grund der\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April        einschlägigen Ermächtigungsvorschriften des Schwer-\n1984 (BGBI. 1 S. 509) wird wie folgt geändert:               behindertengesetzes in Verbindung mit diesem Absatz\ndurch Rechtsverordnung geändert werden.\n1. § 3 a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Satz 1 werden die Worte „Wertmarke, für\ndie ein Betrag von 1 20 DM zu entrichten ist\"                        Berlin-Klausel\ndurch die Worte „entgeltliche Wertmarke\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nersetzt.\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n„Auf die Wertmarke werden eingetragen das      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nJahr und der Monat, von dem an die Wert-       Dritten Überleitungsgesetzes.\nmarke gültig ist, sowie das Jahr und der\nMonat, in dem ihre Gültigkeit abläuft.\"\nArtikel 4\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:\nInkrafttreten\n,,(5) Bis zum 30. September 1985 ausgegebene\nBeiblätter und Wertmarken behalten ihre Gültig-         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nkeit.\"                                               kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","1518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1\nAnlage\nMuster 2\n7\nBeiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes\nAz.:                                                                  Raum für Wertmarke oder Be-\nscheinigung des Finanzamtes\nDer Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr\n(§ 57 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG) unentgeltlich zu befördern, sofern\ndas nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist, und zwar\nfür den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.\nDer Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßen-\nverkehr erheblich beeinträchtigt (§ 58 Abs. 1 des SchwbG in der ab\n1. April 1984 geltenden Fassung).\n1                                                             7\nHerrn/Frau\nL                                                             _J\nGilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis\n[_                                                                                                       _J\nMuster 3                                             Muster 4","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1985                                                                                                                                           1519\nMuster 6\n(Vorderseite)\nBundesbahn-Streckenverzeichnis\n7\n(zu§ 59 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes - SchwbG)\nim Umkreis von 50 km um ...................................................................................................................................................................................\n(Gemeinde)\nDer Inhaber des Ausweises Az.: .......................................................................... mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn\nim Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer gültigen Wertmarke\nversehenen Beiblattes in Nahverkehrs-, Eil- und D-Zügen in der 2. Wagenklasse auf folgenden\nStrecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich befördert (bei\nBenutzung zuschlagpflichtiger D-Züge ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nL                                                                                                                                                                                                             _J\n(Rückseite)\n1\n7\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\nStrecke Nr.         zwischen                                                                         und\n(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)\nBei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis\ndem für den neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum\nZwecke der Einziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen.\nDie mißbräuchliche Verwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.\nL                                                                                                                                                                                                             _J"]}